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Urteil vom 29.12.2022 · IWW-Abrufnummer 236442

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Aktenzeichen 3 Sa 100/21

Kommt die Agentur für Arbeit mit einem gekündigten Arbeitnehmer überein, ihm bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens keine Vermittlungsangebote zu unterbreiten, so ist der Arbeitnehmer ungeachtet der Frage, ob die Agentur für Arbeit mit dieser Vorgehensweise ihrem Vermittlungsauftrag nach §§ 2, 35 SGB III nachgekommen ist, nicht gehalten, zur Vermeidung des Vorwurfs des böswilligen Unterlassens gem. § 11 Nr. 2 KSchG dennoch auf entsprechende Vermittlungsvorschläge zu drängen.


In der Rechtssache
- Kläger/Widerbeklagter/Berufungskläger/Anschlussberufungsbeklagter -
Proz.-Bev.:
gegen
- Beklagte/Widerklägerin/Berufungsbeklagte/Anschlussberufungsklägerin -
Proz.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 3. Kammer - durch den Vorsitzenden
Richter am Landesarbeitsgericht Oesterle, die ehrenamtliche Richterin Dürr und die ehrenamtliche Richterin Heupel auf die mündliche Verhandlung vom 10.11.2022
für Recht erkannt:

Tenor: I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26. November 2021 - 19 Ca 1253/21 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.953,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.953,90 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 524,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.053,90 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2018 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2018 zu zahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2018 zu zahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2018 zu zahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.170,55 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Juli 2018 zu zahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2018 zu zahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. September 2018 zu zahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2018 zu zahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2018 zu zahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.675,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2018 zu zahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.210,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2019 zu zahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds in Höhe von 1.024,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2019 zu zahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds II in Höhe von 212,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. März 2019 zu zahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds II in Höhe von 361,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2019 zu zahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds II in Höhe von 212,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Mai 2019 zu zahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds II in Höhe von 212,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2019 zu zahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengelds II in Höhe von 212,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2019 zu zahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.033,36 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. August 2019 zu zahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.212,44 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. September 2019 zuzahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2019 zu zahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. November 2019 zu zahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2019 zu zahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.675,17 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Dezember 2019 zu zahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. Januar 2020 zu zahlen. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich 261,92 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Februar 2020 zu zahlen. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich 188,40 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. März 2020 zu zahlen. 30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich 417,05 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. April 2020 zu zahlen. 31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich 359,67 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Mai 2020 zu zahlen. 32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich 322,16 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juni 2020 zu zahlen. 33. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich 236,11 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2020 zu zahlen. 34. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.281,94 € brutto abzüglich 383,07 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. August 2020 zu zahlen. 35. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.045,77 € brutto abzüglich bezahlter 70,61 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. September 2020 zu zahlen. II. Die weitergehende Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das in Ziffer 1 genannte Urteil werden zurückgewiesen. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs.

Der am 22. August 1966 geborene, ledige Kläger ist seit dem 13. Mai 1991 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin zuletzt als Maschinenbeschicker zu einer Bruttomonatsvergütung von 2.953,90 € beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Anwendung. Die Beklagte kündigte das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis am 23. November 2017. Die hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage des Klägers wurde erstinstanzlich abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 16. Juli 2020 (Az: 3 Sa 51/19) fest, dass das Arbeitsverhältnis weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten aufgelöst worden ist, und gab dem Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers statt. Ab dem 31. August 2020 setzte der Kläger seine Beschäftigung als Maschinenbeschicker im Wege der Zwangsvollstreckung durch. Die gegen das zweitinstanzliche Urteil gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 3. Dezember 2020 als unzulässig verworfen (Az: 2 AZN 920/20).

Der Kläger fand sich am 7. Dezember 2017 zu einem persönlichen Gespräch in der Agentur für Arbeit ein, nachdem er dieser zuvor den Kündigungszugang angezeigt hatte. Wegen der von der Beklagten ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung wurde gegen ihn für den Zeitraum vom 28. November 2017 bis 15. Februar 2018 eine Sperrzeit festgesetzt. Anschließend bezog er bis Januar 2019 Arbeitslosengeld I.

Der Kläger erhielt im Zeitraum von Februar bis Juni 2019 gemeinsam mit seiner Lebenspartnerin S. H. monatliche Leistungen vom Jobcenter des O. in Höhe von 212,20 €, ab März 2019 eine weitere Summe von 149,60 €. Vom 29. Juli bis 31. August 2019 arbeitete der Kläger bei der XXX M. GmbH und erzielte hierbei einen Arbeitslohn von 2.083,33 €. Ab dem 1. Februar 2020 bis 31. Juli 2020 war der Kläger in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis bei der M. H. gGmbH tätig und erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von 2.663,57 € brutto.

Die Agentur für Arbeit gab mit E-Mail vom 17. Juni 2021 (Bl. 109 der ArbG-Akte) eine Erklärung ab, aus der sich ergibt, dass die dortige Vermittlerin Se. den Kläger nie aufforderte, sich bei einem anderen Arbeitgeber vorzustellen und ihm auch keine Vermittlungsangebote unterbreitete. Das Jobcenter O., das bezüglich des Klägers ein Bewerbungstagebuch (Bl. 132 f. der ArbG-Akte) führte, gab mit Schreiben vom 30. Juni 2021 eine Erklärung ab, wegen deren Inhalts auf Bl. 138 der ArbG-Akte verwiesen wird.

Der Kläger hat vorgetragen: Allein die Bewilligung des Arbeitslosengeldes I belege, dass er sich über die Agentur für Arbeit dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestellt habe und den über die Agentur vermittelten Angeboten gerecht geworden sei. Der Kläger habe sich für die Dauer des Arbeitslosengeldbezuges stets nach den Weisungen der Agentur gerichtet. Während der Bezugsdauer des Arbeitslosengelds II habe er die Weisungen des Jobcenters und die Vermittlungsangebote beachtet.

Er habe sich initiativ wie folgt beworben, wobei Frau H. die Bewerbungen online für ihn versandt habe:

- am 28. Mai 2019 bei der R.-V. GmbH - am 24. Juni 2019 bei der O. T. - am 9. Juli 2019 bei der F. O. eG - am 11. September 2019 bei der W. S. GmbH - am 19. November 2019 bei der M. H. gGmbH, wobei die Bewerbung für den konkreten Arbeitsplatz erfolglos geblieben sei, dann aber zu der geringfügigen Beschäftigung geführt habe.

Er habe sich überdies erfolglos auf mehrere Stellenangebote der W. AG beworben.

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27. Mai 2020 (Az. 5 AZR 387/19) bringe zum Ausdruck, dass die arbeitgeberseitigen Auskunftsansprüche sich auf die Vermittlungsangebote beschränkten, die dem Sozialgeheimnis unterliegen. Insoweit habe er seiner Auskunftspflicht genüge getan. Die Beklagte müsse darlegen und beweisen, dass er es böswillig unterlassen habe, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Er sei nicht verpflichtet, sich um einen anderen Dauerarbeitsplatz zu bemühen, sondern nur, sich arbeitssuchend und arbeitslos zu melden. Mit der von ihm durchgesetzten Weiterbeschäftigung habe er seine Leistungsbereitschaft demonstriert. Er habe sich initiativ um anderweitige Arbeitsplätze beworben und anderweitige Arbeit tatsächlich angenommen. Ein gekündigter Arbeitnehmer müsse nicht zwingend eine andere Beschäftigung suchen, sondern dürfe sich nur nicht treuwidrig im Hinblick auf die Annahme einer anderen Tätigkeit verhalten. In öffentlich-rechtlicher Sicht müsse er sich bezüglich seiner Bewerbungsbemühungen nichts vorwerfen lassen. Die Beklagte zeige keine konkrete Stelle auf, auf die der Kläger sich hätte erfolgreich bewerben können.

Eine Verjährung des Anspruchs für Dezember 2017 sei nicht eingetreten, weil durch die im Manteltarifvertrag enthaltene einstufige Ausschlussfrist und die Erhebung der Kündigungsschutzklage der Ablauf der Verjährung gehemmt gewesen sei. Hemmung bis zum 26. Januar 2021 sei auch durch Verhandlungen eingetreten.

Der Kläger hat nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien in Bezug auf die Anträge Ziffern 35 bis 38 aus dem Schriftsatz des Klägers vom 19. März 2021, die Vergütungsansprüche für den Zeitraum von September bis Dezember 2020 betrafen, beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2017 eine Vergütung in Höhe von € 2.953,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2018 zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2018 eine Vergütung in Höhe von € 2.953,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2018 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2018 eine Vergütung in Höhe von € 2.953,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 524,42 netto zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.053,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für 2018 ein Urlaubsgeld gemäß dem Urlaubsabkommen in Höhe von € 2.170,55 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2018 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 11a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung gemäß des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlung in Höhe von brutto € 1.675,17 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2018 zu bezahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2019 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 netto zu bezahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2019 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.024,50 netto zu bezahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2019 abzgl. an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 netto zu bezahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 361,80 netto zu bezahlen zu bezahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 netto zu bezahlen zu bezahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 netto zu bezahlen zu bezahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 netto zu bezahlen zu bezahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2019 eine Vergütung in Höhe von € 4.283,36 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2019 abzüglich anderweitiger Vergütung in Höhe von € 250,00 brutto zu bezahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2019 abzüglich anderweitiger Vergütung in Höhe von € 1.833,33 brutto zu bezahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2019 zu bezahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2019 zu bezahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2019 zu bezahlen. 25.a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung gemäß des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlungen in Höhe von brutto € 1.675,17 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2019 zu bezahlen. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2020 zu bezahlen. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 261,92 netto. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 188,40 netto. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 417,05 netto. 30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 359,67 netto. 31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 322,16 netto. 32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 236,11 netto. 33. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2020 eine Vergütung in Höhe von € 4.281,94 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 383,07 netto. 34. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2020 zu bezahlen abzgl. bezahlter € 70,61 netto.

Die Beklagte hat beantragt:

1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger wird verurteilt, der Beklagten in Textform Auskunft zu erteilen, welche Vermittlungsvorschläge ihm von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter im Zeitraum vom 23. November 2017 bis zum 30. August 2020 unterbreitet wurden, und zwar unter Nennung der Tätigkeit, der Arbeitszeit, des Arbeitsortes und der Vergütung in Euro.

Der Kläger hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen: Sie erhebe die Einrede des böswilligen Unterlassens anderweitigen Erwerbs. Unabhängig von den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, die entsprechend § 35 Abs. 1 SGB III dem Arbeitslosen die Arbeitsvermittlung anzubieten, eine Potenzialanalyse durchzuführen und mit ihm eine Eingliederungsvereinbarung gem. § 37 SGB III zu schließen habe, sei der Kläger gem. § 2 Abs. 5 SGB III verpflichtet, eigenverantwortlich nach einer Beschäftigung zu suchen und eine zumutbare Beschäftigung aufzunehmen. Bewerbungen durch den Kläger würden bestritten, auch soweit sie die im Bewerbungstagebuch des Jobcenters verzeichneten Stellen beträfen.

Bezüglich der behaupteten Ansprüche für das Jahr 2017 erhebe sie die Einrede der Verjährung. Diese sei durch Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht gehemmt worden. Ihre Erklärung im Schreiben vom 16. Dezember 2020 (Bl. 77 der ArbG-Akte) habe sich nur auf Vergütungsansprüche seit der Beschäftigungsaufnahme durch den Kläger bezogen.

Der Kläger wäre angesichts der seit Jahrzehnten geringsten Arbeitslosenquote in Deutschland in den Jahren 2018 bis 2020 und den im O. noch wesentlich darunterliegenden Werten in der Lage gewesen, spätestens ab dem 1. Dezember 2017 eine anderweitige Beschäftigung zu erlangen, die ihm zumindest die Erzielung eines Monatsentgelts in der Größenordnung von 3.100,00 € brutto ermöglicht hätte, was sich auch aus dem Arbeitsmarktreport der Bundesanstalt für Arbeit für den O. ergebe.

Sie besitze einen eigenständig einklagbaren Anspruch auf Auskunft, der hier mittels Widerklage geltend gemacht werde.

Die Beklagte habe den Verzugseintritt nicht zu vertreten, da sie von der Wirksamkeit ihrer Kündigung ausgehen durfte.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 26. November 2021 der Klage unter Abweisung der Widerklage in dem aus dem Urteilstenor (Bl. 199 bis 201 der ArbG-Akte) ersichtlichen Umfang stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Kläger könne für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. August 2020 Vergütung in rechnerisch unstreitiger Höhe wegen Annahmeverzugs abzüglich von dritter Seite bezogener Vergütung und bezogenen Arbeitslosengeldes I bzw. II verlangen. Eine weitere Anrechnung müsse der Kläger für diesen Zeitraum nicht vornehmen lassen. Er habe zur Darlegung seiner Bewerbungsbemühungen das Schreiben des Jobcenters vom 30. Juni 2021 und das Bewerbungstagebuch nebst Eingliederungsvereinbarung vom 16. Mai 2019 vorgelegt. Das Bestreiten von Bewerbungen mit Nichtwissen gem. § 138 Abs. 4 ZPO seitens der Beklagten sei prozessual unzulässig, soweit die Beklagte in Kenntnis der zwingend eine Bewerbung voraussetzenden Absagen bzw. Einstellungen gelangt sei. Ungenügend sei der Vortrag der Beklagten auch, soweit sie den ihr mit Schreiben vom 4. Januar 2021 (Bl. 78 der ArbG-Akte) übersandten Bewerbungsschreiben vom 28. Mai 2019 bis 9. Dezember 2019 die Ernsthaftigkeit abspreche. Zinsen könne der Kläger erst ab 17. Juli 2020 verlangen, denn die Beklagte habe erst nach der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 16. Juli 2020 nicht mehr von der Rechtsbeständigkeit der Kündigung ausgehen dürfen.

Im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 sei der Kläger, der keinerlei Bewerbungsbemühungen unternommen habe, vorsätzlich untätig geblieben, weshalb böswilliges Unterlassen im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG vorliege. Ein Arbeitnehmer müsse entsprechend § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III selbst initiativ und eigenverantwortlich tätig werden, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder eine eingetretene Arbeitslosigkeit zu beenden. Die sozialrechtlichen Handlungspflichten seien bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehungen unter Berücksichtigung der Verkehrssitte zu beachten. Der Kläger sei vor Bezug des Arbeitslosgeldes I über seine Rechten und Pflichten, insbesondere über die Pflicht zur aktiven Mitarbeit bei der Beendigung von Arbeitslosigkeit, informiert worden. Unerheblich sei, dass die Agentur für Arbeit seine Untätigkeit nicht als sozialversicherungswidrig bewertet habe.

Mit seinem Einwand, dass die Beklagte kein konkretes Arbeitsverhältnis aufgezeigt habe, auf das er sich hätte erfolgreich bewerben können, vermöge der Kläger nicht durchzudringen. Zwar trage der Arbeitgeber für das Vorliegen der Voraussetzungen der Anrechnung nach § 11 Nr. 2 KSchG wegen böswilligen Ablehnens bzw. Verhinderung anderweitigen Erwerbs grundsätzlich die volle Darlegungs- und Beweislast. Diese sei aber im Hinblick auf die aus § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III folgende Verpflichtung zum eigenverantwortlichen Tätigwerden gestuft. Dem sei die Beklagte auf der ersten Stufe durch die Darstellung der guten Arbeitsmarktlage und die Vielzahl der realistischen freien Stellen im Tätigkeitsfeld des Klägers trotz fehlender Ausbildung nachgekommen. Die Entgegnung des Klägers, dass die Beklagte kein konkretes Arbeitsverhältnis aufzeige, auf das er sich hätte erfolgreich bewerben können, genüge der ihm auf der zweiten Stufe obliegenden Darlegungslast nicht. Würde man in einer solchen Situation verlangen, dass ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer konkrete Stellenangebote nachweist, stünde ein gegen die aus § 2 Abs. 5 Nr. 2 SGB III folgende Verpflichtung verstoßender Arbeitnehmer besser als derjenige, der sich um einen Ersatzarbeitsplatz bemüht hat, dann aber ein konkretes Angebot der Arbeitsagentur ablehnt und in der Folge eine Anrechnung erdulden muss. Entfalte ein Arbeitnehmer gar keine Bewerbungsbemühungen, so müsse sich dieser wie auch bei unterlassener Meldung bei der Bundesagentur eine zu schätzende Summe auf die Annahmeverzugsvergütung anrechnen lassen. Hier habe die Beklagte, ohne dass dies klägerseits bestritten worden sei, dargestellt, dass der Kläger bei Annahme einer ihm zumutbaren Tätigkeit eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 3.100,00 € erzielt hätte.

Auf die Frage des böswilligen Unterlassens einer Tätigkeit im Dezember 2017 komme es nicht an, weil Annahmeverzugsansprüche für diesen Zeitraum jedenfalls gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt seien. Wegen der Einzelheiten der vom Arbeitsgericht hierfür gegebenen Begründung wird auf Bl. 226 bis 228 der ArbG-Akte Bezug genommen.

Die zulässige Widerklage sei unbegründet, weil der Kläger der ihn treffenden Auskunftsverpflichtung nachgekommen sei, weshalb nach § 362 BGB Erfüllung eingetreten sei.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26. November 2021 zugestellte arbeitsgerichtliche Urteil vom selben Tag am 22. Dezember 2021 Berufung eingelegt, die er am 26. Januar 2022 begründet hat. Die Berufungsbegründungsschrift wurde der Beklagten am 2. Februar 2022 zugestellt. Diese hat am 28. Februar 2022 Anschlussberufung eingelegt, die sie zugleich begründet hat.

Der Kläger trägt vor: Er greife das arbeitsgerichtliche Urteil an, soweit es die Annahmeverzugsansprüche für Dezember 2017 bis April 2019 und die verlangte weitergehende Verzinsung abgewiesen habe.

Bezüglich der anzustellenden Prüfung, ob der Kläger zur Eingehung eines anderen Arbeitsverhältnisses verpflichtet war, nehme das Arbeitsgericht isoliert das Verhalten des Klägers in den Blick und verzichte im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darauf, parallel das Verhalten der Agentur für Arbeit in den Blick zu nehmen. Verzichte diese darauf, dem Kläger ein neues Beschäftigungsverhältnis zu vermitteln, sei dies zu berücksichtigen. Das Aushändigen einer Broschüre sei irrelevant, wenn die Agentur ihrerseits die darin angekündigten Vermittlungsleistungen nicht iniziiere. Es komme darauf an, ob er vorsätzlich und nicht nur grob fahrlässig gebotenes Handeln unterlassen habe. Habe der Arbeitgeber durch die schuldhaft fehlerhaft ausgesprochene Kündigung die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers veranlasst, müsse dies in die Gewichtung miteinbezogen werden.

Nach den statistischen Daten wäre vor dem 8. August 2018 ohnehin für den Kläger keine Vermittlung in Arbeit zu erwarten gewesen. Der Kläger hätte auch allenfalls eine Bruttomonatsvergütung von 2.500,00 € erzielen können.

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts seien Annahmeverzugsansprüche für den Monat Dezember 2017 wegen Hemmung der Verjährungsfrist auf Grund von Verhandlungen über den Anspruch nicht verjährt.

Das Arbeitsgericht habe einen zu milden Maßstab bei der Frage des Verschuldens im Zusammenhang mit den Verzugsfolgen angewandt. Verzug sei jeweils mit dem 1. des Folgemonats eingetreten. Für die Beklagte habe sich im Vorprozess ein normales Prozessrisiko realisiert.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 26.11.2021 wird abgeändert. Unter Abänderung des Urteils werden folgende Anträge gestellt: 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2017 eine Vergütung in Höhe von € 2.953,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2018 zu bezahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2018 eine Vergütung in Höhe von € 2.953,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2018 zu bezahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2018 eine Vergütung in Höhe von € 2.953,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 524,42 zu bezahlen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.053,90 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundennummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für 2018 ein Urlaubsgeld gemäß dem Urlaubsabkommen in Höhe von € 2.170,55 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2018 zu bezahlen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundennummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2018 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung gemäß des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlung in Höhe von brutto € 1.675,17 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.11.2018 zu bezahlen 11. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2018 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2019 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.210,20 zu bezahlen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2019 abzgl. an die Agentur für Arbeit zur Kundenummer ... abzuführender € 1.024,50 zu bezahlen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2019 abzgl. an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 zu bezahlen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 361,80 zu bezahlen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 zu bezahlen. 16. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 zu bezahlen. 17. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2019 an das Landratsamt O./Jobcenter zum Zeichen ... abzuführender € 212,20 zu bezahlen. 18. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2019 eine Vergütung in Höhe von € 4.283,36 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2019 abzüglich anderweitiger Vergütung in Höhe von € 250,00 brutto zu bezahlen. 19. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2019 abzüglich anderweitiger Vergütung in Höhe von € 1.833,33 brutto zu bezahlen. 20. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für September 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2019 zu bezahlen. 21. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Oktober 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.11.2019 zu bezahlen. 22. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für November 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2019 zu bezahlen. 23. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine Sonderzahlung gemäß des Tarifvertrages über die Absicherung betrieblicher Sonderzahlung über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2019 zu bezahlen. 24. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Dezember 2019 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.01.2020 zu bezahlen. 25. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Januar 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.02.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 261,92. 26. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Februar 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.03.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 188,40. 27. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für März 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.04.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 417,05. 28. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für April 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.05.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 359,67. 29. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Mai 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.06.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 322,16. 30. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juni 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 236,11. 31. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für Juli 2020 eine Vergütung in Höhe von € 4.281,94 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.08.2020 zu bezahlen abzgl. dem Kläger zugeflossener € 383,07. 32. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für August 2020 eine Vergütung in Höhe von € 3.045,77 brutto zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2020 zu bezahlen abzgl. bezahlter € 70,61 netto.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie beantragt im Wege der Anschlussberufung:

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12. November 2021 - Az. 19 Ca 1253/21 - wird zurückgewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 12. November 2021 - Az. 19 Ca 1253/21 - abgeändert in der Form, dass die Klage insgesamt, konkret hinsichtlich aller Klageanträge, abgewiesen wird.

Der Kläger beantragt,

die Anschlussberufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Beklagte trägt vor: Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des § 11 Nr. 2 KSchG sei allein das Verhalten des Klägers und nicht auch das der Agentur für Arbeit zu beurteilen. Vielmehr verstärke das Verhalten der Agentur für Arbeit die Anforderungen an die Eigeninitiative des Klägers und könne dem Arbeitgeber nicht zum Nachteil gereichen.

Der Kläger habe den Zugang von Vermittlungsangeboten dadurch aktiv verhindert, dass er der Veröffentlichung seines Stellengesuchs widersprochen und mehrfach geäußert habe, er werde einen zukünftigen Arbeitgeber über das Gerichtsverfahren informieren. Letztere Aussage habe allein dem Zweck gedient, die Agentur für Arbeit von Vermittlungsbemühungen abzuhalten. Die Beklagte habe auch auf die Wirksamkeit der Kündigung vertrauen dürfen.

Es sei nicht überzeugend, dass das Arbeitsgericht für den Zeitraum vom 1. April 2019 bis 30. August 2020 hinreichende Bemühungen des Klägers allein auf Grund einer auf den 16. Mai 2019 datierenden Eingliederungsvereinbarung anerkannt habe. Die erste vom Kläger behauptete Bewerbung weise das Datum 28. Mai 2019 aus. Es werde bestritten, dass der Kläger überhaupt Bewerbungsbemühungen unternommen und dass er sich tatsächlich bei den im Bewerbungstagebuch genannten Unternehmen beworben habe. Allein das Zustandekommen einer Einstellung belege nicht, dass sich der Kläger auf andere Stellen beworben habe.

Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, die Gründe für die Beendigung der Beschäftigung bei der XXX M. GmbH darzulegen und warum bei der M. H. gGmbH lediglich ein geringfügiges Arbeitsverhältnis eingegangen werden konnte.

Soweit das Arbeitsgericht zum Ergebnis gelangt sei, dass dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 keine Annahmeverzugsansprüche zustünden, ergäben sich für diesen Zeitraum auch keine Ansprüche auf Zahlung eines zusätzlichen Urlaubsgeldes und einer betrieblichen Sonderzahlung. Denn eine Anrechnung anderweitigen fiktiven Erwerbs müsse auch auf diese Sonderzahlungen erfolgen.

Auch eine Tätigkeit in Leiharbeit sei dem Kläger insbesondere im Hinblick auf § 8 AÜG zumutbar.

Der Kläger erwidert: Von den im Zeitraum von Dezember 2017 bis Februar 2019 in der R.-Zeitung veröffentlichten Stellenanzeigen hätten sieben den Kläger ansprechen müssen. Nicht zu berücksichtigen seien wegen der unzumutbaren wirtschaftlichen Bedingungen (Zahlung nach dem Tarifvertrag für die Zeitarbeit gem. § 8 Abs. 2 AÜG) Tätigkeiten als Leiharbeitnehmer. Eine Bewerbung auf eine der sieben Stellen hätte aus den auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 4. April 2022 (Bl. 91 der LAG-Akte) ausgeführten Gründen keinen Erfolg gehabt.

Im Rahmen der Beschäftigung bei der XXX M. GmbH habe es schon relativ schnell Streit über die Bezahlung von Überstunden gegeben, weshalb das Arbeitsverhältnis gekündigt worden sei.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in beiden Instanzen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Auf die zulässige Berufung des Klägers war das arbeitsgerichtliche Urteil teilweise abzuändern. Dem Kläger stehen Vergütungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs schon ab dem Monat Januar 2018 zu, da böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG zu verneinen ist. Ferner ist die Verzinsungsentscheidung des Arbeitsgerichts zugunsten des Klägers zu korrigieren. Dessen Berufung bleibt erfolglos, soweit sie sich auf die Vergütung für den Monat Dezember 2017 bezieht, da insofern, wie vom Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt, Verjährung eingetreten ist. Auch der verlangten Verzinsung ist nicht vollumfänglich zu entsprechen. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten bleibt in der Sache erfolglos.

I.

Die Vergütungsansprüche des Klägers für den Monat Dezember 2017 sind jedenfalls verjährt. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffenden Erwägungen, auf die die Berufungskammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, ausgeführt. Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Verjährungsfrist nicht durch Verhandlungen über den Anspruch gehemmt. Solche wurden insbesondere nicht durch das Schreiben der Beklagtenvertreterin vom 16. Dezember 2020 (Bl. 77 der ArbG-Akte) geführt.

II.

Der Kläger kann ab 1. Januar 2018 Vergütung aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs verlangen.

1. Der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass die Berufungsanträge aus dem Schriftsatz vom 26. Januar 2022 das wiederspiegeln sollen, was dem Kläger nach der erstrebten teilweisen Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils insgesamt zustehen soll, also einschließlich der bereits zu seinen Gunsten ausgeurteilten Beträge.

2. Wie vom Arbeitsgericht ausgeführt und zwischen den Parteien auch nicht streitig, kam die Beklagte durch den Ausspruch der unwirksamen außerordentlichen fristlosen Kündigung vom 23. November 2017 in Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB). Dieser dauerte bis zum 30. August 2020 an.

3. Der Kläger muss sich auf das von ihm im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 30. August 2020 geschuldete Arbeitsentgelt unstreitig das anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit im Rahmen der von ihm eingegangenen Arbeitsverhältnisse verdient hat (§ 11 Nr. 1 KSchG) und was ihm an öffentlich-rechtlichen Leistungen infolge Arbeitslosigkeit gezahlt worden ist (§ 11 Nr. 3 KSchG), also Arbeitslosengeld I und Arbeitslosengeld II.

4. Dagegen findet beim Kläger keine Anrechnung gem. § 11 Nr. 2 KSchG statt. Dort ist bestimmt, dass der Arbeitnehmer sich anrechnen lassen muss, was er hätte verdienen können, wenn er es nicht böswillig unterlassen hätte, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen.

a) Ein Arbeitnehmer unterlässt böswillig im Sinne des § 11 Nr. 2 KSchG anderweitigen Verdienst, wenn ihm ein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass er während des Annahmeverzugs trotz Kenntnis aller objektiven Umstände vorsätzlich untätig bleibt und eine ihm nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) unter Beachtung des Grundrechts auf freie Arbeitsplatzwahl nach Art. 12 GG zumutbare anderweitige Arbeit nicht aufnimmt oder die Aufnahme der Arbeit bewusst verhindert. Maßgebend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalls (BAG 19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - AP BGB § 615 Nr. 168).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat es der Kläger nicht böswillig unterlassen, zumutbaren anderweitigen Verdienst zu erwerben.

Der Kläger hat sich umgehend nach Erhalt des Kündigungsschreibens vom 23. November 2017 bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und sprach dort sodann am 7. Dezember 2017 persönlich vor. Damit hat er das seinerseits erforderliche getan (HWK/Krause 10. Aufl. § 615 BGB Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko Rn. 101). Ihm dürfen keine besonderen Anstrengungen zur Erlangung anderweitiger Arbeit abgefordert werden; so ist er nicht gehalten, selbst Inserate zur Stellensuche aufzugeben und auch nicht, sich auf einschlägige Inserate zu bewerben (Bayreuther NZA 2003, 1365, 1366). Der Kläger hat seine sozialrechtlichen Handlungspflichten erfüllt, die nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 27. Mai 2020 - 5 AZR 387/19 - BAGE 170, 327) bei der Auslegung des Begriffs des böswilligen Unterlassens am Maßstab der gemeinsamen Vertragsbeziehung unter Berücksichtigung der Verkehrssitte nicht außer Acht gelassen werden können. Das Jobcenter des O. hat bestätigt, dass der Kläger sich sehr bemüht habe, seine Arbeitslosigkeit zu beenden und dass er hierzu ausreichende Anstrengungen und Bewerbungen vorgenommen habe. Die Agentur für Arbeit Schwäbisch Gmünd hat in ihrem Schreiben vom 17. Juni 2021 ausgeführt, dass sie mit dem Kläger entsprechend seinem Wunsch so verblieben war, dass ihm bis zum Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens keine Stellenangebote unterbreitet werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Agentur für Arbeit mit dieser Vorgehensweise ihrem Vermittlungsauftrag nach §§ 2, 35 SGB III nachgekommen ist oder ob sie trotz der Ankündigung des Klägers, im Rahmen von ihm gegebenenfalls abverlangten Bewerbungsbemühungen andere potenzielle Arbeitgeber über seinen laufenden Kündigungsschutzprozess und seine Rückkehrabsicht zur Beklagten zu informieren, was arbeitsrechtlich zulässig ist (vgl. Riesenhuber in Erman BGB 16. Aufl. § 615 Rn. 58), gehalten gewesen wäre, ihm Vermittlungsvorschläge zu unterbreiten. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Rechtsauffassung kommt es nicht auf den Inhalt von Merkblättern an, die dem Kläger zuvor ausgehändigt worden waren, sondern darauf, dass der Kläger alles eingehalten hat, was die für ihn zuständige Sachbearbeiterin der Agentur für Arbeit von ihm in sozialrechtlicher Hinsicht verlangt hat.

Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen kann dem Kläger das Nichtunterbreiten von Vermittlungsvorschlägen seitens der Agentur für Arbeit schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge der Geschehnisse nicht zum Nachteil gereichen: Der nunmehr für Rechtsfragen des Annahmeverzugs zuständige 5. Senat des Bundesarbeitsgerichts hat in seinem Urteil vom 27. Mai 2020 (5 AZR 387/19 - a.a.O.) die Rechtsprechung des 9. Senats vom 16. Mai 2000 (BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 - BAGE 94, 343) aufgegeben, wonach nicht einmal das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers beim Arbeitsamt (heute: Agentur für Arbeit) als arbeitssuchend das Merkmal des böswilligen Unterlassens erfülle und den Arbeitnehmer keine Obliegenheit treffe, die Vermittlung der Bundesanstalt für Arbeit in Anspruch zu nehmen, und dies mit der im Hinblick auf §§ 2 Abs. 5, 38 Abs. 1 SGB III veränderten Rechtslage begründet. Der 9. Senat hatte im Jahr 2000 noch ausdrücklich ausgeführt, der Arbeitnehmer sei nicht gehalten, eigene Anstrengungen zu unternehmen, um eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber zu finden (Sievers jM 2018, 194, 195). Im streitgegenständlichen Zeitraum, der mit dem 30. August 2020 endet, entsprach es demnach noch der höchstrichterlichen Rechtsprechung, dass sich ein Arbeitnehmer nicht einmal dann berechtigterweise dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens aussetzte, wenn er sich nicht arbeitslos meldete. Vom Kläger als Maschinenbeschicker ohne abgeschlossene Berufsausbildung kann weder verlangt werden, eine Rechtsprechungsänderung auf Grund einer geänderten sozialrechtlichen Rechtslage zu antizipieren, noch das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 23. Mai 2020 bis zum 30. August 2020 zur Kenntnis zu nehmen (ungeachtet der Frage, ob das Urteil bis dahin überhaupt schon im vollständigen Wortlaut veröffentlicht worden war).

Wenn der Kläger sich aber nicht einmal zur Arbeitslosmeldung verpflichtet fühlen musste, kann ihm erst recht nicht zum Vorwurf gereichen, dass er bei der Agentur für Arbeit nicht auf die Unterbreitung von Vermittlungsvorschlägen drängte.

Bei der Abwägung dessen, was dem Kläger unter Berücksichtigung von Treu und Glauben abverlangt werden kann, ist zu seinen Gunsten überdies zu berücksichtigen, dass es der Beklagten frei gestanden hätte, ihn wie in der einschlägigen Literatur empfohlen (z. B. Witteler/Brune NZA 2020, 1689, 1692 unter Hinweis auf BAG 16. Mai 2000 - 9 AZR 203/99 -; HWK/Thies § 11 KSchG Rn. 12) über konkrete Stellenangebote zu informieren und Bewerbungen zu veranlassen.

Darüber hinaus muss zugunsten des Klägers Beachtung finden, dass es die Beklagte ist, die das Arbeitsverhältnis der Parteien zu Unrecht gekündigt und durch ihr nicht vertragsgerechtes Verhalten ihre Treuepflicht in besonderer Weise verletzt hat (vgl. Bayreuther NZA 2003, 1365, 1367).

Der Kläger hat überdies eigeninitiativ Bewerbungsbemühungen unternommen, da es ansonsten nicht zu den Arbeitsverhältnissen mit der XXX M. GmbH und der M. H. gGmbH gekommen wäre.

Zusammenfassend kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Verhalten des Klägers ihn "dem Grunde nach" dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens aussetzen würde.

c) Die Anrechnung böswillig unterlassenen anderweitigen Verdienstes würde überdies auch daran scheitern, dass auch der Höhe nach kein Betrag feststellbar wäre, den der Kläger sich anrechnen lassen müsste. Der Kläger hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte keine konkrete Stelle aufgezeigt habe, auf die der Kläger sich hätte erfolgreich bewerben können. Es ist nicht ausreichend, wenn die Beklagte auf die geringe Arbeitslosenquote im O. und die Vielzahl offener Stellen verweist, die aus ihrer Sicht für den Kläger in Betracht gekommen wären. Das Gericht ist nicht befugt, aus einer Vielzahl offener Stellen den Schluss zu ziehen, dass irgendeine Bewerbung zum Erfolg geführt hätte. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass ein Arbeitsloser jedenfalls nicht gehalten ist, sich auf hunderte oder gar tausende von Stellen zu bewerben, um sich nicht dem Vorwurf des böswilligen Unterlassens auszusetzen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass für den Kläger Arbeitsplätze nicht in Betracht gekommen wären, deren Übernahme ihn dem Vorwurf ausgesetzt hätte, der Beklagten unerlaubte Konkurrenz zu machen. Ein Arbeitnehmer, der eine Kündigung gerichtlich angreift, wird von dem während der Dauer des Arbeitsverhältnisses geltenden Wettbewerbsverbot nicht befreit (ErfK/Kiel 22. Aufl. § 11 KSchG Rn. 9). Die Beklagte hat dem Kläger nicht, wie in der Literatur empfohlen (Witteler/Brune NZA 2020, 1689, 1693), von seinem Wettbewerbsverbot entbunden. Auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (19. Januar 2022 - 5 AZR 346/21 - AP BGB § 615 Nr. 168) ist der Begriff des "Verdienenkönnens" in § 11 Nr. 2 KSchG dahingehend einschränkend auszulegen, dass er sich nur auf vertraglich geregelte Ansprüche für eine zumutbare Arbeit gegen den jeweiligen Vertragspartner bezieht. Dass und warum der Kläger bei einer Bewerbung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein konkretes Arbeitsverhältnis erlangt hätte und welche anrechenbare Vergütung er hieraus hätte erzielen können, hat die Beklagte nicht dargelegt. Auch hieran würde eine Anrechnung böswillig unterlassenen Erwerbs scheitern.

5. Folglich stehen dem Kläger bereits ab dem 1. Januar 2018 Ansprüche aus Annahmeverzug zu. Der ihm entgangene Verdienst ist der Höhe nach unstreitig. Er umfasst das Monatsgehalt einschließlich erfolgter Gehaltserhöhungen sowie das Urlaubsgeld und die tarifliche Sonderzahlung. Die anrechenbaren öffentlich-rechtlichen Leistungen und den anderweitig erzielten ebenfalls unstreitigen Verdienst hat der Kläger in seinen Anträgen berücksichtigt. Dementsprechend war das arbeitsgerichtliche Urteil den Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis 31. März 2019 betreffend entsprechend abzuändern.

6. Zinsen in gesetzlicher Höhe kann der Kläger nicht erst ab dem 17. Juli 2020 verlangen. Vielmehr ist die Beklagte wegen der verzögerten Vergütungszahlung nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne vorherige Mahnung zur Leistung der Verzugszinsen verpflichtet. Die Fälligkeit von Ansprüchen auf Vergütung wegen Annahmeverzugs bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem die Vergütung bei tatsächlicher Beschäftigung in den einzelnen Abrechnungsperioden fällig geworden wäre (BAG 24. August 2016 - 5 AZR 853/15 - AP BGB § 615 Nr. 149 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 215).

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass sie auf die Wirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung habe vertrauen dürfen. Der Ausschluss des Schuldnerverzugs wegen unverschuldeten Rechtsirrtums ist an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein Rechtsirrtum ist nur dann entschuldigt, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte, ein normales Prozessrisiko entlastet ihn nicht (BAG 3. Juli 2019 - 10 AZR 499/17 - BAGE 167, 196). Im vorliegenden Fall hat sich für die Beklagte ihr normales Prozessrisiko verwirklicht. Unerheblich ist, dass das Arbeitsgericht im Kündigungsschutzprozess ihren Rechtsstandpunkt geteilt hatte. Der Umstand, dass ein Instanzgericht den Standpunkt des Schuldners geteilt hat, führt nicht dazu, dass dieser nicht mehr damit rechnen muss, mit seiner Rechtsauffassung letztinstanzlich nicht durchzudringen (BAG 24. Juni 2021 - 5 AZR 385/20 - AP BGB § 286 Nr. 5 = EzA 2021, 1488).

Die Vergütungsansprüche des Klägers wurden gem. § 11.2 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrags am letzten Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats fällig. Da der Kläger nicht vorgetragen hat, wann er im jeweiligen Monat letztmals gearbeitet hätte, war jeweils vom letzten Tag des Kalendermonats als Fälligkeitstag auszugehen. Für die zugesprochene Annahmeverzugsvergütung schuldet die Beklagte nach §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB Verzugszinsen, die dem Kläger gem. § 187 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zustehen. Wegen § 193 BGB waren Zinsen entsprechend der vorgenommenen Tenorierung zuzusprechen (vgl. BAG 8. September 2021 - 5 AZR 205/21 - AP BGB § 615 Nr. 165 = EzA KSchG § 11 Nr. 12).

B.

I.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht ersichtlich.

OesterleDürrHeupel

Verkündet am 29.12.2022

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