Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

Zurück

Beschluss vom 02.05.2023 · IWW-Abrufnummer 236476

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Aktenzeichen 8 TaBV 17/22

1. Der Betriebsrat verweigert seine Zustimmung schon dann "unter Angabe von Gründen" im Sinne von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG , wenn es als möglich erscheint, dass mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG genannten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird.

2. Soweit der Betriebsrat seine Zustimmungsverweigerung auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, muss er den Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber seiner Ansicht nach mit der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, zumindest andeuten. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften oder des gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes bedarf es im Rahmen von § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ebenso wenig wie der Schlüssigkeit der Zustimmungsverweigerung.

3. Es ist dem Arbeitgeber nicht verwehrt, im Einzelfall mit dem Arbeitnehmer eine außertarifliche Vergütung zu vereinbaren, die die in einer Betriebsvereinbarung für die betreffende außertarifliche Funktionsgruppe vorgesehene Gehaltsbandbreite übersteigt. Die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung wird insoweit durchbrochen.

4. Auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich nicht auf arbeitsvertragliche Individualabreden zur Entgelthöhe. Daher sind die Betriebspartner nicht befugt, dem Arbeitgeber im Einzelfall die Vereinbarung einer höheren Vergütung mit dem Arbeitnehmer zu untersagen oder eine solche von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig zu machen.


Tenor: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 12.09.2022, Az. 8 BV 15/22, wird abgeändert. 2. Der Antrag auf Feststellung, dass die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung des Mitarbeiters E. E. ab dem 01.07.2022 in die Funktionsgruppe AT II als erteilt gilt, wird zurückgewiesen. 3. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung von Herrn E. E. ab dem 01.07.2022 in die Funktionsgruppe AT II wird ersetzt. 4. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. 5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten zuletzt noch um die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zu einer Eingruppierung.

Der Beteiligte zu 2) ist der bei der Antragstellerin (im Folgenden: Arbeitgeber) gebildete Betriebsrat (im Folgenden: Betriebsrat). In einer für den Betrieb geltenden "Betriebsvereinbarung über die Einführung von Funktionsgruppen und Gehaltsbandbreiten im außertariflichen Bereich" vom 29.10.2010 (im Folgenden: BV AT) heißt es u.a.:

In der "Betriebsvereinbarung zur Ausgestaltung der übertariflichen Zulagen" (im Folgenden: BV Zulagen) vom 16.11.2007 heißt es:

Im Rahmen eines Besetzungsverfahrens für die ausgeschriebene Stelle als "Executive Chef Product Development, Vergütung AT II laut Haustarifvertrag" hörte der Arbeitgeber den Betriebsrat am 08.06.2022 zur beabsichtigten Einstellung von Herrn E. E. mit Wirkung ab 01.07.2022 zu einer vorgesehenen Eingruppierung in "Vergütungsgruppe AT II (6.250,00 EUR) Höchstbewertung plus Funktionszulage 500,00 EUR (12 Gehälter)" an. Am 13.06.2022 antwortete der Betriebsrat:

Am 15.06.2022 beantragte der Arbeitgeber nochmals mit ausführlicher Begründung die Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung von Herrn E. ab 01.07., informierte den Betriebsrat zugleich darüber, dass Herr E. zum 01.07. vorläufig eingestellt werde und dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei, und teilte schließlich mit, die personelle Maßnahme nach § 99, 100 BetrVG ab 01.07. vorläufig durchzuführen. Hierauf erwiderte der Betriebsrat am 17.06.2022:

Daraufhin hat der Arbeitgeber mit Schriftsatz vom 20.06.2022, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tage, das gerichtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Nachdem er ursprünglich beantragt hatte,

und die Beteiligten die Anträge zu 1), 2) und 5) im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat der Arbeitgeber nur noch den Antrag zu 3) sowie den Hilfsantrag zu 4) gestellt.

Zur Begründung hat er vorgetragen, die Zustimmung des Betriebsrats gelte bereits gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt, da er sie nicht ordnungsgemäß i.S.v. 99 Abs. 2 BetrVG verweigert habe, denn seine Einwände richteten sich nicht gegen die allein mitbestimmte Eingruppierung von Herrn E.. Dieser sei unstreitig in Funktionsgruppe AT II BV AT eingruppiert. Dass die Herrn E. mit (12 x 6.250 =) 75.000 EUR arbeitsvertraglich zugesagte Jahresvergütung die in der BV AT vorgesehene Gehaltsbandbreite überschreite, berechtige den Betriebsrat nicht zur Zustimmungsverweigerung, da sich dieser Grund unter keinen der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend genannten Verweigerungsgründe subsumieren lasse. Die Bandbreiten der Betriebsvereinbarung seien allein deswegen seit dem Jahre 2010 trotz mehrerer zwischenzeitlicher Tariflohnerhöhungen nicht angepasst worden, weil der Betriebsrat Gespräche hierüber treuwidrig verweigert bzw. blockiert habe. Dies habe dazu geführt, dass die oberen Tariflohngruppen sich bereits mit der unteren AT-Funktionsgruppe (AT I) überschnitten und daher der in der BV AT vorgesehene angemessene Abstand zum höchsten Tarifgehalt nicht mehr gegeben sei. Auch wegen der Missachtung dieses Abstandsgebots seien die Gehaltsbandbreiten der BV AT nicht mehr verbindlich. Im übrigen sei der Arbeitgeber zur Mitteilung der Gehaltshöhe oder genauen Gehaltszusammensetzung nicht verpflichtet, weshalb diese der Mitbestimmung nicht unterfalle und daher auch keine Verweigerung der Zustimmung begründen könne. Ob das Jahresgehalt in 12 oder 13 Monatsgehältern ausgezahlt werde und wie es sich im Einzelnen zusammensetze, spiele für die Frage der zutreffenden Eingruppierung keine Rolle. Die Fiktion des § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG sei auch dadurch eingetreten, dass der Betriebsrat auf die zweite Anhörung vom 15.06.2022 keine ordnungsgemäß begründete Zustimmungsverweigerung erklärt habe. Jedenfalls sei seine Zustimmung gemäß dem Hilfsantrag mangels tatsächlich vorliegender Verweigerungsgründe gerichtlich zu ersetzen.

Der Beteiligte zu 2) hat beantragt,

Er hat vorgetragen, seine Zustimmung nicht nur form- und fristgerecht, sondern auch inhaltlich ordnungsgemäß verweigert zu haben. Die Eingruppierung von Herrn E. verstoße gegen die in der BV AT für die Funktionsgruppe AT II vorgesehene, zwischen den Beteiligten vereinbarte maximale Bandbreite von bis zu 66.600 EUR. Damit sei ein Zustimmungsverweigerungsgrund i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gegeben. Auch wenn der Arbeitgeber nicht verpflichtet sei, die Höhe des Arbeitsentgelts anzugeben, müssten sich von ihm gleichwohl getätigte freiwillige Angaben hierzu im Rahmen der Anhörung nach § 99 BetrVG an den Zustimmungsverweigerungsgründen des Absatzes 2 messen lassen. Liege aufgrund dieser Angaben ein Verweigerungsgrund vor, könne der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern. Seine Beteiligung an der Eingruppierung solle eine Richtigkeitskontrolle durch ihn gewährleisten, die der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Vergütungsordnung und damit der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Transparenz der betrieblichen Vergütungspraxis diene. Die hier vom Arbeitgeber vorgesehene Eingruppierung sei offensichtlich betriebsvereinbarungswidrig. Auch die vorgesehene Auszahlung von 12 statt - wie in der BV AT vorgesehen - 13 Monatsgehältern stelle einen Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung dar. Die Anpassung der Gehaltsbandbreiten sei daran gescheitert, dass sich der Arbeitgeber geweigert habe, die Kosten für einen vom Betriebsrat gewünschten Sachverständigen zu übernehmen. Schließlich verstoße die für Herrn E. ins vorgesehene Gewährung der Funktionszulage gegen die BV Zulagen, da anspruchsberechtigt lediglich Arbeitnehmer seien, die kein außertarifliches Gehalt bezögen. Dies treffe auf Herrn E. aber nicht zu. Soweit der Arbeitgeber die Funktionszulage durch eine Arbeitsmarktzulage ersetzt habe, liege die insoweit erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nicht vor, die einseitige Gewährung der Zulage beinhalte einen Verstoß gegen § 3 Nr. 3 BV AT. Auch im Hinblick auf die zweite Anhörung des Arbeitgebers vom 15.06.2022 sei die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht eingetreten. Zum einen habe er in Erwiderung auf diese Anhörung am 17.06.2022 seine Zustimmung erneut begründet verweigert. Zum anderen sei eine erneute Verweigerung im Hinblick auf seine erste Verweigerung vom 13.06.2022 nicht mehr erforderlich gewesen.

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.09.2022 dem Hauptantrag stattgegeben und festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung von Herrn E. als erteilt gilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle bereits an einer schlüssigen Berufung auf einen der im Gesetz genannten Zustimmungsverweigerungsgründe, da der Betriebsrat sich nicht gegen die Eingruppierung als solche wende, sondern lediglich vorbringe, Herr E. solle mehr verdienen, als er dürfe. Dies sei jedoch kein Zustimmungsverweigerungsgrund. Ein solcher ergebe sich auch nicht mittelbar über die Betriebsvereinbarung, die Gehaltsbänder vorsehe, welche im Falle von Herrn E. überschritten würden. Wollte man die Betriebsvereinbarung dahingehend verstehen, dass höhere Gehälter verboten wären, wäre die Betriebsvereinbarung insoweit wegen Verstoßes gegen § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, da sich das speziellere Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht auf die Lohnhöhe erstrecke. Die Zusammensetzung des die Gehaltsbandbreite übersteigenden Gehalts von Herrn E. sei für die Frage der Eingruppierung irrelevant, ebenso, ob es sich bei der Zulage um eine Funktions- oder Arbeitsplatzzulage handle. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussbegründung wird ergänzend auf die Gründe des angegriffenen Beschlusses (Bl. 169 f. d.A.) Bezug genommen.

Der genannte Beschluss ist dem Beteiligten zu 2) am 27.10.2022 zugestellt worden. Dieser hat hiergegen mit am Montag, den 28.11.2022, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Beschwerde eingelegt und diese mit am 27.12.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag rechtzeitig begründet.

Zur Begründung seiner Beschwerde trägt er nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 27.12.2022 (Bl. 297 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, seine Zustimmungsverweigerung sei ordnungsgemäß eingelegt und inhaltlich begründet. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei sie auch schlüssig. Dazu genüge es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wenn es möglich erscheine, dass mit der schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht werde. Nur eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nehme, sei unbeachtlich. Seine Zustimmungsverweigerung gründe sich klar und deutlich auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, da sie ausdrücklich rüge, dass die vom Arbeitgeber für Herrn E. vorgesehene Jahresvergütung die Gehaltsbandbreite des § 3 Nr. 3 BV AT überschreite und in § 5 Nr. 1 BV AT eine Auszahlung nicht in 12, sondern in 13 Monatsgehältern vorgesehen sei. Hinzu komme ein Verstoß gegen § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da der Arbeitgeber mit der Erhöhung des Gehalts von Herrn Hofmann wie auch mit den Gehaltserhöhungen für weitere AT II-Angestellte das Verhältnis zu der für die Funktionsgruppe AT I vorgesehenen Gehaltsbandbreite und damit die nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmten Verteilungsgrundsätze einseitig ändere. Zwar sei die Lohnhöhe grundsätzlich nicht mitbestimmt. Anders sei dies jedoch, wenn damit die mitbestimmungswidrige Änderung der allgemeinen Entlohnungsgrundsätze verbunden sei, da dies die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit betreffe. Zudem habe der Arbeitgeber bei den betroffenen AT II-Mitarbeitern die Gehälter noch nicht einmal prozentual gleichmäßig angehoben. Aus diesen Gründen sei die Zustimmungsverweigerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG gerechtfertigt.

Der Betriebsrat beantragt,

Der Arbeitgeber beantragt,

Er verteidigt den angefochtenen Beschluss nach Maßgabe seines Beschwerdeerwiderungsschriftsatzes vom 10.02.2023 (Bl. 229 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, und trägt vor, der Betriebsrat habe in seiner Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der beantragten Eingruppierung von Herrn E. bereits nicht ausdrücklich auf den Grund des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG Bezug genommen, anders als bei seiner Zustimmungsverweigerung hinsichtlich der Einstellung von Herrn E.. Zudem habe sich der Betriebsrat nicht gegen die Eingruppierung, sondern lediglich gegen Gehaltshöhe und Auszahlungsmodalitäten gewendet. Dies berechtige aber nicht zur Zustimmungsverweigerung nach § 99 Abs. 2 BetrVG. Soweit sich aus der Betriebsvereinbarung ein Verbot, die dort genannten Gehaltsbandbreiten zu überschreiten, ableiten lassen sollte, wäre dies gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG unwirksam, da die Lohnhöhe nicht von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gedeckt sei. Aufschlüsselung bzw. Zusammensetzung des Lohns spielten in diesem Zusammenhang keine Rolle. Die nunmehr in der Beschwerdebegründung erstmals erhobene Rüge, mit der Überschreitung der Gehaltsbandbreite habe der Arbeitgeber einseitig die Gehaltsbänder der Betriebsvereinbarung und im Betrieb geltende Entlohnungsgrundsätze geändert, sei zum einen unzutreffend, da keine neuen Entlohnungsgrundsätze geschaffen worden seien, und zum anderen verspätet, da sämtliche Zustimmungsverweigerungsgründe fristgerecht nach § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG hätten vorgebracht werden müssen. Diese Rüge sei offenkundig zur Begründung der Beschwerde nachträglich konstruiert worden. Mit der Gewährung der Arbeitsmarktzulage statt der ursprünglich vorgesehenen Funktionszulage werde nicht gegen die BV Zulagen verstoßen. Dort sei eine Mitbestimmungspflicht durch den Betriebsrat dann nicht vorgesehen, wenn die Arbeitsmarktzulage unterhalb der 20%-Schwelle des Endbetrages der jeweiligen Vergütungsgruppe bleibe. Die Arbeitsmarktzulage von 500 EUR für Herrn E. liege deutlich unter 20 % des Endbetrages der Funktionsgruppe AT II von 66.600 EUR. Unabhängig davon, dass die Berufung auf die vorgesehene Zulage keine taugliche Einwendung gegen die Eingruppierung sei, sei sie daher auch inhaltlich nicht gerechtfertigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache teilweise erfolgreich. Zwar gilt die Zustimmung des Betriebsrats nicht schon gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt. Sie war jedoch auf den Hilfsantrag gerichtlich zu ersetzen.

1. Die Beschwerde ist nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthaft. Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt sowie ordnungsgemäß begründet (§§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 2 ArbGG).

2. Sie ist hinsichtlich des Hauptantrages erfolgreich.

a) Der Hauptantrag des Arbeitgebers auf Feststellung, dass die Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 3 S. 3 BetrVG als erteilt gilt, ist nicht begründet. Die Tatbestandsvoraussetzungen der genannten Norm liegen nicht vor.

aa) Form und Frist hat der Betriebsrat unstreitig gewahrt.

bb) Seine Zustimmungsverweigerung erfolgte auch "unter Angabe von Gründen" i.S.v. § 99 Abs. 3 S. 3 BetrVG.

aaa) Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BAG 16.03.2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 41; 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 32) genügt der Betriebsrat seiner gesetzlichen Begründungspflicht schon dann, wenn es als möglich erscheint, dass mit einer schriftlich gegebenen Begründung einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend gemacht wird. Lediglich eine Begründung, die offensichtlich auf keinen der gesetzlichen Verweigerungsgründe Bezug nimmt, ist unbeachtlich. Soweit sich der Betriebsrat auf einen Verstoß gegen Rechtsvorschriften i.S.v. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG stützen will, genügt es, wenn er darauf mit hinreichender Deutlichkeit Bezug nimmt. Der Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber seiner Ansicht nach bei der personellen Einzelmaßnahme verstoßen soll, muss zumindest angedeutet werden. Einer ausdrücklichen Benennung der Vorschriften bedarf es nicht, insbesondere muss die Begründung des Betriebsrats nicht schlüssig sein (BAG 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 - Rn. 12; 16.03.2010 - 3 AZR 31/09 - Rn. 41).

bbb) Diesen Anforderungen genügt die Zustimmungsverweigerung vom 13.06.2022.

(1) Der ausdrücklichen Benennung des gesetzlichen Zustimmungsverweigerungsgrundes (§ 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG) bedurfte es nicht (BAG 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 32). Vielmehr genügt, wie oben dargestellt, die Möglichkeit, dass sich der Betriebsrat inhaltlich mit seiner Begründung auf die Regelung des § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG berufen will. Dies ist hier der Fall, da er seine Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung von Herrn E. unter Ziffer 2 ausdrücklich (und fettgedruckt) damit begründet, die Eingruppierung mit der vorgesehenen monatlichen Vergütung und der Funktionszulage verstoße gegen die Betriebsvereinbarung über die Einführung von Funktionsgruppen und Gehaltsbandbreiten im außertariflichen Bereich. Dies führt er im Folgenden näher aus und nimmt auf die Gehaltsbandbreiten für die Funktionsgruppen AT I und II sowie auf die Regelung der BV AT, die Grundvergütung in 13 Monatsgehältern auszuzahlen, Bezug.

(2) Die Begründung des Betriebsrats genügt auch in inhaltlicher Hinsicht, da er den Verstoß des Arbeitgebers darin sieht, dass dieser sich nicht an die in der BV AT verbindlich geregelten Eingruppierungsregelungen halte, indem er die für die Funktionsgruppe AT II vorgesehene Gehaltsbandbreite mit dem für Herrn E. vorgesehenen Gehalt überschreite. Ob der Arbeitgeber dazu letztlich befugt ist, betrifft die Frage, ob der vom Betriebsrat geltend gemachte Verweigerungsgrund im Ergebnis auch vorliegt, nicht aber schon die Frage, ob seine Verweigerung "unter Angabe von Gründen" i.S.v. § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG erfolgt. Es genügt in diesem Rahmen, dass der Betriebsrat den Inhalt der Rechtsvorschriften, gegen die der Arbeitgeber "verstoßen soll" bzw. die er "aus seiner Sicht" unzutreffend anwendet, andeutet (BAG 30.09.2014 - 1 ABR 32/13 - Rn. 32 f.). Der aus Sicht des Betriebsrats gegebene Verstoß gegen die BV AT wird in seiner Verweigerungsmitteilung klar und deutlich benannt. Dies genügt.

cc) Auf die Zustimmungsverweigerung vom 17.06.2022 kommt es nicht (mehr) an, insbesondere führt sie entgegen der Ansicht des Arbeitgebers nicht doch noch zum Eintreten der Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG.

aaa) Eine erneute Zustimmungsverweigerung war von vornherein nicht erforderlich, da der Arbeitgeber von seiner ursprünglichen Maßnahme keinen Abstand genommen, sondern am 15.06.2022 erneut Zustimmung zu der von ihm beabsichtigten personellen Maßnahme beantragt hat (vgl. BAG 29.01.2020 - 4 ABR 8/18 - Rn. 12). Darauf hat der Betriebsrat zutreffend hingewiesen.

bbb) Zudem verweigerte der Betriebsrat am 17.06.2022 seine Zustimmung ordnungsgemäß und ausreichend, da er dem Arbeitgeber mitteilte, "seine Beschlüsse vom 13.06.2022, bezogen auf die Zustimmungsverweigerung zur Eingruppierung von Herrn E. E. in AT II mit einer monatlichen Vergütung von 6.250,00 EUR und zur Gewährung einer Funktionszulage in Höhe von 500,00 EUR, zu bestätigen". Eine Wiederholung des gesamten Begründungstextes aus der Zustimmungsverweigerung vom 13.06.2022 bedurfte es nicht.

b) Daher liegt eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung durch den Betriebsrat vor. Insoweit war der Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz abzuändern.

3. Damit fiel der gestellte Hilfsantrag zur Entscheidung an (vgl. BAG 23.04.1985 - 1 ABR 39/81 - Rn. 27, juris; 24.04.2001 - 3 AZR 329/00 - Rn. 42, juris; 24.10.2019 - 2 AZR 101/18 - Rn. 24; 15.07.2020 - 10 AZR 507/18 - Rn. 51; BGH 20.09.2004 - II ZR 264/02 - Rn. 9, juris; Ostrowicz/Künzl/Scholz, Handbuch des arbeitsgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl. 2020, Rn. 518b; Schwab/Weth, ArbGG, 6. Aufl. 2022, § 64 Rn. 147). Diesem war stattzugeben und die Zustimmung des Betriebsrats zu ersetzen. Die vom Betriebsrat angeführten Gründe rechtfertigen seine Zustimmungsverweigerung nicht.

a) Die Eingruppierung von Herrn E. in die Funktionsgruppe AT II der BV AT steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit. Die Einwände des Betriebsrats richten sich nicht gegen die Eingruppierung als solche. Er macht nicht geltend, Herr E. wäre in einer anderen Funktionsgruppe der BV AT oder gar einer Vergütungsgruppe nach dem VTV richtiger eingruppiert. Mitbestimmt i.S.v. § 99 BetrVG ist gerade die Eingruppierung als solche, d. h. die Zuordnung eines Arbeitnehmers aufgrund der von ihm vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeit zu einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung, ob diese kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung im Betrieb allgemein zur Anwendung gelangt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn. 25, juris). Bei diesem Vorgang ist zu klären, welchen Merkmalen der im Betrieb geltenden Vergütungsordnung die jeweilige Tätigkeit entspricht, was die Subsumtion eines bestimmten Sachverhalts unter eine vorgegebene Ordnung erfordert. Eine Eingruppierung stellt keine Rechtsgestaltung dar, sondern einen gedanklichen Vorgang. Sie ist ein Akt der Rechtsanwendung und die Kundgabe des hierbei gefundenen Ergebnisses, dass die vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Tätigkeiten den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe entsprechen und der Arbeitnehmer daher in dieser Gruppe einzuordnen ist. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung soll sicherstellen, dass die häufig schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffend erfolgt (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn. 25; 30.10.2002 - 8 ABR 47/02 - Rn. 21; 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 19 ff., alle zit. nach juris). Hinsichtlich dieser Beurteilung sind sich die Beteiligten einig, dass die von Herrn E. auszuübenden Tätigkeiten einer Eingruppierung in Funktionsgrupp AT II BV AT entsprechen.

b) Daran ändern die Einwände des Betriebsrats nichts.

aa) Dies gilt zunächst für den gerügten Verstoß gegen die in § 5 Nr. 1 BV AT vorgesehene Regelung, dass die Grundvergütung den AT-Mitarbeitern in 13 Monatsgehältern gezahlt wird, während sich aus dem Antrag des Arbeitgebers vom 08.06.2022 ergibt, dass Herrn E. 12 Monatsgehälter gezahlt werden sollen. Zu einer Zustimmungsverweigerung berechtigt im Rahmen von § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG indes nicht schon jeder (mögliche) Verstoß gegen Regelungen aus einer Betriebsvereinbarung. Vielmehr ist erforderlich, dass gerade die mitbestimmte personelle Einzelmaßnahme, hier die Eingruppierung von Herrn E., gegen eine der in § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG genannten Rechtsvorschriften verstößt. Ob Herr E. 12 oder 13 Monatsgehalter pro Jahr erhält, spielt für die Frage, ob er in Funktionsgruppe II BV AT zutreffend eingruppiert ist oder nicht, aber keine Rolle. Daher vermag dieser "Verstoß" eine Zustimmungsverweigerung in Bezug auf die Eingruppierung nicht zu rechtfertigen.

bb) Entsprechendes gilt für das Vorbringen des Betriebsrats, er habe der zuletzt für Herrn E. vorgesehenen Arbeitsmarktzulage nicht zugestimmt. Unabhängig davon, ob insoweit eine Zustimmungspflicht bestanden haben mag, betrifft die Zahlung einer Funktions- oder Arbeitsmarktzulage nicht die Frage, ob Herr E. in Funktionsgruppe AT II zutreffend eingruppiert ist oder nicht.

c) Auch mit seiner Rüge, die Eingruppierung verstoße gegen § 3 Nr. 3 BV AT, da das für Herrn E. vorgesehene Jahresgehalt von 75.000 EUR die in der Betriebsvereinbarung vorgesehene Gehaltsbandbreite (47.000 bis 66.600 EUR) überschreite, dringt der Betriebsrat nicht durch.

aa) Die BV AT sieht für die Funktionsgruppen AT I und II jeweils eine bestimmte Gehaltsbandbreite vor. Gleichwohl sind die Betriebspartner nicht befugt, dem Arbeitgeber die arbeitsvertragliche Vereinbarung höherer Gehälter im Einzelfall zu untersagen (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 22 ff.). Soweit § 3 Nr. 2 BV AT dahingehend zu verstehen sein sollte, dass der Arbeitgeber die Gehaltsbandbreite nur durch Gewährung einer Zulage überschreiten dürfe und auch dies nur mit Zustimmung des Betriebsrats, wäre die Regelung unzulässig. Der Arbeitgeber darf stets mit dem Arbeitnehmer eine für diesen im Vergleich zur Betriebsvereinbarung günstigere Regelung vereinbaren, die zwingende Wirkung der Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 BetrVG wird insoweit durchbrochen (sog. Günstigkeitsprinzip, BAG 16.09.1986 - GS 1/82 - Rn. 25; 06.11.2007 - 1 AZR 862/06 - Rn. 23; 05.03.2013 - 1 AZR 417/12 - Rn. 55, alle zit. nach juris).

bb) Zu den mitbestimmungspflichtigen Entgeltfindungsregeln gehören zwar der Aufbau von Vergütungsgruppen und die Festlegung der Vergütungsgruppenmerkmale. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG umfasst auch die inhaltliche Ausgestaltung der Entgeltgruppen nach abstrakten Kriterien einschließlich der abstrakten Festsetzung der Wertunterschiede nach Prozentsätzen oder anderen Bezugsgrößen, da eine betriebliche Vergütungsordnung Ausdruck einer Entscheidung über die Wertigkeit der jeweiligen Arbeitnehmertätigkeiten im Verhältnis zueinander ist, die sich im relativen Abstand der mit den jeweiligen Vergütungsgruppen verbundenen konkreten Entgeltsätze niederschlägt (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 24, juris). Auch bei außertariflichen Leistungen ist das Mitbestimmungsrecht durch den Einleitungssatz des § 87 Abs. 1 BetrVG nicht ausgeschlossen. Die Mitbestimmung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Sie dient der innerbetrieblichen Lohngerechtigkeit sowie der Angemessenheit und Durchsichtigkeit des Lohngefüges (BAG 23.11.1993 - 1 ABR 34/93 - Rn. 25; 28.04.2009 - 1 ABR 97/07 - Rn. 21; 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 13; 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 23, alle zit. nach juris). Das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erstreckt sich jedoch nicht auf die arbeitsvertraglich vereinbarten Entgelte der Arbeitnehmer. Solche Abreden betreffend die Entgelthöhe sind der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen. Eine betriebliche Regelung, nach der die Vereinbarung oder Auszahlung eines einzelvertraglich vereinbarten Gehaltsbestandteils von der Zustimmung des Betriebsrats abhängig ist, ist nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG nicht zulässig (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 26, juris; 18.11.2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 21). Soweit die Vergütungsgruppenregelung einen Strukturrahmen für die Entgeltbemessung begründet, unterliegt sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, da es sich insoweit um die Festlegung allgemeiner kollektiver und genereller Regelungen handelt, die der betrieblichen Lohngestaltung und Lohngerechtigkeit dienen (BAG 14.12.1999 - 1 ABR 27/98 - Rn. 30, juris). Handelt es sich indes nicht um eine kollektive Regelung - wie etwa in Bezug auf arbeitsvertraglich vereinbarte Entgelte der Arbeitnehmer -, steht nicht die abstrakte Lohngerechtigkeit als maßgeblicher Gesichtspunkt im Fokus, sondern vielmehr Fragen der Lohn- oder Gehaltshöhe, die indes der Regelungsmacht der Betriebsparteien entzogen sind (vgl. BAG 14.12.1999 - 1 ABR 27/98 - Rn. 29; 30.10.2012 - 1 ABR 61/11 - Rn. 26, beide zit. nach juris; 18.11.2014 - 1 ABR 18/13 - Rn. 21). Vor diesem Hintergrund besteht auch keine Pflicht des Arbeitgebers, dem Betriebsrat über die zur Eingruppierung erforderlichen Angaben hinaus die Höhe des tatsächlichen Gehalts des betreffenden Arbeitnehmers mitzuteilen (BAG 31.01.1989 - 1 ABR 48/87 - Rn. 20; 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 22, beide zit. nach juris). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Einstellungen ist kein Instrument zur umfassenden Vertragsinhaltskontrolle (BAG 27.10.2010 - 7 ABR 86/09 - Rn. 23; 01.06.2011 - 7 ABR 117/09 - Rn. 22, juris).

cc) Ein Verstoß gegen die BV AT i.S.d. § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt entgegen der Ansicht des Betriebsrats auch nicht darin, dass der Arbeitgeber durch die für Herrn E. vorgesehene Vergütung einseitig die Gehaltsbandbreiten der BV AT ändern, in das betriebliche Vergütungssystem eingreifen und so die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit verschieben würde.

aaa) Zum einen hat der Betriebsrat dies erstmals in seiner Beschwerdebegründung geltend gemacht und damit verspätet weil außerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Mit nicht innerhalb dieser Wochenfrist schriftlich mitgeteilten Gründen ist der Betriebsrat im Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 Abs. 4 BetrVG ausgeschlossen, diese kann er auch nicht nachschieben (BAG 21.07.2019 - 1 ABR 35/08 - Rn. 19; 17.11.2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34; 14.04.2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 24). Die Vorschriften über Form und Frist in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG dienen der alsbaldigen Klarheit und Rechtssicherheit. Der Arbeitgeber und der von der personellen Einzelmaßnahme betroffene Arbeitnehmer haben ein berechtigtes Interesse daran, innerhalb der Wochenfrist zu erfahren, ob der Betriebsrat seine Zustimmung zu der beabsichtigten Maßnahme verweigert und auf welche Gründe er sich hierauf stützt, denn nur so können sie die Erfolgsaussichten eines Zustimmungsersetzungsverfahrens abschätzen; daher kommt es ausschließlich auf die Berechtigung der rechtzeitig und formgerecht vorgebrachten Gründe an und nicht darauf, ob der Betriebsrat die Zustimmung zu Recht hätte verweigern können (BAG 17.11.2010 - 7 ABR 120/09 - Rn. 34; 14.04.2015 - 1 ABR 58/13 - Rn. 24). Der Arbeitgeber hat zu Recht gerügt, dass der Vorwurf, er nehme einseitig eine Änderung des kollektiven, also gesamten innerbetrieblichen Lohngefüges vor, nicht Gegenstand der Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats vom 13./17.06.2022 war. Dieses Argument findet sich erstmals in der Beschwerdebegründung. Es kann daher keine Berücksichtigung mehr finden.

bbb) Unabhängig hiervon liegt ein solcher dem Arbeitgeber vorgeworfener Eingriff in das allgemeine betriebliche Vergütungssystem auch nicht vor. Es ist schon nicht ersichtlich, inwieweit die für einen einzelnen Arbeitnehmer, hier Herrn E., vorgesehene Vergütungshöhe unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips und der Grenzen des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu einer Änderung der kollektivrechtlichen Vergütungsordnung führen soll. Das Vergütungssystem nach dem VTV bzw., für die außertariflichen Arbeitnehmer, nach der BV AT, wird hierdurch in seinen abstrakt-generellen Grundsätzen nicht angetastet. Dies gilt selbst vor dem Hintergrund, dass die für Herrn E. vorgesehene Vergütung die Gehaltsbandbreite seiner Funktionsgruppe AT II überschreitet, da die "überschießende" Vergütung nichts an den allgemeinen Vergütungsgrundsätzen, den Funktionsgruppen und den Gehaltsbandbreiten ändert. In einer Betriebsvereinbarung vorgesehene Gehaltsbänder können keine den Arbeitgeber verpflichtende Gehaltsobergrenze in dem Sinne festschreiben, dass dieser dem Arbeitnehmer im Einzelfall keine höhere Vergütung zahlen dürfte (hierzu oben unter bb). Daran ändert sich nichts durch den - unsubstantiiert gebliebenen - Vortrag des Betriebsrats, der Arbeitgeber habe die Gehälter mehrerer in Funktionsgruppe AT II eingruppierter Mitarbeiter erhöht. Zum einen ist, selbst wenn es sich bei Herrn E. nicht um den einzigen Fall handeln sollte, nicht ersichtlich, inwieweit dies die Regelungen der BV AT in allgemeiner Form - also von Einzelfällen gerade abgesehen - betreffen sollte. Zum anderen hat der Betriebsrat insoweit keine konkreten Namen oder Gehaltshöhen benannt, weshalb nicht einmal ersichtlich ist, ob die Gehaltserhöhungen die Gehaltsbandbreite der Funktionsgruppe AT II überhaupt überschreiten. Für die Funktionsgruppe AT I hat der Betriebsrat keine Gehaltserhöhungen angeführt. Schließlich sei noch einmal darauf hingewiesen, dass sich durch individuelle Gehaltserhöhungen oder die Vereinbarung und Zahlung über der Gehaltsbandbreite der Funktionsgruppe AT II liegender Gehälter bei einzelnen Arbeitnehmern der rechnerische Durchschnitt der in dieser Funktionsgruppe gezahlten Vergütungen zwar verschiebt. Dies bedeutet jedoch nicht automatisch einen unzulässigen einseitigen Eingriff des Arbeitgebers in das betriebliche Gehaltsgefüge, da es ihm, wie oben dargestellt, nicht verwehrt ist, mit einzelnen Arbeitnehmern für diese günstigere Entgeltvereinbarungen abzuschließen. Im Übrigen hat der Betriebsrat hinsichtlich der Gehaltserhöhungen für die AT II-Arbeitnehmer vorgetragen, die Gehaltserhöhungen wären nicht einheitlich gewesen, sondern in jeweils unterschiedlicher Höhe ausgefallen. Auch dies legt gerade nicht nahe, dass der Arbeitgeber eine allgemeine, in kollektivrechtlichem Sinn eine Gruppe betreffende Entscheidung gefasst hat, sondern eher im Gegenteil, dass er in mehreren Einzelfällen jeweils individuell das Gehalt erhöht hat. Dies steht ihm frei.

d) Da sonstige vom Betriebsrat geltend gemachte Zustimmungsverweigerungsgründe nicht ersichtlich sind, war seine zu Unrecht verweigerte Zustimmung zur Eingruppierung von Herrn E., wie mit dem Hilfsantrag geltend gemacht, gerichtlich zu ersetzen und die Beschwerde insoweit zurückzuweisen.

B.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht veranlasst (§§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG).

Verkündet am 02.05.2023

Vorschriften§ 99, 100 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 BetrVG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, § 99 BetrVG, § 77 Abs. 3 BetrVG, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG, § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, § 87 Abs. 1 ArbGG, §§ 87 Abs. 2 S. 1, 66 Abs. 1 S. 1, 89 Abs. 2 ArbGG, § 99 Abs. 3 S. 3 BetrVG, § 77 Abs. 4 BetrVG, § 87 Abs. 1 BetrVG, § 99 Abs. 4 BetrVG, § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG, §§ 92 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 2 ArbGG