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Urteil vom 23.05.2023 · IWW-Abrufnummer 236756

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Aktenzeichen 8 Sa 233/22

1. Arbeitnehmer, deren Arbeitszeit sich aufgrund von Schichtarbeit im Durchschnitt auf weniger als fünf Tage pro Woche verteilt (hier: 4,56 Tage), können - sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen - eine tarifliche Freistellung nach § 5.10 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie nur entsprechend anteilig verlangen.

2. Für die Ermittlung des genauen Anspruchsumfangs kann auf die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Berechnung des Urlaubsanspruchs bei Schichtarbeitnehmern entwickelten Grundsätze zurückgegriffen werden.


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 08.06.2022, Az. 3 Ca 1692/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung eines Freistellungstages nach dem Gemeinsamen Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie (im Folgenden: GMTV).

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 06.07.1995 in deren Niederlassung in H.-Stadt als Produktionsmitarbeiter zu einer durchschnittlichen Bruttomonatsvergütung von zuletzt 3.580,00 EUR beschäftigt. Auf sein Arbeitsverhältnis finden der Gemeinsame Manteltarifvertrag für die Beschäftigten und Auszubildenden der Feinstblechpackungsindustrie (GMTV) sowie der Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (im Folgenden: TV T-ZUG) Anwendung. Der GMTV in seiner Fassung vom 20.03.2018 enthält u.a. folgende Regelungen:

"§ 5 Regelmäßige Arbeitszeit 5.1 Normale Vollzeit Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit ohne Pausen beträgt 35 Stunden ("normale Vollzeit"). 5.5 Lage und Verteilung der Arbeitszeit 5.5.1 Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ohne Pausen kann gleichmäßig oder ungleichmäßig, in der Regel von Montag bis Freitag verteilt werden, wobei 8 Stunden je Tag ohne Pausen bzw. 40 Stunden pro Woche nicht überschritten werden dürfen ... Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit im Monat ermittelt sich wie folgt: Tarifliche wöchentliche Arbeitszeit x 4,35 Wochen. 5.10 Tarifliche Freistellungszeit in besonderen Fällen Beschäftigte können nach Maßgabe nachfolgender Bestimmungen verlangen, statt des tariflichen Zusatzgeldes nach § 2.2.1 TV T-ZUG (A) eine Freistellung in Anspruch zu nehmen. 5.10.1 Für folgende Beschäftigtengruppen besteht die Möglichkeit, statt des tariflichen Zusatzgeldes gemäß § 2.2.1 TV T-ZUG (A) eine bezahlte Freistellung in Anspruch zu nehmen: Modell "Schicht" Beschäftigte mit einer individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden, die in drei oder mehr als drei Schichten oder nur in der Nachtschicht arbeiten, haben nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens fünf Jahren und nachdem sie mindestens drei Jahre ... beim derzeitigen Arbeitgeber üblicherweise in Schicht gearbeitet haben und voraussichtlich im Folgejahr in einem der vorgenannten Schichtmodelle beschäftigt sein werden. 5.10.2 Beschäftigte können bis zum 31. Oktober eines Jahres den Anspruch für das Folgejahr geltend machen. 5.10.3 Der Freistellungsanspruch beträgt acht Tage für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf fünf Tage pro Woche verteilt. Grundsätzlich erfolgt die Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen, vergleichbar dem Verfahren bei der Urlaubsnahme. Arbeitgeber und Beschäftigter können sich einvernehmlich auch auf eine hiervon abweichende Inanspruchnahme verständigen."

Im Tarifvertrag zum tariflichen Zusatzgeld (TV T-ZUG) vom 20.03.2018 heißt es:

"§ 2 Tarifliches Zusatzgeld 2.1 Beschäftige und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen 6 Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen Anspruch auf tarifliches Zusatzgeld (T-ZUG). 2.2.1 Das T-ZUG (A) beträgt 27,5 % eines Monatsverdienstes."

Beide Parteien sind tarifgebunden. Die Jahressollarbeitszeit des Klägers beträgt gem. § 5.5.1 GMTV (35 x 4,35 x 12 =) 1.827 Stunden. Bei der Beklagten besteht ein vollkontinuierliches Schichtmodell mit fünf Schichtgruppen (A bis E). Der Kläger wird in Schicht B beschäftigt. Dies bedeutet einen sich wiederholenden Rhythmus von 6 Arbeitstagen mit anschließenden 4 freien Tagen. Die tägliche Arbeitszeit des Klägers beträgt 7 Stunden und 40 Minuten (= 7,67 Stunden). Da dies im Durchschnitt weniger als 35 Wochenstunden ergibt, leistet er zusätzlich sog. Einbringungsschichten, um seine Jahressollarbeitszeit zu erfüllen, ebenfalls in Arbeitstagen von jeweils 7,67 Stunden. Als der Kläger gem. § 5.10 GMTV seine Freistellung für das Jahr 2021 geltend machte, teilte ihm die Beklagte mit Schreiben vom 08.01.2020 mit, da sich seine Arbeitszeit aufgrund des Schichtmodells unregelmäßig verteile und täglich nicht 7, sondern 7,67 Stunden betrage, belaufe sich sein tariflicher Freistellungsanspruch nicht auf 8 Tage, sondern lediglich auf 7,3 Tage. Daher gewährte sie ihm 7 Freistellungstage und schrieb die restlichen 0,3 Tage (entsprechend 2,31 Stunden) seinem Arbeitszeitkonto gut. Mit Schreiben vom 08.11.2021 machte der Kläger "den achten Tag zusätzliche Freistellung" für die Spätschicht am 10.11.2021 geltend. Dies lehnte die Beklagte ab. Da die Parteien diesen Prozess als Musterverfahren führen, hat die Beklagte auf die Einhaltung der Ausschlussfristen aus dem GMTV verzichtet.

Der Kläger hat erstinstanzlich unter Verweis auf seine Jahresschichtpläne für 2020 (Bl. 95 d.A.) und 2021 (Bl. 142 f. d.A.) vorgetragen, regelmäßig nicht nur 5, sondern 6 bzw. - im Falle zusätzlicher Einbringungsschichten - sogar 8 Tage pro Woche zu arbeiten. Woche in diesem Sinne sei nicht als Kalenderwoche zu verstehen, auch nicht als Zeitraum von Montag bis Freitag, sondern als Phase aufeinander folgender Arbeitstage. Der GMTV verlange nicht, dass jede Woche an 5 von 7 Tagen gearbeitet werde, sondern nur, dass "regelmäßig" 5 Tage pro "Woche", verstanden als Arbeitsphase, geleistet würden. Dies sei bei ihm der Fall. Da seine Jahresarbeitszeit mit 1.827 Stunden dieselbe sei wie bei einem normalen Einschichtarbeitnehmer, der von Montag bis Freitag jeweils 7 Stunden täglich (= 35 Stunden pro Woche) arbeite, er aber pro "Woche" (Arbeitsphase) nicht 5, sondern 6 bis 8 Tage arbeite, könnten ihm nicht weniger Freistellungstage als dem im regulären Einschichtbetrieb tätigen Vollzeitarbeitnehmer zustehen. Dies würde eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung bedeuten, zumal die tariflichen Freistellungstage gerade die mit dem Schichtbetrieb einhergehenden besonderen Belastungen honorieren sollten. Daher ergebe sich sein Anspruch auch aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Im Übrigen gewähre die Beklagte an manchen ihrer Standorte, etwa in C-Stadt, D-Stadt und H-Stadt, teilweise allen Vollzeitmitarbeitern ungeachtet des Schichtmodells eine Freistellung von 8 Tagen.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

festzustellen, dass ihm für das Kalenderjahr 2021 noch ein weiterer Freistellungstag, damit insgesamt acht Freistellungstage, nach § 5.10.3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages (GMTV) vom 20.03.2018 zusteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, der Arbeitsrhythmus des Klägers in Schicht B von je 6 Arbeitstagen und 4 freien Tagen im Wechsel bei arbeitstäglich 7,67 Stunden ergebe eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 32,18 Stunden, was hochgerechnet auf das Jahr (32,18 x 52,18: 7,67 =) 218,93 Arbeitstagen entspreche. Die wöchentlich fehlenden (35 - 32,18 =) 2,82 Stunden summierten sich pro Jahr auf (2,82 x 52,18 =) 147,15 Stunden, die über (147,15: 7,67 =) 19,18 Einbringungsschichten auszugleichen seien. Damit habe der Kläger (218,93 + 19,18 =) 238,11 Arbeitstage pro Jahr zu leisten, der regulär jede Woche von Montag bis Freitag im Einschichtbetrieb tätige Vollzeitarbeitnehmer dagegen (5 x 52,18 =) 260,9 Arbeitstage. Der Kläger gelange mithin aufgrund seines Arbeitszeitmodells auf weniger Arbeitstage pro Jahr, weshalb ihm von den tarifvertraglichen 8 Freistellungstagen auch nur ein entsprechender Anteil in Höhe von (238,11: 260,9 x 8 =) 7,3 Tagen zustehe. Mit seiner täglichen Arbeitszeit von 7,67 Stunden benötige er keine 5 Tage, sondern nur 4,56 Tage, um auf die wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden zu gelangen; auch daraus ergebe sich der Anteil von (4,56: 5 x 8 =) 7,3 Freistellungstagen. Da der GMTV nur ganze Tage zur Freistellungsgewährung vorsehe, habe sie den Kläger 7 Tage freigestellt und die überschießenden 0,3 Tage seinem Arbeitszeitkonto gutgeschrieben. Darin liege keine benachteiligende Ungleichbehandlung im Vergleich zu den von montags bis freitags jeweils 7 Stunden tätigen Mitarbeitern. Zum einen stehe von vornherein nur den regelmäßig im Schichtbetrieb tätigen Vollzeitarbeitnehmern die Möglichkeit offen, ihren Anspruch auf das tarifvertragliche Zusatzgeld in einen Freistellungsanspruch umzuwandeln. Zum anderen betrage das tarifliche Zusatzgeld 27,5 % eines Monatsverdienstes, einer Freistellung im Umfang von 56 Arbeitsstunden komme dagegen ein Wert von (56: 152,25 =) 36,8 % zu.

Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein hat die Klage mit Urteil vom 08.06.2022 abgewiesen und dies zusammengefasst wie folgt begründet:

§ 5.10.3 GMTV gehe vom Grundfall einer wöchentlichen Arbeitszeit von 5 Tagen zu je 7 Stunden aus. Der Kläger arbeite 7,67 Stunden pro Tag und erfülle sein Wochenarbeitssoll damit bereits nach 4,56 Tagen. Daher stehe ihm auch nur ein entsprechender Anteil an Freistellungstagen zu. Die Umrechnung erfolge wie bei gesetzlichen Urlaubsansprüchen, wenn an weniger als 6 Tagen pro Woche gearbeitet werde. Dies ergebe für den Kläger (8: 5 x 4,56 =) 7,3 Freistellungstage. Da der GMTV nur volle Tage zur Freistellung vorsehe, habe ihm die Beklagte zu Recht lediglich 7 Freistellungstage gewährt. Soweit sich der Kläger ergänzend darauf berufe, u.a. in C-Stadt, D-Stadt und H-Stadt werde teilweise allen Vollzeitmitarbeitern ungeachtet des Schichtmodells eine Freistellung von 8 Tagen gewährt, sei dies zu vage, um daraus einen Anspruch auf Gleichbehandlung abzuleiten. Wegen der weiteren Begründung des erstinstanzlichen Urteils wird auf die Urteilsgründe (Bl. 162 ff. d.A.) Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat die Berufung gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG zugelassen.

Gegen das ihm am 03.08.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 30.08.2022 eingegangenem Schriftsatz vom 29.08.2022 Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 02.11.2022 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage innerhalb verlängerter Frist rechtzeitig begründet.

Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 02.11.2022 (Bl. 198 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, aus, sein Wochenarbeitssoll betrage ebenso wie bei den nicht regelmäßig im Schichtbetrieb tätigen Vollzeitbeschäftigten 35 Stunden. Er leiste mithin dasselbe Arbeitsvolumen - lediglich in einer anderen Arbeitszeitverteilung -, weshalb ihm auch die für das Wochensoll von 35 Stunden tarifvertraglich vorgesehenen 8 Freistellungstage in vollem Umfang zustünden. Die von der Beklagten und vom Arbeitsgericht vorgenommene Umrechnung in einen lediglich anteiligen Anspruch für Arbeitnehmer im Schichtmodell finde im GMTV keinen Niederschlag und sei für die normunterworfenen Arbeitnehmer nicht erkennbar. Die hier streitgegenständliche Regelung des GMTV verweise lediglich hinsichtlich der Inanspruchnahme der Freistellungstage auf das Urlaubsrecht, nicht aber bzgl. der Art und Weise der Berechnung des Freistellungsumfangs. Im Übrigen erhalte er mit 30 Tagen denselben Jahresurlaub wie ein nicht im Schichtbetrieb tätiger Vollzeitarbeitnehmer. Dann müsse ihm erst Recht der vollständige Freistellungsanspruch zustehen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 08.06.2022, Az. 3 Ca 1692/21, zugestellt am 03.08.2022, festzustellen, dass ihm aus dem Kalenderjahr 2021 noch ein weiterer Freistellungstag, damit insgesamt (für das Kalenderjahr 2021) acht Freistellungstage gemäß § 5.10.3 des Gemeinsamen Manteltarifvertrages für die Beschäftigten und Auszubildenden in der Feinstblechpackungsindustrie (GMTV) vom 20.03.2018 zusteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 12.12.2022 (Bl. 215 ff. d.A.), auf den ergänzend Bezug genommen wird, vor, § 5.10.3 GMTV sehe einen Freistellungsanspruch von 8 Tagen nur vor "für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Tage pro Woche verteilt". Damit stelle die tarifvertragliche Regelung auf eine Verteilung der Arbeitszeit auf regelmäßig 5 Tage pro Kalenderwoche ab. Wie der Schichtplan des Klägers für das Jahr 2020 zeige, habe er in manchen Kalenderwochen lediglich an 2, 3 oder 4 Tagen gearbeitet, in anderen Wochen an 5 oder 6 Tagen. Für seine regelmäßig zu leistenden 238,11 Arbeitstage pro Jahr (statt [52 x 5 =] 260 Tage) stehe ihm daher nur ein anteiliger Freistellungsanspruch von (238,11: 260 x 8 =) 7,33 Tagen zu. Die Umrechnung könne parallel zur vom Bundesarbeitsgericht vorgenommenen Berechnung der Urlaubsdauer bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitstage pro Woche erfolgen. Dass der Kläger ungeachtet seines Einsatzes im Dreischichtbetrieb den ungekürzten tariflichen Anspruch von 30 Urlaubstagen pro Jahr gewährt bekomme, treffe zwar zu, da sie bislang zugunsten der Schichtmitarbeiter auf eine Umrechnung der Urlaubsansprüche verzichtet habe. Hieraus lasse sich jedoch nicht der Umkehrschluss ziehen, dann müsse sie dies im Rahmen der Freistellungstage genauso handhaben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

Sie ist jedoch in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat sowohl im Ergebnis wie auch in der Begründung zutreffend erkannt, dass dem Kläger der geltend gemachte achte Freistellungstag für das Jahr 2021 nicht zusteht.

1. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 5.10.1 GMTV erfüllt der Kläger unstreitig. So beträgt seine individuelle regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit mindestens 35 Stunden, und er arbeitet bei einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 5 Jahren bei der Beklagten seit mindestens 3 Jahren üblicherweise im Schichtbetrieb. Seinen Anspruch auf den achten Freistellungstag für das Jahr 2021 hat er gem. § 5.10.2 GMTV bis zum 31.10.2020 und damit rechtzeitig geltend gemacht.

2. Gleichwohl steht ihm ein solcher Anspruch nicht zu.

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG 19.09.2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30; 26.04.2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; 27.07.2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 20.06.2018 - 4 AZR 339/17 - Rn. 19; 11.11.2020 - 4 AZR 210/20 - Rn. 20; 13.10.2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21; 16.11.2022 - 10 AZR 210/19 - Rn. 13; 22.02.2023 - 10 AZR 397/20 - Rn. 44, juris) den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt.

b) Die hier streitgegenständliche Regelung des § 5.10.3 GMTV sieht einen Freistellungsanspruch von 8 Tagen vor "für Beschäftigte, bei denen sich die Arbeitszeit regelmäßig auf 5 Tage pro Woche verteilt". Dies trifft auf den Kläger nicht zu.

aa) § 5.10.3 hat bei verständiger Auslegung nach den oben dargestellten Maximen ersichtlich den Grundfall einer 5-Tage-Woche bei einer "individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 35 Stunden" vor Augen. Dies folgt bereits daraus, dass § 5.10.1 nur unter dieser Voraussetzung überhaupt einen Freistellungsanspruch für Schichtarbeitnehmer vorsieht. § 5.5.1 verteilt die "tarifliche wöchentliche Arbeitszeit von 35 Stunden ohne Pausen" auf 5 Tage, "in der Regel ... Montag bis Freitag". Die Tarifvertragsparteien gehen damit grundsätzlich von einer wöchentlichen Arbeitszeit von (5 x 7 =) 35 Stunden, einer monatlichen Arbeitszeit von (35 x 4,35 =) 152,25 Stunden und einer Jahressollarbeitszeit von (152,25 x 12 =) 1.827 Stunden aus. Genau dieses Arbeitsvolumen hat der Kläger unstreitig abzuleisten.

bb) Wenn § 5.10.3 dabei auf eine regelmäßige Arbeitszeit von 5 Tagen pro "Woche" abstellt, bezieht sich "Woche" in diesem Sinne auf einen Zeitraum von 7 Tagen. Ob damit die kalendarische Woche (beginnend mit KW 1) gemeint sein oder stets eine taggenaue Berechnung beginnend ab dem 01.01. eines Jahres erfolgen soll, spielt für die Berechnung des Freistellungsanspruchs keine Rolle, da hierdurch die Anzahl der Tage wie auch der Arbeitstage im Jahr und damit der maßgebliche Quotient zwischen Arbeitstagen und Gesamttagen (5 von 7) nicht berührt wird.

Entgegen der Ansicht des Klägers kann "Woche" nicht im Sinne einer "Arbeitsphase" verstanden werden, denn damit würden die arbeitsfreien Tage im Jahr nicht vollständig berücksichtigt. Bei der wöchentlichen Betrachtung mit jeweils 5 von 7 Tagen fließen sämtliche arbeitsfreien Tage in den Gesamtquotienten ein. Wenn der Kläger hingegen darauf abstellen will, ob eine Arbeitsphase bei ihm, wenn sie denn beginnt, mehr als 5 Tage beträgt, vermag sich in seinem Schichtmodell - welches von vornherein ausschließlich sechstägige, oder im Falle von Einbringungsschichten sogar noch längere, Arbeitsphasen vorsieht - ein solcher Quotient nicht sinnvoll bilden zu lassen. Bereits hieran zeigt sich, dass das vom Kläger vorgetragene Verständnis des Wochenbegriffs nicht richtig sein kann. Ebenso geht sein Verständnis vom in § 5.10.3 verwendeten Begriff "regelmäßig" fehl. Wenn die Tarifvertragsparteien dort verlangen, dass sich die Arbeitszeit der Arbeitnehmer "regelmäßig auf 5 Tage pro Woche verteilt", soll damit nicht gemeint sein, dass in jeder einzelnen Woche an jeweils 5 Tagen gearbeitet werden müsste. Dies stünde schon im offenkundigen Widerspruch dazu, dass der Freistellungsanspruch nach § 5.10.1 für regelmäßig im Schichtbetrieb tätige Arbeitnehmer wie den Kläger gelten soll und ein Schichtmodell keinem kontinuierlichen Rhythmus von je 5 Arbeitstagen und 2 freien Tagen im Wechsel entsprechen wird, da es dann direkt bei der "regulären" Verteilung der Wochenarbeitszeit nach § 5.5.1 (Montag bis Freitag) verbleiben könnte. Vielmehr wird ein Schichtrhythmus gerade hiervon abweichende Arbeitszeitverteilungen vorsehen. Daher sind in diesem Sinne "regelmäßig" 5 Tage pro Woche zu arbeiten, wenn sich dies bei einer Gesamtbetrachtung im rechnerischen Durchschnitt ergibt. Dass der Kläger in seinem vollkontinuierlichen Rhythmus von 6 Arbeits- und 4 freien Tagen im Wechsel nicht in jeder einzelnen Woche auf 5 Arbeitstage kommt, liegt rechnerisch in der Natur der Sache und lässt sich aus den von ihm eingereichten Schichtplänen für die Jahre 2020 und 2021 ohne Weiteres ablesen. Darauf kann es nicht ankommen. Vielmehr ist mit Blick auf den in § 5.10.3 für den Grundfall (5 Arbeitstage pro Woche, also pro 7-Tages-Zeitraum) genannten Quotienten von 5 zu 7 zu ermitteln, auf wie viele Arbeitstage pro 7-Tages-Zeitraum der jeweilige Arbeitnehmer im Durchschnitt gelangt.

cc) Wie dies zu ermitteln ist, hat das Bundesarbeitsgericht mehrfach im Rahmen der Berechnung von Urlaubsansprüchen für Arbeitnehmer im Schichtmodell entschieden. Diese Umrechnungsgrundsätze können vorliegend entsprechend angewendet werden.

aaa) Danach gilt, dass, wenn die regelmäßige Arbeitszeit infolge von Schichtarbeit nicht regelmäßig 5 Tage pro Woche, sondern durchschnittlich auch mehr oder weniger Tage beträgt, für die Umrechnung auf den Zeitabschnitt abzustellen ist, in dem im Durchschnitt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit erreicht ist ( BAG 08.11.1994 - 9 AZR 477/91 - Rn. 22; 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 - Rn. 60; 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 24 f.; 21.07.2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 19.01.2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 14, juris). Dies ist bei der vom Kläger unstreitig geschuldeten Sollarbeitszeit von 35 Wochenstunden und seiner täglichen Arbeitszeit von 7,67 Stunden nach (35: 7,67 =) 4,56 Arbeitstagen der Fall. Dies hat die Beklagte zutreffend vorgetragen und das Arbeitsgericht ebenso zutreffend erkannt. Dass der Kläger zur Erreichung seiner wöchentlichen Arbeitszeit von (1.827: 12: 4,35 =) 35 Stunden keine vollen 5 Tage benötigt, liegt erkennbar daran, dass er im Vergleich zum regulär von montags bis freitags jeweils 7 Stunden tätigen Arbeitnehmer im Einschichtbetrieb um 0,67 Stunden längere Arbeitstage hat und daher sein Wochensoll bereits früher erfüllt. Da 5.10.3 GMTV nicht auf das vom Arbeitnehmer zu leistende Stundenvolumen (35 Stunden pro Woche bzw. 1.827 Stunden pro Jahr) abstellt, sondern auf die regelmäßige (durchschnittliche) Anzahl an Arbeitstagen pro Woche, ergibt sich - wiederum vergleichbar mit dem Urlaubsrecht -, dass bei weniger als durchschnittlich 5 Arbeitstagen pro Woche lediglich ein entsprechender Anteil der maximal vorgesehenen 8 Freistellungstage zu gewähren ist. Im Falle des Klägers sind dies (8: 5 x 4,56 =) 7,3 Tage.

bbb) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den - im Vergleich zur oben zitierten Formulierung des Bundesarbeitsgerichts aufwendigeren - Berechnungsweg der Beklagten einschlägt. Danach beginnt der Arbeit-Frei-Zyklus von 6/4 Tagen nach siebenmaligem Durchlauf, also nach (10 x 7 =) 70 Tagen, von neuem. Es ergibt sich eine durchschnittliche Arbeitszeit des Klägers von (7 Durchläufe x 6 Arbeitstage x 7,67 Stunden: 10 Wochen =) 32,21 Arbeitsstunden pro Woche. Damit verbleiben zum geschuldeten Wochenarbeitssoll von 35 Stunden (35 - 32,21 =) 2,79 Stunden pro Woche. Ausgehend von 4,35 Wochen pro Monat ergeben sich für das Jahr (4,35 x 12 =) 52,2 Wochen. Der Kläger hätte mithin durch Einbringungsschichten auf das Jahr bezogen (2,79 x 52,2 =) 145,64 Stunden aufzufüllen. Dies entspricht bei seiner täglichen Arbeitszeit von 7,67 Stunden (145,64: 7,67 =) 18,99 Arbeitstagen. Damit kommt er insgesamt auf (32,21 x 52,2 + 18,99 =) 238,2 Arbeitstage pro Jahr. Demgegenüber hat der regulär von montags bis freitags einer jeden Woche tätige Arbeitnehmer eine geschuldete Arbeitstageszahl von (5 x 52,2 =) 261 Tagen (vgl. BAG 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 - Rn. 66; 09.09.2003 - 9 AZR 468/02 - Rn. 83 f.; 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 25; 21.07.2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 18; 19.01.2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 14, juris; die vom Bundesarbeitsgericht im Rahmen der Urlaubsberechnung teilweise vorgenommene Veranschlagung von 52 statt 52,2 Wochen unter Berufung auf § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG [vgl. etwa BAG 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 - Rn. 65, juris] kommt hier nicht zum Tragen). Hieran zeigt sich, dass der Kläger das reguläre Vollzeit-Jahresarbeitsvolumen von (35 x 4,35 x 12 =) 1.827 Stunden früher als nach 261 Arbeitstagen erreicht und er hierfür im Durchschnitt keine 5 Tage pro Woche benötigt, sondern lediglich (238,2: 261 x 5 =) 4,56 Tage. Unter Zugrundelegung der vom Bundesarbeitsgericht verwendeten und auf die hiesige Fallkonstellation ohne Weiteres übertragbaren Umrechnungsformel

(vgl. BAG 05.11.2002 - 9 AZR 470/01 - Rn. 61 f., 69; 09.09.2003 - 9 AZR 468/02 - Rn. 85; 15.03.2011 - 9 AZR 799/09 - Rn. 26; 21.07.2015 - 9 AZR 145/14 - Rn. 17; 19.01.2016 - 9 AZR 608/14 - Rn. 14, juris) ergibt sich damit hinsichtlich der tarifvertraglich maximal vorgesehenen 8 Freistellungstage ein Anspruch des Klägers auf (8 x 238,2: 261 =) 7,3 Tage. Genau dies hat die Beklagte errechnet. Sofern man auf die sich aus den Schichtplänen ergebenden tatsächlich geleisteten Arbeitstage des Klägers abstellen wollte, ergäbe sich sogar noch eine geringere Anzahl.

c) Darin liegt entgegen der Auffassung des Klägers keine ihn benachteiligende Ungleichbehandlung im Vergleich zum regulär von montags bis freitags arbeitenden Vollzeitarbeitnehmer. § 5.10.3 GMTV knüpft ausweislich seines Wortlauts den Umfang des Freistellungsanspruchs an die Zahl der Arbeitstage. Erreichen diese einen Quotienten von 5/7, stehen dem Arbeitnehmer die vollen 8 Freistellungstage zu, anderenfalls lediglich der entsprechende Anteil.

aa) Der Einwand des Klägers, die "regulär arbeitenden" Vollzeitarbeitnehmer hätten kein höheres Arbeitsstundenvolumen als er, er leiste dieselbe Arbeit wie sie, weshalb er auch die vollen 8 Freistellungstage pro Jahr begehren könne, verfängt nicht. Dass die Tarifvertragsparteien den Umfang der Freistellung an die Anzahl der Arbeitstage knüpfen, ist angesichts ihrer verfassungsrechtlich geschützten Tarifautonomie nicht zu beanstanden. Im Urlaubsrecht gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Vergleichbares. Der Arbeitnehmer, der an 4 Tagen pro Woche jeweils 5 Stunden arbeitet, erhält pro Jahr anteilig (24: 6 x 4 =) 16 Urlaubstage, der Arbeitnehmer, der an 5 Tagen pro Woche jeweils 4 Stunden arbeitet, dagegen (24: 6 x 5 =) 20 Urlaubstage, obwohl beide Arbeitnehmer dasselbe Stundenvolumen absolvieren. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für den Freistellungsumfang ist nicht das Stundenvolumen, sondern die Anzahl der Arbeitstage, auf die dieses sich verteilt. Im Ergebnis erhalten beide Arbeitnehmer 4 Wochen vergüteten Jahresurlaub und werden insoweit gleichbehandelt.

Entsprechendes gilt, wenn die Tarifvertragsparteien des GMTV die Anzahl der Freistellungstage an die Anzahl der durchschnittlich pro Woche (7-Tages-Zeitraum) geleisteten Arbeitstage knüpfen. Zwar erreicht der Kläger eine geringere Anzahl an Freistellungstagen (7,3 statt 8). Diese dauern dafür indes auch länger (7,67 statt 7 Stunden). Damit wird er im Ergebnis ebenso wie der regulär von montags bis freitags arbeitende Vollzeitarbeitnehmer insgesamt (7,67 x 7,3 = 8 x 7 =) 56 Stunden von seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt und insoweit nicht ungleich behandelt.

bb) Dies widerspricht nicht Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, regelmäßig in Schichtarbeit tätigen Beschäftigten durch die Schichtarbeit entstehende besondere Belastungen zu honorieren bzw. diese Belastungen durch Freistellungstage zu reduzieren. Die Beklagte hat zutreffend darauf hingewiesen, vollzeitbeschäftigte Schichtarbeitnehmer seien gegenüber den übrigen Vollzeitmitarbeitern schon dadurch sogar besser gestellt, dass nur sie überhaupt die Wahlmöglichkeit haben, das tarifliche Zusatzgeld nach dem TV T-ZUG in Freistellungstage umzuwandeln, und zudem den übrigen Vollzeitmitarbeitern ein Zusatzgeld lediglich in Höhe von 27,5 % eines Bruttomonatsentgelts zusteht, 56 Freistellungsstunden bei einer monatlichen Arbeitszeit von (35 x 4,35 =) 152,25 Stunden aber einen Anteil von 27,5 % übersteigen, da der vergütete Freistellungsanteil (56: 152,25 =) 36,8 % beträgt.

cc) Soweit sich der Kläger erstinstanzlich darauf berufen hat, in unterschiedlichen Standorten der Beklagten, u. a. in C-Stadt, D-Stadt und H-Stadt, werde "teilweise allen Vollzeitmitarbeitern" ungeachtet des Schichtmodells eine Freistellung von 8 Tagen gewährt, dringt er damit nicht durch. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass dieser - von der Beklagten als unsubstantiiert gerügte und zudem bestrittene - Vortrag zu vage geblieben ist, um einer Einlassung durch die Beklagte oder einer Überprüfung durch das Gericht zugänglich zu sein. Die diesbezüglichen Ausführungen in den Gründen des arbeitsgerichtlichen Urteils hat der Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen und dementsprechend keinen weiteren, konkretisierenden Sachvortrag gehalten.

dd) Eine Benachteiligung des Klägers ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich.

ee) Nichts daran ändert der Umstand, dass die Beklagte ihm und anderen Schichtmitarbeitern ebenso 30 Urlaubstage pro Jahr gewährt wie den im Einschichtbetrieb tätigen Vollzeitarbeitnehmern. Wenn die Beklagte im Rahmen der Urlaubsgewährung von einer anteiligen Berechnung zugunsten der Schichtmitarbeiter absieht, lässt sich daraus nicht der Umkehrschluss ziehen, dann müsse sie diese auch im Rahmen der tariflichen Freistellungstage entsprechend besser stellen. Der Kläger selbst weist zutreffend darauf hin, dass der GMTV die Bereiche Freistellung (unter § 5.10) und Urlaub (unter §§ 21 ff.) erkennbar unabhängig voneinander regelt und § 5.10.3 lediglich hinsichtlich der "Inanspruchnahme in Form von ganzen freien Tagen" auf das "Verfahren bei der Urlaubsnahme" verweist.

d) Damit kann der Kläger die Gewährung eines achten Freistellungstages für das Jahr 2021 nicht verlangen. Da ihm 7,3 Freistellungstage zustehen und gem.

§ 5.10.3 GMTV lediglich ganze freie Tage gewährt werden, war die Beklagte berechtigt, ihm 7 Freistellungstage zu gewähren und die übrigen 0,3 Tage seinem Zeitkonto gutzuschreiben. Dies hat sie unstreitig getan.

3. Daher war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

B.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

C.

Die Zulassung der Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG im Hinblick auf die streitgegenständliche Auslegung von § 5.10.3 GMTV veranlasst.

Verkündet am 23.05.2023

Vorschriften§ 64 Abs. 3 Nr. 2b ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO, § 11 Abs. 1 S. 1 BUrlG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG