Urteil vom 23.03.2023 · IWW-Abrufnummer 237053
Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 6 Sa 606/22
Für die Feststellung der offensichtlich fehlenden fachlichen Eignung eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 165 SGB IX ist es unerheblich, dass in der Zukunft möglicherweise mit einem qualifizierenden Ausbildungsabschluss gerechnet werden kann. Spätestens im Zeitpunkt des Vorstellungsgesprächs muss der fragliche Ausbildungsabschluss vorliegen.
Tenor: 1 Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 22.02.2022 - 16 Ca 5028/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine Entschädigung wegen Diskriminierung bei der Einstellung und dabei insbesondere über die offensichtlich fehlende Eignung der Klägerin für die ausgeschriebene Stelle. Die Klägerin ist examinierte Krankenschwester und ist als Ausbildern im Fachbereich kaufmännische Ausbildung tätig. Hierzu verfügt sie seit dem Jahre 2003 über eine Ausbildereignung. Die Beklagte ist eine obere Bundesbehörde. Sie schrieb eine "zum nächstmöglichen Zeitpunkt" zu besetzende Stelle für "eine Sachbearbeiterin/einen Sachbearbeiter (w/m/d) (E 11 TVöD)" aus. Darin forderte sie unter "Ihr Profil" u.a. die "Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes oder ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (FH)/Bachelor) im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich" (vgl. Stellenausschreibung, Bl. 6 ff. d. A.). Auf diese Stelle bewarb sich die mit einem GdB von 50 schwerbehinderte Klägerin mit Schreiben vom 30.03.2021. Ohne die Klägerin zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu haben, erteilte die Beklagte ihr mit E-Mail vom 11.05.2021 eine Absage. Die Klägerin machte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.06.2021 einen Entschädigungsanspruch erfolglos geltend und verfolgt ihn mit ihrer am 20.09.2021 bei Gericht eingegangenen Klage weiter.
Die Klägerin meint, die Beklagte habe sie wegen ihrer Behinderung diskriminiert. Dies werde durch die fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch indiziert. Die Einladung sei nicht deshalb entbehrlich gewesen, weil die Klägerin für die ausgeschriebene Stelle offensichtlich ungeeignet gewesen sei. Sie verfüge zwar nicht über die geforderte Laufbahnbefähigung und habe auch kein vergleichbares Hochschulstudium absolviert. Sie nehme aber derzeit an einer Weiterbildung bei der DeLSt zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen teil, die sie im Jahre 2022 abschließen werde. Dieser Abschluss sei gemäß DQR (Deutscher Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen) mit Stand vom 31.03.2014 dem Leistungsniveau 6 zuzuordnen und stehe damit der von der Beklagten vorgegebenen Qualifikation gleich.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 13.799,04 € betragen soll.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Sie meint, sie habe die Klägerin aufgrund der offensichtlich fehlenden Qualifikation für die ausgeschriebene Stelle trotz ihrer Behinderung nicht zum Vorstellungsgespräch einladen müssen. Insbesondere stehe die IHK-Weiterbildung zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen bei der DeLSt einem abgeschlossenen Hochschulstudium nicht gleich. Zudem habe die Klägerin diese Weiterbildung im maßgeblichen Zeitpunkt der Sichtung der Bewerbungen im März/April 2021 auch nicht abgeschlossen gehabt. Die Stelle hätte zu Ende Juli/Anfang August 2021 besetzt werden sollen, was jedoch durch einen zwischenzeitlichen Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit verhindert worden sei, nach welchem in der betreffenden Organisationseinheit keine unbefristeten Einstellungen mehr vorgenommen werden dürften. Grund für die Nichteinladung der Klägerin sei nicht ihre Behinderung und insbesondere auch nicht das Vorhandensein des nach ihrem Vortrag erforderlichen Assistenzhundes am Arbeitsplatz gewesen. Die Beklagte sei eine äußerst hundefreundliche Arbeitgeberin. Bei ihr hielten sich regelmäßig Hunde auf.
Wegen des Weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.02.2022 verwiesen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22.02.2022 insgesamt abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 AGG einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG voraussetze. Die Klägerin sei bei ihrer Bewerbung aber nicht wegen ihrer Behinderung benachteiligt worden. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 22 AGG habe die für dieses anspruchsbegründende Merkmal darlegungsbelastete Klägerin eine Benachteiligung wegen ihrer Behinderung nicht ausreichend dargelegt. Zwar komme als Indiz im Sinne des § 22 AGG ein Verstoß des öffentlichen Arbeitgebers gegen seine (Einladungs-)Pflicht aus § 165 Satz 3 SGB IX in Betracht. Eine solche Einladung sei aber gemäß § 165 Satz 4 SGB IX entbehrlich gewesen. Denn der Klägerin fehle offensichtlich die fachliche Eignung für die ausgeschriebene Stelle. "Offensichtlich" fachlich nicht geeignet sei, wer "unzweifelhaft" insoweit nicht dem Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspreche. Zur Beurteilung der fachlichen Eignung des/der Bewerbers/Bewerberin i.S.v. § 165 Satz 3 und Satz 4 SGB IX sei auf das in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltene Anforderungsprofil abzustellen. Ließen bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt würden, bestehe für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen. Die Klägerin erfülle das in der Stellenausschreibung niedergelegte Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle offensichtlich nicht, denn sie verfüge nach ihren Bewerbungsunterlagen weder über die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes noch über ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (FH)/Bachelor) im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich. Ob die IHK-Weiterbildung zur Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen bei der DeLSt einem derartigen Hochschulstudium unzweifelhaft nicht gleichwertig sei, bedürfe keiner Entscheidung, denn die Klägerin habe diese Weiterbildung zum Zeitpunkt der Entscheidung über ihre Bewerbung nicht abgeschlossen. Es sei auch ungewiss, ob und wann sie diese erfolgreich abschließen werde. Diese Ungewissheit habe selbst 10 Monate später noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestanden. Einen behinderten Bewerber nicht zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen, der eine Ausbildung noch absolviere, wenn für die Stelle eine abgeschlossene Ausbildung gefordert sei, indiziere keine Diskriminierung. Andernfalls sei es so, dass jeder schwerbehinderte Medizinstudent einzuladen sei, der sich auf die Stelle eines Arztes in einem von der öffentlichen Hand betriebenen Krankenhaus bewerbe.
Gegen dieses ihr am 21.07.2022 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 17.08.2022 Berufung eingelegt und hat diese nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 21.10.2022 begründet.
Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin vor, sie vertrete weiterhin die Auffassung wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts sei eine solche Benachteiligung durch die Tatsache indiziert, dass sie nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sei. Dadurch sei ihr eine vom Gesetzgeber vorgesehene zusätzliche Chance entzogen worden. Nach § 165 Satz 3 SGB IX seien die öffentlichen Arbeitgeber verpflichtet, schwerbehinderte Menschen, im konkreten Fall also sie, auf eine Bewerbung zum Vorstellungsgespräch einzuladen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sei nach § 165 Satz 4 SGB IX nur dann anzunehmen, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Von einem solchen offensichtlichen Fehlen könne in ihrem Fall aber nicht ausgegangen werden. Jedenfalls habe dies nicht aus den Unterlagen geschlossen werden können.
Bei der Beurteilung der für eine Stelle geforderten Qualifikationen sei nicht auf den Zeitpunkt der Bewerbung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem die Qualifikation tatsächlich benötigt werde. Hierdurch möglicherweise entstehende Planungsunsicherheiten könnten nicht zulasten einer sich bewerbenden schwerbehinderten Person gehen. Zudem habe sie durch Vorlage ihrer Bewerbungsunterlagen - unabhängig von der begonnenen Ausbildung - auch deshalb nachgewiesen, dass sie für die ausgeschriebene Stelle jedenfalls nicht unzweifelhaft ungeeignet sei, da sie über eine breit gefächerte Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Gesundheitswesen sowie im Bereich kaufmännischer Tätigkeiten bzw. Personalangelegenheiten verfüge.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichtes Köln vom 22.02.2022 - 16 Ca 5028/21 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die aber mindestens 13.799,04 € betragen soll.Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der "Offensichtlichkeit" sei nach ihrer Auffassung spätestens der Zeitpunkt des anvisierten Bewerbungsgesprächs. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin die im Anforderungsprofil zulässigerweise geforderten und ausdrücklich bezeichneten fachlichen Eignungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, was bereits aufgrund der schriftlichen Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennbar gewesen sei. Eine Verpflichtung, wegen der Schwerbehinderung eines Bewerbers vom Anforderungsprofil abzuweichen, bestehe auch für die Beklagte als öffentliche Arbeitgeberin nicht. Denn dem Prinzip der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG seien auch die durch § 165 SGB IX und das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG geschützten Personengruppen unterworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin ist zwar zulässig aber nicht begründet.
I. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).
II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen, denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG.
Ein auch von § 15 Abs. 2 AGG tatbestandlich vorausgesetzter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG (BAG, Urteil vom 22. Januar 2009 - 8 AZR 906/07, Rn. 28 m.w.N - juris; BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16/10, Rn. 14 juris) liegt nicht vor, denn die Klägerin wurde nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt.
Zwar wurde die Klägerin unmittelbar i.S.v. § 3 Abs. 1 AGG benachteiligt, indem sie von der Beklagten im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt wurde und damit eine weniger günstige Behandlung als andere Personen in einer vergleichbaren Situation erfahren hat.
Jedoch hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Klägerin diese weniger günstige Behandlung nicht aufgrund ihrer Behinderung als einen in § 1 AGG genannten Grunde erfahren hat. Auch unter Berücksichtigung der Beweiserleichterung des § 22 AGG hat die Klägerin das anspruchsbegründende Tatbestandsmerkmal einer Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung nicht dargelegt. Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, hat die Klägerin nicht bewiesen.
Ein Verstoß eines öffentlichen Arbeitsgebers gegen seine Pflicht aus § 165 S. 3 SGB IX, einen sich bewerbenden schwerbehinderten Menschen zum Vorstellungsgespräch einzuladen, begründet zwar regelmäßig eine Vermutung der Benachteiligung wegen der Behinderung und kann daher ein Indiz i.S.d. § 22 AGG darstellen (BAG, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 AZR 384/14 -, Rn. 34 m.w.N zur Vorgängerregelung in § 82 SGB IX - juris).
Das Arbeitsgericht hat jedoch zutreffend erkannt, dass ein solcher Verstoß hier nicht vorliegt, da bereits die Bewerbungsunterlagen die offensichtlich fehlende fachliche Eignung der Klägerin erkennen ließen und die Beklagte daher nach § 165 S. 4 SGB IX von ihrer Pflicht zur Einladung der Klägerin zum Vorstellungsgespräch befreit war. "Offensichtlich" fachlich ungeeignet ist, wer "unzweifelhaft" nicht dem in der veröffentlichten Stellenausschreibung enthaltenen Anforderungsprofil der zu vergebenden Stelle entspricht (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, Rn. 35 - juris). Ob eine Bewerberin offensichtlich fachlich ungeeignet ist, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Anforderungsprofil und dem (fachlichen) Leistungsprofil des Bewerbers oder der Bewerberin zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16/10 -, Rn. 20 - juris; BAG, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 -, Rn. 36 - juris ). Zwar rechtfertigen bloße Zweifel an der fachlichen Eignung es nicht, von einer Einladung abzusehen, weil sich Zweifel im Vorstellungsgespräch ausräumen lassen können und § 165 Satz 4 SGB IX dem schwerbehinderten Menschen gerade die Chance eröffnen soll, sich in einem Vorstellungsgespräch zu präsentieren und den öffentlichen Arbeitsgeber von seiner Eignung zu überzeugen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, Rn. 35 - juris; BAG, Urteil vom 23. Januar 2020 - 8 AZR 484/18 -, Rn. 48 - juris). Lassen aber bereits die Bewerbungsunterlagen zweifelsfrei erkennen, dass die durch das Anforderungsprofil zulässig vorgegebenen fachlichen Kriterien nicht erfüllt werden, besteht für den öffentlichen Arbeitgeber keine Verpflichtung, den schwerbehinderten Menschen zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen (BAG, Urteil vom 11. August 2016 - 8 AZR 375/15 -, Rn. 37 - juris; BAG, Urteil vom 27. August 2020 - 8 AZR 45/19 -, Rn. 37 - juris). Eine Benachteiligung kann dann auch nicht damit begründet werden, dass der sich bewerbenden Person durch Nichteinladung zum Bewerbungsgespräch eine Chance versagt wurde.
Nach den vorgenannten Grundsätzen bestanden hier entgegen der Auffassung der Klägerin an ihrer fachlichen Eignung nicht nur bloße Zweifel, die sie durch die Chance eines Vorstellungsgesprächs hätte ausräumen können. Vielmehr ließen bereits ihre Bewerbungsunterlagen zweifelfrei erkennen, dass sie weder über die von der Beklagten im Anforderungsprofil zulässigerweise konstitutiv geforderte Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes noch über ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium (Diplom (FH)/Bachelor) im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich" verfügt.
Dabei kann dahinstehen, ob die von der Klägerin angeführte begonnene IHK-Weiterbildung mit einem Hochschulstudium (Diplom (FH)/Bachelor) im verwaltungs-, wirtschafts- oder gesundheitswissenschaftlichen Bereich vergleichbar ist. Denn indem einem schwerbehinderten Menschen durch das Vorstellungsgespräch eine zusätzliche Chance eingeräumt werden soll, sich dem öffentlichen Arbeitsgeber zu präsentieren und von seiner Eignung zu überzeugen, ist spätestens auf diesen Zeitpunkt für die offensichtlich fehlende Eignung der sich bewerbenden Person abzustellen. Zum Zeitpunkt des avisierten Vorstellungsgesprächs war die Weiterbildung aber weder abgeschlossen noch stand ein erfolgreicher Abschluss unmittelbar bevor. An der damit einhergehenden Ungewissheit, ob und wann die Klägerin den Abschluss ablegen würde, hätten auch etwaige Erläuterungen in einem Bewerbungsgespräch nichts zu ändern vermocht.
Auch der Rechtsauffassung der Klägerin, wonach sie - auch ohne Berücksichtigung der begonnenen IHK-Ausbildung - aufgrund der vorgelegten Bewerbungsunterlagen jedenfalls nicht offensichtlich, also unzweifelhaft ungeeignet sei, kann nicht gefolgt werden. Die von der Klägerin hierzu vorgebrachte breit gefächerte Ausbildung und langjährige Berufserfahrung im Gesundheits- und Personalwesen sowie im kaufmännischen Bereich mag für sonstige im Anforderungsprofil genannte Auswahlkriterien zu berücksichtigen sein, das konstitutive Erfordernis einer Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes oder ein vergleichbares abgeschlossenes Hochschulstudium wird damit jedoch unzweifelhaft nicht erfüllt.
Fehlen einer sich bewerbenden Person die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, verschafft ihr auch das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG keinen Anspruch darauf, von bestimmten Qualifikationsmerkmalen befreit zu werden. Denn dem verfassungsrechtlich garantierten Prinzip der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung aus Art. 33 Abs. 2 GG sind auch die durch das Benachteiligungsverbot geschützten Personengruppen unterworfen (BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 - 5 C 16/10, Rn. 20 - juris).
III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat die Klägerin gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.