Urteil vom 13.09.2022 · IWW-Abrufnummer 237065
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 Sa 19/22
1. Eine Haftung nach § 280 BGB wegen unrichtiger Auskunft der Arbeitgeberin in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren setzt grundsätzlich das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus, denn es geht um eine Verantwortlichkeit infolge einer Sonderbeziehung. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben allerdings sämtliche hierdurch begründete beiderseitige Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende gefunden.
2. Eine Nachwirkung von Rechten und Pflichten aus einem beendeten Arbeitsverhältnis kann nur in einem sehr begrenzten Umfang in Betracht kommen. Sie bezieht sich auf Seiten des Arbeitgebers im Wesentlichen auf die Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses und zur Auskunftserteilung auf Anforderung des Arbeitnehmers.
3. Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip ( Art. 20 Abs. 3 GG ) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbehördlicher Rechte und Pflichten im Strafermittlungsverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, nur weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder auch nur als unaufklärbar erweist ( BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 9, juris).
Tenor: 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 17.11.2021 zum Aktenzeichen 4 Ca 1341/20 abgeändert. Das Versäumnisurteil vom 28.07.2021 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin war vom 01.12.2012 - 30.11.2016 bei der Beklagten als Personalleiterin beschäftigt und hat über ihre Tätigkeit das Zeugnis vom 30.11.2016 (Anlage K 3, Bl. 47, 48 d.A.) erhalten.
Am 03.05.2017 wurde ein Mitarbeiter der Beklagten aufgrund eines tragischen Arbeitsunfalls schwer verletzt. Dadurch verursachte Kosten trug die Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (im Folgenden: BG) als gesetzliche Unfallversicherung.
Im Ermittlungsverfahren gegen Herrn P. mit dem Aktenzeichen - 433 UJs 11874/17 teilte Rechtsanwältin Dr. K. gegenüber der Staatsanwaltschaft Rostock mit Schreiben vom 27.02.2018 (Bl. 9 ff d.A.) u.a. mit, dass sie von der Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt sei und für die Mandantin zu dem verfahrensgegenständlichen Vorwurf Stellung nehme. Sie gab u.a. Folgendes an:
"Im G. Hotel wurden Arbeitsschutzmaßnahmen im durch den "Gefährdungs- und Maßnahmenkatalog nach §§ 5 u. 6 ArbSchG" vom 03.12.2009 (vgl. Anlage TP 9) festgelegten Turnus vorgenommen. Die Verantwortung für dessen fortlaufende Aktualisierung lag zum Unfallzeitpunkt bei der damaligen Personalleiterin Frau A.. Auch oblag es der Personalleitung die Einhaltung der Unterweisungsintervalle einzuhalten."
Mit Klage vom 22.04.2020 (Bl. 16 ff d.A.) hat die BG vor dem Landgericht Rostock gegen 7 Beklagte als Gesamtschuldner, darunter die hiesige Beklagte als Beklagte zu 1. und die hiesige Klägerin als Beklagte zu 6., Aufwendungsersatzansprüche wegen grob fahrlässiger Herbeiführung eines Arbeitsunfalls nach § 110 SGB VII hilfsweise § 116 SGB X geltend gemacht. In dieser Klageschrift heißt es u.a.:
"... Die Beklagte zu 6. war die bei der Beklagten zu 1. angestellte Personalleiterin und zuständig für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG. ...
Die Beklagte zu 6. war zum Unfallzeitpunkt die bei der Beklagten zu 1. angestellte Personalleiterin und, wie Blatt 51 der Ermittlungsakten der StA Rostock zum Aktenzeichen 433 Js 7526/18 entnommen werden kann, für die nach § 5 ArbSchG durchzuführende Gefährdungsbeurteilung verantwortlich."
Die Haftpflichtversicherung der Beklagten beauftragte Rechtsanwalt S. die 7 Beklagten in diesem Verfahren zu vertreten. Rechtsanwalt S. teilte dies der Klägerin unter dem 07.06.2020 mit und informierte weiter darüber, dass sie in der Betriebshaftpflicht mitversicherte Person sei, sie keinen eigenen Anwalt beauftragen müsse und falls sie es dennoch tue, die Versicherung nicht für die Kosten aufkommen würde. Die Klägerin wandte sich unter dem 08.06.2020 (Anlage K 5, Bl. 50, 51 d.A.) per E-Mail an Rechtsanwalt S.. Weil eine Antwort ausblieb, bat sie erneut per E-Mail vom 12.06.2020 (Anlage K 6, Bl. 52 d.A.) mit Fristsetzung zum 15.06.2020 um Beantwortung an Rechtsanwalt S. gerichteter Fragen. Weil Rechtsanwalt S. bis zum 15.06.2020 nichts von sich hören ließ, beauftragte die Klägerin Rechtsanwältin D. mit der Wahrnehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock. Mit Schreiben vom 16.06.2020 forderte Rechtsanwältin D. die Beklagte auf, die durch die Vertretung der Klägerin anfallenden Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Rechtsanwalt S. teilte der Klägerin per E-Mail vom 16.06.2020 (Anlage K 8, Bl. 53 d.A.) mit, dass sie sich keine Sorgen machen müsse, er sie fristwahrend vertrete, sie sich nicht zusätzlich beim Landgericht melden müsse und die Versicherungssumme für alle ausreiche. Rechtsanwältin D. informierte er mit Schreiben vom 22.06.2020 (Bl. 6 ff d.A.) u.a. darüber, dass für den in Rede stehenden Versicherungsfall eine Deckungssumme von 10.000.000,00 € bestehe, ein offensichtlicher Interessenkonflikt nicht vorliege, sich der Auftrag allein auf die Abwehr des Anspruchs im gemeinsamen Interesse der als Gesamtschuldner Verklagten beziehe. Gelänge dies auch nur für eine(n) der Beklagten nicht, würde der Versicherer auch mit Blick auf die behauptete Haftpflichtforderung leisten müssen. Es bestehe vor diesem Hintergrund ohnehin schon offensichtlich kein Interesse, vermeintliche Fehler der/des einen Beklagten einer/einem anderen Beklagten vorzuhalten, weil das angesichts des Umstandes, dass alle Beklagten mitversicherte Personen sind, sogar folgewidrig wäre.
Das Landgericht Rostock hat durch Urteil vom 24.09.2021 (Anlage B 1, Bl. 221 ff d.A.) die Klage der BG abgewiesen, mit der Begründung, die Klage sei bereits unschlüssig, da ein Aufwendungsersatzanspruch gem. § 110 SGB VII ausscheide, weil selbst wenn alle Beklagten verantwortlich seien, keiner der Beklagten den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hätte. Alle Beklagten gehörten zu dem Personenkreis, für welchen die Haftung nach § 104 SGB VII (Beklagte zu 1.) bzw. § 105 SGB VII (Beklagte zu 2. - 7.) beschränkt sei. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit könne jedoch keinem der Beklagten vorgehalten werden. Ein Anspruch gemäß § 116 SGB X scheide aus, weil Ansprüche nach § 110 SGB VII und § 116 SGB X nicht nebeneinander existierten. Gegen dieses Urteil hat die BG mit Schriftsatz vom 07.10.2021 (Anlage K 17, Bl. 241 ff d.A.) Berufung vor dem Oberlandesgericht Rostock eingelegt und mit Schriftsatz vom 21.12.2021 (Bl. 403 ff d.A.) begründet.
Mit der am 04.09.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Freistellung von aufgrund Vertretung durch Rechtsanwältin D. in dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock entstehenden Rechtsanwaltskosten begehrt, Zug um Zug gegen Abtretung der ihr in diesem Verfahren möglicherweise zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen die dortige Klägerin. Zur Begründung hat die Klägerin angeführt, in ihrer Klage vor dem Landgericht Rostock stütze sich die BG auf die Behauptung, dass sie - die Klägerin - zum Zeitpunkt des Unfalls bei der Beklagten beschäftigt und für die Erstellung und Fortführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG zuständig gewesen sei. Die Stellungnahme der Beklagten über Frau Rechtsanwältin Dr. K. vom 27.02.2018 sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Staatsanwaltschaft Rostock sich seinerzeit darauf konzentriert habe, für den Arbeitsschutz verantwortliche Personen zu ermitteln. Dies könne aus der Verfügung vom 07.02.2018 zum Aktenzeichen 433 UJs 11874/17 (Anlage K 15, Bl. 205 d.A.) geschlossen werden. Die BG habe sie - die Klägerin - ausschließlich wegen der wahrheitswidrigen Stellungnahme, welche Frau Rechtsanwältin Dr. K. für die Beklagte in einem Schreiben vom 27.02.2018 an die Staatsanwaltschaft Rostock zum dortigen Aktenzeichen 433 Js 7526/18 auf Seite 3 im dritten Absatz abgegeben habe, in Anspruch genommen. Die Klägerin beruft sich insoweit in der Klageschrift auf eine Anlage K 2. Eine als K 2 bezeichnete Anlage liegt der Klageschrift allerdings nicht bei, sondern lediglich die Stellungnahme der Frau Dr. K. an die Staatsanwaltschaft Rostock zum Aktenzeichen 433 UJs 11874/17. Die Klägerin meint, aufgrund der von der Beklagten vorsätzlich falsch abgegebenen Behauptung gegenüber der Staatsanwaltschaft Rostock sei sie überhaupt nur in das Verfahren vor dem Landgericht Rostock hineingezogen worden. Ohne die Angaben im Schreiben vom 27.08.2018 hätte die BG keinerlei Veranlassung gesehen, sie vor dem Landgericht Rostock zu verklagen. Die im Strafverfahren abgegebene falsche Tatsachenbehauptung über die inhaltliche und zeitliche Dimension ihrer Tätigkeit für die Beklagte stelle im Verhältnis der Parteien dieses Rechtsstreits eine vorsätzlich begangene Pflichtverletzung dar. Die Beklagte habe durch Frau Rechtsanwältin Dr. K. im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Einlassungen als sonstige Beteiligte, nicht als Beschuldigte abgegeben. Dabei sei davon auszugehen, dass die falschen Tatsachenbehauptungen durch Frau Dr. K. auf entsprechende durch die Beklagte bzw. deren Organe oder Mitarbeiter zur Verfügung gestellten Informationen beruhten. Die Beklagte sei dementsprechend verpflichtet, sie von dem kausalen Schaden, der insbesondere auch in den Rechtsanwaltsgebühren liege, die sie zur Verteidigung im Bezugsverfahren aufwenden müsse, freizuhalten. Zusätzlich treffe die Beklagte diese Verpflichtung aus den Vorgaben der Vorschrift des § 670 BGB (analog). Mit der angebotenen Vertretung durch Rechtsanwalt S., der durch die Übernahme des Mandates gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen verstoße, habe die Beklagte ihre Verpflichtungen zur Freistellung ihr gegenüber nicht erfüllt. Indem Rechtsanwalt S. klargestellt habe, dass er zu ihrer Entlastung bestehende Tatsachen im Bezugsverfahren nicht gerichtlich vorgetragen würde, wenn durch diese die Position eines anderen von ihm vertretenen Beklagten geschwächt würde, habe er kundgetan, nicht die Interessen der einzelnen Beklagten wahrzunehmen, sondern nur das Interesse der Haftpflichtversicherung, möglichst gar nicht in die Haftung genommen zu werden. Jeder einzelne Mitarbeiter habe ein ureigenes Interesse daran, hinsichtlich seines eigenen Verursachungsbeitrages so vorzutragen, dass ein Verursachungsbeitrag für ihn verneint werde, selbst wenn durch diesen Vortrag die Verursachungsbeiträge anderer Mitarbeiter umso deutlicher würden. Dies werde auch daran ersichtlich, dass die BG die im Bezugsverfahren als Beklagte zu 2. und 3. in Anspruch genommenen in ihrer Funktion als seinerzeitige Geschäftsführung der Beklagten als Zeugen dafür benannt habe, dass sie, die hiesige Klägerin, seinerzeit für die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG verantwortlich gewesen sei. Diese Behauptung entspreche tatsächlich nicht der Wahrheit. Gegenüber der Staatsanwaltschaft Rostock - und allein deshalb sei sie überhaupt in dem Bezugsverfahren durch die Berufsgenossenschaft mitverklagt worden - sei sie aber durch die seinerzeit für die hiesige Beklagte tätige Rechtsanwältin, mutmaßlich auf Veranlassung der Beklagten zu 2. (P) und 3. (W), aufgestellt. Deutlicher könne ein Interessenkonflikt nicht bestehen.
Weiter vertritt die Klägerin die Auffassung, die wahrheitswidrige Äußerung über ihre Tätigkeit stelle nicht nur eine vorsätzlich begangene Verletzung nachvertraglicher Pflichten dar, sondern zudem eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung im Sinne der Vorschrift des § 826 BGB. Außerdem sei eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 StGB gegeben.
Infolge Säumnis der Beklagten im Termin der mündlichen Verhandlung vom 28.07.2021 hat das Arbeitsgericht Rostock ein Versäumnisurteil mit folgendem Tenor erlassen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von gerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 11.367,48 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.03.2021 durch Direktzahlung dieses Betrages an Frau RAin B., D-Straße, R-Stadt, freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in dem Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 möglicherweise zustehenden Kostenerstattungsanspruches gegen die dortige Klägerin in Höhe eines erstrangigen Teilbetrages von 11.367,48 €.
2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen Honorar und Vorschussforderungen auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz von Frau Rechtsanwältin B. im Zusammenhang mit der Vertretung der Klägerin im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in diesem Verfahren möglicherweise zustehenden Kostenersatzansprüche gegen die dortige Klägerin, abzüglich des unter dem Klageantrag Nr. 1 genannten Betrages.
3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von allen möglichen weiteren Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsunfall von Herrn F. B. am 03.05.2017 auf dem Gebäudekomplex des G. Hotel H-Stadt ergeben und/oder mit diesem Unfall im wirtschaftlichen, rechtlichen und/oder tatsächlichen Zusammenhang, unter Einschluss der falschen Behauptungen der Beklagten über die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Rostock im Sinne
a) die Klägerin sei zum Zeitpunkt des Unfalls von Herrn F. B. auf dem Gebäudekomplex des G. Hotel H-Stadt bei der Beklagten beschäftigt gewesen
b) die Klägerin wäre zur fortlaufenden Aktualisierung des Gefährdungs- und Maßnahmekatalogs nach §§ 5 u. 6 ArbSchG verantwortlich gewesen
c) die Klägerin wäre für die Einhaltung der Unterweisungsintervalle aus dem Gefährdungs- und Maßnahmenkatalogs nach §§ 5 u. 6 ArbSchG verantwortlich gewesen,
stehen, freizuhalten.
Gegen dieses ihr am 04.08.2021 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte noch am 04.08.2021 Einspruch eingelegt und zu dessen Begründung bestritten, dass eine Aussage der Frau Rechtsanwältin Dr. K. zur Beschäftigung der Klägerin vorsätzlich wahrheitswidrig erfolgt und diese gegebenenfalls ihr - der Beklagten - zuzurechnen sei. Zudem hat die Beklagte bestritten, dass die Klägerin ohne die Aussage der Rechtsanwältin Dr. K. nicht in das Verfahren vor dem Landgericht Rostock als Beklagte hineingezogen worden wäre und die Auffassung vertreten, daher sei der behauptete Freistellungsanspruch bereits nicht schlüssig dargelegt.
Es sei zu berücksichtigen, dass sie in dem Ermittlungsverfahren gegen ihren Geschäftsführer P. diesem im Rahmen der dienstvertraglichen Absprachen zur Seite habe stehen müssen. Frau Dr. K. habe auch keine falschen Tatsachenbehauptungen aufgestellt. Sie habe lediglich auf die Verantwortung für die fortlaufende Aktualisierung auf die Klägerin verwiesen und im Gegensatz zur Behauptung der Klägerin mit keinem Wort erwähnt, dass sie zum Unfallzeitpunkt noch bei ihr beschäftigt gewesen sei. Soweit die BG hieraus fehlerhaft abgeleitet haben sollte, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt die bei ihr angestellte Personalleiterin gewesen sei, sei dies nicht ihr zuzurechnen. Natürlich habe die fortlaufende Aktualisierung des Gefährdungs- und Maßnahmenkatalogs zu den Arbeitsaufgaben der Klägerin gehört. Unzutreffend bleibe auch die klägerische Behauptung, es seien Falschinformationen durch die Geschäftsführung erfolgt, weil diese Arbeitsschutzbestimmungen (§§ 5, 6 ArbSchG) nicht eingehalten habe und die eigenen Verfehlungen mit der falschen Stellungnahme hätten verschleiert werden sollen. Dieser Vorwurf scheitere allein daran, dass mit Wissen und Wollen der Geschäftsführung keine Falschinformationen weitergeleitet worden seien. Es habe sich offensichtlich um einen Irrtum von Rechtsanwältin Dr. K. gehandelt, der auch nicht zu einem Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin geführt habe.
Sie hat vorgetragen, weil zum Zeitpunkt der Äußerungen durch Frau Dr. K. am 27.02.2018 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien mehr als ein Jahr nicht mehr bestanden habe, seien daraus auch keinerlei wechselseitige Rechte und Pflichten mehr gegeben gewesen. Zudem könne die Klägerin aus Angaben in einem Ermittlungsverfahren keine Rechte herleiten. Die Richtigkeit des Vorbringens einer Partei oder einer Zeugenaussage müsse in dem Verfahren geprüft werden, in dem diese Äußerungen getätigt wurden. In diesem Verfahren könne der Betroffene seine Darstellung des Sachverhaltes vorbringen. Da deshalb aus Angaben in einem Ermittlungsverfahren keine Unterlassungsansprüche erwachsen könnten, seien auch Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Die Beklagte hat bestritten, dass die Klägerin an ihre Prozessbevollmächtigte einen Betrag in Höhe von 11.367,48 € an Rechtsanwaltskosten gezahlt habe.
Sie hat vertreten, eine Haftung nach § 670 BGB scheide aus bzw. sei auch analog dieser Vorschrift nicht gegeben. Einer etwaigen Verpflichtung aus § 670 BGB analog sei sie durch die Beauftragung der Kanzlei des Rechtsanwaltes S. vollumfänglich nachgekommen. Der von der Klägerin konstruierte Interessenkonflikt, der sich aus der gemeinsamen Vertretung verschiedener Gesamtschuldner ergeben solle, existiere nicht. Eine Haftung aus § 823 Abs. 1 BGB bestehe nicht, weil diese Norm nicht das Vermögen der Klägerin schütze. Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. mit einer Verletzung von Schutzgesetzen scheitere aus den vorstehenden Gründen ebenfalls. Eine Haftung der Beklagten gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 StGB scheide bereits deshalb aus, weil nur natürliche Personen Straftaten begehen könnten, nicht jedoch die Beklagte als juristische Person. Es sei nicht wider besseren Wissens eine unzutreffende Behauptung aufgestellt worden, die geeignet gewesen sei, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen einzuleiten oder fortdauern zu lassen. Ein Anspruch aus § 826 BGB scheitere daran, dass die Klägerin ein sittenwidriges Handeln nicht schlüssig dargelegt habe. Eine gegebenenfalls vorliegende bloße Pflichtverletzung sei hierfür nicht ausreichend. Eine Haftung gemäß §§ 823 Abs. 2, 824, 826, 839 BGB komme zudem nicht in Betracht, da Frau Dr. K. nicht als Verrichtungsgehilfin im Sinne des § 831 BGB für sie, die Beklagte, tätig geworden sei.
Das Arbeitsgericht hat unter Auferlegung der Kosten des Rechtsstreits auf die Beklagte das Versäumnisurteil vom 28.07.2021 hinsichtlich der Ziffern 1. und 3. des Tenors aufrechterhalten, im Hinblick auf Ziffer 2. festgestellt, dass die Klage insoweit erledigt ist. Es hat die Beklagte zudem verurteilt, die Klägerin von gerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf Basis der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz freizustellen, die der Klägerin durch die anwaltliche Vertretung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock zum Aktenzeichen 5 U 187/21 entstehen, Zug um Zug gegen Abtretung der der Klägerin in diesem Verfahren möglicherweise zustehenden Kostenerstattungsansprüche gegen die dortige Klägerin. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht angeführt, es bestehe ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Freistellung von Kosten der Hinzuziehung einer Prozessbevollmächtigten aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Verletzung einer Pflicht, die sich gemäß § 241 Abs. 2 BGB aus dem Inhalt des ursprünglichen Arbeitsvertrages ergeben habe und nach § 241 Abs. 1 Satz 2 BGB ein Unterlassen gefordert hätte. Die Verletzung der Pflicht habe kausal zu der Inanspruchnahme der Klägerin im Bezugsverfahren vor dem Landgericht durch die BG geführt. Die durch Hinzuziehung von Rechtsanwältin D. entstandenen Kosten in diesem Verfahren seien notwendig gewesen, um eine nicht im Interessenkonflikt bestehende Vertretung zu erreichen.
Die Beklagte habe gegen ihre Nebenpflicht aus dem Schuldverhältnis mit der Klägerin, der Ermittlungsbehörde gegenüber nicht wahrheitswidrige Angaben zu tätigen, insbesondere bezüglich der Pflichtenlage zur Unfallverhütung, verletzt. Auf einen Zeugenschutz könne sich die Beklagte mit der Äußerung von Frau Rechtsanwältin Dr. K. vom 27.02.2018 nicht stützen, weil sie die Erklärung zur Unterstützung der Aufklärung des Sachverhaltes durch die Ermittlungsorgane abgegeben habe. Die Beklagte habe sich diese Äußerung auch zurechnen zu lassen. Angesichts des unsubstanziierten Vorbringens der Beklagten sei davon auszugehen, dass der Klägerin keine Aufgaben des Arbeitsschutzes oblegen hätten und somit die Angaben der Rechtsanwältin Dr. K. falsch gewesen seien. Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass die BG Akteneinsicht in die Ermittlungsunterlagen der Staatsanwaltschaft genommen und daraus Rückschlüsse gezogen, Kenntnis von der Existenz der Klägerin erhalten habe. Für die Beklagte liege wenigstens Fahrlässigkeit im Sinne des § 276 BGB vor. Es sei vorhersehbar gewesen, dass die unzutreffenden Angaben zu den klägerischen Arbeitsaufgaben in der Folge für sie negative Auswirkungen haben konnten. Ein Schaden sei eingetreten, weil die Klägerin aufgrund der fahrlässigen Pflichtverletzung der Beklagten in einen Schadenersatzprozess hineingezogen worden sei, in welchem sich die Klägerin außer durch Rechtsanwalt S., dessen Verhalten für sie nicht als vertrauenserweckend zu qualifizieren gewesen sei, habe vertreten lassen müssen. Sie habe dazu eine eigene Prozessbevollmächtigte mit ihrer Vertretung beauftragen können.
Gegen dieses der Beklagten am 21.01.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 17.02.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung bis zum 20.04.2022 mit am 20.04.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet. Dazu führt die Beklagte an, entgegen der Auffassung des Erstgerichts seien gegen sie keinerlei Ansprüche begründet. Die Klägerin habe bereits zum Vorsatz hinsichtlich eines Schadenseintritts keinerlei Tatsachen vorgetragen, nicht ansatzweise dargelegt, dass Rechtsanwältin Dr. K. eine Schädigung gekannt bzw. vorausgesehen und in ihren Willen aufgenommen habe. Das Arbeitsgericht habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass die behaupteten falschen Angaben nicht in einem Prozess der Parteien gegeneinander getätigt worden sein sollen, sondern in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren. Es sei unzulässig, jemanden der Angaben in einem Ermittlungsverfahren tätige, mit einem zivilprozessualen Schadensersatz zu überziehen. Allenfalls könnte der Klägerin ein Anspruch auf Widerruf der monierten Behauptung gegen Rechtsanwältin Dr. K. zustehen, nicht jedoch gegenüber ihr - der Beklagten - da ihr eine Behauptung zur Beschäftigung am Unfalltag gerade nicht zugeordnet werden könne. Allerdings sei eine Klage auf Unterlassung von Äußerungen, die darauf aufbaue, dass der Arbeitgeber oder sein Vertreter im Rahmen einer Zeugenbefragung vor dem Staatsanwalt den Arbeitnehmer belastende Angaben getätigt hat, wegen des Zeugenprivilegs im Regelfall bereits unzulässig. Das Arbeitsgericht habe spekulativ unterstellt, dass bewusst falsche Angaben getätigt worden seien. Tatsächlich sei die Klägerin in der Zeit ihrer Beschäftigung als Personalleiterin einerseits für den Gefährdungs- und Maßnahmenkatalog nach §§ 5, 6 ArbSchG vom 03.12.2009 zuständig gewesen, habe die Verantwortung für dessen fortlaufende Aktualisierung getragen und es habe ihr andererseits ebenfalls die Aufgabe der Arbeitssicherheit oblegen. Dies ergebe sich aus dem Gefährdungs- und Maßnahmenkatalog, in welchem auf die Personalabteilung hingewiesen werde und aus einer für die Klägerin gefertigten Stellenbeschreibung vom 16.11.2012. Die Vertretung durch Rechtsanwalt S. im Verfahren vor dem Landgericht Rostock sei mangels Interessenkonfliktes durchaus ausreichend gewesen. Die zusätzliche Beauftragung von Rechtsanwältin D. könne deshalb nicht zu einem Kostenerstattungsanspruch gegen sie führen.
Die Beklagte beantragt:
1. Das unter dem 07.01.2022 verkündete und unter dem 20.04.2022 beglaubigte Urteil des Arbeitsgerichts Rostock - Aktenzeichen: 4 Ca 1341/20 - wird abgeändert und
2. neben der Aufhebung des Versäumnisurteils vom 28.07.2021 und Abweisung der Klage insoweit die Klage im Übrigen insgesamt abzuweisen.
3. Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und meint, die Beklagte versuche, eigene Versäumnisse im Hinblick auf die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes auf sie abzuwälzen. Zum Zeitpunkt der Erstellung des Gefährdungs- und Maßnahmenkatalogs am 03.12.2009 sei sie noch nicht im Unternehmen der Beklagten tätig gewesen und sie sei zu keiner Zeit von der Geschäftsleitung oder anderen Vorgesetzten/Dritten angewiesen worden, diesen Katalog zu führen oder zu ergänzen. Wäre ihr eine so große Verantwortung im Bereich der Arbeitssicherheit übertragen worden, wäre diese Tätigkeit im Arbeitszeugnis nicht unerwähnt geblieben. Die von der Beklagten erwähnte Stellenbeschreibung mit Datum 05.12.2012 sei ihr weder vor, während oder nach der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages persönlich übergeben worden. Bezeichnenderweise trage diese Stellenbeschreibung auch keinerlei Unterschrift. Die Beklagte sei darlegungs- und beweispflichtig für ihre Behauptung, sie - die Klägerin - sei für die Durchführung der Gefährdungsanalyse gemäß § 5 ArbSchG verantwortlich gewesen. Aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung durch bewusst falsche Behauptungen (angeblich bestehendes Arbeitsverhältnis zum Unfallzeitpunkt und die angebliche Verantwortung für die Gefährdungsanalyse) sei die Beklagte verpflichtet, ihr vollumfänglich in der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche der BG im Bezugsverfahren, ohne Rücksicht auf andere Beklagte oder auf den Haftpflichtversicherer, durch einen Prozessbevollmächtigten, der ausschließlich ihre Interessen vertrete, zu unterstützen. Es sei erstes Gebot des Versicherers, dem Versicherten einen Prozessbevollmächtigten zur Seite zu stellen, der nicht gegen das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen handele. Erst wenn diese Voraussetzung vorliege, sei der Versicherungsnehmer an die Auswahl des Rechtsanwaltes und dessen Prozessführung gebunden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich. Das Urteil des Arbeitsgerichts war abzuändern, weil der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten zusteht.
I.
Die Berufung der Beklagten ist gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, insgesamt zulässig (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO).
II.
Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil für die Klägerin weder ein vertraglicher noch ein deliktischer Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten mangels Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen gegeben ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte von Rechtsanwaltskosten, welche durch die Beauftragung von Frau Rechtsanwältin D. im Verfahren vor dem Landgericht Rostock zum Aktenzeichen 3 O 329/20 entstanden sind, die aufgrund der Prozessvertretung durch Frau Rechtsanwältin D. im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Rostock zum Aktenzeichen 5 U 187/21 entstehen oder von allen möglichen weiteren Ansprüchen, die sich aus dem Arbeitsunfall auf dem Gebäudekomplex der Beklagten im Zusammenhang mit bestimmten behaupteten Äußerungen ergeben, freigehalten zu werden. Das Urteil des Arbeitsgerichts war daher abzuändern. Das Versäumnisurteil vom 28.07.2021 war aufzuheben und die Klage abzuweisen.
1.
Es besteht kein vertraglicher Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte, insbesondere kein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 241 Abs. 2, 278, 280 Abs. 1, 282 BGB wegen unrichtiger Auskunft der Beklagten in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren.
Gemäß vorgenannter Normen kann ein Schadensersatzanspruch gegeben sein, wenn der Erfüllungsgehilfe eines Vertragspartners dem Vertragspartner obliegende aus dem Vertragsverhältnis rührende besondere Pflichten schuldhaft verletzt und aufgrund der Pflichtverletzung ein adäquat kausaler Schaden eintritt. Die Beweislast für die Pflichtverletzung folgt den allgemeinen Grundsätzen. Als Anspruchstellerin muss die Klägerin grundsätzlich sowohl das Bestehen einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis als auch die objektive Verletzung dieser Pflicht beweisen. Zudem muss sie als Gläubigerin auch den Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden beweisen. Für die Verletzung nicht leistungsbezogener Nebenpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB besteht ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nur ausnahmsweise nach § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 282 BGB bei Unzumutbarkeit. In diesem Fall geht § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 282 BGB in dem Anwendungsbereich des § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB vor. Im Übrigen ist § 280 Abs. 1 BGB einschlägig.
Die Klägerin hat der Beklagten vorgeworfen, sie habe durch ihre Erfüllungsgehilfin Frau Dr. K. die vertragliche Nebenpflicht, alle durch ihre Person möglicherweise entstehenden Schäden von ihrer Arbeitnehmerin abzuwenden, durch eine im Rahmen des Arbeitsvertrages gefallene falsche Rechtsbehauptung verletzt und dadurch sie - die Klägerin - veranlasst, eine kostenverursachende rechtliche Vertretung in Anspruch zu nehmen.
a)
Vorliegend ist bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten innerhalb eines Schuldverhältnisses, begangen durch Frau Dr. K. als Erfüllungsgehilfin, nicht gegeben, denn es hat insoweit keine nachvertragliche Pflicht der Beklagten bestanden, welche nachdem das Arbeitsverhältnis beendet war durch eine Aussage innerhalb eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens verletzt worden sein könnte. Eine Haftung nach § 280 BGB setzt grundsätzlich das Bestehen eines Schuldverhältnisses voraus, denn es geht um eine Verantwortlichkeit infolge einer Sonderbeziehung. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben allerdings sämtliche hierdurch begründete beiderseitige Rechte und Pflichten für die Zukunft grundsätzlich ihr Ende gefunden. Eine Nachwirkung von Rechten und Pflichten aus beendeten Arbeitsverhältnissen kann nur in einem sehr begrenzten Umfang in Betracht kommen. Sie bezieht sich auf Seiten des Arbeitgebers im Wesentlichen auf die Pflicht zur Erstellung eines Zeugnisses und zur Auskunftserteilung auf Anforderung des Arbeitnehmers. Auch ist anerkannt, dass ein Anspruch auf Einsicht in die Personalakte bei einem beendeten Arbeitsverhältnis gemäß § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG unter dem Gesichtspunkt des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung besteht. Ein Verstoß gegen eine nachwirkende Treuepflicht kann dann nicht vorliegen, wenn zwischen den Parteien keine anderen nachwirkenden Rechtsbeziehungen z.B. auf Gewährung von Ruhegeld mehr bestehen. Eine andere Auffassung würde dazu führen, dass die Parteien des Arbeitsverhältnisses auch nach Lösung aller sonstigen Beziehungen weiterhin personenrechtliche Bindungen zueinander hätten. Das ist aber unhaltbar. Es würde bedeuten, dass die früheren Partner niemals voneinander loskommen könnten, nur, weil einmal ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen bestanden hat. Auf eine Verletzung des Arbeitsvertrages, der vor Geltendmachung der Forderung zwischen den Parteien bestanden hat, kann sich ein Arbeitnehmer deshalb nur ausnahmsweise berufen.
Aus § 241 Abs. 2 BGB folgt, dass der Arbeitgeber im Rahmen seiner vertraglichen Schutz- und Rücksichtnahmepflicht auf das Wohl und die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen hat. Der Arbeitgeber und seine Repräsentanten dürfen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht verletzen. Dies gilt auch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus, solange dem Arbeitgeber persönlichkeitsrelevante Lebensbereiche des Arbeitnehmers aufgrund der vormaligen Arbeitsbeziehungen noch in besonderer Weise eröffnet sind (BAG, Urteil vom 16.11.2010 - 9 AZR 573/09 - Rn. 36, juris). Welche persönlichkeitsrelevanten Lebensbereiche das Beklagen vorliegend nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien eröffnet waren, ist nicht nachvollziehbar. Die erforderlichen Voraussetzungen einer aus dem Arbeitsverhältnis der Parteien resultierenden Pflicht der Beklagten gegenüber der Klägerin, die durch eine Aussage im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren verletzt worden sein könnte, sind danach nicht dargetan. Sicherlich besteht für die Beklagte die allgemeine Verpflichtung gegenüber der Klägerin und den staatlichen Ermittlungsbehörden, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wahrheitsgemäße Angaben über die Klägerin zu tätigen. Eine Verletzung dieser Pflicht vermag jedoch keine vertragliche Haftung zu begründen.
b)
Zudem kommt auch einer "sonstigen Person", die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren Angaben zur Aufklärung tätigt, das "Zeugenprivileg" zu. Die Aussage einer "sonstigen" Person im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren ist im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Aufklärung von Straftaten. Der Rechtsstaat kann darauf bei der Strafverfolgung nicht verzichten. Es ist mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess oder die redliche Wahrnehmung staatsbehördlicher Rechte und Pflichten im Strafermittlungsverfahren aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, nur weil die Behauptung sich später im Prozess oder nach behördlicher Prüfung als unrichtig oder auch nur als unaufklärbar erweist (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 9, juris). Insoweit kommen die für eine Strafanzeige Erstattende oder für Zeugen geltenden Grundsätze für eine innerhalb eines Ermittlungsverfahrens Angaben tätige Person ebenso zum Tragen.
Die nicht wissentlich unwahre oder leichtfertige Strafanzeige eines Bürgers liegt im allgemeinen Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens und an der Aufklärung von Straftaten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besteht eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, eine funktionstüchtige Strafrechtspflege im Interesse der Allgemeinheit zu gewährleisten. Dieser hat der einfache Gesetzgeber durch das Erfordernis der Wissentlichkeit in § 164 StGB (falsche Verdächtigung) und durch die Kostenregelung in § 469 StPO Rechnung getragen. Diese Vorschriften gewähren zugleich den Beschuldigten Schutz vor vorsätzlich falschen Verdächtigungen und solchen Anzeigen, die leichtfertig, d.h. ohne erkennbaren Grund erstattet werden. Im Übrigen unterliegen die erhobenen Vorwürfe der Überprüfung in einem mit rechtsstaatlichen Verfahrensgarantien ausgestatteten Ermittlungsverfahren, dem sich jeder betroffene Staatsbürger bei Vorliegen des Verdachts einer strafbaren Handlung stellen muss (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Rn. 10, juris). Ein Anzeigender muss alles vorbringen dürfen, was er nach seinem Ermessen für erforderlich halten darf, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, wenn ihm der Wahrheitsbeweis nicht gelingt. Für zivilrechtliche Ansprüche ist wegen der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege kein Platz, das gilt auch für Schadensersatz- bzw. Ehrenschutzklagen (BVerfG, Urteil vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Rn. 12, juris). Vor vorsätzlich falscher Verdächtigung schützt § 164 StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, vor zumindest leichtfertiger Anzeige die Kostentragungspflicht des § 469 StPO. Im Übrigen werden die Rechte des Betroffenen durch die Garantie des Ermittlungsverfahrens gewahrt. Gleiches gilt für Aussagen von Zeugen im Rahmen von derartigen Ermittlungsverfahren und Strafprozessen. Hier schützen die §§ 153 ff StGB i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB den Betroffenen. So kann gegenüber dem Vorbringen einer Partei oder ihres Rechtsanwalts, das der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in einem Zivilprozess dient, der hierdurch in seiner Ehre Betroffene nicht Widerruf oder Unterlassung fordern. Das Gleiche gilt, wenn es sich um angeblich unrichtige Strafanzeigen oder Beschwerden an eine Rechtsanwaltskammer handelt (BGH, Urteil vom 14.11.1961 - VI ZR 89/59 - juris). Selbst wenn jemand nicht auf Anforderung der Staatsanwaltschaft, sondern "freiwillig" zur Staatsanwaltschaft geht und dort Aussagen tätigt, handelt es sich um die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte im Strafverfahren und kann - soweit nicht wissentlich unwahre oder leichtfertig falsche Angaben gemacht werden - aus rechtsstaatlichen Gründen nicht dazu führen, dass daraus zivilrechtliche Ansprüche gegen den Aussagenden erwachsen (BVerfG, Urteil vom 02.07.2001 - 1 BvR 2049/00 - Rn. 20, juris).
Eine Pflichtwidrigkeit kann nicht darin liegen, dass Frau Dr. K. die Klägerin überhaupt namentlich bezeichnet hat, denn die Beurteilung, ob die Klägerin für die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen von Bedeutung sein kann oder nicht, obliegt allein der Ermittlungsbehörde. Dass die Beklagte eine Ehrverletzung in Form einer Schmähung oder wissentlich unzutreffende Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist nicht dargetan. Die Klägerin wirft der Beklagten vor, die Pflichtverletzung sei darin begründet, dass Frau Rechtsanwältin Dr. K. zum Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 433 UJs 11874/17 mitgeteilt hat, "die Verantwortung für dessen fortlaufende Aktualisierung lag zum Unfallzeitpunkt bei der damaligen Personalleiterin Frau A.. Auch oblag es der Personalleitung die Einhaltung der Unterweisungsintervalle einzuhalten." Mit dieser Äußerung liegt keine Schmähung vor. Die Aussage ist jedoch insoweit unzutreffend, als die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt, sondern bereits seit mehreren Monaten aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass dies eine wissentlich falsche Tatsachenbehauptung darstellt. Insoweit liegt keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass Frau Dr. K. bei dieser Aussage wider besseren Wissens gehandelt hat und ihr bewusst war, dass die Klägerin zum Unfallzeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten beschäftigt war. Auch gibt es für die Spekulation der Klägerin, diese Aussage beruhe auf einer bewusst unzutreffenden Information durch die Beklagte keinerlei Ansatzpunkt. Aber selbst wenn die Beklagte, in welcher Person auch immer, diese Information so an Frau Dr. K. weitergegeben haben sollte, ist nicht erkennbar, dass dies wider besseren Wissens geschah. Soweit es um die "Verantwortung für dessen fortlaufender Aktualisierung" geht, handelt es sich um eine bloße Meinungsäußerung, da von Frau Dr. K. keinerlei Umstände vorgetragen wurden, durch welche diese "Verantwortung" begründet worden sein soll. Gegen die klägerische Vermutung, Frau Dr. K. sei durch die Beklagte falsch informiert worden, um eine Verantwortung der Beklagten abzuwälzen, spricht, dass die Beklagte nicht einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren als juristische Person ausgesetzt war und insoweit keinerlei Veranlassung für sie bestand, in dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren die "Verantwortung" auf eine andere Person zu schieben. Diese klägerischen Vermutungen sind vielmehr rein spekulativ, ebenso wie die Mutmaßung, Frau Dr. K sei durch die seinerzeitigen Geschäftsführer der Beklagten zu ihren Äußerungen veranlasst worden.
Die Berufung auf das Zeugenprivileg ist der Beklagten nicht verwehrt. Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens eine Berufung auf das Zeugenprivileg unzulässig ist, ist festzustellen, dass nach Abschluss des Verfahrens, in welchem die unwahre Tatsachenbehauptung gefallen ist, eine Klage auf Unterlassung zulässig, jedoch nur begründet ist, wenn die unwahre Behauptung erneut aufgestellt wird. Eine Schadensersatzpflicht wegen der Aussage im Ermittlungsverfahren scheidet jedoch auch nach Abschluss des Verfahrens aus, weil es zu einer mit rechtstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbarenden, unzumutbaren Beschränkung des Einzelnen und zu einer nicht mehr hinnehmbaren Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Strafrechtspflege führen würde, wenn derjenige, der in gutem Glauben eine Strafanzeige erstattet hat, befürchten müsste, wegen seiner Äußerungen gegenüber den Strafermittlungsbehörden mit einer Schadensersatzklage wegen Ehrverletzung überzogen zu werden (BGH, Urteil vom 28.02.2012 - VI ZR 79/11 - Rn. 9, juris).
c)
Schließlich fehlt es, selbst wenn man eine Pflichtverletzung der Beklagten in einer unwahren Tatsachenbehauptung im Ermittlungsverfahren sehen sollte, an der erforderlichen adäquaten Verursachung. Ein Schadensersatzanspruch kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn festgestellt werden kann, dass die von der Klägerin geltend gemachte Pflichtverletzung der Beklagten den eingetretenen Schaden verursacht hat. Die Klägerin sieht den Schaden in der Belastung mit Rechtsanwaltskosten aus dem vor dem Landgericht und nunmehr vor dem Oberlandesgericht geführten Verfahren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Kostenlast nicht unmittelbar aufgrund einer etwaigen Pflichtwidrigkeit aus dem Ermittlungsverfahren resultiert, sondern dadurch eingetreten ist, dass die BG ein zivilrechtliches Verfahren gegen u.a. die Klägerin eingeleitet hat, die Klägerin sich entschieden hat, sich in diesem Verfahren nicht nur durch den ihr gestellten Rechtsanwalt S., sondern auch noch durch Rechtsanwältin D. vertreten zu lassen.
Für die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden reicht allein eine Pflichtverletzung nicht aus. Ein Schadensersatzanspruch setzt vielmehr voraus, dass die Verletzung einer vertraglichen oder gesetzlichen Pflicht adäquat kausal für den eingetretenen Schaden gewesen ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht dann, wenn ein Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist. D.h., der Eintritt des Schadens darf nicht außerhalb des zu erwartenden Verlaufes der Dinge liegen. Ist dies der Fall, fehlt es an der Kausalität der Verletzungshandlung für den eingetretenen Erfolg (BAG, Urteil vom 18.01.2007 - 8 AZR 234/06 - Rn. 13, juris). Hieran kann es fehlen, wenn der Geschädigte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden endgültig herbeiführt. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Schaden aus einem auf einen freien Entschluss beruhenden Verhalten des Geschädigten selbst entsteht. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn für die Zweithandlung des Geschädigten ein rechtfertigender Anlass bestand oder dass diese durch das haftungsbegründende Ereignis herausgefordert wurde und eine nicht ungewöhnliche Reaktion auf dieses Ereignis darstellt.
Vorliegend steht bereits nicht fest, dass die BG die Klägerin in das zivilrechtliche Verfahren miteinbezogen hat, weil eine Äußerung der Frau Dr. K. im Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 433 UJs 11874/17 erfolgte, denn in diesem zivilrechtlichen Verfahren bezieht sich die BG auf ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren zum Aktenzeichen 433 Js 7526/18. Darüber hinaus bezeichnet die Klägerin die Pflichtverletzung in der unwahren Aussage zur Verantwortlichkeit zum Zeitpunkt des Unfallgeschehens. Dass die BG die Klage auch gegen die Klägerin aber gerade wegen dieser Information erhoben hat, lässt sich nicht nachvollziehen. Insoweit wäre es folgerichtig, wenn die BG auf eine dementsprechende Richtigstellung durch die Klägerin die Klage gegen die Klägerin zurückgenommen hätte. Dies ist jedoch nicht geschehen und spricht gegen die klägerische Vermutung, gerade eine unzutreffende Aussage im Ermittlungsverfahren hätte die BG zur Erhebung der zivilrechtlichen Klage gegen sie veranlasst. Soweit die Klägerin darauf verweist, die BG argumentiere im zivilrechtlichen Verfahren mit dem Inhalt einer staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der darin über sie enthaltenen unzutreffenden Angabe, bezieht sich dies auf die Begründung der Klage. Aus dieser Argumentation kann jedoch nicht entnommen werden, dass die Klägerin nicht in das zivilrechtliche Verfahren einbezogen worden wäre, wenn die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Unfallgeschehens der BG mitgeteilt worden wäre.
Zudem sind die von der Klägerin geltend gemachten Rechtsanwaltskosten nicht in einem Strafverfahren erwachsen, die Staatsanwaltschaft hat aufgrund der Angaben der Beklagten in dem Ermittlungsverfahren vielmehr keinerlei Veranlassung gesehen, ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin einzuleiten. Selbst eine Strafanzeige, welche weder bewusst unwahr ist noch eine Schmähung darstellt, hält sich jedoch im Rahmen des Sozialadäquaten. Die hierdurch einer Person erwachsenen Rechtsanwaltskosten gehören zu den typischen, ersatzlos hinzunehmenden Folgen einer formal berechtigten Einleitung und Durchführung eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens. Eine hierauf bezogene Schadensersatzklage ist daher abzuweisen (BVerfG, Urteil vom 25.02.1987 - 1 BvR 1086/85 - Rn. 9, juris). Dies muss umso mehr gelten, wenn die Rechtsanwaltskosten nicht in einem aufgrund der Erstattung einer Strafanzeige beruhenden Strafverfahren entstanden sind, sondern in einem von dem Ermittlungsverfahren unabhängigen Zivilprozess, in welchem bereits durch die Beklagte für eine anwaltliche Vertretung der Klägerin mittelbar gesorgt war, eine weitere Prozessvertretung allein auf der freien Entscheidung der Klägerin beruht.
Dieses Ergebnis wird durch die Grundsätze zum Schutzzweck der Norm belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Schadensersatzpflicht nämlich durch den Schutzzweck der Norm begrenzt. Eine Haftung besteht nur für die Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwehr die verletzte Norm erlassen oder die vertragliche Verpflichtung eingegangen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2012 - VI ZR 157/11 - Rn. 14, juris). Der geltend gemachte Schaden muss in einem inneren Zusammenhang mit der durch den Schädiger geschaffenen Gefahrenlage stehen. Ein "äußerlicher", gleichsam "zufälliger" Zusammenhang genügt nicht. Insoweit ist eine wertende Betrachtung geboten. Eine Verpflichtung eines Arbeitgebers, in einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren keine unzutreffenden Äußerungen gegen einen ehemaligen Arbeitnehmer zu tätigen, verfolgt den Zweck, den ehemaligen Arbeitnehmer nicht durch falsche Angaben einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren oder gar einem Strafverfahren auszusetzen. Diese Gefahr hat sich vorliegend jedoch nicht realisiert. Es ist nach Aktenlage weder ein Strafverfahren noch ein Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eröffnet worden. Der von ihr geltend gemachte Schaden liegt vielmehr weit außerhalb des Schutzbereiches, der aufgrund der Verpflichtung im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zutreffende Angaben zu tätigen, eröffnet ist.
Eine vertragliche Haftung der Beklagten ist damit ausgeschlossen.
2.
Die von der Klägerin geltend gemachte Forderung kann auch nicht auf andere Anspruchsgrundlagen gestützt werden. Insbesondere gibt der Sachverhalt keinen Anhalt für das Vorliegen einer unerlaubten Handlung seitens der Beklagten. Die Voraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB sind bereits nicht gegeben, weil Schädigungen des Vermögens - wie hier von der Klägerin geltend gemacht - von dieser Vorschrift nicht erfasst sind. Auch ein Verstoß gegen § 823 Abs. 2 BGB oder § 826 BGB scheidet aus. Eine Haftung gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung kommt nicht in Betracht, da sich im Anwendungsbereich dieser Norm der Vorsatz auch auf den Eintritt des Schadens erstrecken muss. Das kann für den hier behaupteten Schaden der Belastung mit Rechtsanwaltskosten nicht angenommen werden. Soweit sich die Klägerin auf eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 164 Abs. 2 StGB bezieht, sind keinerlei Tatsachen erkennbar, welche den Straftatbestand des § 164 Abs. 2 StGB erfüllen könnten. Die Beklagte als juristische Person ist nicht zur Begehung einer Straftat fähig. Zudem verlangt eine solche Straftat eine Verdächtigung in der Absicht, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den wider besseres Wissen Verdächtigten herbeizuführen oder fortdauern zu lassen. Für eine derartige Absicht liegen keinerlei Anhaltspunkte vor.
Eine Haftung gemäß § 670 BGB analog ist nicht gegeben. Mit der Erstattung bzw. Freihaltung von Rechtsanwaltskosten, welche aus der Prozessführung vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht entstehen fordert die Klägerin nicht Ersatz von Aufwendungen, welche sie zum Zwecke der Ausführung eines Auftrages der Beklagten getätigt hat oder Ersatz eines Schadens, der dem Betätigungsbereich der Beklagten zuzurechnen ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.