Urteil vom 23.05.2023 · IWW-Abrufnummer 237147
Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 4 Sa 7/23
Im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens gehen etwaige Verfahrensrechte des Bewerbers aus Artikel 33 Absatz 2 GG grundsätzlich mit dem Abbruch des Besetzungsverfahrens unter, wenn die Entscheidung zum Abbruch nicht willkürlich oder rechtsmissbräuchlich ist
Tenor: 1) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.11.2022 - 9 Ca 3922/22 - wird zurückgewiesen. 2) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. 3) Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Teilhabe der Klägerin an einem von der Beklagten durchgeführten Stellenbesetzungsverfahren.
Die Klägerin ist staatlich geprüfte Informatikerin der Fachrichtung Wirtschaft und verfügt über eine Weiterbildung zur SAP Beraterin FI/CO. Sie ist bei der Beklagten seit dem 01.02.2020 als Bürosachbearbeiterin beschäftigt, zuletzt im Team "A4-Anforderungsmanagement", das zum Zeitpunkt der Bewerbung aus drei Mitarbeitern und einer Teamleitung bestand.
Die Beklagte schrieb unter dem Referenzcode eine Stelle als Teamkoordinatorin/Teamkoordinator für den Bereich "Anforderungsmanagement" in dem Bundesamt für G aus. Die Ausschreibung lautete auszugsweise wie folgt:
"Ihre Aufgaben: • Zu Ihren Aufgaben gehört die Teamkoordination für den Bereich Anforderungsmanagement. Hierbei fungieren Sie als zentrale Ansprechperson für die interne und externe Kommunikation. Sie üben die Fachaufsicht über die Ihnen zugewiesenen Mitarbeitenden aus und sind u.a. für die Steuerung der Arbeitserledigung und der dazugehörigen Qualitätskontrolle zuständig. • Darüber hinaus gehört die fachliche Fortentwicklung von IT-Verfahren und deren Schnittstellen zu Ihren Aufgaben. Sie sind für sämtliche Tätigkeiten von der Aufnahme der gewünschten Anforderungen bis zur begleitenden fachlichen Abnahme von Programmanpassungen zuständig. • Neben den vorgenannten Tätigkeiten wirken Sie bei Grundsatzangelegenheiten wie beispielweise der Haushaltsmittelplanung, Beauftragungen und dem Vertragscontrolling mit. [...] Zwingende Anforderungskriterien: • Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes, einschlägiger Bachelor- oder Diplomstudiengang (FH) vorzugsweise mit Bezug zur öffentlichen Verwaltung, abgeschlossene Aus-/Fortbildung zum/zur Verwaltungsfachwirt/in oder nachgewiesene gleichwertige Fähigkeiten und Erfahrungen".Die Beklagte bewertete die ausgeschriebene Stelle nach der Entgeltgruppe 11, Teil I des TVEntgO Bund.
Die Klägerin, welche nicht über die Voraussetzung für die Laufbahnbefähigung des gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienstes verfügt, bewarb sich mit Schreiben vom 12.04.2022 bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Stelle.
Neben der Klägerin gab es 4 weitere Bewerber, darunter die Kandidatin Frau "D", welche zum Zeitpunkt ihrer Bewerbung im gehobenen Dienst bei einer anderen Bundesbehörde tätig war und von der Beklagten zur Besetzung der Stelle vorgesehen war.
Mit Schreiben vom 11.07.2022 teilte die Beklagte der Klägerin daher mit, dass ihre Bewerbung im Auswahlverfahren nicht berücksichtigt werden kann.
Mittlerweile schrieb die Beklagte die streitgegenständliche Stelle mit identischer Ausschreibung unter dem Referenzcode - neu aus, nachdem die für die Stelle ursprünglich vorgesehene Kandidatin "D" abgesagt hatte. Auf die neue Ausschreibung bewarb sich die Klägerin erneut.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die zwingenden Voraussetzungen zur Besetzung der Stelle. Die Beklagte habe die Stelle fälschlicherweise dem ersten Teil des TVEntgO zugeordnet. Aufgrund der inhaltlichen Stellenbeschreibung sowie dem mit der Stelle verbundenen tatsächlichen Arbeitsalltag sei die Stelle eindeutig dem Teil III des TVEntgO zuzuordnen (Beschäftigte der Informationstechnik). Als staatlich geprüfte Informatikerin der Fachrichtung Wirtschaft mit Weiterbildung zur SAP Beraterin FI/CO erfülle sie die Voraussetzungen der Niederschriftserklärung Nr. 9 zum TV EntgO Bund zu den Entgeltgruppen 10 bis 13 des Teils III Abschnitt 24 der Entgeltordnung (Bl. 311 des TV EntgO Bund), weshalb die Beklagte dazu verpflichtet sei, sie im weiteren Auswahlverfahren zu berücksichtigen. Jedenfalls müsse die Beklagte sie aber deshalb am weiteren Verfahren teilhaben lassen, weil ansonsten ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vorliege. Hierzu hat sie die Auffassung vertreten, die Mitbewerberin "D", welche von der Beklagten zum Auswahlverfahren zugelassen worden sei, erfülle ebenfalls nicht die zwingenden Anforderungen der zu besetzenden Stelle. Schließlich sei es nicht hinnehmbar und offensichtlich willkürlich, dass dem Bundesamt für S eine einschlägige Weiterbildung für den Zugang zum gehobenen Dienst ausreiche und es Bewerbern eine entsprechende Chance gebe, das Bundesamt für G jedoch nicht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihre Bewerbung bei der Auswahlentscheidung für die Stelle als Teamkoordinatorin / Teamkoordinator (m/w/d) "Anforderungsmanagement" zu berücksichtigen.Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die Klägerin erfülle - anders als die Kandidatin "D" - nicht die zwingenden Anforderungskriterien, die in der streitgegenständlichen Stellenausschreibung niedergelegt seien. Bei der Festlegung der zwingenden Anforderungskriterien der Stellenausschreibung sei das Organisationsermessen der Beklagten, nach dem sie bestimmen könne, welche Eignungsvoraussetzungen Bewerberinnen und Bewerber erfüllen müssten und welchen Eignungsmerkmalen sie bei ihrer Auswahlentscheidung besonderes Gewicht beimesse, fehlerfrei ausgeübt worden. Insbesondere sei die Bewertung der streitgegenständlichen Stelle nach Teil I (Allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst) der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zutreffend, weil es bei den auf der ausgeschriebenen Stelle wahrzunehmenden Aufgaben um die fachliche (nicht die informationstechnische) Fortentwicklung der IT-Verfahren gehe und die Stelleninhaberin bzw. der Stelleninhaber allein die fachlichen Anforderungen an die eingesetzte Software zu koordinieren habe. Die informationstechnische Umsetzung erfolge demgegenüber im IT-Fachreferat. Selbst wenn die streitgegenständliche Stelle dem Teil III, Abschnitt 24 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund zuzuordnen wäre, so hätte die Klägerin jedenfalls auch nicht dargelegt, dass sie deren zwingende Anforderungen erfülle. Hinsichtlich der Mitbewerberin "D" sei schließlich zu berücksichtigen, dass diese - unstreitig - im Unterschied zur Klägerin bereits im gehobenen Dienst des Bundes tätig sei. Anders als im Falle der Klägerin sei es in Bezug auf die Mitbewerberin "D" deshalb nicht um die Feststellung der Zugangsvoraussetzungen in den gehobenen Dienst gegangen.
Mit Urteil vom 16.11.2022 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit folgender Begründung:
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Teilhabe am weiteren Verfahren zur Besetzung der streitgegenständlichen Stelle. Der Anspruch folge nicht aus Art. 33 Absatz 2 GG. Die Klägerin erfülle unstreitig nicht das von der Beklagten aufgestellte Anforderungsprofil. Sachfremde Erwägungen bei der Aufstellung dieser Anforderungen seien nicht gegeben. Die Beklagte habe vorgetragen, dass auf der Stelle der Teamkoordination für den Bereich Anforderungsmanagement zu etwa 60 % Führungsaufgaben, zu etwa 30 % Aufgaben der fachlichen Fortentwicklung der IT-Verfahren und zu etwa 10 % Aufgaben der Mitwirkung bei Grundsatzangelegenheiten zu bewältigen seien. Danach seien keine sachfremden Erwägungen zu erkennen. Gang im Gegenteil sei es gut nachvollziehbar und sachgerecht, die Stelle nach den Vorschriften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auszuschreiben. Die für die Teamkoordination anfallenden Führungsaufgaben würden sich auch in ihrer Bedeutung von den zu erbringenden fachlichen Aufgaben abheben. Der Anspruch folge auch nicht aus Artikel 3 Absatz 1 GG. Zum einen habe die Beklagte die Bewerberin "D". zurecht am Bewerbungsprozess teilhaben lassen, da sie die zwingenden Voraussetzungen des Anforderungsprofils erfülle. Als Versetzungsbewerberin sei sie der Klägerin als Beförderungsbewerberin vorzuziehen. Selbst wenn die Bewerberin "D" ebenfalls nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, gelte der Grundsatz, dass keine Gleichheit im Unrecht beansprucht werden könne.
Gegen das der Klägerin am 12.12.2022 zugestellte Urteil richtet sich deren am 09.01.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangene Berufung, die sie innerhalb der Berufungsbegründungsfrist unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Wesentlichen wie folgt begründet:
Das klägerische Begehren lasse sich aus Art. 33 Absatz 2 GG ableiten. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt. Zum einen habe die Beklagte die von ihr selbst erstellte Anforderungsmatrix ungleich auf die favorisierte Bewerberin und die Klägerin angewandt. Die Bewerberin erfülle die Anforderungen nämlich nicht. Ebenso falsch sei die Einschätzung des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe ihren Beurteilungsspielraum nicht überschritten, indem sie die Stelle nach den Vorschriften für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst ausgeschrieben habe. Dass dieser Ansatz verfehlt sei, ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass die Beklagte - unstreitig - die Stelle im November/Dezember 20022 kommissarisch durch den Mitarbeiter Herrn M besetzt habe, der die ausgeschriebenen Anforderungen nicht erfülle und erst ein Jahr später als die Klägerin im Bundesamt für G begonnen habe. Das Arbeitsgericht habe sich auch nicht mit der Besonderheit auseinandergesetzt, dass die Abteilung "Anforderungsmanagement" neben dem kommissarischen Teamkoordinator nur noch mit der Klägerin und einem weiteren Mitarbeiter besetzt sei. Bei aktuell lediglich 2 unterstellten Mitarbeiten würden Führungsaufgaben nach allgemeiner Lebenserfahrung stark in den Hintergrund rücken. Der Vorgesetzte sei gerade nicht ständig damit befasst, die beiden im Wesentlichen selbständig arbeitenden Mitarbeiter anzuweisen und einzuweisen. Die von der Beklagten angegebene prozentuale Verteilung sei falsch. Vielmehr gebe die fachliche Fortentwicklung der IT-Verfahren der Stelle ihr Gepräge. Für die streitgegenständliche Stelle seien Kenntnisse der eingesetzten Software unerlässlich. Auch die zuvor auf der Stelle eingesetzte Mitarbeiterin sei überwiegend mit IT-Themen befasst gewesen. Auf den eingereichten Mailverkehr sowie die Excel-Tabellen verweise sie insofern. Ebenfalls sei unberücksichtigt geblieben, dass die Klägerin bereits seit der Umstrukturierung bei der Beklagten im März/April vergangenen Jahres im A4-Anforderungsmanagement tätig sei und daher bereits über Fachkenntnisse verfüge. Zu Unrecht sei das Arbeitsgericht zudem davon ausgegangen, die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus Art. 3 GG. Die von dem Arbeitsgericht vorgenommene Differenzierung zwischen einer Versetzungsbewerberin und einer Beförderungsbewerberin sei wenig überzeugend. Auf die Umstände, dass die Klägerin eine Frau sei, die bei gleicher Qualifikation bevorzugt werden sollte, sei nicht eingegangen worden. Das Arbeitsgericht habe sich ebenfalls nicht damit auseinandergesetzt, dass das Bundesamt für V Vorgaben für den gesamten öffentlichen Dienst erstellt und die Beklagte diese Vorgaben missachtet habe. Mit der Klageerweiterung will die Klägerin nunmehr zumindest unter anderem sichergestellt haben, dass sie die Anforderungen des Teil III des TV EntgO für den gehobenen Dienst erfülle, nachdem die Beklagte dies erstinstanzlich wiederholt in Abrede gestellt habe. Die Klägerin werde sich auch weiter um entsprechende Stellen bewerben. Mit den Hilfsanträgen begehre sie die Durchsetzung ihrer Rechte auf andere Weise.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des am 16.11.2022 verkündeten und am 12.12.2022 zugestellten Urteils des Arbeitsgerichts Köln, 9 Ca 3922/22, 1) die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung der Klägerin bei der Auswahlentscheidung für die Stelle als Teamkoordinatorin/Teamkoordinator (m/w/d) "Anforderungsmanagement" im Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) zu berücksichtigen; 2) festzustellen, dass die Klägerin die Anforderungen des Teil III des TV EntgO für den gehobenen Dienst erfüllt; 3) a) hilfsweise für den Fall des Unterliegens der Klägerin mit dem Antrag zu 1) das Auswahlverfahren der Beklagten für die in Ziff. 1 genannte Stelle aufzuheben und im Rahmen des von der Beklagten zugrunde zu legenden Anforderungsprofils dieses dem Teil III des TV EntgO zuzuordnen; b) äußerst hilfsweise für den Fall der Bestimmung des Anforderungsprofils unter Berücksichtigung lediglich des Teil I des TV EntgO, eine Öffnungsklausel dahingehend vorzunehmen, dass auch Bewerber, die die Anforderungen nach Teil III des TV EntgO erfüllen, zu berücksichtigen sind; c) äußerst hilfsweise die ausgeschriebene Stelle Teamkoordinatorin / Teamkoordinator (m/w/d) "Anforderungsmanagement" in Abänderung des bisherigen Bescheids im Falle einer Neuausschreibung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts neu auszuschreiben.Die Beklagte beantragt,
die Berufung vollumfänglich zurückzuweisen.Sie verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil, wiederholt und vertieft ihre erstinstanzlichen Ausführungen und führt ergänzend aus. Die Klägerin erfülle nicht die zwingenden Anforderungskriterien, die die Beklagte zulässigerweise aufgestellt habe. Das eingeräumte Gestaltungsermessen sei nicht überschritten worden. Die Aufgaben, die auf der ausgeschriebenen Stelle anfielen, seien Tätigkeiten des Büro- und sonstigen Innendienstes. Der Schwerpunkt liege im nichttechnischen Bereich. Auf die bereits vorgetragene Gewichtung verweist die Beklagte erneut. Neben der Fachaufsicht über die unterstellten Mitarbeiter gehöre die Steuerung der Arbeitserledigung, die Qualitätssicherung, der Aufbau und die Optimierung des Anforderungsprozesses, das Erstellen von Berichten und Dienstanweisungen für den Bereich Anforderungsmanagement, die Durchführung von Dienstbesprechungen, die Qualitätssicherung im Hinblick auf Schulungsunterlagen, die Mitarbeit in Gremien usw. zu den mit der Stelle verbundenen Aufgaben. Darüber hinaus sei die fachliche Fortentwicklung von IT-Verfahren und deren Schnittstellen den Aufgaben eines Teamkoordinators zuzuordnen. Es sei zudem festzuhalten, dass das Team "Anforderungsmanagement" im Zielzustand neben der Teamleitung 3 Sachbearbeiter haben werde, deren Stellen allesamt nach Teil I des Anlage 1 TV EntgO Bund berücksichtigt würden. Es wäre daher sachfremd, den Teamkoordinator nach Teil III zu bewerten, obwohl informationstechnisches Fachwissen nicht vorausgesetzt werde und die Anwendung solchen Wissens nicht zu den Aufgaben gehöre. Auch die zuvor eingesetzte Mitarbeiterin habe sich daher nicht überwiegend mit IT-Themen befasst. Die technische Umsetzung erfolge durch das entsprechende IT-Fachreferat. Gemäß den Bewertungsvorgaben des Bundesverwaltungsamtes seien Beschäftigte, die lediglich IT-Systeme anwenden würden, nicht nach Teil III Abschnitt 24 TV EntgO zu bewerten. Zudem werde bestritten, dass die Klägerin die Anforderungen nach Teil III TV EntgO erfülle. Für das vorliegende Verfahren nicht relevant sei der Umstand der kommissarischen Besetzung der streitgegenständlichen Stelle. Dies stelle keine Auswahlentscheidung dar. Die Beklagte habe lediglich eine Zwischenlösung finden müssen, nachdem die angedachte Bewerberin, die im Gegensatz zur Klägerin geeignet gewesen wäre, abgesprungen sei. Zuletzt scheide ein Anspruch aus Art. 3 Absatz 1 GG aus, da die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung nicht zu beanstanden sei. Die Klageerweiterung hält die Beklagte teilweise für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Es handele sich zudem um einen völlig neuen Streitgegenstand.
Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die ausweislich der Sitzungsprotokolle abgegebenen Erklärungen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I) Die Berufung der Klägerin ist an sich statthaft (§ 64 Absatz 1, Absatz 2 lit. b) ArbGG) und nach den §§ 64 Absatz 6, 66 Absatz 1 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 519 ZPO am 09.01.2023 gegen das am 12.12.2022 zugestellte Urteil form- und fristgerecht eingelegt und innerhalb der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist ordnungsgemäß begründet worden. Sie ist damit insgesamt zulässig.
II) Die Berufung ist jedoch unbegründet.
1) Die Klage war mit ihrem ursprünglichen Antrag zulässig, jedoch unbegründet.
Weder aus Artikel 33 Absatz 2 GG noch aus Artikel 3 Absatz 1 GG folgt ein Anspruch der Klägerin auf "Berücksichtigung" ihrer Bewerbung auf die streitgegenständliche Stelle.
a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden (BAG vom 12. 10.2010, 9 AZR 518/09). Die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese wird durch Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Das dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Bediensteten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet (BVerfG vom 25. November 2011, 2 BvR 2305/11). Öffentliche Ämter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG vom 12. 10.2010, 9 AZR 518/09). Verfassungsrechtlich ist ebenso der Zugang zu Beförderungsämtern geschützt (BAG vom 12. 10.2010, 9 AZR 518/09). Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst steht nach Art. 33 Abs. 2 GG bei der Besetzung von Ämtern des öffentlichen Dienstes ein Bewerbungsverfahrensanspruch zu. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung in Art. 33 Abs. 2 GG ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG vom 6.5.2014, 9 AZR 724/12).
aa) Im Rahmen des Berufungsverfahrens konnte eine Verletzung des klägerischen Rechts aus Artikel 33 Absatz 2 GG allein schon deswegen nicht angenommen werden, weil ihre diesbezüglichen Ansprüche mittlerweile jedenfalls untergegangen waren.
Bricht der öffentliche Arbeitgeber das Stellenbesetzungsverfahren aus einem sachlich nachvollziehbaren Grund ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber nach Art 33 Absatz 2 GG unter. Ein Anspruch auf die ausgeschriebene Stelle kann dann nur gegeben sein, wenn die Bestenauslese zum Zeitpunkt des Abbruchs des Stellenbesetzungsverfahrens ohne Verletzung der Bewerbungsverfahrensansprüche der anderen Bewerber gemäß Art 33 Absatz 2 GG zugunsten des klagenden Bewerbers abgeschlossen war und nur der sachwidrige Abbruch des Besetzungsverfahrens die Besetzung der Stelle mit jenem verhinderte (BAG vom 20.03.2018, 9 AZR 249/17; LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.08.2020, 3 Sa 76/20; Hauck-Scholz in Graeger, ArbeitsR im öffentlichen Dienst, Rechtsschutz (Konkurrentenklage) Rn. 2.164a). Die gerichtliche Kontrolle ist bei Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ansonsten auf die Frage beschränkt, ob sich die Entscheidung zum Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erweist (LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.08.2020, 3 Sa 76/20).
Von einem (konkludenten) Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens ist auszugehen, wenn die Stelle neu ausgeschrieben wird (BAG vom 20.03.2018, 9 AZR 249/17).
So verhielt es sich hier:
Die Beklagte hatte die streitgegenständliche Stelle ursprünglich unter dem Referenzcode ausgeschrieben und sich im Rahmen dieses Bewerbungsverfahrens für die Kandidatin "D" entschieden. Diese hatte ihre Bewerbung aufgrund des langen Zeitablaufs im Laufe des Rechtsstreits zurückgezogen. Daher schrieb die Beklagte die identische Stelle mit identischem Text - nunmehr unter dem Referenzcode - aus. Auf die erneute Ausschreibung bewarb sich unter anderem auch die Klägerin.
Mit dieser Neuausschreibung hatte die Beklagte nach soeben dargestellter Rechtsprechung die alte Ausschreibung konkludent abgebrochen. Dass die Ausschreibung identisch erfolgte, ist hierfür irrelevant. Es liegt auf der Hand, für die identische Position die identische Stellenausschreibung zu verwenden, wenn die Inhalte der ursprünglichen Ausschreibung nicht zu beanstanden sind.
Von Willkür oder Rechtsmissbräuchlichkeit war nicht auszugehen. Im Gegenteil: Da die für die Beklagte einzig in Betracht kommende Kandidatin nicht mehr zur Verfügung stand, war die Beklagte gezwungen, die Stelle neu auszuschreiben. Eine andere Option hatte sie nicht.
bb) Unabhängig davon war die Beklagte im Rahmen des ersten Stellenbesetzungsverfahrens auch befugt, die Bewerbung der Klägerin nicht zu berücksichtigen. Dies hat das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung bereits ausgeführt:
Durch die Bestimmung eines Anforderungsprofils für einen Dienstposten legt der Dienstherr die Kriterien für die Auswahl der Bewerber im Voraus fest (BVerwG vom 25.10.2011, 2 VR 4/11). Die im Anforderungsprofil genannten leistungsbezogenen Auswahlkriterien müssen in einem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den Anforderungen der zu besetzenden Stelle stehen (BVerwG vom 26. 01.2012, 2 A 7/09). Durch das Anforderungsprofil sollen ungeeignete Bewerber aus dem Kreis der in das engere Auswahlverfahren einzubeziehenden Bewerber ausgeschlossen werden (BAG 12.09.2006, 9 AZR 807/05). Fehler im Anforderungsprofil führen grundsätzlich zur Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens, weil die Auswahlerwägungen dann auf sachfremden, nicht am Leistungsgrundsatz orientierten Gesichtspunkten beruhen (BVerfG vom 25.11.2011, 2 BvR 2305/11).
Die Grenzen der Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn bei der Festlegung des Anforderungsprofils und der Eignungsmerkmale ergeben sich daraus, dass das Prinzip der "Bestenauslese" für die zu besetzende Stelle gewährleistet werden soll. Die Festlegung des Anforderungsprofils muss deshalb im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stelle sachlich nachvollziehbar sein (BAG vom 19.09.2006, 9 AZR 807/05), dh. es dürfen keine sachfremden Erwägungen zugrunde liegen (BVerwG vom 16.10.2008, 2 A 9/07). Insoweit unterliegt das Anforderungsprofil auch trotz eines dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes von Verfassungswegen gewährten Beurteilungsspielraums einer gerichtlichen Kontrolle (BAG vom 6.5.2014, 9 AZR 724/12).
Richtigerweise hat das Arbeitsgericht angenommen, dass die Beklagte den Beurteilungsspielraum nicht verletzt hat. Dabei hat das Gericht nicht zu überprüfen, ob der Beurteilungsspielraum missachtet worden wäre, wenn für die streitgegenständliche Stelle eine Qualifikation nach Teil III, Abschnitt 24 der Anlage 1 zum TV EntgO Bund als Muss-Kriterium eingefordert worden wäre. Da diese Stelle - letztlich unstreitig - auch Elemente der Informationstechnik beinhaltete und es sogar nach der Einlassung der Beklagten nützlich wäre, in diesem Bereich über entsprechendes Knowhow zu verfügen, erscheint dieser Gedanke zunächst nicht fernliegend. Streitentscheidend war jedoch eine andere Frage: Die Stelle wies - ebenso unstreitig - auch Elemente von Führungsaufgaben und nur fachlicher - nicht technischer - Fortentwicklung auf. Es kann daher unterstellt werden, dass die streitgegenständliche Stelle wohl tatsächlich Überschneidungen des Teil I und des Teil III des TV EntgO aufweist. Streitentscheidend war aber allein die Frage, ob die Beklagte ihren Beurteilungsspielraum überschritten hatte, indem sie für die streitgegenständliche Stelle eine Qualifikation nach Teil I des TV EntgO forderte. Diese Frage war aus folgenden Gründen zu verneinen:
Die Beklagte hat ihrer Entscheidung keine sachfremden Erwägungen zugrunde gelegt.
Die Beklagte hatte vorgetragen, dass auf der Stelle der Teamkoordination für den Bereich Anforderungsmanagement zu etwa 60 % Führungsaufgaben, zu etwa 30 % Aufgaben der fachlichen Fortentwicklung der IT-Verfahren und zu etwa 10 % Aufgaben der Mitwirkung bei Grundsatzangelegenheiten zu bewältigen seien. Obwohl die Klägerin jedenfalls im Rahmen des Berufungsverfahrens diesen Umfang bestritten hatte, konkretisierte die Beklagte ihren diesbezüglichen Sachvortrag zwar kaum. Dies war aus folgenden Gründen unschädlich:
Die streitgegenständliche Stelle beinhaltet unstreitig Führungsaufgaben, für die unbestritten keine Qualifikation nach Teil III des TV EntgO erforderlich war. Die Teamkoordination beinhaltet die Anleitung und Führung der Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter im Bereich Anforderungsmanagement. Hierzu zählen insbesondere die Fachaufsicht über die zugewiesenen Mitarbeiter, die Steuerung der Arbeitserledigung, die Qualitätssicherung, der Aufbau und die Optimierung des Anforderungsprozesses, das Erstellen von Berichten und Dienstanweisungen für das Anforderungsmanagement, die Durchführung von Dienstbesprechungen, die Qualitätssicherung im Hinblick auf Schulungsunterlagen, die Mitarbeit in Gremien usw. Die Mitwirkung an Grundsatzangelegenheiten beinhaltet u.a. die Haushaltsmittelplanung, die Vergabe von Aufträgen und das Vertragscontrolling.
Grundsätzlich nachvollziehbar stellte die Klägerin zwar die Frage, wie umfangreich Führungsaufgaben in einem Team mit derzeit 3 Mitarbeitern - wovon eine Person die Leitung inne hat - sein können. Dies galt umso mehr, als dass die beiden zu führenden Personen offenbar durchaus Erfahrung in ihren Arbeitsbereichen vorweisen können. Hierbei darf jedoch nicht übersehen werden, dass die Vorbereitung und Durchführung von Dienstbesprechungen, das Erstellen von Berichten, die Frage der Optimierung von Anforderungsprozessen wie auch die Qualitätssicherung im Hinblick auf Schulungsunterlagen in einem kleineren Team vom zeitlichen Umfang her nicht weniger einschneidend sind. Ob beispielsweise eine Dienstbesprechung mit 2 oder mit 10 Personen vorbereitet wird, ändert am Umfang der Vorbereitung grundsätzlich nichts. Gleiches gilt für den Inhalt von Schulungsunterlagen, in Bezug auf Überlegungen zur Prozessoptimierung sowie der Mitarbeit in Gremien.
Im erstinstanzlichen Kammertermin führte die Klägerin selber aus, dass der Teamkoordinator anleitet und Entscheidungen trifft und den Mitarbeitern "Hausaufgaben" aufgibt. Damit war unstreitig, dass es sich um eine Position mit Führungsverantwortung handelte.
Auch die Haushaltsmittelplanung, Beauftragungen und Vertragscontrolling stellen jeweils keine IT-Tätigkeiten dar.
Ebenso unstreitig war, dass die fachliche Fortentwicklung einen nicht unerheblichen Teil - nach Auffassung der Klägerin sogar den deutlich überwiegenden Teil - der Stelle ausmacht. Die fachliche Fortentwicklung hat jedoch (nur) zum Gegenstand, welche Anforderungen das Programm erfüllen muss. Die Erfüllung dieser Anforderungen - also die eigentliche Programmierung - wird sodann unstreitig von einer anderen Abteilung durchgeführt. Die Frage der fachlichen Fortentwicklung stellt keine klassische IT-Tätigkeit dar.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verdeutlicht die von ihr eingereichte Mailkorrespondenz gerade nicht, dass die Teamleitung klassische IT-Tätigkeiten zu erledigen hat. Aus der von der Klägerin ohnehin nicht näher ausgeführten, sondern ohne weitere Einlassung allein als Anlage beigefügten Korrespondenz der Vorgängerin ergab sich, dass diese in der Tat mit Fragen der fachlichen Fortentwicklung befasst war und diese zu koordinieren hatte. Die Vorgängerin Frau Z unterbreite im Rahmen der vorgelegten Korrespondenz verschiedene Vorschläge und Anfragen, die sodann jeweils beantwortet wurden. Beispielhaft soll eine Mail vom 27.07.2022 an Herrn R erwähnt werden. Darin formuliert Frau Z unter anderem wie folgt:
Unter dem 02.08.2022 erhielt Frau Z sodann unter anderem folgende Antwort:
Gerade diese Korrespondenz verdeutlicht, dass die Aufgabe der Teamleitung darin besteht, Verbesserungsvorschläge zu unterbreiten. Hierbei handelt es sich um fachliche, inhaltliche Arbeit. Die Frage der Umsetzung - dies verdeutlicht die Korrespondenz recht eindeutig - haben andere Abteilungen zu klären. Die eigentliche IT-Arbeit findet hier also nicht im Team Anforderungsmanagement statt.
Damit blieb festzuhalten, dass die streitgegenständliche Stelle unstreitig Führungsaufgaben beinhaltete und im Rahmen der Aufgaben fachliche Anforderungen zu beantworten sind, nicht technische. Für eine derartige Position kann eine Qualifikation nach Teil I des TV EntgO gefordert werden.
Mit dem von der Beklagten geforderten Anforderungsprofil verstieß sie demzufolge nicht gegen den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum.
Dieses von der Beklagten aufgestellte Anforderungsprofil erfüllte die Klägerin unstreitig nicht. Sie verfügt nicht über die zwingende Anforderung der Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst.
b) Der Anspruch folgt auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG.
Dies ergab sich schon daraus, dass - wie dargelegt - durch die neue Ausschreibung das ursprüngliche Bewerbungsverfahren abgebrochen worden war und die Verfahrensrechte damit untergegangen waren. Dieser Untergang bezieht sich nicht nur auf Artikel 33 Absatz 2 GG, sondern auch auf etwaige Ansprüche aus Artikel 3 Absatz 1 GG.
Zudem lag ein Verstoß nicht vor.
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet es, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das an den Staat gerichtete Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches seiner Eigenart entsprechend ungleich zu behandeln. Dies gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Staat nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (BVerfG vom 22.3.2022, 1 BvR 2868/15).
Es konnte offenbleiben, ob die Bewerberin "D" fälschlicherweise berücksichtigt worden war. Zum einen gebietet Art. 3 Abs. 1 GG es nur "wesentlich gleiches" gleich zu behandeln. Würde der Staat wesentlich ungleiche Sachverhalte dennoch gleich behandeln, so läge hierin seinerseits ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dass die Kandidatin "D" als Versetzungsbewerberin die gleichen Voraussetzungen wie die Klägerin vorzuweisen hat, konnte bezweifelt werden.
Hierauf kam es jedoch nicht an.
Selbst wenn man zugunsten der Klägerin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG unterstellt, so würde hieraus dennoch kein Anspruch auf Teilhabe am Bewerbungsverfahren folgen. Es gilt der Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht".
Aus diesem Grunde war es auch nicht irrelevant, welche Qualifikation der Mitarbeiter aufweist, der die Position aktuell kommissarisch ausübt. Hinzu tritt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass die Beklagte offenbar nicht beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle dem kommissarischen Leiter dauerhaft zu übertragen. Daher war auch der Hinweis der Klägerin auf ihr Geschlecht nicht zielführend. Es ist nicht dargelegt worden und nicht erkennbar, dass die Beklagte beabsichtigt, einen gleichqualifizierten Mann vorzuziehen.
Der ursprüngliche Klageantrag war daher abzuweisen.
2) Die Klageerweiterung war als unzulässig abzuweisen.
a) Für den 2. Hauptantrag fehlte es am hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse.
Nach § 256 Absatz 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird (BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18; BAG vom 27.8.2014, 4 AZR 518/12). Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18; BAG vom 27.8.2014, 4 AZR 518/12). Ein solches Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt wird und das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden kann (BAG vom 07.02.2019, 6 AZR 84/18; BAG vom 27.8.2014, 4 AZR 518/12).
Ein Feststellungsinteresse ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das erstrebte Urteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BeckOK ZPO/Bacher ZPO § 256 Rn. 20). Künftige Rechtsverhältnisse, deren Klärung unnütz wäre, fallen nicht hierunter (Musielak/Voit/Foerste ZPO § 256 Rn. 4).
Mit dem Klageantrag zu 2) begehrt die Klägerin allein die Klärung einer möglicherweise in der Zukunft erst aufkommende Rechtsfrage. Ob die mit dem Klageantrag zu 2) zu klärende Frage jemals praktisch relevant wird, hängt von vielen Faktoren ab. Zum einen trug die Klägerin schon nicht vor, dass die Beklagte derzeit eine Stelle ausgeschrieben hat - oder beabsichtigt auszuschreiben -, für die Anforderungen nach Teil III des TVEntgO verlangt werden. Zum anderen ist unklar, ob sich die Klägerin zum Zeitpunkt einer solchen, heute gänzlich ungewissen Ausschreibung für eine solche Stelle interessiert. Möglicherweise ist der Inhalt für die Klägerin nicht interessant oder es gibt andere Beweggründe, von einer Bewerbung abzusehen. Eventuell verhält es sich aber auch dergestalt, dass die Beklagte eine etwaige Bewerbung der Klägerin auf eine noch auszuschreibende Stelle akzeptieren und berücksichtigen wird. Bei all diesen denkbaren Fallvarianten wäre die mit dem Klageantrag zu 2) nunmehr aufgeworfene Frage nicht entscheidungserheblich. Die Klägerin begehrt mit dem Feststellungsantrag zu 2) also gerade nicht die Klärung eines gegenwärtigen Rechtsverhältnisses. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 256 Absatz 1 ZPO lagen mithin nicht vor. Es mangelt am Feststellungsinteresse.
b) Die Hilfsanträge 3a bis 3c) waren ebenfalls unzulässig.
Es fehlte jeweils am Rechtsschutzbedürfnis.
Das Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen (BAG vom 14.9.1994, Az. 5 AZR 632/92).
So verhielt es sich hier:
Die Klägerin begehrte bereits mit ihrem ursprünglichen Klageantrag die Teilhabe ihrer Bewerbung am streitgegenständlichen Bewerbungsverfahren. Auf welchem Wege und mit welcher rechtlichen Begründung sie dieses Ziel erreicht, bedarf keiner gesonderten Antragstellung. Ob sie dieses Ziel über den Hauptantrag - ohne dogmatische Einordnung im Antrag -, über den Hilfsantrag 3a) - durch Bewertung der Stelle nach Teil III des TVEntgO -, den Hilfsantrag 3b) - durch eine "Öffnungsklausel" - oder über den Hilfsantrag 3c) - durch eine Neuausschreibung - erreicht, stellen allein Hilfsbegründungen dar, begründen aber kein Rechtsschutzbedürfnis für entsprechend gesondert formulierte Anträge.
Nur am Rande sei erwähnt, dass ohnehin keine Anspruchsgrundlage für eine Bewertung nach Teil III des TVEntgO, für eine "Öffnungsklausel" oder für eine Neuausschreibung bestand. Insofern kann auf obige Ausführungen, nach denen das Anforderungsprofil der Beklagten nicht zu bemängeln ist, verwiesen werden.
Ob die Klageänderung nach § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO zulässig war, bedurfte mithin keiner abschließenden Bewertung mehr.
Die Klage war mithin insgesamt abzuweisen. Die Berufung war zurückzuweisen.
III) Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Absatz 6 ArbGG, 97 Absatz 1 ZPO.
IV) Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Absatz 2 ArbGG sind nicht gegeben. Keine der entscheidungserheblichen Rechtsfragen hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfragen berühren auch nicht wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen der Allgemeinheit oder eines größeren Teils der Allgemeinheit. Ferner lagen keine Gründe vor, die die Zulassung wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung eines der in § 72 Absatz 2 Nr. 2 ArbGG angesprochenen Gerichte rechtfertigen würde.