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Urteil vom 14.02.2023 · IWW-Abrufnummer 237270

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 6 Sa 584/22

Zur persönlichen Haftung eines Geschäftsführers einer UG für Forderungen aus einem beendeten Ausbildungsverhältnis.


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2022 - 17 Ca 2734/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Nach Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses begehrt der Kläger von der ausbildenden Firma und dem Beklagten, seinem Ausbilder, die Zahlung restlicher Ausbildungsvergütung.

Der Beklagte ist der Geschäftsführer der E & El L UG. Die hier streitgegenständlichen Ansprüche hatte der Kläger ursprünglich vom Beklagten und der Firma E & El L UG (im Folgenden "Firma") als Gesamtschuldner gefordert. Gegen die Firma hat das Arbeitsgericht am 27.06.2022 antragsgemäß ein Versäumnisurteil verkündet, das inzwischen rechtskräftig ist. Soweit sich die Klage (auch) gegen den Beklagten gerichtet hatte, wurde sie durch das Arbeitsgericht im Wege eines unechten Versäumnisurteils vom gleichen Tag abgewiesen. Dieses unechte Versäumnisurteil ist nun der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Ihm liegt der folgende Sachverhalt zugrunde.

Zwischen der Firma und dem Kläger bestand seit dem 01.08.2019 ein Berufsausbildungsverhältnis (vgl. Berufsausbildungsvertrag, Anlage zur Klageschrift, Blatt 9 der Akte). Der Beklagte war der verantwortliche Ausbilder. Das Ausbildungsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag vom 06.09.2021 mit Ablauf des 06.10.2021 (Anlage zur Klageschrift, Blatt 6 f. der Akte). Dort heißt es unter § 2 wörtlich:

"Der sich aus dem Ausbildungsvertrag ergebende, noch offene Ausbildungsvergütungsanspruch bis zu dem in § 1 genannten Beendigungszeitpunkt beträgt 5.565,00 EUR brutto."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Vertragsurkunde Bezug genommen.

Der Kläger hat gemeint, er habe gegenüber beiden Beklagten einen Anspruch auf Zahlung einer Ausbildungsvergütung in Höhe von 5.556,00 Euro brutto gemäß § 2 des Aufhebungsvertrages vom 06.09.2021. Die Beklagten hätten sich gemeinsam, gemäß § 2 des Aufhebungsvertrages zur Zahlung in der besagten Höhe verpflichtet. Er ist der Auffassung, der Beklagte habe mit seiner Unterschrift unter den Aufhebungsvertrag nicht nur als Organ der Firma gehandelt, sondern er habe mit der Unterschrift gleichzeitig erklärt, sich persönlich neben der Firma zur Zahlung der ausstehenden Ausbildungsvergütung verpflichten zu wollen. Von beiden Beklagten könne er daher gesamtschuldnerisch die Zahlung fordern.

Im Gütetermin am 27.06.2022 sind die Beklagten nicht erschienen. Der Kläger hat um den Erlass eines Versäumnisurteils mit Blick auf die folgenden angekündigten Anträge gebeten:

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 5.565,00 Euro brutto nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, eine Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III auf dem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit an den Kläger herauszugeben; 3. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ein Zeugnis, das sich auf Leistung und Verhalten im Ausbildungsverhältnis erstreckt, an den Kläger herauszugeben.

Der im Gütetermin säumige Beklagte hatte bis dahin auch schriftsätzlich nichts vorgetragen, genauso wenig wie die Firma.

Während das Arbeitsgericht gegen die Firma antragsgemäß ein (Schluss-)Versäumnisurteil verkündet hat, hat es die Klage gegen den ebenfalls säumigen Beklagten durch Teilurteil abgewiesen. Dies geschah mit der Begründung, die Klage sei unschlüssig. Die Klage gegen den Geschäftsführer des Ausbildungsbetriebes, hier also gegen den Beklagten, sei zwar zulässig, aber unbegründet. Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers einer GmbH komme grundsätzlich nicht in Betracht. Die Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft sei nach § 13 Abs. 2 GmbHG auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Einen GmbH-Geschäftsführer treffe nur ausnahmsweise eine Eigenhaftung, wenn es nämlich einen besonderen Haftungsgrund gebe. Gleiches gelte für Geschäftsführer einer UG, wie den Beklagten, da von den Sonderregeln des § 5a abgesehen auf die UG (haftungsbeschränkt) das gesamte Regelstatut des GmbH-Rechts im weitesten Sinne anzuwenden sei. Tatsachen, die einen solchen besonderen Haftungsgrund darstellen könnten, seien vorliegend vom Kläger aber nicht dargelegt worden. Es bestehe kein vertraglicher Anspruch gegen den Beklagten, insbesondere nicht aus § 2 des Aufhebungsvertrags vom 06.09.2021. Denn das Berufsausbildungsverhältnis habe nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten, sondern zwischen dem Kläger und der Firma bestanden; entsprechend sei das Berufsausbildungsverhältnis durch Aufhebungsvertrags zwischen dem Kläger und der Firma beendet worden und dort sei in § 2 festgehalten worden, dass sich aus dem Ausbildungsvertrag ein noch offener Ausbildungsvergütungsanspruch in Höhe von 5.565,00 Euro ergebe. Vertragspartner des Aufhebungsvertrags seien der Kläger und die Firma, nicht aber der Beklagte gewesen. Dieser habe lediglich als Organ der Firma den Vertrag unterschrieben. So sei über der Unterschrift des Beklagten die Firma, also die UG, namentlich aufgeführt. Anhaltspunkte für eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Beklagten, wonach er persönlich für Verbindlichkeiten der Firma einstehen wolle, seien nicht gegeben. Für eine deliktische Haftung des Beklagten fehle ebenfalls jeder Anhaltspunkt. Auch treffe den Beklagten als Ausbilder nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) keine besondere Verpflichtung gegenüber dem Kläger als Auszubildenden, aus der sich hier ein Entgeltanspruch ergeben könnte.

Gegen dieses ihm am 05.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.08.2022 Berufung eingelegt und diese begründet.

Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger nunmehr vor, der Beklagte habe durch sein Verhalten beim Abschluss des Aufhebungsvertrages sowie durch seine Unterschrift den Anschein erweckt, er hafte abweichend von der gesetzlichen Haftungsbeschränkung persönlich für die Verpflichtungen aus dem Aufhebungsvertrag. Im Rubrum des Aufhebungsvertrages erscheine der Beklagte als Vertragspartner, erst in § 1 des Aufhebungsvertrages werde die Beklagte benannt. Der Beklagte habe den Aufhebungsvertrag auch selbst unterzeichnet.

Jedenfalls hafte der Beklagte nach seiner Auffassung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Beklagte hafte auch deliktisch. Die Ausbildungsvergütung sei nach seiner Auffassung ein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Jedenfalls sei aber das BBiG ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Außerdem sei davon auszugehen, dass das Verhalten des Beklagten den Straftatbestand des Betruges erfülle. Auch habe der Beklagte den Treubruchtatbestand des § 266 StGB verwirklicht. Durch das Unterlassen eines Hinweises auf den Haftungsausschluss nach GmbH-Gesetz habe der Beklagte den Kläger getäuscht.

Der Kläger beantragt,

das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.06.2022 - 17 Ca 2734/22 - abzuändern und den Beklagten als Gesamtschuldner mit der E & El L UG zu verurteilen, an den Kläger 5.565,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2021 zu zahlen.

Der Beklagte ist zur Berufungsverhandlung am 14.02.2023 nicht erschienen und hat auch schriftsätzlich nicht auf die Berufung des Klägers erwidert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig aber nicht begründet.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage gegen den Beklagten zu Recht und mit zutreffender Begründung, nämlich wegen ihrer Unschlüssigkeit, abgewiesen.

Insgesamt kann hierzu auf die Entscheidung des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 21.11.2006 - 9 AZR 206/06 - Bezug genommen werden, die der Kläger selbst zitiert hat und die weitgehend auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

1. Ein vertraglicher Erfüllungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten aus § 611 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag und weiter in Verbindung mit § 3 des Aufhebungsvertrages scheidet aus. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich nicht, dass der Beklagte bei dem Abschluss des Aufhebungsvertrages dem Kläger gegenüber erklärt oder zumindest den Anschein erweckt hat, er werde persönlich - in Abweichung von der gesellschaftsrechtlichen Haftungsbeschränkung nach § 13 Abs. 2 GmbHG - für Verbindlichkeiten der Firma einstehen. An keiner Stelle des Aufhebungsvertrages ist von einer Gesamtschuld die Rede, an keiner Stelle von einer persönlichen Haftung des Beklagten. Der einzige Hinweis, der aus dem Blickwinkel des Klägers als auslegungsbedürftig erscheinen könnte, ist die Tatsache, dass es am Anfang des Aufhebungsvertrages heißt: "Aufhebungsvertrag zwischen Herrn / Frau B A und dem Ausbildenden R L wird folgender Aufhebungsvertrag geschlossen ...". Nach dem ursprünglichen Ausbildungsvertrag zwischen dem Kläger und der Firma war Herr R L tatsächlich als "Ausbildender" benannt. Das sieht das Vertragsformular der Kreishandwerkerschaften so vor (vgl. Bl. 9). Der Ausbildungsvertrag lässt aber keinen Zweifel an der Tatsache entstehen, dass er zwischen dem Auszubildenden und dem "Ausbildungsbetrieb" also der Firma abgeschlossen wurde und nicht etwa zwischen dem Auszubildenden und dem Ausbilder ("Berufsausbildungsvertrag zwischen dem Ausbildungsbetrieb ... und dem Lehrling ...".).

Da mithin evident das Ausbildungsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma bestand und nicht zwischen dem Kläger und dem Beklagten, kann das Rechtsverhältnis auch nur von diesen Parteien aufgehoben werden. Daher ist es konsequent, wenn in allen 12 Paragrafen des Aufhebungsvertrages vom "Arbeitgeber" die Rede ist, vom "Unternehmer" und vom "Ausbildungsbetrieb". Konsequent ist auch, dass über der Unterschrift des Beklagten handschriftlich "E & El L UG" eingetragen wurde. Damit wird deutlich, dass der Beklagte in seiner Funktion als Geschäftsführer gehandelt und unterzeichnet hat. Nach allem ist es nicht schädlich, wenn die Vertragspartnerin des Klägers mit dem Namen des Beklagten bezeichnet wird, denn zum einen ist der Name des Beklagte auch Teil des Firmennamens und zum Zweiten ist der Beklagte als Organ der UG der Einzige, der für die UG sprechen und handeln kann.

Soweit der Vortrag des Klägers so verstanden werden soll, dass entgegen dem Wortlaut und der Systematik der Vertragsurkunde von den Parteien etwas Anderes gemeint gewesen sein soll, so fehlt es seinem Vortrag an einlassungsfähigen Darlegungen zu den Vertragsverhandlungen rund um den Aufhebungsvertrag aus denen sich eine persönliche vertragliche Verpflichtung des Geschäftsführers der Firma, also des Beklagten, ergeben soll.

2. Der Beklagte haftet nicht wegen eines Verschuldens bei Vertragsschluss.

Grundsätzlich haftet für Verbindlichkeiten nur die Gesellschaft mit ihrem Gesellschaftsvermögen. So heißt es in § 13 Abs. 2 GmbHG ausdrücklich: "Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen." Der Geschäftsführer einer GmbH, oder hier einer UG, haftet nur dann persönlich allein oder zumindest neben der Gesellschaft, wenn ein besonderer Haftungsgrund gegeben ist (BAG v. 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 -). Werden Vertragsverhandlungen von einem Vertreter geführt, so richten sich nämlich Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen nach §§ 164, 278 BGB gegen den Vertretenen und regelmäßig nicht gegen den Vertreter (BGH v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88 -; BAG v. 24.09.1974 - 3 AZR 589/73 -). Vertreter können grundsätzlich nur aus Delikt in Anspruch genommen werden. Nur ausnahmsweise haftet auch ein Vertreter aus Verschulden bei Vertragsverhandlungen persönlich. Das setzt voraus, dass er entweder dem Vertragsgegenstand besonders nahesteht und bei wirtschaftlicher Betrachtung gleichsam in eigener Sache handelt oder wenn er gegenüber dem Verhandlungspartner in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat (BGH v. 03.04.1990 - XI ZR 206/88 -; BAG v. 24.09.1974 - 3 AZR 589/73 -). Tatsachen, die einen solchen Haftungsgrund begründen könnten, liegen nicht vor.

Dass ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Beklagten bei Abschluss des Aufhebungsvertrages vorlag, ist nach den Darlegungen des Klägers nicht ersichtlich. Die Motivation des Beklagten zum Abschluss des Aufhebungsvertrages - in seiner Funktion als Organ der UG - ist das übliche Interesse eines Gesellschafters oder eines Geschäftsführers an "seiner" GmbH, für dessen Haftung § 13 Abs. 2 GmbHG gilt (BAG v. 24.11.2005 - 8 AZR 1/05 . Dass der Beklagte in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch die Vertragsverhandlungen beeinflusst hat, ergibt sich ebenso wenig aus den Darlegungen des Klägers.

3. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung nach § 826 BGB zu.

Die Verwirklichung des Tatbestandes des § 826 BGB erfordert einen Schädigungsvorsatz. Dabei reicht bedingter Vorsatz aus. Es genügt, wenn die Möglichkeit einer Schädigung erkannt wird und diese für den Fall ihres Eintritts billigend in Kauf genommen wird (BAG v. 03.09.1998 - 8 AZR 189/97 -). Eine solche Schlussfolgerung kann auch aus den äußeren Umständen gezogen werden. Drängt sich nach ihnen eine Schädigung Dritter geradezu auf, kann von bedingtem Vorsatz ausgegangen werden (BAG 03.09.1998 - 8 AZR 189/97 -).

Allein aus der Tatsache, dass dem Beklagten im September 2021 zum Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages bekannt war, dass die Firma in wirtschaftlichen Schwierigkeiten war - die an dieser Stelle zu Gunsten des Klägers unterstellt werden - darf nicht der Schluss gezogen werden, er habe eine Zahlungsunfähigkeit vorhergesehen und damit den Verlust des streitgegenständlichen Anspruchs billigend in Kauf genommen. Der Kläger hat hierzu keine Einzelheiten vorgetragen, die eine andere Sichtweise rechtfertigen könnte.

4. Ein Schadensersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB. Die Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen. Diese Norm dient lediglich dem Schutz bestimmter Rechte und Rechtsgüter, wie Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstiger Rechte. Allenfalls kann es vorliegend um einen Vermögensschaden gehen. Das Vermögen ist kein "sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. "Sonstige Rechte" sind im Hinblick auf die Nennung hinter "Eigentum" nur diejenigen Rechte, die denselben rechtlichen Charakter wie das Eigentumsrecht besitzen und die ebenso wie Leben, Gesundheit und Freiheit von jedermann zu beachten sind, also nur die sogenannten absoluten oder ausschließlichen Rechte. Ein absolutes Recht iSd. § 823 Abs. 1 BGB wird dadurch gekennzeichnet, dass es nicht nur relativ in Bezug auf einzelne andere, sondern im Verhältnis zu allen anderen Personen existiert und von diesen zu beachten ist (BAG v. 04.06.1998 - 8 AZR 786/96 -). Danach kommt § 823 Abs. 1 BGB als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht.

5. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB scheitert daran, dass dieser gegen kein Schutzgesetz iSd. Norm verstoßen hat.

a. Einen Betrug gemäß § 263 StGB, der in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen würde (BAG v. 24.09.1974 - 3 AZR589/73 -). hat der Beklagte gegenüber dem Kläger nicht begangen. Die Erfüllung des Betrugstatbestandes würde voraussetzen, dass der Beklagte beim Kläger durch die Vorspiegelung falscher oder durch die Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhalten hätte, der diesen zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst hätte. Der Kläger selbst trägt vor, dass die Beklagten, also die Firma als Vertragspartner und der Beklagte als Ausbilder ihren Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag nicht nachgekommen seien und es deshalb zum Aufhebungsvertrag gekommen sei. Besonderes Vertrauen in die Vertragstreue kann im Zeitpunkt des Abschlusses des Aufhebungsvertrages nicht vorgelegen haben. Entscheidend ist aber, dass nach dem Vortrag des Klägers nicht erkennbar ist, welcher Irrtum zu welcher Vermögensverfügung geführt haben soll. Der Kläger trägt in seiner Berufungsbegründung vor, es sei irrtümlich davon ausgegangen, dass ein Ausschluss der persönlichen Haftung des Beklagte nicht vorliege. Das bedeutet nichts Anderes, als dass er in Verkennung des § 13 Abs. 2 GmbHG von einer falschen Rechtslage, konkret von einem anderen Gesetzesinhalt, ausgegangen ist. Es ist nicht erkennbar, aufgrund welcher Handlungen oder Worte der Beklagte diesen Irrtum vorsätzlich herbeigeführt haben könnte. Bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Geschäftsführer einer UG besteht jedenfalls grundsätzlich keine Verpflichtung des Geschäftsführers den Vertragspartner auf die Grundlagen des Gesellschaftsrechts hinzuweisen.

b. Auch Untreue gemäß § 266 StGB kommt als Schutzgesetz nicht in Betracht. Beim Untreuetatbestand geht es um die Überschreitung des internen Dürfens im Rahmen des externen Könnens. Das geschützte Rechtsgut ist allein das individuelle Vermögen des Treugebers oder Geschäftsherrn (BeckOK StGB/Wittig, 56. Ed. 1.2.2023, StGB § 266 Rn. 3). Mit dem Vermögen des Klägers hat dies nichts zu tun, denn er ist weder Treugeber noch Geschäftsherr des Beklagten. Zwischen dem Kläger und dem Beklagten als Geschäftsführer der Schuldnerin bestand kein Vermögensbetreuungsverhältnis iSd. § 266 StGB. Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandes der Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB und damit einer privatrechtlichen Haftung wegen unerlaubter Handlung wäre, dass der Beklagte die in Betracht kommende zweite Alternative des § 266 Abs. 1 StGB, den so genannten Treubruchtatbestand, erfüllt hätte. Dieser Straftatbestand knüpft an die tatsächliche Einwirkungsmacht des Täters an, wenn dieser ein besonderes, schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Die vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht muss auf einer besonders qualifizierten Pflichtenstellung zu dem fremden Vermögen beruhen, die über allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtnahmepflichten ebenso wie über eine allein tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit deutlich hinausgeht. Die Vermögensbetreuungspflicht muss sich als Hauptpflicht, d.h. als das Vertragsverhältnis zumindest mitbestimmende - und nicht nur beiläufige - Pflicht darstellen. Eine Treuepflicht ergibt sich in aller Regel nur aus einem fremdnützig typisierten Schuldverhältnis, in welchem der Verpflichtung des Täters Geschäftsbesorgungscharakter zukommt. Dementsprechend ist anerkannt, dass dem Arbeitgeber grundsätzlich keine Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich der Lohnzahlungen und sonstiger Leistungen im Austauschverhältnis zukommt. Das durch § 266 StGB geschützte Rechtsgut ist das individuelle Vermögen des Geschäftsherrn oder Treugebers. Insbesondere dient der Untreuetatbestand nicht dem Schutz der Gläubiger einer Gesellschaft (BAG v. 13.12.2005 - 9 AZR 436/04 -). Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber zusätzlich § 266a in das StGB eingeführt, der dem Schutzinteresse des Arbeitnehmers an der treuhänderischen Verwaltung von Teilen seines Arbeitseinkommens dient. Dabei sind aber nicht sämtliche Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Auszahlung und Verwaltung erdienter Arbeitsvergütungen in den Schutzbereich des Gesetzes aufgenommen worden.

c. Soweit der Kläger geltend macht, das Berufsbildungsgesetz sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, hat er nicht dargelegt, mit welcher Handlung der Beklagte gegen welche Vorschrift des BBiG verstoßen haben soll.

III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

Vorschriften§ 13 Abs. 2 GmbHG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 BGB, § 266 StGB, § 64 Abs. 1, 2ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 611 a Abs. 2 BGB, §§ 164, 278 BGB, § 826 BGB, § 263 StGB, § 266 Abs. 1 StGB, § 97 Abs. 1 ZPO