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Beschluss vom 03.08.2023 · IWW-Abrufnummer 237401

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg - Aktenzeichen 26 Ta (Kost) 6061/23

1. Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. September 2008 - 3 Ta 182/08, Rn. 3; LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 - 26 Ta (Kost) 6112/19, Rn. 14; 8. Mai 2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21, Rn. 23).

2. Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind in der Regel für jeden Prozessbevollmächtigten gesondert festzusetzen. Zu beteiligen sind - ohne Betroffenheit Dritter - die jeweilige Partei und ihr Anwalt. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau soweit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Landeskasse wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Juli 2023 - 42 Ca 12080/20 - abgeändert und der Gegenstandswert für das Verfahren und den Vergleich - soweit dieser Grundlage für die Festsetzung der PKH-Gebühren der Prozessbevollmächtigten des Beklagten ist - auf 8.100 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien haben über die Wirksamkeit von drei Kündigungen gestritten, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausgesprochen worden waren. Sie haben einen Vergleich geschlossen, in dem sie sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. Januar 2021 geeinigt und eine Abfindung vereinbart haben, die die Klägerin als Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle anmelden dürfe. Außerdem haben sie Feststellungen zu Annahmeverzugsansprüchen als Masseverbindlichkeiten getroffen sowie eine Zeugnisregelung aufgenommen. Dem Beklagten ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden. Die Beklagtenvertreter haben Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der PKH-Anwaltsgebühren beantragt. Nach einem Hinweis des Gerichts, es wolle angesichts dreier angegriffener Kündigung den Gegenstandswert auf 21.600 Euro festsetzen, hat der Bezirksrevisor unter Hinweis auf die dem entgegenstehende Rechtsprechung der Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 8.100 Euro beantragt. Dem haben sich die Beklagtenvertreter angeschlossen und ihre Honorarabrechnung entsprechend angepasst. Die Klägervertreter haben ebenfalls Festsetzung des Gegenstandswerts beantragt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert undifferenziert auf 21.600 Euro festgesetzt. Die Landeskasse begehrt im Rahmen der Beschwerde die Herabsetzung des Gegenstandswerts auf ein Vierteljahreseinkommen (8.100 Euro).

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hätte - soweit es um die Festsetzung des Gegenstandswerts für die Berechnung der Gebühren der Beklagtenvertreter geht - keinen über deren (angepassten) Antrag hinausgehenden Betrag festsetzen dürfen.

1) Im Verfahren nach § 33 RVG ist § 308 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Baden-Württemberg 22. September 2008 - 3 Ta 182/08, Rn. 3; LAG Düsseldorf 25. November 2016 - 4 Ta 634/16, Rn. 13; LAG Berlin-Brandenburg 17. Februar 2020 - 26 Ta (Kost) 6112/19, Rn. 14; 8. Mai 2023 - 26 Ta (Kost) 6213/21, Rn. 23). Die Beklagtenvertreter haben ihren Antrag mit Schriftsatz vom 13. Juli 2023 eindeutig begrenzt und das durch eine angepasste Honorarabrechnung bekräftigt. Im Ergebnis kommt es danach nicht darauf an, ob der Gegenstandswert nicht ohnehin auf einen entsprechenden Betrag festzusetzen gewesen wäre.

2) Gegenstandswerte nach § 33 RVG sind in der Regel für jeden Prozess-bevollmächtigten gesondert festzusetzen. Zu beteiligen sind - ohne Betroffenheit Dritter - die jeweilige Partei und ihr Anwalt. Ist Prozesskostenhilfe bewilligt worden, steht der Staatskasse ein eigenes Antrags- und Beschwerderecht zu. Dieses reicht genau soweit, wie die Staatskasse durch die Entscheidung betroffen ist. Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde ist dieser in entsprechendem Umfang abzuhelfen. III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Eine Gebühr ist nicht angefallen.

IV.

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Vorschriften