Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

Zurück

Urteil vom 15.12.2022 · IWW-Abrufnummer 237529

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 8 Sa 479/22

Einzelfallentscheidung zur Eingruppierung eines Floorman


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2022 - 9 Ca 2756/21 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahren hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die tarifliche Eingruppierung und Vergütung des Klägers ab dem 01.07.2015.

Der Kläger ist bei der Beklagten auf Grundlage eines schriftlich abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 01.01.1982 in deren Spielbank in A beschäftigt. Die Beklagte betreibt in N drei konzessionierte Spielbanken in D , B O und A . Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden jedenfalls aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme die zwischen der Beklagten und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di - abgeschlossenen Haustarifverträge Anwendung, u.a. der Entgeltrahmentarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der W S G in der Spieltechnik und in der Kasse in der Fassung vom 12. Oktober 2012 (ERTV) sowie der Manteltarifvertrag (MTV) und der Entgelttarifvertrag für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der W S G in der Spieltechnik und in der Kasse (ETV) in ihrer jeweiligen Fassung.

Der Kläger erhält derzeit eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 6, 28 Punkte des ERTV. Mit seiner Klage begehrt der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 8 des ERTV.

Wegen des gesamten erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 21.02.2022 - 9 Ca 2756/21 - Bezug genommen.

Mit diesem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die begehrte Entgeltgruppe 8 ERTV seien auf Grund des Sachvortrags des Klägers nicht festzustellen. Insbesondere übe der Kläger bei seiner Tätigkeit als Floorman keine Saalaufsicht im Sinne der von ihm begehrten Entgeltgruppe 8 ERTV aus. Denn unter dem Begriff des "Saals" bzw. "Spielsaals" sei bereits nach dem allgemeinen Sprachverständnis nicht lediglich ein kleinerer, räumlich abgrenzbarer Bereich innerhalb des Gebäudes einer Spielbank zu verstehen, sondern die Örtlichkeit des Spiels in seiner Gesamtheit. Zu betrachten sei ferner die Tarifsystematik. Denn mit den einzelnen im Tarifvertrag genannten Aufsichtsfunktionen sei jeweils ein "Mehr" an Komplexität, Schwierigkeit und Verantwortung verbunden. Hieraus folge denklogisch, dass die Saalaufsicht im Gegensatz zur Tischaufsicht die Beobachtung, Kontrolle und Überwachung des gesamten Spielbetriebs im klassischen Spiel und nicht nur die eines einzelnen Tischs bzw. Spiels umfasse. Dies gelte auch dann, wenn dieses Spiel innerhalb der Spielbank räumlich abgegrenzt angeboten werde. Die Tätigkeit des Floorman lediglich im Bereich des Pokerspiels - und damit nur in einem von mehreren Spielen im klassischen Spielbetrieb - erfüllten daher erkennbar nicht die tariflichen Anforderungen an eine Saalaufsicht eines Saalchefs im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV.

Die Klage sei im Übrigen selbst dann unbegründet, wenn man den "Saalbegriff" des Klägers zugrunde legen würde. Denn maßgeblich sei dann, mit welchen Tätigkeiten die Beklagte den Kläger im Rahmen ihres Direktionsrechts über die Tätigkeit der "Saalaufsicht" im Pokerbereich hinaus einsetze. Der Einsatz des Klägers entspreche im Übrigen aber der Tätigkeit eines Croupiers im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERTV. Auch die Tätigkeit des Pausengebers sei nach drei Jahren in der Entgeltgruppe 6 ERTV vorgesehen und erfülle nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 8 ERTV. Wegen der weiteren Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen.

Gegen das ihm am 09.03.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 31.03.2022 Berufung eingelegt und diese, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 09.06.2022, am 07.06.2022 begründet.

Der Kläger vertritt unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiter die Auffassung, seine Tätigkeit als Floorman entspreche einer solchen als Bereichsleiter bzw. Saalchef im klassischen Spiel im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV; zusätzlich übernehme er zahlreiche administrative Tätigkeiten. Hierzu behauptet er, er teile die Kollegen für die jeweilige Schicht den entsprechenden Tischen zu, empfange an der Kasse die Jetons für Turniere sowie für das sogenannte Cashgame die Cash-Game-Lage im Wert von 25.000,00 Euro. Er bereite die einzelnen Lagen für die jeweiligen Tische vor, händige sie den Kollegen aus und überprüfe sie sodann stündlich. Des Weiteren registriere er die Spieler, teile diese den Tischen zu und entscheide über den Beginn des Turniers. Während des Spielbetriebs sei er für die Durchsetzung der Regeln und die Streitschlichtung zuständig und übe das Hausrecht aus. Für die an den Tischen arbeitenden Kollegen gelte der vom Kläger erstellte Pausenplan; auch entscheide er über die Öffnung oder Schließung weiterer Cash-Game-Tische und beende das Pokerspiel für den betreffenden Tag.

Soweit die Beklagte einwende, er sei auch als Croupier im Roulette am Tisch eingesetzt worden, sei dieses lediglich in seinem Frühdienst, d.h. maximal einmal in der Woche für vier Stunden der Fall gewesen.

Der Kläger meint weiter, das Arbeitsgericht habe den Begriff des Spielsaals falsch ausgelegt; es sei nicht vom eigentlichen, tarifvertraglichen Begriff des Saals, ausgegangen, sondern habe den Tarifwortlaut im Kern unzulässig erweitert. Einer Erstreckung des Begriffs des "Saals" oder des "Spielsaals" auf mehrere Räume oder eine organisatorische Einheit stehe die klare Wortbedeutung entgegen. Richtigerweise sei unter dem Begriff des "Saals" im Tarifsinn die örtliche Zuordnung zu verstehen, so dass ein Saalchef - unabhängig von Hierarchieebenen und Weisungsstrukturen - nur für einen Raum zuständig sein könne. Im Pokerbereich - der sogar auf einer anderen Etage als das übrige klassische Spiel angeboten werde -, und der demnach einen eigenen "Saal" im Sinne der Merkmale der Entgeltgruppe 8 ERTV darstelle, komme die Aufgabe des Saalchefs dem Floorman zu. Zudem bestünden durch die administrativen Tätigkeiten erhebliche Parallelen zur Position des Bereichsleiters.

Schließlich ist der Kläger der Ansicht, seine Tätigkeit erfülle jedenfalls die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERTV, die er zweitinstanzlich hilfsweise geltend macht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 21.02.2022 - 9 Ca 2756/21 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.07.2015 in die Entgeltgruppe 8, 31 Punkte gemäß § 2 b des Entgelttarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der W S G in der Spieltechnik und in der Kasse für Arbeitnehmer, die vor dem 01.07.2001 eingestellt worden sind, eingruppiert ist; 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 3.016,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5°Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 377,00 € brutto seit dem 01.04.2020, 01.05.2020, 01.06.2020, 01.07.2020, 01.08.2020, 01.09.2020, 01.10.2020 und 01.11.2020 zu zahlen.

Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit den Anträgen zu 1. und 2.

festzustellen, dass der Kläger seit dem 01.07.2015 in die Entgeltgruppe 7, 27 Punkte und seit dem 01.06.2018 in die Entgeltgruppe 7, 28 Punkte gemäß § 2 b des Entgelttarifvertrages für die festvergüteten Arbeitnehmer/innen der W S G in der Spieltechnik und in der Kasse für Arbeitnehmer, die vor dem 01.07.2001 eingestellt wurden, eingruppiert ist.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, der Kläger übe keine Tätigkeit im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV aus. Er habe zu keinem Zeitpunkt eine Saalaufsicht geleistet oder administrative Tätigkeiten ausgeübt, sondern sei stets mit den Tätigkeiten eines Croupiers im Sinne der Entgeltgruppe 6 ERTV betraut gewesen; die Tätigkeit eines Floormans sei die eines Croupiers.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, der Pokerbereich stelle keinen eigenen Saal im tarifrechtlichen Sinne dar. Der Begriff des "Spielsaals" sei nicht räumlich zu verstehen, sondern beziehe sich auf den gesamten Spielbereich des klassischen Spiels, für den eine einheitliche Saalaufsicht geführt werde. Die Saalchefs führten damit auch die Spielaufsicht im Pokerbereich und seien den Floormen und anderen dort tätigen Mitarbeitern vorgesetzt.

Zu den vom Kläger behaupteten Tätigkeitsinhalten macht die Beklagte geltend, der Kläger nehme weder die Dienstplangestaltung noch die konkrete Tageseinteilung der Mitarbeiter vor. Vielmehr handele es sich hierbei um Aufgaben des Saalchefs. Gleiches gelte für die Festlegung der zu öffnenden und zu schließenden Pokertische. Der Kläger nehme auch nicht verantwortlich die Tischzuteilung vor. Diese erfolge im Wechsel der jeweils tätigen Floormen; an einem Pokerabend seien bis zu vier Mitarbeiter gleichzeitig als Floormen eingesetzt. Bei der Pausenregelung, der Klärung von Streitigkeiten und der Ausübung des Hausrechts handele es sich ebenfalls nicht um Aufgaben des Klägers, sondern um solche des ihm vorgesetzten Saalchefs.

Schließlich tritt die Beklagte auch dem zweitinstanzlich hilfsweise geltend gemachten Eingruppierungsbegehren in die Entgeltgruppe 7 ERTV entgegen. Die Beklagte vertritt hierzu der Auffassung, der Kläger übe auch keine Tischaufsicht im tarifrechtlichen Sinne aus. Hierunter sei die Aufsicht am Spieltisch zu verstehen, die an einem oder zwei Spieltischen gleichzeitig erfolge, wobei der aufsichtführende Mitarbeiter auf einem erhöhten Stuhl sitze, um das Spielgeschehen überwachen und ggf. eingreifen zu können. können. Eine solche Tischaufsicht existiere im Poker nicht, da hier die Spieler ausschließlich gegeneinander spielten und die Spielbank weder Geld gewinnen noch verlieren könne.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Die Berufung ist jedoch unbegründet.

1. Die Klage ist als sog. allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zweifelsfrei zulässig (vgl. zuletzt bspw. BAG, Urteil vom 23.02.2022 - 4 AZR 354/21, AP Nr. 12 zu § 12 TVöD mit weiteren Nachw.).

2. Die Klage ist jedoch insgesamt unbegründet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 ERTV erfolgt die Einordnung der Arbeitnehmer grundsätzlich entsprechend der ausgeübten Tätigkeit. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine höhere Eingruppierung als die der Entgeltgruppe 6 ERTV hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt.

a) Dies gilt zunächst für die mit dem Hauptantrag begehrte Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERTV.

aa) Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8 ERTV sind die des stellvertretenden Bereichsleiters oder des Saalchefs. Der stellvertretende Bereichsleiter ist im administrativen Bereich des Klassischen Spiels und der Aufsicht im Saal tätig. Der Saalchef übt die Aufsicht im Saal aus und kann bei Eignung mit administrativen Aufgaben beauftragt werden. Auch die Entgeltgruppe 7 ERTV sieht unter anderem eine Tätigkeit als Saalchef vor. Denn nach den Tarifmerkmalen der Entgeltgruppe 7 ERTV kann sowohl eine Spielaufsicht als auch ein Tischchef in der Saalaufsicht bzw. mit der Aufsicht im Saal beauftragt werden. Ob ein Arbeitnehmer, der auch oder sogar überwiegend die Aufsicht im Saal ausführt, Tätigkeiten nach Entgeltgruppe 8 ERTV ausführt, ergibt sich demnach daraus, mit welchen Tätigkeiten der Arbeitgeber im Rahmen des ihm zustehenden Direktionsrechts den Arbeitnehmer über diese Tätigkeit hinaus einsetzt. Danach erfordert eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 8 ERTV neben der Saalaufsicht den zumindest zeitweiligen Einsatz als stellvertretender Bereichsleiter (BAG v. 23.01.2019 - 4 AZR 539/17 - AP Nr. 10 zu § 1 TVG Tarifverträge: Spielbanken; LAG Köln v. 06.06.2022 - 3 Sa 442/21).

bb) Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen des Klägers nicht, da er keine weitergehenden Tätigkeiten des stellvertretenden Bereichsleiters dargetan hat.

Der (stellvertretende) Bereichsleiter für das klassische Spiel ist begriffsnotwendig nicht nur für den Pokerbereich, sondern auch für die übrigen Tische zuständig. Die vom Kläger angeführten Tätigkeiten, die seiner Meinung nach eine Tätigkeit als Saalchef begründen, beziehen sich indes alleine auf den Pokerbereich.

cc) Im Übrigen fehlt es - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch an einer Tätigkeit als Saalchef im Sinne der Entgeltgruppe 8 ERTV. Entgegen der Auffassung des Klägers umfasst der Begriff des "Saals" im tarifvertraglichen Sinne nicht lediglich einen Raum oder eine Etage, auf der der Pokerbereich angesiedelt ist, vielmehr bezieht er sich auf die Örtlichkeit des gesamten klassischen Spiels. Dementsprechend führt auch der Saalchef die Aufsicht über den gesamten Bereich des klassischen Spiels. Eine Tätigkeit in diesem Sinne übt der Kläger unstreitig nicht aus.

(1) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 13. Oktober 2021 - 4 AZR 365/20 - Rn. 21 mwN; BAG, Urteil vom 20. Juli 2022 - 7 AZR 247/21 -, Rn. 20, juris).

(2) Nach diesen Maßgaben ist der Begriff des "Saals" so zu verstehen, dass er den gesamten örtlichen Bereich des klassischen Spiels umfasst. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Arbeitsgerichts Aachen Bezug genommen. Dieses Auslegungsergebnis wird ferner dadurch gestützt, dass der streitgegenständliche ERTV nicht in Ansehung der konkreten räumlichen Gegebenheiten in der von der Beklagten in A betriebenen Spielbank und ausschließlich für diese geschlossen wurde, sondern sein Anwendungsbereich - unabhängig von den jeweiligen Räumlichkeiten vor Ort und unabhängig von etwaigen Umzügen, wie in A geschehen, - alle Spielbanken der Beklagten umfasst. Würde sich die Saalaufsicht - wie es der Kläger meint - auf jeden einzelnen Raum beziehen, hinge die Frage der Eingruppierung in den unterschiedlichen Spielbanken von reinen Zufälligkeiten bzw. den jeweiligen baulichen Gegebenheiten vor Ort ab.

Schließlich spricht für das vom Arbeitsgericht gefundene Auslegungsergebnis, dass die Tarifvertragsparteien selbst in den Entgelttarifvertrag vom 09.11.2020 unter der Entgelttabelle in § 2 eine Zulage für einen Einsatz als Poker-Floorman in Höhe von 12,00 Euro vorgesehen haben; die Tarifvertragsparteien sind hierbei ersichtlich selbst davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Floormans nicht die einer Saalaufsicht ist, da für die Regelung einer Zulage in diesem Fall kein Anlass bestanden hätte.

b) Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Differenzlohnansprüche. Denn diese setzen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 ERTV voraus, die - entsprechend den Ausführungen unter a) - nicht vorliegt.

c) Auch der Hilfsantrag des Klägers auf Feststellung einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERTV ist unbegründet. Es fehlt auch insoweit an einer hinreichend substantiierten Darlegung der eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERTV begründenden Tatbestandsmerkmale.

Die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ERTV setzt eine Tätigkeit als Spielaufsicht im Klassischen Spiel oder als aufsichtsausübender Tischchef am Spieltisch voraus.

aa) Der Kläger übt keine Tätigkeit als Tischaufsicht im Sinne der Entgeltgruppe 7 ERTV aus. Unter einer Tischaufsicht ist nach den insoweit unbestritten gebliebenen Darlegungen der Beklagten die Aufsicht an ein bis zwei konkreten Spieltischen zu verstehen. Der die Tischaufsicht ausübenden Arbeitnehmer sitzt dabei auf einem erhöhten Stuhl, um das Spielgeschehen zu überwachen und ggf. eingreifen zu können. Dass der Kläger dementsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat, hat auch er selbst nicht behauptet.

Zudem hat die Beklagte dargelegt, dass eine Tischaufsicht in dem vom Kläger in Bezug genommenen Pokerbereich nicht bestehe, da der Besucher für das Pokerspiel zwar Jetons kaufe, die er im Pokerspiel einsetzen könne, dabei aber ausschließlich gegen die anderen Besucher in einer Pokerrunde spiele. Gewinnen (oder verlieren) könne der Besucher daher nur das Geld, das in Form von Jetons von den Besuchern in einer Pokerrunde eingesetzt werde. Die Spielbank könne weder Geld gewinnen noch verlieren. Demgegenüber spiele der Besucher im Roulette und anderen Spielen gegen die Spielbank, die dementsprechend selbst gewinnen oder verlieren könne. Hier sei eine besondere Tischaufsicht sowohl zum Schutz der Spieler als auch der Spielbank erforderlich. Auch diesen schlüssigen Darlegungen der Beklagte ist der Kläger nicht entgegengetreten.

bb) Der Kläger übt auch keine Spielaufsicht im Sinne der Entgeltgruppe 7 ERTV aus. Gem. § 7 Nr. 1 ERTV ist unter Spielaufsicht die "Aufsicht im Klassischen Spiel" zu verstehen. Der Kläger ist als Floorman jedoch unstreitig nicht im gesamten klassischen Spiel, sondern nur im Pokerbereich eingesetzt.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht, da die Entscheidung auf den Umständen des Einzelfalls beruht.

Vorschriften§ 69 Abs. 2 ArbGG, § 64 Abs. 1, 2 ArbGG, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO, § 97 Abs. 1 ZPO, § 72 Abs. 2 ArbGG