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Beschluss vom 05.10.2023 · IWW-Abrufnummer 237754

Landesarbeitsgericht Düsseldorf - Aktenzeichen 3 Ta 240/23

1. Für die Klage eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. , 117 EStG ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten mangels bürgerlicher Rechtsstreitigkeit nicht eröffnet.

2. Eröffnet ist vielmehr, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Abgabenstreitigkeit handelt, bei der der Arbeitgeber lediglich als "Erfüllungsgehilfe" bzw. "Zahlstelle" der Finanzverwaltung fungiert, allein der Rechtsweg zu den Finanzgerichten nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO .


Tenor: I. Die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.08.2023 gegen den Rechtswegbeschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2023 - Az.: 10 Ca 3539/23 - wird zurückgewiesen. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 100,00 € festgesetzt. IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten in dem aus dem vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf fortgeführten Rechtsstreit zu dem Az.: 10 Ca 1026/23 durch Beschluss vom 03.08.2023 abgetrennten Verfahren über den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,- € brutto gemäß §§ 112 ff., 117 EStG für das Jahr 2022 und in diesem Zusammenhang vorab über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu den Arbeitsgerichten.

Der Kläger, geboren am 02.05.1972, ist bei der Beklagten, einem Unternehmen der Geld- und Werttransportbranche mit Sitz in Ratingen, bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit Dezember 1996 in einem Arbeitsverhältnis mit einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von zuletzt 4.451,64 € beschäftigt.

Mit dem vorliegenden, aus dem Rechtsstreit 10 Ca 1026/23 abgetrennten Verfahren verfolgt der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto nebst Zinsen für das Jahr 2022.

Mit Beschluss vom 03.08.2023 hat das Arbeitsgericht Düsseldorf den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Finanzgericht Düsseldorf verwiesen und sich zur Begründung die Ausführungen einer entsprechenden Rechtswegentscheidung des Arbeitsgerichts Lübeck vom 01.12.2022 - 1 Ca 1849/22 - zu eigen gemacht.

Der Beschluss ist dem Kläger über seinen Prozessbevollmächtigten am 09.08.2023 zugestellt worden. Mit am 23.08.2023 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangener Beschwerdeschrift vom gleichen Tage hat er sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt.

Er ist der Ansicht, das Arbeitsgericht habe seine Unzuständigkeit rechtsirrig angenommen. Es liege entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor. Nach § 117 Abs. 1 EStG sei die Zahlungsgrundlage als Anspruch des Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber ausgestaltet. Diese privatrechtliche Struktur des Anspruchs ändere sich nicht dadurch, dass der Anspruch im EStG geregelt sei. Voraussetzung des Anspruchs sei ein erstes Arbeitsverhältnis und damit ein privatrechtliches Verhältnis. Dass der Arbeitgeber bloße Zahlstelle des Finanzamtes und nicht Anspruchsgegner sei, sei dem Gesetz nicht zu entnehmen. Der Kläger streite hier auch nicht mit der Finanzverwaltung, sondern mit seinem Arbeitgeber.

Mit Beschluss vom 07.09.2023, wegen dessen Begründung auf Blatt 27 f. der Akte Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist gemäß §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO statthaft und ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach der am 09.08.2023 erfolgten Zustellung des Beschlusses vom 03.08.2023 am 23.08.2023 bei dem Arbeitsgericht Düsseldorf gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO eingelegt worden.

2. Die sofortige Beschwerde ist allerdings nicht begründet. Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat seine Zuständigkeit zu Recht und mit zutreffender Begründung verneint. Für die von dem Kläger hier geltend gemachte Energiepreispauschale nach §§ 112 ff., 117 EStG ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO der Finanzrechtsweg eröffnet. Eine Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte nach § 2 ArbGG ist daneben nicht begründbar.

Im Einzelnen:

a. Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag, in dem sich die von dem Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (BVerwG vom 01.06.2022 - 3 B 29/21, juris, Rz. 7 m.w.N.). Gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. In Fällen, in denen der Klageanspruch auf mehrere, verschiedenen Rechtswegen zugeordnete Anspruchsgrundlagen gestützt ist, ist das angerufene Gericht daher zuständig, sofern nur der Rechtsweg für eine von ihnen gegeben ist. Erforderlich und ausreichend ist, dass zumindest für einen der nach dem Klagevorbringen bei objektiver Würdigung in Betracht kommenden Klagegründe der beschrittene Rechtsweg eröffnet ist. Dabei nicht zu berücksichtigen sind Anspruchsgrundlagen, die offensichtlich nicht einschlägig sind (BVerwG vom 01.06.2022 - 3 B 29/21, juris, Rz. 7 m.w.N. zur ständigen Rspr aller Gerichtsbarkeiten).

Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 ArbGG allein für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten mit dem dort jeweils näher geregelten arbeitsrechtlichen Bezug zuständig. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nicht allein nach den am Rechtsstreit beteiligten Rechtsträgern. Wenn die Beteiligten einer öffentlich-rechtlichen Streitigkeit auch regelmäßig in einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung stehen mögen und sich der Träger hoheitlicher Gewalt der besonderen Rechtssätze des öffentlichen Rechts bedient, kann gleichwohl aus einem Gleichordnungsverhältnis der Prozessparteien noch nicht ohne weiteres auf eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit geschlossen werden (GmS-OBG vom 10.04.1986 - GmS-OBG 1/85, juris, Rz. 11). Entscheidend für die Abgrenzung ist vielmehr die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (GmS-OBG vom 10.04.1986 - GmS-OBG 1/85, juris, Rz. 10; BAG vom 01.03.2022 - 9 AZB 25/21, juris, Rz. 13; BAG vom 19.08.2008 - 5 AZB 75/08, juris, Rz. 6). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Arbeitsrechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG vom 01.03.2022 - 9 AZB 25/21, juris, Rz. 13; BAG vom 07.05.2013 - 10 AZB 8/13, juris, Rz. 7; BAG vom 05.10.2005 - 5 AZB 27/05, juris, Rz. 13; ebenso BFH vom 04.09.2008 - VI B 108/07, juris, Rz. 5).

b. Danach kommen hier für die Klage auf Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € brutto nebst Zinsen als relevante Anspruchsgrundlage allein die von dem Kläger auch in Anspruch genommenen Normen der §§ 112 ff., 117 EStG in Betracht.

Andere Anspruchsgrundlagen, speziell solche bürgerlichen Rechts, die die Zuständigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG begründen könnten, kommen ersichtlich nicht in Betracht und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere berühmt sich der Kläger keiner gesonderten vertraglichen Vereinbarung zur Zahlung der begehrten Energiepreispauschale. Er beruft sich allein auf die gesetzlichen Regelungen der §§ 112 ff. EStG, deren Anspruchsvoraussetzungen er erfülle, und darauf, dass nach § 117 EStG die Beklagte als sein Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet sei.

Der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt - hier: das Bestehen eines ersten Arbeitsverhältnisses zur Beklagten am 01.09.2022 und die Einreihung des Klägers in eine der Steuerklassen 1-5 (vgl. § 117 Abs. 1 EStG) - wird für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge der Zahlung einer Energiepreispauschale in Höhe von 300,00 € gemäß § 112 EStG ausschließlich von Rechtssätzen des Einkommensteuerrechts und damit solchen des öffentlichen Rechts geprägt. Die Energiepreispauschale betrifft einen Anspruch aus dem - öffentlich-rechtlich geprägten - Steuerschuldverhältnis des anspruchsberechtigten Arbeitnehmers (so schon mit eingehender Begründung zutreffend AG Aschaffenburg vom 07.11.2022 - 654 IK 298/21, juris, Rz. 17 ff., 24 m.w.N.), nicht einen solchen aus dessen Arbeitsverhältnis. Es gibt, wie das Arbeitsgericht Lübeck bereits völlig zutreffend formuliert hat, keinen Rechtssatz des bürgerlichen (Arbeits-)Rechts, der die Frage beantworten könnte, unter welchen tatbestandlichen Voraussetzungen die Energiepreispauschale an Arbeitnehmer auszuzahlen ist (ArbG Lübeck vom 01.12.2022 - 1 Ca 1849/22, juris, Rz. 8).

Der Arbeitgeber erfüllt mit der Auszahlung der Energiepreispauschale keine aus dem Arbeitsverhältnis herrührende Verpflichtung (ArbG Lübeck vom 01.12.2022 - 1 Ca 1849/22, juris, Rz. 9), sondern eine ihm gesetzlich auferlegte, dem Steuerrecht entstammende Zahlungsverpflichtung, die allein als Anspruchsvoraussetzung ein am 01.09.2022 bestehendes, lohnsteuerpflichtiges Erstarbeitsverhältnis verlangt. Er trägt deshalb auch nicht die Kosten der Pauschale, sondern kann diese vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen bzw. erhält, falls der Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer nicht zur Kompensation ausreicht, eine verbleibende Differenz vom Finanzamt erstattet; das folgt aus § 117 Abs. 2 Satz 2 EStG (vgl. auch Schmidt/Krüger, EStG, 42. Auflage, § 117 Rn. 1). Mithin fungiert der Arbeitgeber hier gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern lediglich als "Erfüllungsgehilfe" (so Endert, Praxisfragen der Energiepreispauschale, DStR 2022, 1744, 1749) bzw. "Zahlstelle" (so nicht minder zutreffend BeckOKArbR/Clemens, ArbGG, 68. Ed. (Stand: 01.06.2023), § 2 Rn. 17) der Finanzverwaltung. Für solche Fälle der Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Zahlstelle öffentlich-rechtlicher Hoheitsträger auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen ist anerkannt, dass hinsichtlich entsprechender Zahlungsansprüche keine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, sondern eine solche öffentlich-rechtlicher Natur vorliegt (so zur "Corona-Prämie" bereits BAG vom 01.03.2022 - 9 AZB 25/21, juris, Rz. 16; für die Energiepreispauschale konsequent ebenso ArbG Lübeck vom 01.12.2022 - 1 Ca 1849/22, juris, Rz. 6 ff.; BeckOKArbR/Clemens, ArbGG, 68. Ed. (Stand: 01.06.2023), § 2 Rn. 17; Horstmann in: Brandis/Heuermann, Ertragssteuerrecht, 167. EL (Stand: Mai 2023), § 120 EStG Rn. 11).

c. Die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte kann schließlich nicht über § 2 Abs. 3 ArbGG im Hinblick auf das noch vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf zu dem Az. 10 Ca 1026/23 anhängige, unstreitig eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit betreffende Verfahren begründet werden. Denn Voraussetzung für eine Rechtswegbegründung über § 2 Abs. 3 ArbGG ist, dass nicht nur die anhängige Hauptklage, sondern auch die Zusammenhangsklage eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit ist. Auf öffentlich-rechtliche Streitigkeiten ist § 2 Abs. 3 ArbGG nicht anwendbar (LAG Düsseldorf vom 21.08.2020 - 3 Ta 202/20, juris, Rz. 39; ErfK/Koch, 23. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 29; HWK/Kalb, 10. Auflage, § 2 ArbGG Rn. 133; Walker in: Schwab/Weth, ArbGG, 6. Auflage, § 2 Rn. 208 m.w.N.; im Ergebnis ebenso BAG vom 04.09.2018 - 9 AZB 10/18, juris, Rz. 30 ff.).

d. Zur Entscheidung der öffentlich-rechtlichen Streitigkeit sind die Finanzgerichte nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO berufen. Danach ist der Finanzrechtsweg gegeben in öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten, soweit die Abgaben der Gesetzgebung des Bundes unterliegen. Unter Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben oder sonst mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten zu verstehen, § 33 Abs. 2 FGO. Der Begriff ist weit zu verstehen und erfasst auch Fälle, in denen nicht eine (Finanz-) Behörde, sondern der Arbeitgeber als Zahlstelle der Behörde in Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften in Anspruch genommen wird, soweit der Rechtsstreit durch spezifisch steuerrechtliche Fragen bestimmt wird (Gräber/Herbert, FGO, 9. Auflage, § 33 Rn. 30 m.w.N.). Vor dem Hintergrund, dass die Zahlungspflicht der Beklagten allein den einkommensteuerrechtlichen Regelungen der §§ 112 ff. EStG unterworfen ist und sich allein nach diesen und nicht nach arbeitsrechtlichen Regeln richtet, liegt eine Abgabenangelegenheit vor. Dem entspricht die aus § 120 Abs. 1 EStG folgende Zuordnung durch den Gesetzgeber (vgl. auch insoweit zutreffend bereits ArbG Lübeck vom 01.12.2022 - 1 Ca 1849/22, juris, Rz. 12). Die §§ 112 ff. EStG betreffen lohnsteuerrechtliche Regelungen. Streitigkeiten über die Anwendung dieser Normen betreffen damit die Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften, hier durch die Beklagte als Erfüllungsgehilfe bzw. Zahlstelle der Finanzverwaltung. Auch wenn der Anwendungsbereich des § 120 Abs. 2 EStG mangels eines Verwaltungsakts der Finanzbehörden nicht unmittelbar eröffnet ist, zeigt die Regelung die gesetzgeberische Intention der Zuweisung der mit der Energiepreispauschale zusammenhängenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zur Finanzgerichtsbarkeit und nicht etwa zur Sozial- oder Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die im EStG normierten Regelungen zur Energiepreispauschale schließlich folgt aus Art. 105 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 3 GG. Damit liegen die Voraussetzungen für die Rechtswegzuständigkeit der Finanzgerichte aus § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO vor.

Die örtliche Zuständigkeit des FG Düsseldorf ist in Anwendung der in der Entscheidung des BFH vom 10.11.2020 (XI S 17/20, juris, Rz. 11 ff.) niedergelegten Grundsätze gegeben. Denn sowohl die Beklagte hat ihren Sitz in dessen Zuständigkeitsbezirk als auch das zuständige Finanzamt, als dessen Zahlstelle die Beklagte bei der Zahlung der Energiepreispauschale fungiert. Die Regelung des § 38 FGO gelangt mangels Behörde als Klagegegner nicht unmittelbar zur Anwendung, vielmehr dürfte ein Fall des § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO vorliegen. Die Zuweisung des Rechtsstreits zum Finanzgericht Düsseldorf bindet dieses allerdings ohnehin lediglich hinsichtlich der Rechtswegentscheidung, nicht zur örtlichen Zuständigkeit, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Danach hat der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos betriebenen Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert beträgt für das Beschwerdeverfahren nach der ständigen Rechtsprechung der Beschwerdekammer 1/3 des Hauptsachestreitwertes, beruhend auf den klägerseits gemachten Angaben. Der Hauptsachestreitwert beträgt nach Maßgabe der verfolgten Klageforderung 300,00 €. Daraus folgt die Wertfestsetzung in Höhe von 100,00 € für das Beschwerdeverfahren.

V.

Die Rechtsbeschwerde wird mangels dies nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG rechtfertigender Gründe nicht zugelassen. Der Sache kommt insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn die hier maßgeblichen Grundsätze zur Rechtswegabgrenzung sind höchstrichterlich durch die vorstehend wiedergegebenen Entscheidungen geklärt und werden lediglich auf einen weiteren Fall einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Leistung, bei der der Arbeitgeber als "Zahlstelle" durch den Staat verpflichtet wird, angewandt.

Klein

Vorschriften§§ 112 ff., 117 EStG, § 117 Abs. 1 EStG, §§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG, 48 Abs. 1, 78 Satz 1 ArbGG, 567 ff ZPO, § 569 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 ZPO, § 33 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 FGO, § 2 ArbGG, § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) ArbGG, §§ 112 ff. EStG, § 117 EStG, § 112 EStG, § 117 Abs. 2 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 3 ArbGG, § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO, § 33 Abs. 2 FGO, § 120 Abs. 1 EStG, § 120 Abs. 2 EStG, Art. 106 Abs. 3 GG, § 38 FGO, § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO, § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 97 Abs. 1 ZPO, § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG