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Urteil vom 09.03.2023 · IWW-Abrufnummer 237791

Landesarbeitsgericht Köln - Aktenzeichen 6 Sa 610/22

Konkurrentenklage einer Verkehrsüberwachungskraft mit Blick auf eine Stellenausschreibung, die als Musskriterium eine mindestens zweijährige Verwaltungserfahrung vorsieht.


Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.07.2022 - 12 Ca 1319/22 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die erneute Durchführung der Auswahlverfahren zur Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen unter Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers.

Der am 1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.03.2001 als Verkehrsüberwachungskraft beschäftigt. Er erhält eine Vergütung nach der Entgeltgruppe (EG) 6, Erfahrungsstufe 6, TVöD-VKA und verdiente zuletzt 3256,10 €.

Als langjährig Beschäftigter ist der Kläger von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht im Sinne der Ziffer 7. Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVöD-VKA befreit.

In der Zeit vom 03.05.1988 bis 26.01.1990 stand der Kläger in den Diensten der Volkspolizei der D , brachte seine dort begonnene Ausbildung jedoch nicht zum Abschluss.

Als Verkehrsüberwachungskraft in der Abteilung ruhender Verkehr prüft der Kläger im Außendienst, ob Fahrzeuge ordnungswidrig abgestellt wurden und ob Fahrzeuge sichergestellt werden müssen. Beschweren sich Bürger vor Ort, hat der Kläger diese Beschwerden zu beantworten und über die Situation und seine Maßnahmen aufzuklären. Bis zu 1,5 Stunden je Woche arbeitet der Kläger in den Büroräumen der Beklagten, über einen eigenen Büroplatz verfügt er nicht. In diesen Zeiten nimmt er personenbezogene Tätigkeiten wie das Verfassen interner Stellungnahmen wahr und es finden Teambesprechungen mit der Abschnittsleitung statt.

Im organisatorisch vom Außendienst abgegrenzten Innendienst werden schriftliche Eingaben wie Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschweren bearbeitet und beschieden sowie hinsichtlich Abschleppvorgängen durch die Bußgeldstellen Schritte wahrgenommen, also insbesondere Bußgeldbescheide erstellt und die weitere verwaltungsrechtliche und verwaltungsorganisatorische Abwicklung durchgeführt.

Der Kläger bewarb sich fristgerecht auf zwei Stellenausschreibungen der Beklagten. Es handelt sich um zum einen um zwei Stellen "Sachbearbeiter*in (m/w/d) im Bereich Eheregister des Standesamtes" mit einer Bewertung nach EG 7 TVöD/A 7 LBesG NRW, andererseits um eine Stelle im technischen Außendienst als "Teamleitung (m/w/d) in der Abteilung Verkehrsdienst des Amtes für Öffentliche Ordnung" mit einer Bewertung nach EG 8 TVöD/A 8 LBesG NRW. In beiden Stellenausschreibungen heißt es übereinstimmend unter "Vorausgesetzt wird (Muss-Kriterien)" unter anderem wie folgt:

"(...) Tarifbeschäftigte müssen über einen erfolgreichen Abschluss zur*zum Verwaltungsangestellten bzw. über einen erfolgreich abgeschlossenen Verwaltungslehrgang eins (ehemals Angestelltenlehrgang eins) verfügen oder die Ausnahmevoraussetzungen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllen einhergehend mit einer mindestens zweijährigen Verwaltungserfahrung. (...)"

Mit der Begründung, dass es ihm an hinreichender Verwaltungserfahrung zur Erfüllung des Muss-Kriteriums fehle, teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er nicht zum Auswahlverfahren zugelassen werde. Hingegen berücksichtigte die Beklagte im Bewerbungsverfahren die Bewerbung des stellvertretenden Abschnittsleiters B aus der Abteilung des Klägers, der - wie der Kläger - in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert ist und weder über eine abgeschlossene Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten noch über einen abgeschlossenen Verwaltungslehrgang eins verfügt.

Mit der seit dem 17.03.2022 beim Arbeitsgericht Köln anhängigen Klage hat der Kläger die erneute Durchführung der Auswahlverfahren unter Berücksichtigung seiner Bewerbungen begehrt.

Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen, es sei nach seiner Auffassung tarifwidrig, wenn in der Stellenausschreibung eine zweijährige Verwaltungserfahrung gefordert werde, die tariflich vorgesehene Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht aber keine Berücksichtigung finde. Denn die Tarifparteien hätten in Ziffer 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung TVöD-VKA eineabschließende Regelung getroffen. Die Differenzierung zwischen Personen, die von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit seien und solchen Bewerbern, die den Verwaltungslehrgang bzw. eine Verwaltungsangestelltenausbildung absolviert hätten, sei sachwidrig. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb gerade eine zweijährige Verwaltungserfahrung gefordert sei. Jedenfalls verfüge der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit im Verkehrsüberwachungsdienst über ausreichend Verwaltungserfahrung und habe zudem im Rahmen seiner Ausbildung bei der Volkspolizei eine verwaltungsnahe Ausbildung erhalten. Schließlich habe die Beklagte sich selbst an ihre Ausschreibungskriterien nicht gehalten, indem sie den Mitbewerber B zum Bewerbungsverfahren zugelassen habe. Dessen Funktion als stellvertretender Abschnittsleiter sei die bloße Funktion eines Abwesenheitsvertreters. Hieraus könne keine größere Verwaltungserfahrung geschlossen werden.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers bei der Besetzung der zwei Stellen "Sachbearbeitung im Eheregister bei den Bürgerdiensten" zur Kennziffer zu berücksichtigen und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen; 2. die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers bei der Besetzung der Stelle "Teamleiter im Technischen Außendienst beim Amt für öffentliche Ordnung" zur Kennziffer zu berücksichtigen und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat zur Verteidigung gegen die Klage vorgetragen, nach ihrer Auffassung sei die Differenzierung in der Stellenausschreibung zwischen solchen Bewerbern, die von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit seien und denjenigen, die die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen hätten zulässig und vorliegend zu Recht erfolgt. Die auf den Stellen geforderten Aufgaben seien Verwaltungsaufgaben. Diese seien nur mit einer entsprechenden Ausbildung erfüllbar. Es bedürfe Fähigkeiten in der Anwendung und Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Fachliteratur sowie Kenntnisse der städtischen Verwaltungsstruktur und der Beziehung zu übergeordneten Behörden. Bei fehlender formaler Qualifikation könnten Kenntnisse nicht ohne weiteres vorausgesetzt werden. Die Unterscheidung sei auch nicht tarifwidrig, denn die Gleichsetzung der langjährigen Beschäftigten mit den ausgebildeten Beschäftigten erfolge nur mit Blick auf die Eingruppierung. Die geforderte Verwaltungserfahrung von zwei Jahren ergebe sich daraus, dass auch ein Verwaltungslehrgang regelmäßig zwei Jahre dauere. Schließlich habe die Beklagte sich durch die Berücksichtigung des Mitbewerbers B auch nicht widersprüchlich verhalten. Denn dessen Tätigkeit als stellvertretender Abschnittsleiter unterscheide sich deutlich von der Außendiensttätigkeit des Klägers, indem die stellvertretene Abschnittsleitung unter anderem auch für Beobachtung und Analyse des Verkehrsgeschehens im Stadtgebiet und die hieraus resultierende Abstimmung mit den anderen Abschnittsleitungen und weiteren städtischen Dienststellen bzw. externen Behörden verantwortlich sei und dabei Einsatzschwerpunkte selbstständig und eigenverantwortlich an den aktuellen Bedarf anzupassen habe. Die stellvertretende Abschnittsleitung sei zudem mitverantwortlich für die Durchführung und anschließende Dokumentation von Sondereinsätzen sowie die Personaleinsatzplanung im Regeldienst. Mithin handle es sich nicht um eine bloße Abwesenheitsvertretung. Vielmehr sei bei den stellvertretenden Abschnittsleitungen von einem Innendienstanteil von ca. 50 - 60 % auszugehen, während sich der Innendienstanteil der überwiegend im Außendienst tätigen Verkehrsüberwachungskräfte auf 1,5 Stunden/Woche beschränke. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, dass die Tätigkeit des stellvertretenden Abschnittsleiter B im Rahmen der Entgeltordnung zum 01.01.2017 nach der EG 7 TVöD-VKA bewertet worden sei. Lediglich aufgrund des Umstands, dass Herr B keinen persönlichen Antrag auf Höhergruppierung gestellt habe, sei er weiterhin in der EG 6 TVöD-VKA eingruppiert.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen streitigen und unstreitigen Vorbringens im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 14.07.2022 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.07.2022 - 12 Ca 1319/22 - insgesamt mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Berücksichtigung seiner Bewerbungen. Die streitigen Stellenausschreibungen enthielten weder sachfremde Erwägungen noch erfülle der Kläger die dort niedergelegten Voraussetzungen. Insbesondere sei es nicht zu beanstanden, wenn sie von Tarifbeschäftigten, die nicht über einen erfolgreichen Abschluss zur*zum Verwaltungsangestellten bzw. über einen erfolgreich abgeschlossenen Verwaltungslehrgang eins (ehemals Angestelltenlehrgang eins) verfügten und wie der Kläger die Ausnahmevoraussetzungen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllten, zusätzlich eine mindestens zweijährige Verwaltungserfahrung fordere. Denn die auf den ausgeschriebenen Stellen geforderten Tätigkeiten seien klassische Verwaltungstätigkeiten, welche Fähigkeiten in der Anwendung und Umsetzung von Gesetzen, Verordnungen und Fachliteratur sowie Kenntnisse der städtischen Verwaltungsstruktur und der Beziehung zu übergeordneten Behörden erforderten. Auch die Dauer der geforderten Erfahrung von mindestens zwei Jahren halte sich im Rahmen des Organisationsermessens. Denn es erscheine nicht sachwidrig, wenn die Beklagte sich damit an der Dauer des Verwaltungslehrgangs eins orientiere. Die Beklagte habe durch Zulassung des stellvertretenen Abschnittsleiters Herrn B zum Stellenbesetzungsverfahren auch nicht gegen den Grundsatz der Selbstbindung verstoßen. Denn aufgrund des Innendienstanteils der Tätigkeit der stellvertretenden Abschnittsleitung unterscheide diese sich wesentlich von der fast ausschließlichen Außendiensttätigkeit des Klägers als Verkehrsüberwachungskraft. Die von der Beklagten zulässig geforderten Muss-Kriterien erfülle der Kläger nicht, da er weder eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten noch den Verwaltungslehrgang eins absolviert habe und auch nicht über eine zweijährige Verwaltungserfahrung verfüge. Insbesondere könne die Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft nicht als Verwaltungserfahrung im Sinne der Ausschreibung verstanden werden. Zwar wende der Kläger in seiner Tätigkeit Normen und Gesetze an, er stoße aber nur Verwaltungsvorgänge an, indem er Verwarnungen ausspreche oder Abschleppmaßnahmen anordne. Eine zweijährige Verwaltungserfahrung resultiere schließlich auch nicht aus der vom Kläger begonnenen Ausbildung bei der Volkspolizei der D . Denn selbst wenn man zugunsten des Klägers seine Zeit vom 03.05.1988 bis zum 26.01.1990 als Verwaltungserfahrung anerkennen würde, seien dies noch keine vollen zwei Jahre. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichtes wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 14.07.2022 Bezug genommen.

Gegen dieses ihm am 19.07.2022 zugestellte Urteil hat der Kläger am 19.08.2022 Berufung eingelegt und hat diese am 16.09.2022 begründet.

Unter Bezugnahme auf den gesamten Vortrag in erster Instanz trägt der Kläger nunmehr ergänzend und vertiefend vor, dass er das Differenzierungskriterium "Zwei Jahre Verwaltungserfahrung" weiterhin als tarif- und sachwidrig erachte. Denn entgegen der Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts seien die Eingruppierungsvorschriften und Vorbemerkungen zur Entgeltordnung durchaus auch für die Frage nach der fachlichen Eignung von Bewerbern maßgeblich: Die Tarifvertragsparteien hätten durch Ziffer 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVöD-VKA bindend festgelegt, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung sämtlicher Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 9a eine mindestens 20-jährige Berufserfahrung bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausreichend und die Ablegung einer Prüfung nicht erforderlich sei. Daher gehe es bei der Erfüllung von Eingruppierungsmerkmalen durchaus auch um die fachliche Qualifikation für die auszuführende Tätigkeit. Jedenfalls habe der Kläger ausreichend Verwaltungserfahrung im Sinne der Stellenausschreibung gesammelt. Denn im Rahmen der von ihm bisher ausgeübten Tätigkeit im Ordnungsamt habe er hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen, bei denen er geltende Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen hatte. Weiter behauptet der Kläger, in Abwesenheit des Abschnitts- oder stellvertretenden Abschnittsleiters in Einzelfällen auch schon Einsätze geleitet und Sonderdienste erledigt zu haben.

Der Kläger beantragt unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts vom 14.07.2022,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers bei der Besetzung der zwei Stellen "Sachbearbeitung im Eheregister bei den Bürgerdiensten" zur Kennziffer zu berücksichtigen und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen. 2. die Beklagte zu verurteilen, die Bewerbung des Klägers bei der Besetzung der Stelle "Teamleiter im Technischen Außendienst beim Amt für öffentliche Ordnung" zur Kennziffer zu berücksichtigen und das Auswahlverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu durchzuführen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie rügt, dass die Berufungsbegründung nicht den Begründungsanforderungen der §§ 64 VI ArbGG i.V.m § 520 III 2 Nr. 2 ZPO entspreche. In Vertiefung und Ergänzung ihres Vorbringens in erster Instanz und unter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils trägt sie weiter vor, dass den Anforderungsprofilen der zu besetzenden Stellen nach ihrer Auffassung keine sachfremden Erwägungen zugrunde lägen. Aus den Aufgabenbeschreibungen der zu besetzenden Stellen ergebe sich, dass für die Aufgabenerfüllung Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich seien, die in der Ausbildung zum*zur Verwaltungsfachangestellten oder dem Verwaltungslehrgang eins vermittelt würden. Fehle es an einer solchen Formalqualifikation, so sei es nicht sachfremd und daher zulässig, bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht zusätzlich eine mindestens zweijährige Verwaltungserfahrung zu verlangen. Denn die tarifliche Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sei nur von eingruppierungsrechtlicher Bedeutung und für die Frage der fachlichen Eignung für die ausgeschriebene Stelle nicht entscheidungserheblich. Über die demnach zulässig geforderte zweijährige Verwaltungserfahrung verfüge der Kläger nicht. Die Tätigkeit des Klägers als Verkehrsüberwachungskraft sei nicht als Verwaltungserfahrung anzuerkennen, denn sie komme nicht einer sachbearbeitenden Verwaltungstätigkeit gleich. Auch die bei der Volkspolizei der D begonnene Ausbildung führe nicht zu einer zweijährigen Verwaltungserfahrung. Denn selbst wenn man diese zugunsten des Klägers als Verwaltungserfahrung anerkennen würde, so hätte der Kläger damit jedenfalls keine vollen zwei Jahre Verwaltungserfahrung erworben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist zwar zulässig aber nicht begründet.

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig, weil sie statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 lit. b ArbGG) und frist- sowie formgerecht eingelegt und begründet worden ist (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

II. Das Rechtsmittel bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht Köln hat im Hauptsacheverfahren (ArbG Köln, Urt. v. 14.07.2022 - 12 Ca 1319/22 -) die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat mit überzeugender Begründung zutreffend erkannt, dass die Beklagte nicht dazu verpflichtet war, die streitgegenständlichen Bewerbungen des Klägers zu berücksichtigen. Denn die Voraussetzungen, unter denen Art. 33 Abs. 2 GG einem Stellenbewerber einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlverfahren gewährt, liegen nicht vor.

1. Zwar hat gem. Art. 33 Abs. 2 GG jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Öffentliche Ämter im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können. Daraus folgt angesichts der Kriterien Eignung, Befähigung und fachliche Leistung für Angestellte im öffentlichen Dienst aus Art. 33 Abs. 2 GG mithin ein subjektives Recht jedes Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (BAG 10.02.2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 12 m.w.N - Juris).

2. Die Beklagte konnte den Kläger aber ohne Verletzung dieses Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG vom Auswahlverfahren ausschließen. Denn die Stellenausschreibungen "Sachbearbeiter" und "Teamleiter" enthalten keine sachfremden Erwägungen und der Kläger erfüllt die formalen Voraussetzungen der Ausschreibungen nicht.

2.1 Sachfremden Erwägungen im Anforderungsprofil, die zu einer Fehlerhaftigkeit des Auswahlverfahrens führen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 9 AZR 554/13 - Rn. 15 m.w.N - Juris.), lassen die Stellenausschreibungen nicht erkennen.

a. Grundsätzlich steht es dem Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Rahmen seiner Organisationsgewalt frei, für zu besetzende Stellen ein Anforderungsprofil aufzustellen, dessen Erfüllung Voraussetzung für die Teilnahme am Bewerbungsverfahren ist, sofern dieses Anforderungsprofil den in Art. 33 Abs. 2 GG bestimmten Kriterien entspricht (BAG, Urt. v. 28.01.2020 - 9 AZR 91/19 - Rn. 30 m.w.N. - Juris).

b. Die Grenzen dieses durch Art. 33 Abs. 2 gebundenen Organisationsermessens hat die Beklagte nicht überschritten. Denn sachfremde Auswahlerwägungen oder Anhaltspunkte für eine gezielte und manipulative Steuerung des Auswahlverfahrens zugunsten oder zulasten einzelner Bewerber (vgl. BAG, Urt. v. 12.12.2017 - 9 AZR 152/17 - Rn. 30 m.w.N. - Juris) sind nicht ersichtlich. Die im Anforderungsprofil genannten Kriterien zur Auswahl von Personen aus einer Mehrzahl von Bewerbern sind im Hinblick auf die Anforderungen der zu besetzenden Stellen sachlich nachvollziehbar, sie orientieren sich an Eignung, Befähigung und der geforderten fachlichen Leistung. Indem der Aufgabenbereich der sachbearbeitenden Tätigkeit im Bereich Eheregister des Standesamtes bzw. der Teamleitung im technischen Außendienst in der Abteilung Verkehrsdienst des Amtes für Öffentliche Ordnung durch Verwaltungstätigkeiten geprägt ist und eine verwaltungsorganisatorische und verwaltungsrechtliche Herangehensweise verlangt, stellt die Beklagte keine sachfremden Erwägungen an, wenn sie bei den Stellenausschreibungen als "Muss-Kriterium" entweder eine erfolgreiche Ausbildung zur*zum Verwaltungsangestellten bzw. den erfolgreich Abschluss des Verwaltungslehrgangs eins oder - bei Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen von der Ausbildung- und Prüfungspflicht - eine zusätzliche zweijährige Verwaltungserfahrung fordert.

c. Das zusätzliche Erfordernis einer zweijährigen Verwaltungserfahrung für Personen, die die Ausnahmen von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht im Sinne der Ziffer 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVöD-VKA erfüllen, ist auch nicht tarifwidrig. Die Auffassung des Klägers, nach der die Tarifvertragsparteien durch Ziffer 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVöD-VKA bindend festgelegt hätten, dass zur ordnungsgemäßen Ausführung sämtlicher Tätigkeiten der Entgeltgruppen 5 bis 9a eine mindestens 20-jährige Berufserfahrung bei einem öffentlichen Arbeitgeber, ohne Ablegung einer Prüfung, ausreichend sei und die Erfüllung von Eingruppierungsmerkmalen daher durchaus auch für die Frage der fachlichen Eignung relevant sei, ist nicht zutreffend. Vielmehr ergibt sich aus systematischen Gründen, dass die tarifliche Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht nur von eingruppierungsrechtlicher Bedeutung und für die Frage nach der fachlichen Eignung von Bewerbern gerade nicht entscheidungserheblich ist. Denn bei der Anforderung der Ausbildung in der Person des Beschäftigten handelt es sich um ein grundsätzlich zwingendes subjektives Eingruppierungsmerkmal (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 6 TVöD-VKA), das unabhängig von den objektiven Tätigkeitsmerkmalen der auszuübenden Tätigkeit vorliegen muss. Beschäftigte, welche die in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung bestimmte Vorbildung oder Ausbildung nicht vorweisen, sind gemäß der Vorbemerkung Ziffer 2 Satz 1 zur Entgeltordnung des TVöD-VKA - auch bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmals - grundsätzlich in die nächst niedrigere Entgeltgruppe einzuordnen. Ziffer 7 Abs. 5 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung des TVöD-VKA soll daher lediglich diese eingruppierungshemmende Wirkung mangelnder formaler Qualifikation in der Person des Beschäftigten ausgleichen. Eine Aussage über die Bewertung der fachlichen Qualifikation einer Person wird damit nicht getroffen.

2.2 Der Kläger erfüllt die von der Beklagten geforderten Muss-Kriterien nicht.

a. Unstreitig hat der Kläger weder eine Ausbildung zum Verwaltungsfachangestellten abgeschlossen noch den Verwaltungslehrgang eins absolviert.

b. Nach zutreffender Ansicht des Arbeitsgerichts verfügt der Kläger auch nicht über die in der Stellenausschreibung bei Befreiung von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht alternativ geforderte zweijährige "Verwaltungserfahrung".

Inhalt und Bindungswirkung eines in einer Stellenausschreibung enthaltenen konstitutiven Anforderungsprofils sind durch eine entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont orientierte Auslegung zu ermitteln (BVerwG, Beschl.v. 20.06.2013 - 2 VR 1/13 -, BVerwGE 147, 20-37). Wie Willenserklärungen bzw. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Stellenanzeigen mithin nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen potentiellen Bewerbern bzw. Bewerberinnen unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Bewerbers bzw. der durchschnittlichen Bewerberin zugrunde zu legen sind (BAG, 29.04.2021 - 8 AZR 279/20 - Rn. 42 m.w.N. - Juris). Dabei kommt es weder auf das konkrete Verständnis des Klägers noch den konkreten Willen der Beklagten an (VG Greifswald, Beschl. v. 27.01.2021 - 6 B 2207/20 HGW, Rn. 34 - Juris).

Gemessen hieran ist es nicht zu beanstanden, wenn das Arbeitsgericht für die in dem Ausschreibungstext geforderte zweijährige "Verwaltungserfahrung" anhand des objektiv erkennbaren Erklärungsinhalts nicht bereits die bloße Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst genügen lässt, sondern das - zusätzliche - Erfordernis der zweijährigen "Verwaltungserfahrung" als Äquivalent zu einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung zum Verwaltungsangestellten oder der Absolvierung des Verwaltungslehrgangs eins versteht, welchem die Aufgabe zukommt, die ansonsten durch eine systematische Ausbildung erlangte Befähigung zur Erledigung bestimmter Aufgaben abstrakt sicherzustellen.

Über eine in diesem Sinne verstandene zweijährige "Verwaltungserfahrung " verfügt der Kläger nicht, insbesondere kann dem Kläger nicht gefolgt werden, wenn dieser meint, eine solche Verwaltungserfahrung durch seine Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft erworben zu haben.

Aus der bloßen Beschäftigung bei der Beklagten als Teil der öffentlichen Verwaltung kann eine in diesem Sinne verstandene Verwaltungserfahrung nicht resultieren. Denn bei der Beklagten bestehen eine Vielzahl verschiedenster Berufsbilder (z.B. auch Gärtner oder Erzieher), die sich zweifelsfrei als "nichtverwaltende Tätigkeiten" darstellen und bei deren Ausübung daher keine Erfahrungen und Kenntnisse erlangt werden, welche einer Ausbildung zu Verwaltungsangestellten oder der Absolvierung des Verwaltungslehrgangs eins entsprechen.

Eine zweijährige Verwaltungserfahrung lässt sich entgegen der Rechtsauffassung des Klägers auch nicht allein dadurch begründen, dass der Kläger durch das Aussprechen von Verwarnungen und Anordnen von Abschleppmaßnahmen hoheitliche Tätigkeit wahrnimmt. Denn anders als beispielsweise im Rahmen der Definition eines "Verwaltungsakts" im öffentlichen Recht, ergibt die entsprechend § 133 BGB am objektiven Empfängerhorizont potentieller Bewerber orientierte Auslegung, dass "Verwaltungserfahrung" im Sinne der Stellenausschreibung gerade nicht auf die Wahrnehmung hoheitlicher Tätigkeiten abzielt.

Inwiefern der Kläger durch seine Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft gleichwohl eine zweijährige Verwaltungserfahrung im Sinne der Stellenausschreibung erwerben konnte, hat er weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Als Verkehrsüberwachungskraft nimmt der Kläger nur geringfügig im Umfang von 1,5 Stunden pro Woche Innendienstätigkeiten wahr. Zwar muss der Kläger auch im Außendienst bei der Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft Normen und Gesetze anwenden und unter diese subsumieren, wenn er Verwarnungen ausspricht und Abschleppmaßnahmen anordnet. Beschweren sich Bürger vor Ort, so hat er diese Beschwerden auch zu erwidern und über die durch ihn angeordneten Maßnahmen aufzuklären. Indem sich die Anwendung von Gesetzen und Normen bei Ausübung dieser Tätigkeit aber in der Subsumtion sich stets ähnelnder Sachverhalte erschöpft und die weitere Sachbearbeitung sowohl der Beschwerden als auch der vom Kläger angeordneten Abschleppmaßnahmen in der Regel nicht mehr im Tätigkeitsbereich des Klägers liegt sondern vom Innendienst wahrgenommen wird, hat der Kläger durch seine Tätigkeit als Verkehrsüberwachungskraft im Außendienst keine Verwaltungserfahrung von einer Intensität und Dauer angesammelt, wie sie einer zweijährigen Verwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils entspricht.

Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger durch seine langjährige Tätigkeit im Außendienst Erfahrungen oder systematische Kenntnisse in der Anwendung und Umsetzung unterschiedlicher, auch unbekannter Gesetze, Verordnungen und Fachliteratur oder Kenntnisse der städtischen Verwaltungsstruktur und Beziehung zu übergeordneten Behörden erworben hat, die ihn für die ausgeschriebenen Stellen befähigen könnten.

Die bei der Volkspolizei der D begonnene Ausbildung kann bereits deshalb nicht zu einer zweijährigen Verwaltungserfahrung führen, da - selbst wenn man diese zugunsten des Klägers als Verwaltungserfahrung anerkennt - der Kläger damit jedenfalls keine vollen zwei Jahre Verwaltungserfahrung erwerben konnte.

3. Ein Anspruch auf erneute Durchführung der Auswahlverfahren zur Besetzung der von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen unter Berücksichtigung der Bewerbung des Klägers ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung. Denn selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, dass auch der Mitbewerber B durch seine Tätigkeit als stellvertretender Abschnittsleiter keine Verwaltungserfahrung im Sinne des Anforderungsprofils erworben hat, könnte dies einen Anspruch des Klägers auf Berücksichtigung seiner Bewerbung nicht begründen.

Zwar kann die unzulässige Einbeziehung eines Mitbewerbers einen erfolglosen Bewerber in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen (OVG Münster 21.06.2012 - 6 A 1991/11 - Juris). Fehler im Auswahlverfahren können allerdings nur dann ein subjektives Recht auf ein erneutes Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Bewerbers begründen, wenn sie sich im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt haben können (LAG Hamburg, 12.06.2006 - 8 Sa 40/06 - Rn. 36 f. - Juris).

Hier kann jedoch ausgeschlossen werden, dass sich eine möglicherweise fehlerhafte Berücksichtigung des Mitbewerbers B im Auswahlverfahren zum Nachteil des Klägers ausgewirkt haben könnte. Denn der Kläger erfüllt die im Anforderungsprofil geforderten Muss-Kriterien nicht und kommt daher für die zu besetzende Stelle offensichtlich nicht in Betracht. Eine Pflicht zur Erweiterung rechtswidriger Begünstigung besteht nach dem Grundsatz "keine Gleichheit im Unrecht" nicht (Stelkens/Bonk/Sachs/Sachs, 10. Aufl. 2022, VwVfG § 40 Rn. 119 m.w.N).

III. Nach allem bleibt es somit bei der klageabweisenden erstinstanzlichen Entscheidung. Als unterliegende Partei hat der Kläger gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung zu tragen. Gründe für eine Revisionszulassung sind nicht gegeben, da die Entscheidung auf den Umständen des vorliegenden Einzelfalls beruht.

Vorschriften