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Beschluss vom 21.09.2023 · IWW-Abrufnummer 238016

Landesarbeitsgericht Hamm - Aktenzeichen 12 Ta 216/23

1. Wird der Einspruch gegen ein Versäumnisurteil entgegen § 341 Abs. 2 ZPO durch Beschluss verworfen, sind nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes sowohl die sofortige Beschwerde als auch die Berufung statthaft.

2. Wird sofortige Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, ist das Verfahren vom Landesarbeitsgericht in dieser Verfahrensart fortzuführen, weil im Beschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren unterschiedliche Spruchkörper zuständig sind.

3. Liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung nicht vor, weil das Arbeitsgericht zu Unrecht davon ausgeht, dass der Aufenthaltsort unbekannt ist, beginnt der Lauf der Einspruchsfrist nicht. Das gleiche gilt, wenn die Einspruchsfrist entgegen § 329 Abs. 3 ZPO nicht ausdrücklich bestimmt wird.


Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2023 - 4 Ca 1364/22 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen, auch zur Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I. Die klagende Arbeitgeberin hat unter dem 04.08.2022 Vollstreckungsgegenklage gegen die beklagte Arbeitnehmerin, die in Salzburg (Österreich) wohnt, erhoben, weil die Beklagte aus einem gerichtlichen Vergleich des Arbeitsgerichts Bielefeld weiterhin vollstreckt, obwohl die Klägerin der Auffassung ist, sie habe den Vergleich erfüllt. Inhaltlich geht es um die Frage, ob die von der Klägerin zu zahlende Abfindung steuerfrei hätte zur Auszahlung kommen müssen, weil die Beklagte in Österreich wohnt oder nicht.

In zeitlichen Zusammenhang mit dem Gütetermin übermittelte die Beklagte dem Arbeitsgericht eine Vollmacht - ausgestellt auf ihren Verlobten für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung.

Zum Kammertermin am 21.12.2022 erschien die Beklagte nicht, obwohl ihre Verlegungsanträge von der Kammervorsitzenden zurückgewiesen worden waren.

Es erging sodann ein Versäumnisurteil, wonach die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich für unzulässig erklärt und die Beklagte zur Herausgabe des Titels verurteilt wurde. Nach Prüfung durch die Rechtspflegerin wurde durch die Geschäftsstelle die Zustellung des Versäumnisurteils per Rückschein an die Beklagte in Österreich veranlasst. Der eingelieferte Umschlag kam am 03. Februar 2023 zum Arbeitsgericht Bielefeld zurück mit dem Hinweis und Aufkleber Zurück/Return "nicht behoben - unclaimed".

Daraufhin wurden die Klägervertreter mit gerichtlichen Schreiben vom gleichen Tage darauf hingewiesen, dass das Versäumnisurteil nicht habe zugestellt werden können und den Postvermerk mitgeteilt. Eine neue Zustellung sei nur möglich, wenn die neue Anschrift mitgeteilt werde.

Mit Schreiben vom 13.04.2023 wurden die Klägervertreter erneut gebeten eine zustellfähige Anschrift der Beklagten mitzuteilen oder mitzuteilen, ob eine öffentliche Zustellung beantragt werde.

Mit Schriftsatz vom nächsten Tag teilten die Klägervertreter mit, es werde nunmehr die öffentliche Zustellung beantragt. Nach ihrem Kenntnisstand sei die Beklagte immer noch unter der genannten Adresse in Salzburg gemeldet. Eine Zustellung sei dort gescheitert. Ein Anhaltspunkt für eine Veränderung der Meldeamtsschrift sei derzeit nicht bekannt. Bei einem durch den Lebensgefährten betriebenen Verfahren vor einem anderen Arbeitsgericht werde als Anschrift auf den Briefbogen zudem weiter die oben genannte Anschrift genannt, sodass die Voraussetzung des § 185 Abs. 1, 3 ZPO vorliegend erfüllt sein dürften.

Mit Beschluss vom 14.04.2023 ordnete die Vorsitzende die öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils an, da die Beklagte unbekannten Aufenthalts sei. Die Voraussetzungen des § 185 ZPO seien gegeben. Zustellungen an die angegebene Adresse seien fehlgeschlagen. Ebenfalls seien Zustellversuche an empfangsberechtigte Personen sowie im Inland als auch Ausland fehlgeschlagen. Weitergehende Erkenntnismöglichkeiten für eine tatsächliche Zustellung zu sorgen, seien nicht gegeben. Auf dem Beschluss war der Hinweis enthalten, die Schriftstücke würden als zugestellt gelten, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen sei. Noch am 14.04.2023 wurde der Beschluss an der Gerichtstafel ausgehängt und am 19.05.2023 wieder abgenommen.

Am 01.06.2023 führte der Verlobte der Beklagten mit einer Mitarbeiterin des Arbeitsgerichts Bielefeld ein Telefonat, weil eine Kostenrechnung eingegangen war. Ihm wurde mitgeteilt, das Verfahren sei durch Versäumnisurteil rechtskräftig abgeschlossen.

Unter dem 15.06.2023 erhob die Beklagte unter Bezugnahme auf das Telefongespräch innerhalb der 14-Tages-Frist Anhörungsrüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und moniert die öffentliche Zustellung des Urteils. Über diese Anhörungsrüge hat das Arbeitsgericht Bielefeld bislang nicht entschieden.

Mit beim Gericht am 27.06.2023 eingegangenen Telefaxe legte die Beklagte Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 21.12.2022 ein. Das Versäumnisurteil sei zu Unrecht ergangen, da sie, die Beklagte, wegen einer Corona-Infektion nicht habe zum Termin erscheinen können. Zudem sei die Zustellung des Versäumnisurteils durch anhängen an der Gerichtstafel gesetzeswidrig gewesen. Sie unterhalte bei ihrer Wohnung in Salzburg einen Briefkasten, in den die österreichische Post regelmäßig Schriftstücke einreichen könne. Es hätte zu keiner Zeit tatsächliche Umstände gegeben, die einer öffentlichen Zustellung des Urteils vom 21.12.2022 gerechtfertigt hätten.

Am 29.06.2023 traf das Arbeitsgericht eine Entscheidung als "Beschluss" und beschloss den Einspruch vom 27.06.2023 gegen das Versäumnisurteil als unzulässig zu verwerfen. Die Monatsfrist für die öffentliche Zustellung habe am 15.05.2023 geendet und sich daran die 7-tägige Einspruchsfrist angeknüpft, sodass die Einspruchsfrist am 23.05.2023 abgelaufen sei, der Einspruch sei deswegen verspätet.

Als Rechtsmittelbelehrung wurde das Rechtsmittel der Berufung angegeben.

Dieser Beschluss wurde wieder per Einschreiben/Rückschein auf den Weg gebracht und wurde in Österreich am 05.07.2023 zugestellt. Am 19.07.2023 ging beim Arbeitsgericht eine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein, woraufhin der Beklagten mitgeteilt wurde, dass das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht statthaft sei. Am gleichen Tage, also am 19.07.2023, ging auch beim Landesarbeitsgericht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 29.06.2023 ein.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Sachverhalts wird auf die Prozessakte verwiesen.

II. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 29.06.2023, mit dem der Einspruch gegen das Versäumnisurteil verworfen worden ist, ist statthaft, zulässig und begründet.

1. Die sofortige Beschwerde ist statthaft.

a) Gem. § 341 Abs. 1 ZPO hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob der Einspruch an sich statthaft oder ob er in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt worden ist, andernfalls ist er als unzulässig zu verwerfen. Nach Abs. 2 der Norm kann das Urteil ohne mündliche Verhandlung ergehen.

b) Konsequenterweise sind gegen das Urteil die Rechtsmittel zulässig, die die Verfahrensordnung vorsieht. Dies wäre gem. § 64 Abs. 1 ArbGG das Rechtsmittel der Berufung gegeben. Jedoch hat das Arbeitsgericht hier nicht ein Urteil erlassen, sondern ist im Beschlusswege hervorgegangen. Über der Entscheidung heißt es ausdrücklich "Beschluss", vor dem Tenor "beschlossen". Damit hat das Arbeitsgericht die falsche Entscheidungsform gewählt. Nichts Anderes ergibt sich daraus, dass die Entscheidung die korrekte Rechtsmittelbelehrung enthält, weil doch darüber belehrt wird, dass von der beklagten Partei gegen dieses "Urteil" Berufung eingelegt werden könne. Aus dieser Widersprüchlichkeit der Entscheidung konnte die Beklagte jedenfalls bei rechtschutzgewährender Auslegung nicht erkennen, dass das Arbeitsgericht durch Urteil entscheiden wollte. Denn maßgeblich sind die Einleitung des Tenors und die Angabe oberhalb des Rubrums. Hat das Arbeitsgericht in der Beschlussform entschieden, war die Rechtsmittelbelehrung unrichtig.

c) Hat aber das Arbeitsgericht statt durch Urteil durch Beschluss entschieden, so gilt hier der Meistbegünstigungsgrundsatz, wonach sowohl sofortige Beschwerde als auch Berufung eingelegt werden können (vgl. Münchener Kommentar, 6. Auflage 2020, § 922 ZPO, Rdnr. 16; BAG, 26.03.1992 - 2 AZR 493/91 -; BeckOK - Toussaint, § 341 ZPO, Rdnr. 6.2; MüKo-Prütting, 6. Auflage 2020, § 341 ZPO, Rdnr. 18; OLG Naumburg, 25.07.2007 - 3 WF 224/07 -; LAG Köln, 26.02.2003 - 7 Ta 229/02 -). Denn dem Rechtsmittelführer darf durch Fehler des Gerichts kein Nachteil entstehen.

d) Unterschiedlich wird die Frage beantwortet, wie der Fehler in der Rechtsmittelinstanz zu korrigieren ist. Angenommen wird, dass das Rechtsmittelgericht nunmehr in die richtige Verfahrensart überleiten muss und im berufungsrechtlichen Urteilsverfahren entsprechend entscheiden muss (vgl. Schenkel, MDR 2003, 31, 138 [OLG Köln 12.06.2002 - 27 UF 194/01] ; LAG Köln, 26.02.2003 - 7 Ta 229/02; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005- 11 Ta 165/05.)

e) Dies kann aber nach zutreffender Ansicht (OLg Celle, 06.02.2003 - 2 W5/03; OLG Zweibrücken, 13.02.2004 - 4 W4/04; vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, 21.07.2005 - 11 Ta 165/05) nicht gelten, wenn dies zu einer Entscheidung durch den falschen Spruchkörper führte. Im Verfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist bei Entscheidungen durch den Einzelrichter am Landgericht gem. § 568 S. 1 ZPO der originäre Einzelrichter am OLG zuständig. Gleiches gilt nach dem Arbeitsgerichtsgesetz, denn gem. § 78 Abs. 3 ArbGG entscheidet das Landesarbeitsgericht über die sofortige Beschwerde ohne Hinzuziehen der ehrenamtlichen Richter. Hätte die Beklagte hier zulässigerweise Berufung gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bielefeld eingelegt, so wäre eine Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts zuständig geworden, die in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richter entscheidet. Dadurch, dass die Beklagte aber zulässigerweise sofortige Beschwerde eingelegt hat, entscheidet die Beschwerdekammer des Landesarbeitsgerichts, ohne die Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter. Hinzu kommt, dass die Überführung des Beschwerdeverfahrens in das Berufungsverfahren auch zu praktischen Schwierigkeiten führt. Denn im erstinstanzlichen Verfahren der Arbeitsgerichte können die Parteien gen. § 11 Abs. 1 S. 1 den Rechtsstreit selbst führen. Deswegen könnte die sofortige Beschwerde als Berufung nicht zulässig werden, da die Beklagte selbst nicht im Sinne § 11 Abs. 4 ArbGG postulationsfähig ist. Deswegen hat das Landesarbeitsgericht in der vorliegenden Konstellation im Beschwerdeverfahren der §§ 78 ArbGG i.V.m. § 567 ff. ZPO zu entscheiden und an das Arbeitsgericht ggf. nach § 572 Abs. 3 ZPO und § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zurückzuverweisen. Letzterer findet durch die Verweisung in § 64 Abs. 6 ArbGG auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren Anwendung (vgl. NK-ArbG Gerretz 2. Aufl. 2023, § 68 ArbGG Rdnr. 9).

2. Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Daher ist das Verfahren an das Arbeitsgericht zurück zu verweisen.

a) Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 78 ArbGG, 567 ff. ZPO), sie ist auch begründet.

b) Die sofortige Beschwerde ist begründet. Das Arbeitsgericht hat den Einspruch der Beklagten gegen den Beschluss vom 29.06.2023 zu Unrecht als unzulässig verworfen. Denn die Anordnung und die Durchführung der öffentlichen Zustellung gem. § 185 ZPO waren rechtswidrig und konnte daher die einwöchige Einspruchsfrist des § 59 ArbGG nicht Auslösen. Die Zustellungsfiktion des § 188 ZPO ist nicht eingetreten, sodass der Lauf der Einspruchsfrist nicht begann.

aa) Die die Voraussetzungen des § 185 ZPO für eine öffentliche Zustellung des Versäumnisurteils lagen nicht vor. Dieser Verstoß macht sie unwirksam (vgl. BGH 06.10.2006 - 5 ZR 282/95). Die Einspruchsfrist wurde nicht ausgelöst.

bb) Der Aufenthaltsort der Beklagten war im Sinne des § 185 Nr. 1 ZPO nicht unbekannt.

Maßgeblich war zum Zeitpunkt der Zustellung die Zustellungs-VO 2022, nach deren Artikel 18 die Zustellung durch Postdienste per Einschreiben mit Empfangsbestätigung zugelassen ist. Der Briefumschlag mit dem Versäumnisurteil kam am 03.02.2023 zum Arbeitsgericht zurück mit dem Hinweis "Nicht behoben - unclaimed". Dies bedeutet, wie sich auch aus dem englischen Begriff "unclaimed" ergibt, dass der Brief bei der Post hinterlegt worden ist, jedoch vom Empfänger nicht abgeholt worden ist. In diesem Fall kann von einer wirksamen Zustellung nicht ausgegangen werden (Saenger-Sieber, § 176 ZPO, 10. Auflage 2023, Rdnr. 2). Nicht entnehmen kann man jedenfalls den Vermerken auf dem Umschlag, dass die Beklagte unter der Adresse nicht mehr wohnte und der Aufenthaltsort damit unbekannt war. Das Arbeitsgericht hat entgegen der Begründung des Beschlusses ausweislich der Akte auch keine weiteren Versuche unternommen, die Adresse der nach ihrer Auffassung unbekannt verzogenen Beklagten herauszufinden, oder einen anderen möglichen Zustellungsweg nach der Zustellungs-VO 2022 zu versuchen. Da eine Einwohnermeldeamtsanfrage durch das Arbeitsgericht in Österreich kaum möglich gewesen sein dürfte, hätte es nach Artikel 7 der Zustellungs-VO 2022 eine Unterstützung bei der Erzielung der Anschrift initiieren müssen oder eine gerichtliche Zustellung veranlassen müssen. Zudem kam es auf die Anschrift der Beklagten auch gar nicht an, da diese eine Vollmacht vom 13.09.2022 eingereicht hat, wonach ihr Verlobter Christian Hausmann, ebenfalls wohnhaft. an gleicher Adresse, beauftragt und bevollmächtigt ist, sie in dem aktuellen Verfahren vor dem Arbeitsgericht zu vertreten. Daher hätte die Zustellung gem. § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an ihn erfolgen müssen. Dass er ebenfalls unter der angegebenen Anschrift nicht mehr wohnen könnte, war nach der Mitteilung der Klägervertreter vom 14.04.2023 ausgeschlossen, da diese mitteilten, dass bei einem anderen vor dem Arbeitsgericht geführten Verfahren durch den Lebensgefährten die Anschrift auf dem Briefbogen sich nicht verändert hatte.

cc) Die öffentliche Zustellung konnte aber auch deswegen die Einspruchsfrist nicht auslösen, weil kein Beschluss nach § 339 Abs. 3 ZPO gefasst worden ist. Diese Norm, die über § 59 ArbGG hinaus auch im Arbeitsgerichtsprozess Anwendung findet (vgl. NK-ArbR-Kloppenburg, § 59 ArbGG Rn. 39; GMP-Prütting, 10 Aufl. 2022, § 59 ArbGG Rdnr. 34) verlangt, dass bei erforderlicher öffentlicher Bekanntmachung des Versäumnisurteils die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder durch besonderen Beschluss bestimmt wird (vgl. Schwab/Weth-Korinth, 6. Aufl. 2022, § 59 ArbGG Rdnr. 71). Beides ist hier nicht erfolgt. Die Angabe in der Belehrung gem. § 59 S. 3 ArbGG gibt nur die Rechtslage wieder zu einem Zeitpunkt als noch keine öffentliche Zustellung im Raum stand, und kann daher nicht als Festsetzung i.S.d. § 339 Abs.3 ZPO angesehen werden. Ohne die Bestimmung der Einspruchsfrist beginnt diese jedoch nicht zu laufen (Anders/Gehle-Anders, 80. Aufl. 2022, § 339 Rdnr. 8; Zöller-Herget, 35. Aufl. 2023, § 339 ZPO Rdnr. 6; Schwab/Weth-Korinth, § 59 ArbGG Rdnr. 71; GMP-Prütting, § 59 ArbGG Rdnr. 34).

Der Einspruch durfte nicht als unzulässig verworfen werden.

dd) Im fortzuführenden Verfahren wird das Arbeitsgericht nunmehr über den Einspruch gem. § 343 ZPO erneut zu entscheiden haben.

ee) Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Arbeitsgericht im Hauptsacheverfahren zu befinden.

ff) Gründe für Zulassung der Rechtsbeschwerde sind nicht ersichtlich.

Vorschriften§ 185 Abs. 1, 3 ZPO, § 185 ZPO, § 341 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 1 ArbGG, § 568 S. 1 ZPO, § 78 Abs. 3 ArbGG, § 11 Abs. 4 ArbGG, §§ 78 ArbGG, § 567 ff. ZPO, § 572 Abs. 3 ZPO, § 538 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, § 64 Abs. 6 ArbGG, § 78 ArbGG, 567 ff. ZPO, § 59 ArbGG, § 188 ZPO, § 185 Nr. 1 ZPO, § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO, § 339 Abs. 3 ZPO, § 59 S. 3 ArbGG, § 339 Abs.3 ZPO, § 343 ZPO