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Beschluss vom 16.08.2023 · IWW-Abrufnummer 238275

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Aktenzeichen 10 TaBV 2/23

1. Im Verfahren zur Klärung, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt (§ 18 Abs. 2 BetrVG), ist eine Gewerkschaft nicht zu beteiligen, wenn sie selbst keinen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG stellt (im Anschluss an die Rechtsprechung zu § 19 Abs. 2 BetrVG, vgl. nur BAG 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 -).

2. Ob das Vorliegen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG zweifelhaft ist, ist Bestandteil der Prüfung der Begründetheit eines entsprechenden Antrags. Nur bei völliger Offenheit, ob ein Streit über eine betriebsratsfähige Organisationseinheit entstehen kann, kann es schon am Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO fehlen.

3. "Zweifelhaftigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG liegt nicht vor, wenn sie nicht die Organisationseinheit betrifft, auf die sich die Antragstellung bezieht. Eine solche Betroffenheit liegt nicht schon dann vor, wenn in anderen Organisationseinheiten die Wahl von Betriebsräten geplant ist, sodann die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats folgen und dieser nach § 17 Abs. 1 BetrVG einen Wahlvorstand in der vom Antrag umfassten Organisationseinheit bestellen soll.


Im Beschlussverfahren mit den Beteiligten
- Antragstellerin/Beschwerdeführerin -
Verf.-Bev.:
hat das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - 10. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Landesarbeitsgericht Zimmermann, den ehrenamtlichen Richter Herrmann und den ehrenamtlichen Richter Schrenk auf die Anhörung der Antragstellerin am 16.08.2023
für Recht erkannt:

Tenor: 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 8. März 2023 - 9 BV 3/23 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine Fluggesellschaft mit Sitz in Malta und führt unter maltesischer Fluglizenz Flüge von und zu Flughäfen in diversen europäischen Staaten, unter anderem Deutschland, durch. Sie unterhält an verschiedenen Flughäfen in Italien, Frankreich, Malta, Österreich, Dänemark, Schweden, Rumänien und Deutschland sog. "Basen" (englisch "bases").

Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie unterhalte in Deutschland insgesamt an sieben Flughäfen Basen mit identischen Strukturen. Neben Karlsruhe/Baden-Baden seien dies die Flughäfen Niederrhein/Weeze, Berlin-Brandenburg, Nürnberg, Hahn, Köln/Bonn und Memmingen. Eine übergreifende Struktur gebe es in Deutschland nicht. Der gesamte Leitungsapparat sowie sämtliche Verwaltungseinheiten wie die Personalabteilung seien auf Malta angesiedelt. Die Einsatzplanung erfolge ausschließlich in der Konzernzentrale in Irland. Dort sowie in Malta werde auch über Urlaubsanträge der in Deutschland stationierten Piloten und Flugbegleiter entschieden. Entscheidungen über Einstellungen sowie Entlassungen würden in Malta, zum Teil in Abstimmung mit der Zentrale in Irland, vorgenommen. Disziplinarische Angelegenheiten würden in Malta erledigt. Trainings- und Fortbildungsmaßnahmen plane und steuere die Trainingsabteilung in Dublin. Nur selten - ca. zweimal jährlich - und in unregelmäßigen Abständen besuchten Vertreter der zentralen Abteilung die einzelnen Basen.

Sie verfüge an den einzelnen Basen auch nicht über Räumlichkeiten, die für die Begründung eines Betriebs im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes in räumlicher Hinsicht ausreichten. Die Basen seien den Piloten und Flugbegleitern der Antragstellerin aufgrund flugrechtlicher Vorgaben als "Heimatbasis" zugewiesen. Die Arbeit werde direkt im/am Flugzeug aufgenommen und beendet. Seit der Corona-Pandemie seien die früheren "Crew-Räume" aufgegeben, es gebe nur noch einen Raum (sog. "Flughafenbüro"/"Airport Office") für Piloten und Kabinenpersonal, der aufgrund gesetzlicher Vorschriften an jedem Flughafen, an dem die Antragstellerin eine Basis unterhalte, zur Verfügung stehen müsse. Darin befinde sich ein schwarzes Brett, das aktuelle Informationen zu technischen, betrieblichen und sicherheitsrelevanten Themen enthalte, die aber leichter zugänglich über die online-Plattformen der Antragstellerin zur Verfügung stünden. Vor allem Base Captain/Base Supervisor führten hier teilweise in der Woche administrative, insbesondere flugaufsichtsrechtliche Aufgaben durch. Auch diese Personen seien aber hauptsächlich im aktiven Flugdienst tätig. Ein festes Besatzungsteam bestehe nicht. Bei dem Base Captain handele es sich um einen Flugkapitän, dessen Aufgabe vorrangig darin liege, Flüge entsprechend den ihm von der Einsatzzentrale in Malta bzw. Irland zugeteilten Einsatzplänen auszuführen, der jedoch daneben zusätzlich als lokaler Ansprechpartner für die Flugaufsichtsbehörden und Flughafenbetreiber diene und insoweit als Verbindungsperson zu dem in Malta ansässigen, für den Flugbetrieb verantwortlichen Chefpiloten fungiere und Maßnahmen zur Sicherstellung der Flugsicherheit ergreifen könne. Zu diesem Zweck sei ihm neben den üblichen Flugdiensten in der Regel jeweils ein "Bodenarbeitstag" je Woche zugewiesen, den er von dem "Flughafenbüro"/"Airport Office" wahrnehme. Er habe ebenso wenig wie der Base Supervisor Entscheidungsbefugnisse in personellen, sozialen oder wirtschaftlichen Angelegenheiten. Die Flugzeuge seien nicht fest einer Basis zugewiesen.

In der Vergangenheit habe Streit bestanden, ob ein Betrieb der Antragstellerin in Deutschland vorliege. Die Betriebsfrage sei bislang bei der Frage des Bezugs von Kurzarbeitergeld, aber auch beim Kündigungsschutz diskutiert worden. Diese Fragen seien bislang nicht abschließend geklärt. An keiner der Basen bestehe derzeit ein Betriebsrat noch seien Wahlvorstände eingerichtet.

Die Antragstellerin hat die Auffassung vertreten, andere Beteiligungsbefugte existierten nicht. Da das Beschlussverfahren ein gegnerloses Verfahren sei, sei dies auch nicht nötig. Gegnerlose Verfahren seien dem deutschen Zivilprozessrecht nicht fremd. Insbesondere sei das Verfahren nach § 98 AktG zu nennen. Darin werde zwischen "Streitigkeit" und "Ungewissheit" unterschieden. Gleichermaßen sei "Zweifelhaftigkeit" über die Betriebsratsfähigkeit nicht dasselbe wie "Streit" um dieselbe. Die gegenüber "Streit" abgesenkte Anforderung des als Spezialvorschrift vorrangigen § 18 Abs. 2 BetrVG könne nicht dadurch negiert werden, dass aus vermeintlich prozessualen Gründen ein Gegnererfordernis entwickelt werde. Der Gesetzgeber habe mit dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG gerade die Möglichkeit der einseitigen Durchführung des Verfahrens vorgesehen. Das erforderliche Feststellungsinteresse sei bei einem Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stets als gegeben anzusehen, da mit dem Verfahren die für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage geklärt werden könne, welche Organisationseinheit als Betrieb anzusehen sei, in dem ein Betriebsrat zu wählen sei und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen könne. Die Anwendung des Betriebsbegriffs auf Basen und Fluggesellschaften sei in den letzten Jahren zunehmend Gegenstand gerichtlicher Auseinandersetzungen gewesen, ohne dass eine höchstrichterliche Entscheidung vorliege. Es liege daher auf der Hand, dass Betriebsratswahlen an den in Deutschland gelegenen Basen der Antragstellerin unter Zugrundelegung der Auffassung, es handele sich um betriebsratsfähige Einheiten, initiiert werden könnten. Am Flughafen Berlin-Brandenburg habe die Gewerkschaft v. - nachfolgend: die Gewerkschaft - bereits versucht, eine Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstands durchzuführen. Das Bemühen sei aufgrund formaler Fehler per einstweiliger Verfügung gestoppt, die Frage einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nicht beantwortet worden. Das Arbeitsgericht Cottbus habe im Beschluss vom 23. Januar 2023 - 3 BVGa 1/23 - die Antragstellerin getadelt, sie habe trotz lang bekanntem Streit mit der Gewerkschaft über die Betriebsratsfähigkeit ihrer Basen spätestens seit dem "Side letter" vom 14. März 2019 (Anlagen A8 und A9, Bl. 109 ff. der erstinstanzlichen Akte) kein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eingeleitet. Bereits in diesem "Side letter" habe sich R. darauf berufen, dass sie keinen Betrieb in Deutschland unterhalte, sodass das Betriebsverfassungsgesetz keine Anwendung finde. Der "Side letter" - eine Absichtserklärung der Gewerkschaft und der R. sich auf einen Tarifvertrag über die Errichtung einer Personalvertretung zu einigen - gelte auch für die Antragstellerin aufgrund entsprechender Vereinbarungen. Das Angebot, gemeinsam mit der Antragstellerin ein gerichtliches Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG durchzuführen, habe die Gewerkschaft nicht aufgegriffen. Sie habe aber Pläne zur Initiierung von Betriebsratswahlen an anderen Basen der Antragstellerin angekündigt, sodass auch in Memmingen entsprechende Aktivitäten nicht auszuschließen seien. Die Antragstellerin könne nicht auf eine solche Initiative verwiesen werden, da dies entweder verkürzten Rechtsschutz im Eilverfahren bedeute oder aber auf eine nachträgliche Wahlanfechtung hinauslaufe, sodass sie sich gegebenenfalls für mehrere Jahre mit einem Betriebsrat und dem damit verbundenen Aufwand und den Kosten auseinandersetzen müsse.

Der Antrag sei auch begründet, weil in Deutschland kein Betrieb und auch kein eigenständiger Betriebsteil im Sinne des BetrVG existiere. So habe das Bundesarbeitsgericht zur Fluggesellschaft A. auch die Frage verneint, ob eine Basis einen Betriebsteil im Sinne des § 613a BGB darstelle. Auch ein qualifizierter Betriebsteil im Sinne des § 4 Abs. 1 StVG liege bei der am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden unterhaltenen Basis nicht vor. Es fehle schon am im Inland gelegenen Hauptbetrieb als Bezugspunkt. Es fehle aber auch an der für einen Betriebsteil notwendigen hinreichenden Leitungsmacht und Organisationsstruktur im Inland. Weder die Kapitäne noch die Base Captains noch die Base Supervisors hätten ausreichende Weisungsbefugnisse.

Die Antragstellerin hat beantragt,

Mit Beschluss vom 8. März 2023 hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es tragend ausgeführt, der Antrag sei unzulässig. Es fehle am erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Antragstellerin habe nicht dargetan, dass streitig sei, ob es sich bei der Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden um eine betriebsratsfähige Betriebsstätte handele. Nach ihren Angaben sei dies zu verneinen, dies werde in Bezug auf diese Basis auch von niemandem bestritten. Die Pläne der Gewerkschaft in Berlin seien nicht von Bedeutung für die streitgegenständliche Basis. Es sei völlig offen, ob diese Frage dort jemals relevant werde. Damit sei das Rechtsschutzziel der Antragstellerin auf die Klärung einer bloßen Rechtsfrage gerichtet. Ein Feststellungsinteresse sei auch nicht aus der von der Antragstellerin begehrten Vorabklärung der Frage einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit herzuleiten. Ihr Interesse beruhe darauf, dass ein etwaiger später gegründeter Betriebsrat oder Wahlvorstand an den Ausgang des vorliegenden Verfahrens gebunden sei. Dem stünde mindestens ebenso gewichtig das Interesse des späteren Betriebsrats oder Wahlvorstands gegenüber, nicht an eine Entscheidung gebunden zu werden, ohne dass er selbst oder eine Gewerkschaft die Möglichkeit gehabt habe, sich in das Beschlussverfahren einzubringen und seine Interessen zu wahren.

Gegen den der Antragstellerin am 10. März 2023 zugestellten Beschluss hat sie am 24. März 2023 Beschwerde eingelegt und diese am 10. Mai 2023 begründet.

Sie trägt vor, das vom Arbeitsgericht verneinte Feststellungsinteresse ergebe sich aus dem bereits erstinstanzlich geschilderten Streit mit der Gewerkschaft in Berlin sowie deren beabsichtigtes Vorgehen auch in Bezug auf andere Stationierungssorte. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG sei für die Beschwerdeführerin die einzige Möglichkeit, effektiv eine rechtsverbindliche Klärung bezüglich der Betriebsratsfähigkeit des Standortes Karlsruhe/Baden-Baden herbeizuführen. Der Vertreter der Gewerkschaft habe in Anhörungen vor dem Arbeitsgericht Cottbus und dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ausdrücklich erklärt, nach Durchführung der Wahl eines Betriebsrats an der Basis Berlin-Brandenburg könnte eine zweite Wahlversammlung an einer anderen Basis durchgeführt werden, daraufhin ein Gesamtbetriebsrat zu bilden wäre, der Betriebsratswahlen an sämtlichen verbleibenden Stationierungssorten einleiten könne. Entsprechend biete die Gewerkschaft Hilfe bei der Bildung von Betriebsräten an anderen Basen an (Newsletter vom 31. Januar 2023, Anlage B3 Bl. 76 ff. der Berufungsakte). Eines Streits bedürfe es auch nicht, der Wortlaut des § 18 Abs. 2 BetrVG lasse Zweifel genügen. Solche lägen vor, wenn beteiligte Parteien eine Unsicherheit bezüglich des Rechtszustands hätten. Es hätte dem Arbeitsgericht offen gestanden, eine Stellungnahme der Gewerkschaft bezüglich deren abweichender Positionen einzuholen. Die Bindungswirkung gegenüber Betroffenen, die nicht am Verfahren beteiligt gewesen seien, sei dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht fremd. Es stelle eine Spezialregelung dar und sei gegenüber allgemeinen prozessualen Regelungen des Arbeitsgerichtsgesetzes und der ZPO vorrangig. Den gesetzgeberischen Willen, einem Arbeitgeber die Möglichkeit einzuräumen, bei Zweifeln bezüglich der Betriebsratsfähigkeit der Organisationseinheit jederzeit, auch außerhalb und ohne Zusammenhang mit einer Betriebsratswahl, eine gerichtliche Klärung herbeizuführen, sei von der Rechtsprechung zu beachten und dürfe nicht durch die Kreierung eines Gegnererfordernisses ausgeschlossen werden. Dies träfe im Besonderen den Arbeitgeber, denn alle weiteren potenziell Beteiligten hätten stets einen weiteren Beteiligten, den Arbeitgeber. Auch der eingeschränkte Amtsermittlungsgrundsatz spreche nicht gegen die Zulässigkeit des Verfahrens. Werde ein Sachverhalt nicht bestritten, könne das Gericht von weiterer Aufklärung absehen, das heiße aber nicht, dass das Gericht nicht ermitteln dürfe.

Die Antragstellerin beantragt,

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Anhörungen in erster und zweiter Instanz verwiesen.

B.

I.

Die Beschwerde der Arbeitgeberin ist statthaft (§ 87 Abs. 1 ArbGG). Sie ist auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, § 519 ZPO) und begründet worden (§ 87 Abs. 2 i.V.m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Die Beschwerdebegründung lässt insbesondere gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände erkennen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch den angefochtenen Beschluss und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben soll.

II.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Beschwerdegericht ist zwar der Auffassung, dass der Antrag zulässig ist. Er ist jedoch unbegründet, da es an der "Zweifelhaftigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 2 ArbGG fehlt.

1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht neben der Antragstellerin keine weiteren Personen oder Stellen i.S.d. § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligt.

a) Das Beschlussverfahren kennt nur Beteiligte mit gleicher Rechtsstellung, von denen lediglich der Antragsteller hinsichtlich der Dispositionsbefugnis über den von ihm gestellten Antrag eine besonders ausgestaltete Rechtsstellung einnimmt (GMP/Spinner ArbGG 10. Aufl. § 83 Rn. 16). Die Vorschrift regelt dabei nicht selbst, wer Beteiligter eines Beschlussverfahrens ist, sondern ordnet lediglich an, dass die genannten Personen und Stellen zu hören sind. Maßgeblich ist, welche Personen oder Stellen durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen werden. Für das Verfahrensrechtsverhältnis ist entscheidend, wer materiell-rechtlich berechtigt oder verpflichtet ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 9. Februar 2023 - 7 ABR 6/22 - Rn. 18).

b) Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen das Beschwerdegericht folgt, sind keine weiteren Personen oder Stellen i.S.d. § 83 Abs. 3 ArbGG ersichtlich, die zu beteiligen wären.

aa) Den Gewerkschaften ist zwar in § 18 Abs. 2 BetrVG mit der Zubilligung einer Antragsberechtigung konstitutiv eine betriebsverfassungsrechtliche Rechtsposition eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass eine Gewerkschaft, die selbst keinen Antrag nach § 18 Abs. 2 BetrVG stellt, beteiligungsberechtigt im Sinne von § 83 Abs. 3 ArbGG ist, wenn ein anderer Antragsberechtigter sein Antragsrecht ausübt (vgl. GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. § 18 Rn. 64). Insofern gilt nichts anderes als im Wahlanfechtungsverfahren nach § 19 Abs. 2 BetrVG (vgl. dazu BAG 19. September 1985 - 6 ABR 4/85 - zu II. der Gründe; 29. Januar 1987 - 6 ABR 7/86 - zu B. I. 2. der Gründe). Ebenso wie dort ist eine Gewerkschaft, die ihr vom Gesetz eingeräumte Rechte nicht wahrnimmt, nicht zu beteiligen. Sie ist nicht in einem betriebsverfassungsrechtlichen Recht oder Rechtsverhältnis betroffen und ist auch nicht generell Hüterin darüber, dass möglichst in allen betriebsratsfähigen Organisationseinheiten ein Betriebsrat errichtet wird. Will sie die ihr eingeräumten Rechte nicht wahrnehmen, ist dies hinzunehmen. Eine Beteiligung von Amts wegen kommt dann nicht in Betracht. Ansonsten müssten auch die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der - streitigen - betriebsratsfähigen Organisationseinheit beteiligt werden, weil auch sie die Wahl eines Betriebsrates einleiten könnten (GK-BetrVG/Kreutz a.a.O.).

bb) Die Gewerkschaft hat für die Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden das ihr zustehende Recht nach § 18 Abs. 2 BetrVG nicht für sich in Anspruch genommen. Sie ist deshalb nicht von Amts wegen zu beteiligen gewesen.

(1) Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, die Gewerkschaft habe Pläne zur Initiierung von Betriebsratswahlen nicht nur für die Basis am Flughaben Berlin-Brandenburg, sondern auch an anderen Basen in Deutschland angekündigt, sodass auch in Memmingen entsprechende Aktivitäten nicht auszuschließen seien. Zudem sei geäußert worden, es könne nach der Wahl an zwei Basen ein Gesamtbetriebsrat gebildet werden, der Betriebsratswahlen an sämtlichen verbleibenden Basen einleiten könne. Dennoch hat es die Gewerkschaft nach dem weiteren Vortrag der Antragstellerin abgelehnt, ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG einzuleiten. Dabei kann dahinstehen, ob auf die Willensbildung des Bundesvorstands der Gewerkschaft abzustellen ist oder auf diejenige der einzelnen Landesbezirke. Es ist im einen wie im anderen Fall nichts dafür ersichtlich, dass die Gewerkschaft bezogen auf die Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden an einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG teilnehmen will. Sie ist dann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wie sie das Beschwerdegericht versteht, auch nicht von Amts wegen zu beteiligen.

(2) Welche Folgen die "Gegnerlosigkeit" des vorliegenden Verfahrens für die Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags hat, ist für die Frage, wer zu beteiligen ist, unerheblich. Sind keine Personen oder Stellen durch die von der Antragstellerin begehrte Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsstellung betroffen, sind sie nicht allein deshalb zu beteiligen, damit im vorliegenden Verfahren die Zulässigkeit oder Begründetheit des Antrags herbeigeführt werden kann.

(3) Ist die Gewerkschaft deshalb nicht zu beteiligen, kann es dahinstehen, ob es sich bei ihr überhaupt um eine i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG im Betrieb vertretene Gewerkschaft handelt. Die Antragstellerin hat hierzu nichts vorgetragen. Alleine der in der Anlage B3 vorgelegte Newsletter von Januar 2023, in dem die Gewerkschaft generell an allen Basen der Antragstellerin ihre Hilfe bei der Bildung von Betriebsräten angeboten hat, belegt nicht, dass das die Gewerkschaft auch an der Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden vertreten ist. Einer näheren Aufklärung hat es aus den vorgenannten Gründen aber nicht bedurft.

cc) Weitere Personen oder Stellen i.S.d. § 83 Abs. 3 ArbGG, die zu beteiligen wären, sind nicht ersichtlich.

2. Dem Antrag mangelt es auch nicht am nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Ob "Zweifelhaftigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG besteht und wem gegenüber eine Entscheidung in Rechtskraft erwächst, ist für die Frage, ob die Antragstellerin ein Feststellungsinteresse hat, nicht maßgeblich.

a) Das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung als besondere Prozessvoraussetzung ist die spezielle Ausgestaltung des bei jeder Rechtsverfolgung erforderlichen Rechtsschutzinteresses. § 256 ZPO ist deshalb auch im Beschlussverfahren anwendbar (BAG 15. April 2008 - 1 ABR 44/07 - Rn. 17). Ein über das Feststellungsinteresse hinausgehendes Rechtschutzinteresse ist daher nicht erforderlich (so aber wohl GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. § 18 Rn. 58).

b) Bei der gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG zu prüfenden Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit handelt es sich auch um ein Rechtsverhältnis i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO (vgl. nur BAG 24. April 2013 - 7 ABR 71/11 - Rn. 22; 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18). Die gegenteilige Rechtsprechung, wonach es sich um eine Tatsachenfeststellung handelt (so noch BAG 9. April 1991 - 4 AZR 488/90 - zu II. 2. c der Gründe, Rn. 29 nach juris), hat das Bundesarbeitsgericht aufgegeben. Das Beschwerdegericht folgt dieser neueren Rechtsprechung. Dass ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, kann auch nicht deshalb in Abrede gestellt werden, weil bislang die Gewerkschaft die Gründung eines Betriebsrats für die Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden nicht konkret betrieben hat, am vorliegenden Verfahren auch nur die Antragstellerin beteiligt und fraglich ist, ob die Rechtskraft über sie hinausreicht.

aa) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG kann bei Zweifeln darüber, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, u.a. der Arbeitgeber eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen. Mit der entsprechenden Feststellung können insbesondere Unsicherheiten über die Zuständigkeit eines gewählten oder noch zu wählenden Betriebsrats oder über den Umfang von Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten, die teilweise von der Anzahl der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer abhängen, ausgeräumt werden. Außerdem dient das Verfahren dazu, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße künftige Betriebsratswahl zu schaffen. Das Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG klärt daher eine für zahlreiche betriebsverfassungsrechtliche Fragestellungen bedeutsame Vorfrage, indem verbindlich festgelegt wird, welche Organisationseinheit als der Betrieb anzusehen ist, in dem ein Betriebsrat zu wählen ist und in dem er seine Beteiligungsrechte wahrnehmen kann (BAG 9. Dezember 2009 - 7 ABR 38/08 - Rn. 18; 24. März 2021 - 7 ABR 16/20 - Rn. 26).

bb) Das nach § 256 Abs. 1 ZPO festzustellende Rechtsverhältnis muss ein gegenwärtiges sein (vgl. nur Zöller/Greger ZPO 34. Aufl. § 256 Rn. 3a). Im Zivilprozess genügen für ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis Beziehungen zwischen den Parteien, die schon zur Zeit der Klageerhebung die Grundlage bestimmter Ansprüche bilden. Nicht ausreichend ist dagegen ein Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch völlig offen ist, entstehen kann. Die bloße Aussicht, einen Anspruch demnächst zu erwerben, begründet kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis (Zöller/Greger a.a.O.; BGH 19. Januar 2021 - VI ZR 194/18 - Rn. 30). Diese Grundsätze gelten auch für das nach § 18 Abs. 2 BetrVG festzustellende Rechtsverhältnis, da auf dieses § 256 ZPO Anwendung findet (vgl. vorstehend B II. 2. a der Gründe).

(1) Völlig offen in dem o.g. Sinn ist das Rechtsverhältnis, dessen Nichtbestehen die Antragstellerin begehrt, nicht. Immerhin hat die Gewerkschaft nach dem Vorbringen der Antragstellerin in Aussicht gestellt, an mehreren Standorten Betriebsräte zu initiieren. Auch wenn sie konkret neben der Basis am Flughafen Berlin-Brandenburg nur die Basis am Flughafen Memmingen genannt haben soll, ist durch die weitere "Bemerkung" der Gewerkschaft, über einen dann zu wählenden Gesamtbetriebsrat nach § 17 Abs. 1 BetrVG auch an anderen Basen einen Wahlvorstand zu bestellen, ein i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ausreichend gegenwärtiges Rechtsverhältnis gegeben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach dem Wortlaut des § 18 Abs. 2 BetrVG die "Zweifelhaftigkeit" des Vorliegens einer betriebsratsfähigen Betriebseinheit als Tatbestandsmerkmal und damit im Rahmen der Begründetheit des Antrags ohnehin gesondert zu prüfen ist (nachfolgend B. II. 3. b der Gründe). Die davorliegende Prüfung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags kann diese materiell-rechtliche Prüfung daher nur in offensichtlichen und eindeutigen Fällen ausschließen.

(2) Eine derartig offensichtliche und eindeutige Antwort vermag das Beschwerdegericht allerdings nicht zu geben. Der Vortrag der Antragstellerin begründet vielmehr ausreichend, dass die Gewerkschaft bereits in der Vergangenheit, aber auch aktuell, wie der Newsletter 1/2023 zeigt, alle Basen und damit auch die Basis in Karlsruhe/Baden-Baden im Blick hat. Ob dieser Blick ausreicht, um "Zweifelhaftigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG zu begründen, ist eine Frage der Begründetheit, nicht aber eine des Bestehens eines "gegenwärtigen" Rechtsverhältnisses.

cc) Ob die Antragstellerin mit ihrem Feststellungsantrag rechtliche Verbindlichkeit i.S.e. präjudiziellen Wirkung gegenüber Personen und Stellen erlangen kann, die nicht am vorliegenden Verfahren beteiligt sind, berührt nach Auffassung des Beschwerdegerichts das Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO ebenfalls nicht.

(1) Das Rechtsschutzinteresse fehlt und besteht nicht (mehr), wenn die vom Antragsteller begehrte gerichtliche Entscheidung für die Beteiligten keine rechtlichen Wirkungen (mehr) entfalten kann. Die Klärung abstrakter Rechtsfragen ohne rechtliche Auswirkungen auf die Beteiligten, ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen (vgl. nur GMP/Spinner 12. Aufl. § 81 Rn. 23 m.w.N. zur Rechtsprechung zum Rechtsschutzinteresse). Für das Feststellungsinteresse als spezielle Ausgestaltung des Rechtsschutzinteresses gilt nichts anderes.

(2) Die subjektiven Grenzen der Rechtskraft sind daher von besonderer Bedeutung. Rechtskräftige Beschlüsse wirken für und gegen alle formell Beteiligten, auch wenn sie nicht aktiv am Verfahren teilgenommen und sich nicht geäußert haben (BAG 13. Dezember 2005 - 1 ABR 31/03 - zu B. II. 1. der Gründe, Rn. 16 nach juris; 20. März 1996 - 7 ABR 41/95 - zu II. 3. der Gründe). Rechtskräftige Beschlüsse können auch Dritte binden. So wirken in der Regel gerichtliche Entscheidungen, die zwischen den Betriebsparteien ergangen sind, auch im Verhältnis der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu ihrem Arbeitgeber, die von dieser Entscheidung inhaltlich betroffen sind und wenn das Verhältnis durch betriebsverfassungsrechtliche Normen bestimmt ist (vgl. z.B. BAG 9. April 1991 - 1 AZR 488/90 - zu II. 2. der Gründe; 10. März 1998 - 1 AZR 658/97 - zu III. 2.a bb der Gründe). Das gilt insbesondere für rechtsgestaltende Entscheidungen wie z.B. eine Wahlanfechtung sowie bei feststellenden Statusentscheidungen, z.B. wie hier der Feststellung des Vorliegens einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit nach § 18 Abs. 2 BetrVG (GMP/Spinner ArbGG 10. Aufl. § 84 Rn. 28; ErfK/Koch 23. Aufl. § 84 ArbGG Rn. 3; BAG 1. Dezember 2004 - 7 ABR 27/04 - zu II. 1. der Gründe m.w.N.).

(3) Außer der Antragstellerin ist niemand am vorliegenden Verfahren beteiligt. Ein Feststellungsbeschluss, wie sie ihn begehrt, wirkt - wie bereits oben aufgezeigt - nicht erga omnes, also für und gegen alle, sondern grundsätzlich nur für alle am Verfahren Beteiligten (GK-BetrVG/Kreutz 12. Aufl. § 18 Rn. 69; weniger deutlich Fitting/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier/Schelz BetrVG 31. Aufl. § 18 Rn. 61; weitergehend Richardi/Thüsing BetrVG 17. Aufl. § 18 Rn. 31 allerdings ausgehend von der alten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach im Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG eine Tatsache festgestellt wird). Das Beschwerdegericht versteht die unter (2) dargestellte Rechtsprechung so, dass sie nicht nur dann gilt, wenn individual-rechtliche Ansprüche in Streit sind, für die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage präjudiziell ist (z.B. Nachteilsansprüche nach § 113 Abs. 3 BetrVG), sondern gerade auch dann, wenn die Arbeitnehmer Rechte geltend machen, die auf die Wahl eines Wahlvorstands gerichtet sind. Denn diese sind erst recht durch betriebsverfassungsrechtliche Nomen bestimmt. Es kann also zugunsten der Antragstellerin davon ausgegangen werden, dass Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG zu einer Betriebsversammlung einladen wollen, die der Wahl eines Wahlvorstands dient, sich die Rechtskraft eines gerichtlichen Beschlusses, der in einem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG ergangen ist, entgegenhalten lassen müssen, auch wenn sie an diesem Verfahren nicht beteiligt gewesen sind.

(4) Mit diesem Befund ist aber noch nichts darüber gesagt, ob die Rechtskraft auch gegenüber einer i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG antragsbefugten Gewerkschaft gilt. Soweit ersichtlich, sind die zuvor dargestellten Grundsätze aufgrund von vorangegangenen gerichtlichen Entscheidungen in Verfahren aufgestellt worden, in denen stets mehrere Personen oder Stellen beteiligt gewesen sind. Dies ist im vorliegenden Verfahren nicht der Fall, kann aber auch dahinstehen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Rechtskraft hier vor allem im Verhältnis zur Gewerkschaft wirken soll, da gerade sie Anlass für das vorliegende Verfahren gegeben hat. Ob die für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen aufgestellte Bindungswirkung gleichermaßen für sie gilt, erscheint schon vor dem Hintergrund bedenklich, dass sie nicht als Beteiligte in ein Verfahren hineingezogen werden kann, das sie überhaupt nicht führen will (vgl. vorstehend B. II. 1. b der Gründe). Umso mehr kann ihr später die Bindungswirkung aus einem solchen Verfahren nicht entgegengehalten werden.

(5) Die Arbeitgeberin hat aber in der Beschwerde den Newsletter 1/2023 vorgelegt, nach dem die Gewerkschaft den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen ihre Hilfe bei der Bildung von Betriebsräten angeboten hat - und dies nicht nur bzgl. der Basen am Flughafen Berlin-Brandenburg und Memmingen. Ob Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen hiervon Gebrauch machen oder gemacht haben, ist jedoch in der Begründetheit unter dem Tatbestandsmerkmal "Zweifelhaftigkeit" abschließend zu prüfen. Im Rahmen der Frage, ob ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis besteht, das ein Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO begründet, genügt nach Auffassung des Beschwerdegerichts die nicht auszuschließende Gefahr, dass Rechte aus dem Betriebsverfassungsgesetz gegen die Antragstellerin in Anspruch genommen werden. Das ist vorliegend der Fall.

3. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 18 Abs. 2 BetrVG können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn "zweifelhaft" ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Eine Zweifelhaftigkeit in diesem Sinne ist nicht zu bejahen. Dies ergibt die Auslegung von § 18 Abs. 2 BetrVG.

a) Für die Auslegung von Gesetzen ist der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist. Der Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers dienen die anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung aus dem Wortlaut der Norm, der Systematik, ihrem Sinn und Zweck sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte, die einander nicht ausschließen, sondern sich gegenseitig ergänzen. Der Wortlaut gibt nicht immer hinreichende Hinweise auf den Willen des Gesetzgebers. Unter Umständen wird erst im Zusammenhang mit Sinn und Zweck des Gesetzes oder anderen Auslegungsgesichtspunkten die im Wortlaut ausgedrückte, vom Gesetzgeber verfolgte Regelungskonzeption deutlich. Für die Beantwortung der Frage, welche Regelungskonzeption dem Gesetz zugrunde liegt, kommt daneben den Gesetzesmaterialien und der Systematik des Gesetzes eine Indizwirkung zu (vgl. BAG 11. Dezember 2019 - 5 AZR 579/18 - Rn. 14). In Betracht zu ziehen sind hier die Begründung eines Gesetzentwurfes, der unverändert verabschiedet worden ist, die darauf bezogenen Stellungnahmen von Bundesrat (Art. 76 Abs. 2 Satz 2 GG) und Bundesregierung (Art. 76 Abs. 3 Satz 2 GG) und die Stellungnahmen, Beschlussempfehlungen und Berichte der Ausschüsse. In solchen Materialien finden sich regelmäßig die im Verfahren als wesentlich erachteten Vorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe und Personen (BVerfG 6. Juni 2018 - 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14 - Rn. 74; hierauf Bezug nehmend Höpfner/Strässer ZTR 2023, 376, 377, die die Ermittlung des historischen Norminhalts nach den Regelungsabsichten des Gesetzgebers in den Vordergrund rücken).

b) Die hierauf aufbauende Auslegung führt zu dem Ergebnis, dass der von der Antragstellerin geleistete Vortrag die erforderliche "Zweifelhaftigkeit" nicht begründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Es hat entgegen der Auffassung der Antragstellerin den in § 18 Abs. 2 BetrVG erkennbaren gesetzgeberischen Willen nicht missachtet.

aa) Nach § 18 Abs. 2 BetrVG ist es nötig, dass die Betriebsratsfähigkeit in der konkreten Organisationseinheit, die Gegenstand der Antragstellung ist, zweifelhaft ist und die Gefahr droht, dass diesbezüglich ein Streit ausbrechen kann.

(1) Der Wortlaut der Norm ergibt bereits hinreichende Anhaltspunkte, dass Zweifel über die Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit ein Stadium erreicht haben müssen, das konkrete Auswirkungen auf die Organisationseinheit haben kann. Neben der Arbeitgeberin und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft sind dies jeder "beteiligte" Betriebsrat oder jeder "beteiligte" Wahlvorstand. "Beteiligt" deutet bereits darauf hin, dass es daneben noch mindestens eine weitere Stelle oder Person gibt, mit der Streit besteht. Synonyme für "beteiligt" sind u.a. "dabei", "dazugehörig", "hinzugekommen", "mitbeteiligt" oder teilhabend (vgl. www.duden.de/synonyme/beteiligt). Unschädlich ist, dass die Gewerkschaft nicht als "beteiligt" genannt wird. Ihre Beteiligung ergibt sich zwingend daraus, dass sie ohnehin nur dann als "Streitgegner" in Betracht kommt, wenn sie selbst einen Antrag stellt.

Der Wortlaut des § 98 AktG bietet dagegen keine Auslegungshilfe in Bezug auf § 18 Abs. 2 BetrVG. Es handelt sich um ein Verfahren in einer vollständig anders gelagerten Situation und folgt eigenen Regeln wie § 99 AktG zeigt. Eine analoge Anwendung scheidet mangels Regelungslücke aus.

(2) Sinn und Zweck der Regelung bestätigen diese Anhaltspunkte aufgrund des Wortlauts. Wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat, führt jeder Antrag eines der drei neben der Antragstellerin in § 18 Abs. 2 BetrVG genannten Antragsberechtigten dazu, dass zumindest auch die Arbeitgeberin beteiligt ist und damit mindestens zwei Beteiligte das Verfahren bestreiten. Denn sie ist durch ein solches Verfahren immer in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen. Allein die Arbeitgeberin hat also überhaupt die Möglichkeit, ein Verfahren ohne weitere Beteiligte einzuleiten, nämlich dann, wenn es niemanden gibt, mit dem es Streit gibt, der zur "Zweifelhaftigkeit" i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG führt. Das macht das vorliegende Verfahren deutlich. Die Pflicht der Gerichte, die Beteiligung anderer Stellen zu prüfen, ändert daran nichts - auch das zeigt das vorliegende Verfahren. Mit dem Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG soll Rechtssicherheit für alle geschaffen werden, die aufgrund gegensätzlicher Positionen zur Betriebsratsfähigkeit einer Organisationseinheit "Zweifel" hervorgebracht haben. Die Nichtbeteiligung eines "Mitstreitenden" im gerichtlichen Verfahren birgt die Gefahr, dass gerade seine Position ungehört bleibt und die Rechtskraft eines gerichtlichen Beschlusses nicht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht, sondern auf einseitiger Darstellung des einen Beteiligten. Die Gewähr, dass die gerichtliche Entscheidung auf dem zutreffenden Sachverhalt beruht, wird auch nicht durch den Amtsermittlungs- bzw. Untersuchungsgrundsatz (§ 83 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) gewährleistet wie bereits das Arbeitsgericht zutreffend dargestellt hat. Sind die entscheidungserheblichen Tatsachen vorgetragen, nicht wirksam bestritten und drängen sich auch keine Zweifel an der Richtigkeit auf, kann von einer weiteren Sachverhaltsaufklärung abgesehen werden (BAG 3. Juli 2019 - 4 ABR 28/18 - Rn. 30). Für das Beschwerdegericht ist nicht erkennbar, welche Bestandteile des Vortrags der Antragstellerin unrichtig sein könnten. Eine Beweisaufnahme erfolgte vielmehr ins Blaue hinein und wäre auf den gesamten Tatsachenvortrag der Antragstellerin zu erstrecken. Das hat mit Amtsermittlung nichts mehr zu tun, sondern mit generellem Argwohn gegenüber der Antragstellerin. Ein solcher ist nicht angezeigt.

Der so verstandene Sinn und Zweck verweigert der Antragstellerin auch nicht einen vom Gesetzgeber intendierten Rechtsschutz.

(a) Soweit nach Auffassung der Antragstellerin nach diesem Verständnis von § 18 Abs. 2 BetrVG eine Rechtsschutzlücke verursacht würde, weil nicht verhindert werden kann, dass irgendwann an der Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden Bemühungen dahin aufgenommen werden, einen Betriebsrat zu bilden, so ist die Antragstellerin nicht rechtsschutzlos gestellt. Für diesen Fall kann sie ohnehin ein Verfahren nach § 18 Abs. 2 BetrVG einleiten. Sie ist also nicht auf vorläufigen Rechtsschutz verwiesen. Die zwischenzeitlich entstehenden Kosten sind ihr zumutbar, sofern die Wahl nicht nichtig ist. In diesem Fall hätte sie die Kosten ohnehin nicht zu tragen (LAG Berlin-Brandenburg 22. Februar 2023 - 4 TaBVGa 1301/22 - zu B. II. 5. a der Gründe mit Verweis auf BAG 27. Juli 2011 - 7 ABR 61710 - Rn. 30).

(b) Es wird auch nicht ein § 18 Abs. 2 BetrVG widersprechendes Gegnererfordernis kreiert.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht zwischen den an einem Beschlussverfahren nach § 83 Abs. 3 ArbGG Beteiligten - anders als zwischen den Parteien des Zivilprozesses - kein kontradiktorisches Prozessrechtsverhältnis. Das Beschlussverfahren kennt keinen förmlichen Antragsgegner. Dementsprechend ist im Beschlussverfahren - anders als im Urteilsverfahren, in dem sich das Obsiegen und Unterliegen an den gestellten Anträgen orientiert - auch keineswegs immer feststellbar, ob Beteiligte obsiegt haben oder unterlegen sind (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 59/06 - Rn. 16). Es gibt neben dem Antragsteller nur beteiligte Personen und "Stellen", die in ihren Rechtspositionen durch das Antragsbegehren betroffen sind. Ihre Beteiligung folgt unabhängig von Intentionen und Vorstellungen des Antragstellers aus dem Gesetz. Sie wird vom Gericht von Amts wegen und lediglich deklaratorisch festgestellt (BAG 17. Mai 2015 - 7 ABR 22/15 - Rn. 35).

Es geht auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht darum, einen Gegner zu kreieren. Es geht nur darum festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 BetrVG - das Vorliegen von Zweifelhaftigkeit - vorliegen. Dazu gehört zu prüfen, ob eine ausreichende Meinungsverschiedenheit mit einer anderen Person oder Stelle besteht. Entsprechend ist der Antrag und damit die Beschwerde auch nicht deshalb unbegründet, weil ein weiterer Beteiligter fehlt.

(3) Auch die Entstehungsgeschichte spricht für die Notwendigkeit von konkret in der jeweiligen Organisationseinheit bestehenden Zweifeln an deren Betriebsratsfähigkeit. Vor der Änderung des § 18 Abs. 2 BetrVG durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001 (BGBl. I, S. 1852) - nachfolgend: BetrVerf-ReformG - (vgl. dazu nachfolgend (4) der Gründe) diente das Verfahren des § 18 Abs. 2 BetrVG dazu, im Vorfeld einer anstehenden Wahl aufgekommene Zweifel zu klären. Die Streichung der Worte "vor der Wahl" sollte sicherstellen, dass auch unabhängig von anstehenden Betriebsratswahlen geklärt werden kann, für welche Einheit einem Betriebsrat Rechte aus dem BetrVG zustehen. Maßgeblich ist also, dass Rechte und Pflichten aus dem BetrVG in Streit stehen und zwar gerade in Bezug auf die konkrete Organisationseinheit. Auch hier bedarf es einer weiteren Person oder Stelle, die sich der Auffassung der Arbeitgeberin entgegenstellt. Macht niemand für die von der Arbeitgeberin zur gerichtlichen Prüfung gestellte Organisationseinheit Rechte aus dem BetrVG geltend, bestehen auch keine Zweifel.

(4) Schließlich zeigen die Materialien zur Änderung des § 18 Abs. 2 BetrVG durch das BetrVerf-ReformG deutlich auf, dass ein Streit erforderlich ist, der nicht isoliert in einer Person ausgefochten wird. Die beiden Gesetzesfassungen bis 27. Juli 2001 und ab 28. Juli 2001 lauten wie folgt:

Der Entwurf zur Änderung von § 18 Abs. 2 BetrVG ist unverändert Gesetz geworden. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 2. April 2001 (BT-Drucks. 14/5741 S. 38) ist Folgendes ausgeführt worden, wobei die Hervorhebungen vom Beschwerdegericht stammen:

Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass die Zweifel die Qualität eines Streits erreicht haben und hat dem Arbeitgeber, jedem beteiligten Betriebsrat, jedem beteiligten Wahlvorstand und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft ein Antragsrecht zugestanden, um diesen Streit gerichtlich klären zu lassen. Zweifel i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG können also nicht ohne Streit gedacht werden. Es ist zwar möglich, sich mit sich selbst zu streiten, da dieser Streit aber nicht nach außen dringt, wäre er unerheblich. Ein hierauf fußender Antrag liefe auf ein Rechtsgutachten hinaus, für das kein Feststellungsinteresse besteht. Dasselbe gilt für bloße Zweifel, ob ein Sachverhalt rechtlich zutreffend eingeordnet wird. Erst wenn ein anderer hinzukommt, der eine andere Auffassung vertritt, kann es zu erheblichen Zweifeln i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG kommen, da erst dann ein Streit entstehen kann. Da es immer um die konkrete Organisationseinheit geht, genügt es nicht, dass an anderen, gleichartig aufgebauten Organisationseinheiten Streit besteht.

bb) Der Vortrag der Antragstellerin begründet das Tatbestandsmerkmal der Zweifelhaftigkeit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG nicht.

(1) Die Antragstellerin hat vorgetragen, die Beteiligung am Beschlussverfahren richte sich danach, ob die Person oder Stelle durch die Entscheidung in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar materiell betroffen wird. Weiter hat sie in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es aktuell niemanden gibt, der in diesem Sinne von dem Verfahrensausgang betroffen wäre, da eine Betriebsratswahl (noch) nicht konkret eingeleitet ist (S. 2 des Schriftsatzes vom 7. Februar 2023 in erster Instanz, Bl. 86 der erstinstanzlichen Akte). Streit oder Zweifelhaftigkeit bzgl. der Betriebsratsfähigkeit der Organisationseinheit der Basis am Flughaben Baden-Baden, die § 18 Abs. 2 BetrVG genügten, liegt im Zusammenhang mit Betriebsratswahlen also nicht vor.

(2) Nach dem weiteren Vorbringen kann es sein, dass die Gewerkschaft sich weiterhin darum bemüht, an einer Basis zu einer Betriebsversammlung einzuladen, um einen Wahlvorstand zu wählen (§ 17 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BetrVG). Bislang sind solche Bemühungen nur für die Basis am Flughaben Berlin-Brandenburg entwickelt worden. Die Gewerkschaft hat zudem die Basis in Memmingen erwähnt. Dass die Gewerkschaft hier tatsächlich tätig geworden ist, ist aber nicht ersichtlich, insbesondere nicht vorgetragen. Dies kann jedoch zugunsten der Antragstellerin unterstellt werden. Erst wenn in diesen beiden Organisationseinheiten Betriebsräte gewählt wären, könnte in einem zweiten Schritt über die Errichtung eines Gesamtbetriebsrats nach § 47 Abs. 1 BetrVG nachgedacht werden. In einem dritten Schritt könnte dieser nach § 17 Abs. 1 BetrVG in weiteren Organisationseinheiten einen Wahlvorstand bestellen. Eine andere "Gefahr" der Errichtung eines Betriebsrats hat auch die Antragstellerin nicht aufgezeigt. Ob also an der Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden jemals Bemühungen um die Wahl eines Betriebsrats ergriffen werden, ist vollkommen unklar. Solche Aktivitäten sind schon dann nicht mehr zu erwarten, wenn für die eigentlich virulente Basis am Flughaben Berlin-Brandenburg festgestellt würde, dass keine betriebsratsfähige Organisationseinheit besteht. Das Ganze, von der Gewerkschaft aufgezeigte Konzept wäre dann bereits am Ende. Denn bereits der Ausgangspunkt - Wahl eines Betriebsrats in Berlin-Brandenburg - träfe nicht zu. Angesichts derart vieler Eventualitäten ist nicht zu erkennen, dass für die streitgegenständliche Basis am Flughafen Karlsruhe/Baden-Baden Zweifelhaftigkeit i.S.d. § 18 Abs. 2 BetrVG besteht.

(3) Dahinstehen kann deshalb, ob die Gewerkschaft, die in einzelne Landesbezirke aufgeteilt ist, am Flughafen in Berlin-Brandenburg dieselben Ziele verfolgt wie am Flughafen in Karlsruhe/Baden-Baden und den anderen Basen. Einer näheren Aufklärung hat es nicht bedurft. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sind Gerichte trotz des im Beschlussverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes nicht verpflichtet, unbestrittenen Vortrag weiteren Ermittlungen oder einer Beweisaufnahme zu unterziehen. Es war deshalb insbesondere nicht angezeigt, die Gewerkschaft zu befragen, welche Ziele sie bzgl. der Basis am Flughaben Karlsruhe/Baden-Baden verfolgt. Auf die Erwägungen unter II. 3. b aa der Gründe wird Bezug genommen.

(4) Soweit die Antragstellerin darüber hinaus auf Meinungsverschiedenheiten mit der Gewerkschaft im Zusammenhang mit dem Side Letter vom 14. März 2019 hingewiesen hat, ändert auch dies nichts. Darin wird die Absicht geäußert, "einen Tarifvertrag über den Umfang und die Größe eines Betriebsrats auf der Grundlage des deutschen Betriebsverfassungsgesetzes abzuschließen". Die Arbeitgeberseite hat auch hier ihre Rechtsauffassung zum (Nicht)Vorliegen eines Betriebs in Deutschland kundgetan. "Zweifelhaftigkeit" bzgl. der Basis am Flughafen in Karlsruhe/Baden-Baden begründet auch dies nicht. Insofern wird auf die vorstehenden Ausführungen unter (2) verwiesen.

III.

1. Für das Verfahren werden Kosten nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Einer Kostenentscheidung bedurfte es daher nicht.

2. Da die Voraussetzungen des § 92 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG vorliegen, war die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

ZimmermannHerrmannSchrenk

Verkündet am 16.08.2023

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