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Urteil vom 18.04.2023 · IWW-Abrufnummer 238532

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern - Aktenzeichen 2 Sa 177/22

1. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn eine Beschäftigte ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris).

2. "Besondere Leistungen" im Tarifsinne können sich aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - Rn. 64, juris). Nach der Protokollerklärung 2 ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie eine örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung geschieht.


Tenor: 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.08.2022 zum Aktenzeichen 3 Ca 116/22 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit als "Sachbearbeiterin Bauaufsicht" in die Entgeltgruppe 11 bzw. Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA und die Zahlung von gegebenenfalls sich daraus ergebenden Vergütungsdifferenzen.

Die Klägerin verfügt über die Qualifikation Diplom-Ingenieurin Fachhochschule für Bauwesen, ist seit Mai 1984 bei dem Beklagten bzw. dessen Rechtsvorgängern, seit August 1990 als "Bauinspektorin für Baurecht" beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der TVöD-VKA Anwendung. Seit der Überleitung in die Entgeltgruppen des TVöD-VKA zum 01.10.2005 ist die Klägerin in die Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD-VKA eingruppiert. Es sind die Stellenbeschreibung vom 13.05.2013 (Anlage BK 1, Bl. 183 ff d.A.) sowie die Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 (Anlage K 5, Bl. 22 ff d.A.) eingereicht. Wegen des Inhaltes der Stellenbeschreibungen im Einzelnen wird ausdrücklich auf diese Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 27.01.2020 (Anlage K 1, Bl. 15, 16 d.A.) forderte die Klägerin rückwirkend ab 2015 die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA. Der Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 20.11.2020 bzw. 21.07.2021 (Anlage K 2, Bl. 17 d.A.) ab. Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.11.2021 (Anlage K 3, Bl. 18 ff d.A.) forderte die Klägerin eine Entlohnung nach der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD-VKA, hilfsweise nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 TVöD-VKA sowie Zahlung der sich daraus ergebenden Gehaltsdifferenzen seit Juli 2019. Der Beklagte wies auch diese Forderung mit Schreiben vom 06.12.2021 (Anlage K 4, Bl. 21 d.A.) zurück.

Ab dem 01.02.2022 wurden der Klägerin kommissarisch die Aufgaben der Sachgebietsleitung übertragen und die Klägerin aufgrund der neuen Aufgabenübertragung in die Entgeltgruppe 12 Stufe 6 TVöD-VKA eingruppiert. Ab dem 01.02.2023 befindet sich die Klägerin im Ruhestand.

Mit ihrer dem Beklagten am 03.02.2022 zugestellten Klage verfolgt die Klägerin ihr Eingruppierungsbegehren nebst der Zahlung von Differenzvergütung weiter.

Die Klägerin geht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 Stufe 6 TVöD-VKA, Teil A, Abschnitt II, Ziffer 3 "Ingenieurinnen und Ingenieure" unstreitig gegeben sei. Sie vertritt die Auffassung, sie erfülle zudem die Voraussetzungen zur Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA, da sie zu einem überwiegenden Großteil "besondere Leistungen" erbringe, welche sich aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA herausheben. Der in der Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 zu Ziffer 1 mit einem Zeitanteil von 86 % genannte Arbeitsvorgang "Fachtechnische Prüfung und Genehmigung von Bauanträgen sowie von Anträgen auf Befreiungen und Ausnahmen aus planungs- und Abweichungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht. Fachtechnische Prüfung und Abgabe von Stellungnahmen nach dem BISchG und von Anträgen nach dem Gewerberecht" erfordere die Erbringung besonderer Leistungen. Sie bewillige u.a. höchstkomplexe Vorhaben, also "schwierige Bauten" im Sinne der Protokollerklärung 2 wie Funktürme, Windkraftanlagen, Güllelagerbehälter, Geschosswohnungsbau, Wohngebäude und deren Nebenanlagen sowie Sonderbauten. Insbesondere seit die Baugenehmigung aufgrund einer Gesetzesänderung im Jahr 2006 bündelnde Wirkung entfalte, benötige sie vertieftes Spezialwissen, um die Würdigung und rechtliche Wertung von Entscheidungen anderer Fachbehörden durchführen zu können. So müsse sie die von den Statik-Aufstellern abgegebenen Erklärungen nach § 14 Baulagenverordnung M-V i.V.m. § 66 Landesbauordnung M-V überprüfen und anhand ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet eigenständig bewerten, ob bei Bauvorhaben eine Statik-Prüfung erforderlich ist oder nicht. Ohne vertiefte Kenntnisse sei dies überhaupt nicht möglich. Gleiches gelte für die von ihr eigenverantwortlich vorzunehmende Überprüfung der Entwürfe, die Fachplaner (Architekten, Entwurfsverfasser) vorlegen. Diese müsse sie auf Richtigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben überprüfen. Hierbei seien insbesondere vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen auch bei der Anwendung von Sondervorschriften, z.B. für Schulen, Kindergärten, Gewerbebetriebe, Windenergieanlagen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten erforderlich. Bei der Überprüfung von Statik-Berechnungen, Entwürfen von Fachplanern sowie bei der eigenverantwortlichen Wertung der Nebenbestimmungen handele es sich entgegen der Ansicht der Beklagten um besondere Leistungen im tariflichen Sinne. Das Maß an fachlicher Qualifikation, das ein "einschlägig ausgebildeter Ingenieur" mitbringen müsse, reiche zur Bewältigung der klägerischen Aufgaben nicht aus.

Insbesondere müsse sie auch federführende und abschließende bauaufsichtliche Stellungnahmen im Rahmen von BImSchG Genehmigungsverfahren abgeben. Abschließend müsse sie in jedem einzelnen Fall eine eigenverantwortliche Wertung der Nebenbestimmungen, Zusammenstellung und Erteilung von Baugenehmigungen oder Ablehnungsbescheiden vornehmen. Bei der Bearbeitung von Bauvorhaben in Bezug auf Bestandsimmobilien habe sie regelmäßig Abweichungen von der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Es liege die Situation vor, dass sie im Rahmen ihrer täglichen Arbeit überwiegend mit Prüfsachverhalten konfrontiert sei, die mit den Vorgaben der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern nicht in Einklang zu bringen seien. In diesem Zusammenhang sei von Bedeutung, dass Kenntnisse über die Landesbauordnung nicht bei der Ausbildung von Bauingenieuren vermittelt würden. Dies gelte auch für Kenntnisse im Städtebaurecht sowie das Wissen über die einzelnen Arten von Baulasten, deren Erfordernis und Anwendung im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden seien.

Seit dem Jahr 2015 sei sie zusätzlich für die Bauten im Küstenabschnitt von E-Stadt zwischen F-Stadt und G-Stadt und somit einem sehr speziellen, von vielen Sonderregelungen betroffenen und "schwierigen Bauabschnitt" im Sinne der Protokollerklärung 2 verantwortlich.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, die Ausübung ihrer Tätigkeit sei nur möglich, weil sie über ein Wissen und Können verfüge, welches das Wissen und Können eines Ingenieurs, der "lediglich" über das im Rahmen seiner Hochschulausbildung vermittelte Fachwissen verfüge, weit übertreffe. Bei dem Beklagten bestehe ein so genanntes "Tutoren-System". Neu eingestellte Ingenieure würden erfahrenen Mitarbeitern zugeordnet, welche die neuen Mitarbeiter umfassend in ihr Arbeitsfeld einweisen und deren Arbeit kontrollieren würden. Sie sei als derartige Tutorin tätig. Daneben sei sie bereits mit Wirkung zum 01.04.2013 zur Ausbildungsbeauftragten bestellt. In dieser Funktion sei sie insbesondere für die inhaltliche Gestaltung der Ausbildung von Auszubildenden, aber auch Anwärtern zuständig. Damit, dass ihr die fachliche Ausbildung und Betreuung von neu eingestellten Ingenieuren und Anwärtern im Rahmen der Funktion als Tutorin und Ausbildungsbeauftragten übertragen wurde, dürfte ausreichend dokumentiert sein, dass sie aus Sicht der Beklagten über ein überdurchschnittliches und erhöhtes fachliches Wissen und Können verfüge.

Da die von ihr dargestellten und betreuten Bauvorhaben ausnahmslos solche seien, die in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) den Honorarzonen IV und V zugeordnet seien, initiiere dies, dass die von ihr in diesem Zusammenhang zu leistende Prüfung eingereichter Bauvorhaben ebenfalls mit hohen bzw. sehr hohen fachlichen Anforderungen verbunden sein müsse.

Bereits das Vorliegen einer dreißigjährigen Berufspraxis sei für sich genommen ein ausreichendes Indiz dafür, dass ein erhöhtes "Wissen und Können" vorliege. Dieses habe sie sich durch ein Selbststudium im Laufe der Jahre angeeignet. Zudem besuche sie regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen.

Sie erfülle mit dem Arbeitsvorgang zu Ziffer 1 zudem die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 12 Fallgruppe 1 sowie Fallgruppe 2 TVöD-VKA. Infolge ihrer fast dreißigjährigen Beschäftigung auf der Stelle weise sie die erforderliche "langjährige Erfahrung" auf. Ihre Tätigkeit sei besonders schwierig und bedeutsam, weil die Baugenehmigungen massiv die persönlichen und auch finanziellen Interessen zahlreicher Personen berührten sowie darüber hinaus auch mit Blick auf die städtebauliche Gestaltung und Planung enorme Bedeutung über den Einzelfall hinaus habe. Mit der Zuweisung der Zuständigkeit für einen weitläufigen Küstenabschnitt an der Ostsee habe sie sich die dafür erforderlichen umfassenden und sehr speziellen Fachkenntnisse aneignen müssen. Insbesondere habe sie sich in die umfangreichen und zahlreichen Gesetze und Vorgaben des Umwelt-, Natur- und Gewässerrechts, d.h. insbesondere sehr vertieft in das Bundesnaturschutzgesetz, das Naturschutzausführungsgesetz, das Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern und in das Regelwerk Küstenschutz Mecklenburg-Vorpommern einarbeiten müssen, um die Bauvorhaben ordnungsgemäß prüfen, beurteilen und genehmigen/ablehnen zu können.

Ihre Tätigkeit sei von besonderer Bedeutung, da ihre eigenverantwortliche Entscheidung über die Erteilung einer Bauerlaubnis abschließend sei, für den Bauherrn sowie die unmittelbar betroffenen materiellen wie immateriellen Belange oder die Lebensverhältnisse der Beteiligten bzw. bei größeren Projekten auch in finanzieller Hinsicht entscheidend seien. Unterliefen ihr Fehler, droht nicht nur Klagen der Bauherren oder anderer Personen, sondern auch die Haftung des Landkreises für teils erhebliche Schadenssummen, die bei Ablehnung/Verzögerung der Baugenehmigung bei allen, insbesondere bei größeren Projekten entstehen könnten. Ganz besondere Bedeutung hätten ihre Entscheidungen in dem von ihr zur bearbeitenden äußerst schutzbedürftigen und baulich sehr sensiblen Küstenabschnitt. Fehler bei der Beurteilung der Entwürfe und fälschlicherweise erteilte Baugenehmigungen usw. könnten insbesondere hier ernsthaften und nicht wieder gut zu machenden Schaden an Natur und Umwelt anrichten. Schäden an den hochsensiblen Küstenlagen und -gewässern müssten um jeden Preis vermieden werden. Hier keine Gefahren zuzulassen, sei ihre Aufgabe bei der Beurteilung der Baugenehmigungsanträge. Diese Aufgabe habe höchste Bedeutung nicht nur für eine einzelne Person oder den Landkreis, sondern durch das übergeordnete Ziel des Umweltschutzes für die gesamte Bevölkerung.

Die Klägerin hat ausgeführt, die seit Juli 2019 erteilten Genehmigungen für 10 Stahlgitter- bzw. Funkmasten mit einem Rohbauwert von ca. 100.000,00 € je Mast beträfen Sonderbauten, die einen überdurchschnittlichen Prüfungsumfang erforderten. Es sei ein Zusammenarbeiten nicht nur mit örtlichen Ämtern und Behörden, sondern mit Landes- und Bundesämtern erforderlich. Vor diesem Hintergrund seien die Vorgänge als "schwierige Bauten" anzusehen. Auch der Neubau einer landwirtschaftlichen Mehrzweckhalle in H-Stadt mit unterschiedlichen Nutzungsarten bilde einen Sonderbau, der aufgrund der dabei zu beachtenden gesetzlichen Sondervorschriften mit einem deutlich erhöhten Prüfaufwand verbunden gewesen sei. Das Merkmal "schwierige Bauten" sei mit Blick auf den Status des Projekts als "Sonderbau" als erfüllt anzusehen. Bei dem Genehmigungsverfahren für die Erweiterung einer Milchviehanlage mit Stall, Melkkarussell, Futtertisch und Überdachung mit einem Rohbauwert von 1.033.000,00 € handele es sich aufgrund der Größe des Projektes ebenfalls um einen Sonderbau mit erhöhten Anforderungen, welche das Merkmal "schwierige Bauten" begründeten. Bei der Errichtung von Windenergieanlagen handele es sich ausnahmslos um Sonderbauten. Auch der Neubau eines Logistikzentrums bilde einen Sonderbau.

Aufgrund der Bindungswirkung von Entscheidungen anderer Fachbehörden sei Fachwissen jenseits des Baurechts zwingend erforderlich. Die hohe Anzahl der Vorschriften erfordere langjährige Erfahrung, vor allem für die Prüfung nach § 64 LBauO M-V. Sie habe vertiefende Kenntnisse über das gesamte Baurecht und Baunebenrecht anzuwenden sowie ein hohes Maß an Kommunikationsfähigkeit und das Vermögen komplexe Zusammenhänge zu analysieren. Es müssten fachlich korrekte und rechtsmittelfähige Bescheide gefertigt werden.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, ihre Tätigkeit hebe sich auch durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 TVöD-VKA heraus. Die Bearbeitung von Genehmigungsverfahren der Küstenabschnitte von E-Stadt zwischen F-Stadt und G-Stadt stelle eine Tätigkeit mit besonderer Schwierigkeit und Bedeutung dar. Aufgrund zahlreicher Kliffabbrüche im Bereich der Steilküste entlang der Ostsee komme es immer wieder zu Personen- und Materialschäden. Daraus ergebe sich bereits, dass ihre Tätigkeit besondere Bedeutung aufweise, da sie insbesondere dem Schutz von Leib und Leben diene. Zudem habe das Land Mecklenburg-Vorpommern zahlreiche neue Verordnungen erlassen, die bei der Bearbeitung von Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit baulichen Anlagen zu beachten seien.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Vergütungsgruppe E 12 Stufe 6 des TVöD-VKA zu vergüten.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2019 zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2019 zu zahlen.

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2019 zu zahlen.

7. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen.

8. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2020 zu zahlen.

9. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 985,06 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 zu zahlen.

10. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 zu zahlen.

11. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2020 zu zahlen.

12. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.

13. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 zu zahlen.

14. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2020 zu zahlen.

15. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen.

16. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu zahlen.

17. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 zu zahlen.

18. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

19. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2021 zu zahlen.

20. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2021 zu zahlen.

21. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen.

22. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 994,57 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2021 zu zahlen.

23. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2021 zu zahlen.

24. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2021 zu zahlen.

25. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen.

26. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2021 zu zahlen.

27. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2021 zu zahlen.

28. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2021 zu zahlen.

29. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2021 zu zahlen.

30. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2021 zu zahlen.

31. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2022 zu zahlen.

63. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.008,49 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2022 zu zahlen.

Hilfsweise für das Scheitern des Klageantrags zu 1):

32. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach Vergü- tungsgruppe E 11 Stufe 6 des TVöD-VKA zu vergüten.

33. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2019 zu zahlen.

34. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2019 zu zahlen.

35. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2019 zu zahlen.

36. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2019 zu zahlen.

37. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2019 zu zahlen.

38. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2020 zu zahlen.

39. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2020 zu zahlen.

40. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 492,54 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2020 zu zahlen.

41. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2020 zu zahlen.

42. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2020 zu zahlen.

43. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.06.2020 zu zahlen.

44. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2020 zu zahlen.

45. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2020 zu zahlen.

46. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2020 zu zahlen.

47. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2020 zu zahlen.

48. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2020 zu zahlen.

49. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

50. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2021 zu zahlen.

51. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2021 zu zahlen.

52. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2021 zu zahlen.

53. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 497,29 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.04.2021 zu zahlen.

54. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2021 zu zahlen.

55. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2021 zu zahlen.

56. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinse i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.07.2021 zu zahlen.

57. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2021 zu zahlen.

58. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.09.2021 zu zahlen.

59. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.10.2021 zu zahlen.

60. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.11.2021 zu zahlen.

61. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.12.2021 zu zahlen.

62. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.01.2022 zu zahlen.

64. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 504,25 EUR brutto nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.02.2022 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte hat den erhobenen Anspruch geleugnet und vorgetragen, die klägerische Tätigkeit stelle nicht die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA erforderlichen Anforderungen. Er hat bestritten, dass besondere Leistungen durch die Klägerin erbracht werden sowie ein über das übliche Fachwissen eines Ingenieurs hinausgehendes Spezialwissen angewandt werden müsse. Ebenfalls hat er bestritten, dass die Tätigkeit der Klägerin sich dadurch aus der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA heraushebe, dass ihr besondere Schwierigkeit und Bedeutung zukomme.

Der Beklagte hat bestritten, dass es sich bei der Vielzahl der von der Klägerin betreuten Vorhaben um "schwierige Bauten" entsprechend der Protokollerklärung 2 handele. Er meint, der Rohbauwert sage nichts über den Grad der baurechtlichen Bedeutung aus.

Der Beklagte trägt vor, die Klägerin müsse entscheiden, welche Träger öffentlicher Belange zu beteiligen seien. Sofern sich das Genehmigungsverfahren aufgrund der Vielzahl der zu beteiligenden Stellen in der Prüfung umfangreich gestalte, sei damit nicht das Merkmal "schwierige Bauten" begründet. Die Klägerin überprüfe keine Statik-Berechnungen. Diese würden vielmehr durch beteiligte Statik-Büros oder interne Statiker vorgenommen, welche dann dafür haften würden. Die Klägerin führe eine Überprüfung auf Plausibilität durch. Jedoch fänden sich auch Statik-Berechnungen im bauingenieurwissenschaftlichen Studium wieder, so dass diese nicht als Heraushebungsmerkmal herangezogen werden könnten. Die Klägerin überprüfe die Entwürfe der Fachplaner und die durch die Träger öffentlicher Belange erteilten Nebenbestimmungen anhand der Bauvorlageverordnung. Die Nebenbestimmungen, Auflagen oder Hinweise der beteiligten Träger würden durch die Bauingenieure übernommen und lediglich einer Plausibilitätsprüfung unterzogen. Auch die von der Klägerin angeführte Fertigung von fachlich korrekten und rechtsmittelfähigen Bescheiden lasse keine andere Beurteilung der Tätigkeit zu.

Die Klägerin habe zudem nicht die Erfüllung der Eingruppierungsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA dargelegt. Es seien die kumulativ zu fordernden Voraussetzungen "besondere Schwierigkeit" und "besondere Bedeutung" durch die Klägerin nicht mit dem erforderlichen Tatsachenvortrag unterlegt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, die klägerische Tätigkeit erfülle bereits nicht die für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA erforderlichen Voraussetzungen. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA, welche auf der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA aufbaue, scheide bereits deshalb aus. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA scheitere an der fehlenden Darlegung der Erbringung "besonderer Leistungen".

Die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit richte sich nach der Anlage 3, da die Klägerin Ingenieurin ist und mit dem Arbeitsvorgang "Fachtechnische Prüfung und Genehmigung von Bauanträgen sowie von Anträgen auf Befreiung und Ausnahme aus planungs- und Abweichungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht. Fachtechnische Prüfung und Abgabe von Stellungnahmen nach dem BISchG und von Anträgen nach dem Gewerberecht" mit dem Ziel der Erstellung eines abschließenden Bescheides und einem Zeitanteil von 86 % entsprechende Tätigkeit erbringe.

Die auf einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA aufbauenden Eingruppierungen in die Entgeltgruppen 11 und 12 TVöD-VKA erforderten zunächst ein Herausheben aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA durch die Erbringung von besonderen Leistungen. Die dafür erforderliche deutlich wahrnehmbare Heraushebung gegenüber der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA habe die Klägerin nicht dargetan. Dafür genüge nicht eine Prüfung von schwierigen Entwürfen, erforderlich sei vielmehr, dass die Aufstellung und Prüfung der Entwürfe so schwierig ist, dass sie nur mit besonderen Fachkenntnissen oder besonderer praktischer Erfahrung oder künstlerischer Begabung bearbeitet werden kann. Die Klägerin habe jedoch nicht dargelegt, über welche zur Bearbeitung der Baugenehmigungen erforderlichen spezifischen Fachkenntnisse sie verfüge und wie sie solche erworben habe. Auch andere, den erhöhten Fachkenntnissen gleichwertige Qualifikationen habe sie nicht vorgetragen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 18.11.2022 zugestellte Urteil mit am 19.12.2022 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 17.01.2023 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Hierzu führt die Klägerin an, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen von speziellen Fachkenntnissen sowie besonderer praktischer Erfahrungen abgesprochen und deshalb eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA mangels "besonderer Leistungen" abgelehnt. Bereits ihre außergewöhnlich lange einschlägige Berufserfahrung müsse als starkes Indiz dafür gewertet werden, dass sie über "besondere praktische Erfahrungen" verfüge. Ein Vergleich zu den übrigen bei dem Beklagten als "Sachbearbeiter Bauaufsicht" in der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA eingruppierten Mitarbeitern zeige, dass sie "besondere Leistungen" erbringe. Die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2013 weise weniger Arbeitsaufgaben aus sowie deutlich weniger Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse als dies in der Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 der Fall sei. Die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2013 bilde die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA, die Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 stelle die erhöhten Anforderungen dar, welche nur durch "besondere Leistungen" erbracht werden könnten und daher eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA rechtfertigten. Dass sie entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts eingeholte Stellungnahmen zu prüfen habe, ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung mit der Nennung der "Einholung und Beurteilung und Wertung von Stellungnahmen anderer Fachbehörden und Ämter". Auch bezüglich Sachverständigengutachten und -bescheinigungen, Rechnungen interner und externer Prüfingenieure für Brandschutz und Statik und dem Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens habe sie jeweils Prüfungen durchzuführen. Auch sei sie von Kolleginnen und Kollegen wiederholt im Rahmen von Dienstbesprechungen aufgefordert worden, externe Stellungnahmen von Sachverständigen und Behörden unbedingt zu prüfen. Die Sachgebietsleiterin habe in einer Dienstbesprechung am 17.11.2016 angewiesen, Stellungnahmen der Unteren Naturschutzbehörde in Fällen, in denen das Benehmen erforderlich sei, jedenfalls inhaltlich zu überprüfen, in einer Dienstbesprechung vom 22.02.2017 habe sie aufgefordert, Stellungnahmen des Planungsamtes immer zu überprüfen, in einer Dienstbesprechung vom 18.03.2015, auch die Stellungnahmen der Fachämter immer zu prüfen. Ausweislich der Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 (dort Seite 3) gehe der Beklagte selbst davon aus, dass sie zwingend ein umfangreiches Fachwissen, das eine besondere Leistung im Sinne der Entgeltgruppe 11 begründen könne, außerhalb des Baurechts haben müsse, was mit der Bündelungswirkung von Entscheidungen anderer Fachbehörden begründet werde.

Soweit der Beklagte meine, sie führe im Zusammenhang mit eingehenden Stellungnahmen eine reine Plausibilitätskontrolle sowie Kontrolle auf Widersprüchlichkeiten durch, findet dies in der Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 keinen Anhalt.

Die Untere Naturschutzbehörde habe im Rahmen von Baugenehmigungsverfahren oft die Aufnahme von Hinweisen, Auflagen oder gar Bedingungen in die zu erteilenden Baugenehmigungen verlangt, die nicht Bestandteil des Baugenehmigungsverfahrens sein könnten. So verlange die Untere Naturschutzbehörde beispielsweise immer wieder die Auflage, dass bei der Bauausführung das Wurzelwerk von Bäumen nicht von Baufahrzeugen überfahren werden dürfe oder dass das regelmäßige Gießen von Bäumen und Sträuchern im Baubereich gewährleistet sein müsse. Solche Inhalte habe sie anhand naturschutzrechtlicher Vorschriften zu überprüfen, wobei sie ergänzend auch Rücksprachen mit Sachgebietsleitern habe führen müssen.

Gerade bei Stellungnahmen des Planungsamtes habe sich für sie regelmäßig die Frage ergeben, inwieweit das Planungsamt im Rahmen seiner Stellungnahmen eine zusätzliche Abgrenzung von Innen- und Außenbereichen vorgenommen hatte. Hierzu existiere eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Sie habe die vom Planungsamt vorgenommene Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich oftmals als nicht korrekt angesehen, weshalb sie die diesbezüglichen Erwägungen nicht übernommen und auf der Grundlage einer eigenen Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich entschieden habe.

Die Klägerin beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 23.08.2022, Aktenzeichen 3 Ca 116/22, wird abgeändert und es wird nach den Schlussanträgen erster Instanz erkannt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der berufungsbeklagten Partei auferlegt.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und entgegnet, die langjährige Beschäftigungszeit der Klägerin führe nicht per se zum Vorliegen besonderer praktischer Erfahrungen. Sie sei zunächst für die Stufenzuordnung bei der Eingruppierung relevant und werde über diese honoriert. Die in der Protokollerklärung Nr. 2a zu Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA vorausgesetzte besondere praktische Erfahrung sei davon losgelöst und dürfe nicht mit der einschlägigen Berufserfahrung verwechselt werden.

Soweit die Klägerin die Stellenbeschreibungen aus 2013 und Juli 2021 vergleiche und Änderungen aufliste, bilde dies keinen substantiierten Vortrag zum Heraushebungsmerkmal. Wenn sie Kenntnisse aufzähle, seien dies solche, über die jeder Ingenieur verfügen müsse. Die aktuelle Stellenbeschreibung beinhalte gegenüber derjenigen aus 2013 weder einen Kompetenzzuwachs noch gesteigerte Anforderungen hinsichtlich geforderter Kenntnisse. Von der Klägerin durchzuführende Prüfungen bezögen sich auf Plausibilität und Widersprüchlichkeit, nicht auf den fachlichen Inhalt. Sie müsse Nebenbestimmungen auf deren Durchführbarkeit anhand der vorliegenden Unterlagen prüfen. Dies gehe jedoch nicht über die der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA entsprechende Tätigkeiten hinaus. Die bauplanungsrechtliche Prüfung von Bauvorhaben sei die ureigenste Aufgabe des Bauamts, so dass planungsrechtliche Prüfungen eingereichter Stellungnahmen nicht über das einem Bauingenieur auferlegte Maß hinausgingen.

Der Vorhalt der Klägerin, lediglich die Stellenbeschreibung vom 14.07.2021 beinhalte umfangreiches Fachwissen, dargestellt durch eine Auflistung von Gesetzestexten, verfange nicht. Es seien in die Stellenbeschreibung Gesetzesänderungen aufgenommen sowie in diesem Zusammenhang eine klarere Formulierung der Gesetze.

Da die Klägerin bereits das Merkmal der "besonderen Leistung", wie es für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA notwendig wäre, nicht dargetan habe, erübrige sich ein Vortrag zu den Merkmalen der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA, zumal die Klägerin überdies keinen substantiierten Vortrag zu diesen Merkmalen eingebracht habe.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften, das streitbefangene Urteil verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht entschieden, die Klage abzuweisen, denn es kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin nach der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA bzw. nach der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA zu vergüten und seit Juli 2019 Vergütungsdifferenzen auszugleichen hat.

I.

Die Berufung ist statthaft (§ 64 Abs. 2b) ArbGG). Sie ist form- und fristgerecht eingelegt (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520 ZPO) und damit zulässig.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Der Klägerin ist es auch mit dem Berufungsvorbringen nicht gelungen, die Erfüllung der für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA erforderlichen Voraussetzungen darzulegen. Es kann nicht festgestellt werden, dass sie besondere Leistungen erbringt, aufgrund derer sich ihre Tätigkeit aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA heraushebt. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA scheitert deshalb bereits daran, dass diese Entgeltgruppe auf der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA aufbaut und ein deutliches Herausheben aus der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA durch Erfüllung der Merkmale "besondere Schwierigkeit und Bedeutung" verlangt. Wenn jedoch die Merkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA nicht erfüllt sind, können die der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA nicht vorliegen.

Maßgeblich für die klägerische Eingruppierung sind folgende Vorschriften:

§ 12

Eingruppierung

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA). Die/der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.

(2) Die/der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppen erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von den Sätzen 2 bis 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Protokollerklärung zu Absatz 2:

Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z.B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Erstellung eines EKG, Fertigung einer Bauzeichnung, Konstruktion einer Brücke oder eines Brückenteils, Bearbeitung eines Antrags auf eine Sozialleistung, Betreuung einer Person oder Personengruppe, Durchführung einer Unterhaltungs- oder Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

Anlage 1 - Entgeltordnung (VKA)

Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

1. Vorrang spezieller Tätigkeitsmerkmale

Für Beschäftigte, deren Tätigkeit in einem speziellen Tätigkeitsmerkmal aufgeführt ist, gelten die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale (Teil A Abschnitt I) weder in der Entgeltgruppe, in der sie aufgeführt sind, noch in einer höheren Entgeltgruppe.

Die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) gelten, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat.

...

Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 2:

Die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) besitzen eine Auffangfunktion in dem gleichen Umfang wie - bestätigt durch die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG - die bisherigen ersten Fallgruppen des Allgemeinen Teils der Anlage 1a zum BAT.

Protokollerklärung zu Nr. 1 Satz 3:

Spezielle Tätigkeitsmerkmale im Sinne des Satzes 3 sind auch die als Beispiele bezeichneten Tätigkeitsmerkmale in den mit einem Mitgliedverband der VKA abgeschlossenen Tarifverträgen.

4. Hochschulbildung

Eine abgeschlossene Hochschulbildung liegt vor, wenn von einer staatlichen Hochschule im Sinne des § 1 HRG oder einer nach § 70 HRG staatlich anerkannten Hochschule ein Diplomgrad mit dem Zusatz "Fachhochschule" ("FH"), ein anderer nach § 18 HRG gleichwertiger Abschlussgrad oder ein Bachelorgrad verliehen wurde. Die Abschlussprüfung muss in einem Studiengang abgelegt worden sein, der seinerseits mindestens das Zeugnis der Hochschulreife (allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife) oder eine andere landesrechtliche Hochschulzugangsberechtigung als Zugangsvoraussetzung erfordert, und für den Abschluss eine Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern - ohne etwaige Praxissemester, Prüfungssemester o.Ä. - vorschreibt. ...

II.

Spezielle Tätigkeitsmerkmale

1.

....

1. Ingenieurinnen und Ingenieure

Vorbemerkungen

1. Ingenieurinnen und Ingenieure sind Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) einschließlich der Fachrichtungen Gartenbau, Landschaftsplanung/-architektur oder Landschaftsgestaltung oder der Fachrichtung Forstwirtschaft nachweisen.

2. Die Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 2 des Abschnitts I Ziffer 4 finden auch auf Ingenieurinnen und Ingenieure im Sinne der Nr. 1 Anwendung; Nr. 1 Satz 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) bleibt unberührt.

Entgeltgruppe 10

Ingenieurinnen und Ingenieure mit entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 1)

Entgeltgruppe 11

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.

(Hierzu Protokollerklärung Nr. 2)

Entgeltgruppe 12

1. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

2. Beschäftigte der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 mit langjähriger praktischer Erfahrung, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung oder durch künstlerische oder Spezialaufgaben aus der Entgeltgruppe 11 Fallgruppe 2 heraushebt.

...

Protokollerklärungen:

1. Entsprechende Tätigkeiten sind z.B.:

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

...

2. Besondere Leistungen sind z.B.:

a) Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, deren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung.

...

Für die Eingruppierung der klägerischen Tätigkeit sind die Speziellen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltordnung Teil A. Allgemeiner Teil II Spezielle Tätigkeitsmerkmale, 3. Ingenieurinnen und Ingenieure maßgeblich. Nach der Vorbemerkung 1 hat die Eingruppierung nach Speziellen Tätigkeitsmerkmalen Vorrang vor der Eingruppierung in die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale. Nach den Vorbemerkungen zu den Speziellen Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieure fallen unter diese Merkmale Beschäftigte, die einen erfolgreichen Abschluss eines technisch-ingenieurwissenschaftlichen Studiengangs im Sinne der Nr. 4 der grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) nachweisen und die Berufsbezeichnung "Ingenieurinnen" oder "Ingenieur" führen. Diese Voraussetzungen sind durch die Klägerin erfüllt. Sie verfügt unstreitig über einen Fachhochschulabschluss für Bauwesen und ist aufgrund ihres erworbenen Diplomabschlusses berechtigt, die Berufsbezeichnung Diplom-Ingenieurin zu führen. Dabei handelt es sich um einen Ingenieurabschluss im tarifvertraglichen Sinne.

Die Klägerin wird auch unstreitig mit entsprechenden Tätigkeiten einer Ingenieurin beschäftigt.

Ausschlaggebend für die Beurteilung in eingruppierungsrechtlicher Hinsicht der klägerischen Tätigkeit sind die von der Klägerin zu verrichtende Arbeitsvorgänge. Dabei nimmt der in der Stellenbeschreibung genannte Arbeitsvorgang "Fachtechnische Prüfung und Genehmigung von Bauanträgen sowie von Anträgen auf Befreiung und Ausnahme aus planungs- und Abweichungen aus bauordnungsrechtlicher Sicht. Fachtechnische Prüfung und Abgabe von Stellungnahmen nach dem BISchG und von Anträgen nach dem Gewerberecht" einen Zeitanteil von 86 % der klägerischen Arbeitszeit ein. Er ist damit, weil er zeitlich mehr als zur Hälfte anfällt, für die Eingruppierungsbewertung maßgeblich.

Die Entgeltgruppe 10 der Speziellen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 zum TVöD-VKA, Nr. 3, Ingenieurinnen und Ingenieure, verlangt bei entsprechendem Ingenieurabschluss eine entsprechende Tätigkeit als Ingenieur. Unstreitig ist die Klägerin Ingenieurin und erfüllt mit dem zuvor genannten Arbeitsvorgang eine entsprechende Tätigkeit als Ingenieurin. Ihre Eingruppierung in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA ist daher zutreffend.

Nicht jedoch kann sie die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA verlangen, denn die Anforderungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA sind nicht erfüllt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Tätigkeit der Klägerin sich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA heraushebt.

Die Klägerin hat als Anspruchstellerin diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfall zu beweisen, die den rechtlichen Schluss zulassen, dass sie die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Beruft sich ein Beschäftigter auf ein Heraushebungsmerkmal - wie hier die Klägerin auf "besondere Leistungen" - ist ein wertender Vergleich zwischen der Grundtätigkeit und der herausgehobenen Tätigkeit erforderlich. Es ist deshalb nicht ausreichend, wenn die Klägerin hier ihre eigene Tätigkeit im Einzelnen darstellt, sondern sie muss darüber hinaus Tatsachen darlegen, die den erforderlichen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2018 - 6 AZR 300/17 - Rn. 26, juris). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit dieser nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeit erlauben (BAG, Urteil vom 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19, juris). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Klägerin nicht.

Nach dem klägerischen Vorbringen sind bereits keine Rückschlüsse auf die "Normalleistung" eines Diplom-Ingenieurs der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA möglich. Zur "Normalleistung" gehört nach der Protokollerklärung 1 die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen nicht nur einfacher Art einschließlich Massen-, Kosten- und statischen Berechnungen und Verdingungsunterlagen, Bearbeitung der damit zusammenhängenden laufenden technischen Angelegenheiten - auch im technischen Rechnungswesen -, örtliche Leitung oder Mitwirkung bei der Leitung von Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung.

Mit "besonderen Leistungen" fordern die Tarifvertragsparteien gegenüber vorgenannten Anforderungen der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA eine deutlich wahrnehmbar erhöhte Qualität der Arbeit, die ein insoweit erhöhtes Wissen und Können oder eine sonstige gleichwertige Qualifikation erfordern. "Besondere Leistungen" im Tarifsinne können sich damit aus besonderen Fachkenntnissen und Erfahrungen, der Wahrnehmung von Leitungsfunktionen, besonderem Geschick oder besonderer Sorgfalt oder der Notwendigkeit außerordentlicher Entschlussfähigkeit ergeben (vgl. BAG, Urteil vom 21.06.2000 - 4 AZR 389/99 - Rn. 64, juris). Nach der Protokollerklärung 2 ist diese Anforderung erfüllt, wenn die Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie eine örtliche Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten und deren Abrechnung geschieht. Um diese Anforderung bejahen zu können, ist der klägerische Vortrag nicht ausreichend.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, aufgrund der bündelnden Wirkung der Baugenehmigung benötige sie vertieftes Spezialwissen, um die Würdigung und rechtliche Wertung von Entscheidungen anderer Fachbehörden durchführen zu können, fehlt es an Tatsachenvorbringen, welches geeignet wäre, diese Bewertung nachvollziehen zu können. Unabhängig davon, dass der Beklagte bestritten hat, dass die Klägerin mehr als eine Plausibilitätsprüfung durchzuführen habe, hat die Klägerin es unterlassen darzustellen, welche eigenständigen Prüfungen, Kontrollen und Wertungen sie aufgrund welcher Kenntnisse tatsächlich durchführt. Die Klägerin holt Stellungnahmen unterschiedlichster Behörden ein, um diese in das Genehmigungsverfahren einzubinden und bei der Bescheiderteilung zu berücksichtigen. Soweit sie darauf aufmerksam macht, dass sie eingeholte Stellungnahmen zu prüfen habe, ergebe sich bereits aus der Stellenbeschreibung mit der Nennung der "Einholung und Beurteilung und Wertung von Stellungnahmen anderer Fachbehörden und Ämter", so ist diese in der Stellenbeschreibung genannte Aufgabe für sich genommen nicht aussagekräftig. Die Klägerin hat nicht im Einzelnen vorgetragen, wann sie welche Stellungnahme welcher Behörde auf welche Art und Weise überprüft hat und welches Wissen und Können sie dafür hat aufwenden müssen. Es fehlt bereits an klägerischem Vorbringen dazu, welche konkrete Tätigkeit zu welchem Zeitpunkt durch wen bezüglich durchzuführender Prüfungen übertragen worden sein soll. Wenn die Klägerin darauf verweist, sie müsse die von Statik-Aufstellern abgegebenen Erklärungen überprüfen und anhand ihrer Fachkenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet eigenständig bewerten, ob bei Bauvorhaben eine Statik-Prüfung erforderlich sei oder nicht und hierzu seien vertiefte Kenntnisse erforderlich, hat sie dies nicht mit entsprechendem Tatsachenbringen unterlegt. Sie hat keinen konkreten Fall einer derartigen Statik-Prüfung dargestellt. Sie hat nicht vorgetragen, welche von Statik-Aufstellern abgegebene Erklärung sie überprüft hat, welche Fachkenntnisse und Erfahrungen sie hierzu aufwenden musste. Es kann durch das Gericht deshalb nicht bewertet werden, ob es sich dabei um besondere Fachkenntnisse und Erfahrungen handelt, welche besondere Leistungen begründen könnten. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass statische Berechnungen in der Protokollerklärung 1 als entsprechende Tätigkeit von Ingenieurinnen und Ingenieuren i.S. der Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA aufgeführt sind.

Gleiches gilt soweit die Klägerin auf die Überprüfung der Entwürfe von Fachplanern verweist. Soweit sie hier eine Richtigkeit und Übereinstimmung mit gesetzlichen Vorgaben kontrolliert und sie auf die Anwendung von Sondervorschriften verweist, hat sie diese nicht im Einzelnen dargestellt. Der bloße Umstand, dass die Klägerin unterschiedliche gesetzliche Vorschriften kennen und anwenden muss, kann für sich genommen das erforderliche erhöhte Wissen nicht begründen. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, dass sich das insoweit benötigte Wissen von demjenigen eines in die Entgeltgruppe 10 TVöD-VKA eingruppierten Ingenieurs abhebt. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein solcher keine Baugenehmigungen für Schulen, Kindergärten, Gewerbetreibende, Windenergieanlagen, Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten erteilen würde, es sich somit um Baugenehmigungsverfahren handelt, deren Durchführung allein ihr obliegt. Es kann deshalb auch nicht die Schlussfolgerung nachvollzogen werden, dass sie demjenigen gegenüber ein erhöhtes Fachwissen insbesondere unter Anwendung von Sondervorschriften aufzuwenden hat.

Wenn die Klägerin darstellt, dass sich die von ihr zu bearbeitenden Verfahren auf höchstkomplexe Bauvorhaben, also "schwierige Bauten" beziehen, geht damit nicht automatisch einher, dass das Genehmigungsverfahren sich "schwierig" in der Form gestaltet, dass erhöhte Fachkenntnisse aufzuwenden seien. Jedenfalls hat die Klägerin derartige Fachkenntnisse nicht im Einzelnen dargetan. Sie hat nicht vorgetragen, weshalb Genehmigungsverfahren hinsichtlich von Funktürmen, Windkraftanlagen, Güllelagerbehältern, Geschosswohnungsbau, Wohngebäude und deren Nebenanlagen höhere Anforderungen stellen, als "normale" Genehmigungsverfahren, welche Verfahren sie gegenüber den vorgenannten überhaupt als "normale" Genehmigungsverfahren ansieht. Insoweit fehlt es wiederum an einem wertenden Vergleich und einer Gegenüberstellung der "Normaltätigkeit" und der von der Klägerin in Anspruch genommenen Tätigkeit sowie der sich jeweils aus der Tätigkeit ergebenden anzuwendenden Kenntnisse.

Der klägerische Hinweis darauf, dass sie die Zuständigkeit für Bauten im Küstenabschnitt von E-Stadt erhalten habe und dafür sehr spezielle Sonderregelungen gelten, stellt diese Sonderregelungen im Einzelnen nicht dar, so dass auch nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen Gründen es sich um einen "schwierigen Bauabschnitt" im Sinne der Protokollerklärung 2 handeln soll. Zudem übersieht die Klägerin, dass die Nennung von "schwierigen Bauten" lediglich im Zusammenhang mit deren örtlicher Leitung bzw. Mitwirkung bei der Leitung besondere Leistungen begründen könnten. Die Klägerin führt jedoch weder eine örtliche Leitung noch die Mitwirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie deren Abrechnung durch. Da sich die Klägerin selbst nicht auf künstlerische Begabung beruft, kann in ihrem Fall die Voraussetzung der "besonderen Leistungen" nur aufgrund des Vorliegens besonderer Fachkenntnisse und besonderer praktischer Erfahrung gegeben sein. Die Klägerin muss deshalb darstellen, inwieweit sich ihr Aufgabenbereich von demjenigen, der eine "Normaltätigkeit" ausübt, unterscheidet und weshalb sie zur Bewältigung ihres Aufgabenbereiches gegenüber demjenigen der die "Normaltätigkeit" ausübt, besondere Fachkenntnisse und praktische Erfahrung aufwenden muss. Ungeeignet dazu ist ein Vergleich mit der für Architekten und Ingenieure geltenden Honorarordnung. Daraus ergibt sich nicht, dass sich die "Normaltätigkeit" auf andere Honorarzonen bezieht und damit weniger hohe fachliche Anforderungen an das Genehmigungsverfahren stellt, dass sich unterschiedliche Honorarzonen überhaupt unterschiedlich auf das Genehmigungsverfahren auswirken. Insoweit hat die Klägerin keine Tatsachen dargestellt, die einen wertenden Vergleich der aufgrund unterschiedlicher Honorarzonen im Genehmigungsverfahren aufzuwendenden Fachkenntnisse ermöglichen würden.

Wenn die Klägerin auf ein bei dem Beklagten bestehendes "Tutorensystem" sowie auf ihre Funktion bei der Ausbildung von Auszubildenden und Anwärtern verweist, ist ein Zusammenhang mit dem hier maßgeblichen Arbeitsvorgang nicht erkennbar. Sicherlich besteht aufgrund der langjährigen beruflichen Erfahrung der Klägerin ein besonderes Vertrauen des Beklagten in sie, welches es rechtfertigt, sie mit diesen Aufgaben zu betrauen. Es wird damit jedoch nicht belegt, dass sie in den von ihr durchzuführenden Genehmigungsverfahren besonderes Fachwissen oder praktische Erfahrung aufwenden muss.

Soweit die Klägerin auf die Anwendung gesetzlicher Vorschriften verweist, hat sie solche selbst nicht benannt und lediglich auf die Stellenbeschreibungen verwiesen. Die bloße Auflistung zu beachtender Gesetze und Vorschriften ist jedoch hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der anzuwendenden Normen nicht aussagekräftig und damit für sich genommen ungeeignet, eine deutlich wahrnehmbare Heraushebung aus der "Normaltätigkeit" begründen zu können. Es entspricht zudem dem normalen, typischen Berufsbild eines für Baugenehmigungen zuständigen Ingenieurs, dass er nicht eine unerhebliche Anzahl baurechtlicher oder mit dem Baurecht im Zusammenhang stehender Normen bei der Bewältigung seiner "normalen" Tätigkeit zur Anwendung bringen muss. Soweit hier zwischen der "normalen" Tätigkeit und der von der Klägerin zu erbringenden Tätigkeit ein Unterschied hinsichtlich des Umfangs und der Tiefe der anzuwendenden Normen besteht, kann mangels entsprechender Darlegungen nicht festgestellt werden.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht bereits darauf hingewiesen, dass die Klägerin besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung im Einzelnen nicht dargestellt hat, nicht dargetan hat, wie sie solche zu welchem Zeitpunkt erworben hat. Insoweit ist eine langjährige berufliche Erfahrung nicht ausreichend. Eine solche führt sicherlich zu Erfahrungswissen und beruflicher Routine, dass sie jedoch zum Erwerb besonderer Fachkenntnisse oder besonderer praktischer Erfahrungen gedient hat, lässt sich nicht schlussfolgern. Insoweit hat das Arbeitsgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht vorgetragen hat, auf welchem Gebiet die Fachkenntnisse bestehen oder besondere praktische Erfahrung erworben worden sein soll. Zum Erwerb von Zusatzqualifikationen sowie von besonderen praktischen Erfahrungen hat sie nicht vorgetragen. Sie hat nicht dargetan, wann sie auf welche Art und Weise solche erworben haben soll. Mangels entsprechenden Vortrages ist nicht nachvollziehbar, auf welchen Gebieten die besonderen Fachkenntnisse oder besonderen praktischen Erfahrungen vorliegen sollen und dass diese für den hier zu beurteilenden Arbeitsvorgang anzuwenden sind, um dessen Anforderungen bewältigen zu können.

Soweit die Klägerin Funktürme, Windkraftanlagen Güllelagerbehälter, Geschosswohnungsbau usw. als "schwierige Bauten" ansieht, erläutert sie nicht, wie sich dies auf das Genehmigungsverfahren auswirkt. Insbesondere ist nicht erkennbar, welche besonderen Fachkenntnisse für das Genehmigungsverfahren dieser Bauten von ihr aufzuwenden sind bzw. welche besondere praktische Erfahrung. Es kann aus diesem Grunde nicht beurteilt werden, ob es sich um solche handelt, welche "besondere Leistungen" begründen könnten. Allein die Bewertung, ob bei Bauvorhaben eine Statik-Prüfung erforderlich sei oder nicht, dürfte bereits nach der Protokollerklärung Nr. 1 zur "Normaltätigkeit" gehören, jedenfalls hat die Klägerin nicht dargetan, dass sie aufgrund dessen die besondere Heraushebung erfüllt.

Die Klägerin verweist zwar pauschal darauf, dass das Maß an fachlicher Qualifikation, das ein "einschlägig ausgebildeter Ingenieur" mitbringen müsse, zur Bewältigung ihrer Aufgaben nicht ausreiche, auch hier fehlt es jedoch an jeglicher Erklärung und Darstellung von Tatsachen, aus denen heraus die insoweit von der Klägerin vorgenommene Wertung nachvollzogen werden könnte. Es ist eben nicht der Unterschied zur "Normaltätigkeit" dargestellt. Allein eine hohe Anzahl von Vorschriften begründet kein besonderes Fachwissen oder eine besondere praktische Erfahrung.

Im Zusammenhang mit Gesetzen ist nicht ausschlaggebend, ob die konkreten, anzuwendenden Vorschriften während des Fachhochstudiums vermittelt werden, sondern ob sie ein besonderes Fachwissen begründen. Aus diesem Grunde müssen die einzelnen von der Klägerin für ihre Tätigkeit in Anspruch genommenen Vorschriften aufgelistet werden, um eine Prüfung zu ermöglichen, ob damit ein vertieftes Fachwissen aufgewiesen wird. Sicherlich ist es so, dass während des Fachhochschulstudiums nicht jegliche Norm, die im Berufsleben später anzuwenden ist, angesprochen und vermittelt wird. Es wird jedoch der Umgang mit Gesetzen allgemein näher gebracht. Die Notwendigkeit, eine hohe Anzahl von gesetzlichen Vorschriften anwenden zu müssen bzw. auch selten einschlägige Normen zur Anwendung bringen zu müssen, bedeutet nicht, dass insoweit ein besonderes Fachwissen vorliegt.

Die von der Klägerin herangezogenen Unterschiede in den Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2013 und 2021 sind nicht geeignet, die Heraushebungsmerkmale der Entgeltgruppe 11 TVöD-VKA zu begründen. So vertritt die Klägerin zwar die Auffassung, die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2013 weise weniger Arbeitsaufgaben aus sowie deutlich weniger Gesetzeskenntnisse, Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse als die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2021. Um welche Fachkenntnisse und Spezialkenntnisse es sich jedoch im Einzelfall handelt, ergibt sich aus dem klägerischen Vorbringen nicht.

Die Klägerin verweist zwar darauf, dass sie unterschiedliche Prüfungen durchzuführen habe, dies ist jedoch durch den Beklagten bestritten. Es wäre nun Sache der Klägerin gewesen, im Einzelnen darzulegen, wann sie damit betraut worden ist, die von ihr in Anspruch genommenen Prüfungen durchzuführen und ebenfalls darzulegen, welche einzelnen Prüfungsabschnitte sie erledigt und welche besonderen Fachkenntnisse oder besondere praktische Erfahrungen sie jeweils zur Prüfung anwenden muss. Infolge des Bestreitens des Beklagten wäre es auch erforderlich, dies unter Beweisantritt zu stellen. Ein derartiger Vortrag der Klägerin ist jedoch unterblieben. Soweit sie darauf verweist, die Aufgabe der Prüfung ergebe sich allein aus der Stellenbeschreibung, kann ihr nicht zugestimmt werden, denn allein die Aufgabe "Einholung und Beurteilung und Wertung von Stellungnahmen anderer Fachbehörden und Ämter" besagt nichts zum Umfang und zur Tiefe etwaig durchzuführender Prüfungen.

Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin anlässlich von Dienstbesprechungen durch Kollegen erfolgte Aufforderungen zu Prüfungen für die Klägerin verbindlich sind, fehlt es an einer klägerischen Darstellung dahingehend, welche konkrete Prüfung mit welchen Prüfungsschritten weisungsgemäß durchgeführt wird und welches besondere Fachwissen bzw. welche besonderen praktischen Erfahrungen hierfür aufgewandt werden müssen.

Schließlich fehlt es auch für die von der Klägerin für sich in Anspruch genommene Abgrenzung von Innen- und Außenbereich um eine Konkretisierung ihres diesbezüglichen Vorbringens. Die Klägerin schildert keinen einzigen konkreten Fall, so dass nicht beurteilt werden kann, ob sie in diesem Fall besondere Fachkenntnisse oder praktische Erfahrungen hat aufwenden müssen.

Nach allem kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin einen Anspruch gegen den Beklagten hat, nach der Entgeltgruppe 11 Stufe 6 des TVöD-VKA bzw. der Entgeltgruppe 12 Stufe 6 des TVöD-VKA vergütet zu werden und entsprechende Differenzzahlungen zu erhalten. Das Arbeitsgericht hat die Klage somit zu Recht abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 72 Abs. 2 ArbGG) liegen nicht vor.

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