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  • · Nachricht · Einkünfte aus Kapitalvermögen

    Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

    | Der Verlust aus wertlos gewordenen Call-Optionsscheinen führt zu Verlusten aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 EStG (FG Düsseldorf 26.2.14 , 7 K 2180/13 E, Rev. BFH VIII R 45/14)

     

    Zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlangt, zählen auch Gewinne aus Optionsgeschäften. Dies gilt auch für die Call-Option, bei der der Käufer Geld dafür zahlt (Optionsprämie), damit er das Recht erhält, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekts zu einem vorher festgelegten Preis (Basisgeschäft) verlangen zu können. Das Recht erlischt, wenn es zu einem Differenzausgleich kommt, also entweder das Basisgeschäft durchgeführt wird oder die Differenz in bar ausgeglichen wird.

     

    Wird die Option nicht ausgeübt und als wertlos von der Bank ausgebucht, bleibt das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, muss es für das Weniger - das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option - schon wegen des Gebots der Gleichbehandlung des Gleichartigen (Art. 3 Abs. 1 GG) ebenso sein, mit der Folge der Abziehbarkeit der Optionsprämien als Werbungskosten. Das Gesetz verlangt vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuert ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ist aber um die aufgewandten Optionsprämien gemindert, einerlei, ob es tatsächlich zu einem steuerbaren negativen Differenzausgleich kommt oder ob ein solcher von vornherein vermieden wird, in dem als wirtschaftlich einzig sinnvolles Verhalten die Option nicht ausgeübt wird. Dieser Nachteil beruht ebenso wie der entsprechende Vorteil auf dem Basisgeschäft, denn er ist ausgelöst durch die Wertentwicklung des Bezugsobjekts im Zeitpunkt der Fälligkeit gegenüber dem Basiswert.

    Quelle: ID 43062913