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  • · Nachricht · Verfahrensrecht

    Wer trägt das Änderungsrisiko, wenn das Finanzamt nicht richtig ermittelt?

    | Überlagert eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen gleichzeitig die Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes des FA, kann ein Bescheid wegen neuer Tatsachen nach Maßgabe von § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO noch geändert werden (FG Sachsen-Anhalt 22.5.14, 1 K 237/12). |

     

    Weil der klagende Steuerpflichtige weniger Schuldzinsen als angegeben gezahlt hatte, änderte das FA nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO die Veranlagung. Der Kläger hingegen berief sich wegen einer Verletzung der Amtsermittlungspflicht auf Treu und Glauben. Das FG nahm eine Abwägung vor und kam zu dem Ergebnis, dass die Verletzung der Mitwirkungspflicht in diesem Fall schwerer wiegt. Eine Berufung auf Treu und Glauben war somit nicht möglich.

    Quelle: ID 43135938