18.03.2010
Bundesfinanzhof: Beschluss vom 02.02.2010 – VI B 117/09
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist jedenfalls unbegründet.
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1.
Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der BFH. Das abweichende Gericht muss seiner Entscheidung einen abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt haben, der mit tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (BFH-Beschlüsse vom 6. November 2007 VI B 70/07, BFH/NV 2008, 216; vom 12. Oktober 2006 VI B 154/05, BFH/NV 2007, 51). Hat das FG sein Urteil kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, ist die Revision nicht zuzulassen, wenn auch nur eine tragende Begründung besteht, gegen die die Nichtzulassungsbeschwerde nicht durchgreift (BFH-Beschluss vom 12. Oktober 2006 V B 160/05, BFH/NV 2007, 92; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 115 FGO Rz 123). Die Rechtsfrage ist dann nicht klärungsfähig. Davon ist im Streitfall auszugehen.
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Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes sind notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, Werbungskosten. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach Nr. 5 Satz 2 der Vorschrift vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort wohnt. Auch ein alleinstehender Arbeitnehmer kann einen doppelten Haushalt führen (BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 VI R 62/90, BFHE 175, 430, BStBl II 1995, 180; vom 14. Oktober 2004 VI R 82/02, BFHE 207, 292, BStBl II 2005, 98; vom 14. Juni 2007 VI R 60/05, BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890; vom 9. August 2007 VI R 10/06, BFHE 218, 380, BStBl II 2007, 820; vom 5. März 2009 VI R 23/07, BFHE 224, 420, BStBl II 2009, 1016).
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Hausstand im Sinn der Vorschrift ist der Haushalt, den der Arbeitnehmer am Lebensmittelpunkt führt, also sein Erst- oder Haupthaushalt. Ein eigener Hausstand erfordert, dass er vom Arbeitnehmer aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird. Sofern der Arbeitnehmer nicht alleiniger Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist, muss anhand einer Gesamtbetrachtung der Umstände des Falles untersucht werden, ob der Hausstand jedenfalls auch ihm als eigener zugerechnet werden kann. Wesentlich ist, dass das Verbleiben des Steuerpflichtigen in der Wohnung sichergestellt ist. Nutzt der Arbeitnehmer die Wohnung nicht allein, muss er sie aber zumindest gleichberechtigt mitbenutzen können.
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Der eigene Hausstand muss vom Arbeitnehmer unterhalten werden. Unterhalten bedeutet die Führung eines Haushalts. Dazu gehört auch, dass der Arbeitnehmer für die Kosten des Haushalts aufkommt. Im Übrigen kommt es darauf an, dass der ledige Arbeitnehmer sich in dem Haushalt, im Wesentlichen nur unterbrochen durch die arbeitsbedingte Abwesenheit und ggf. Urlaubsfahrten, aufhält; denn allein das Vorhalten einer Wohnung für gelegentliche Besuche oder für Ferienaufenthalte ist noch nicht als Unterhalten eines Hausstandes zu bewerten. Ebenfalls wird ein eigener Hausstand nicht unterhalten, wenn der Arbeitnehmer die Haushaltsführung nicht zumindest mitbestimmt, sondern in einen fremden Haushalt (z.B. in den der Eltern oder als Gast) eingegliedert ist, so dass von einer eigenen Haushaltsführung nicht gesprochen werden kann. Es ist nicht allein ausschlaggebend, ob die überlassene Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich überlassen wird (Senatsentscheidung in BFHE 218, 229, BStBl II 2007, 890).
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Das FG hat diese Grundsätze beachtet. Zu seiner Überzeugung stand jedoch nicht fest, dass der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) im Streitjahr in X einen eigenen Hausstand unterhielt. Gegen diese Tatsachenwürdigung hat der Kläger keine durchgreifenden Gründe vorgetragen. Die Ausführungen unter 3. der Entscheidungsgründe stellen allenfalls eine kumulative Begründung dar.
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2.
Das FG hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO gewährleisten den Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit, sich zu den der Entscheidung zu Grunde liegenden Tatsachen und Beweisergebnissen zu äußern und ihre für wesentlich gehaltenen Rechtsansichten vorzutragen. Entscheidet das Gericht, bevor eine von ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme verstrichen ist, verletzt es das rechtliche Gehör. Die Gelegenheit zu schriftlicher Stellungnahme ist von besonderer Bedeutung, wenn das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (BFH-Urteil vom 19. März 2002 IX R 100/00, BFH/NV 2002, 945, m.w.N.).
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Gemessen daran hat das FG den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
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Das FG hat dem Kläger am 30. Juni 2009 entsprechend § 79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FGO die Möglichkeit eröffnet, bis zum 22. Juli 2009 "geeignete Nachweise" beizubringen. Darüber hinaus hat das FG die Beteiligten nach Ablauf der Frist am 23. Juli 2009 zu einer mündlichen Verhandlung am 10. August 2009 geladen. Der Kläger, der am 30. Juli 2009 ebenfalls den Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärte, musste deshalb davon ausgehen, dass das FG am 10. August 2009 den Rechtsstreit durch Urteil entscheiden werde und dass er seinen Anspruch auf rechtliches Gehör allenfalls bis zu diesem Zeitpunkt werde ausüben können. Das Urteil vom 10. August 2009, das ihm am 13. August 2009 bekanntgegeben wurde, konnte ihn daher nicht überraschen. Soweit der Kläger geltend macht, dass er die Einzelrichterin vor dem 10. August 2009 über die Verzögerung der Übersendung der Unterlagen informiert habe, wird dies durch die Aktenlage nicht belegt.
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3.
Mit der Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) hat der Kläger gleichfalls keinen Erfolg. Zwar muss das FG nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO den Sachverhalt von Amts wegen und so vollständig wie möglich aufklären. Dieser Pflicht ist das FG jedoch in ausreichendem Maße nachgekommen, wie das erwähnte Schreiben des Gerichts vom 30. Juni 2009 beweist. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass zwischen der Mitwirkungspflicht der Beteiligten und der Intensität der richterlichen Sachaufklärungspflicht eine Wechselwirkung besteht (BFH-Urteil vom 30. Juli 2003 X R 28/99, BFH/NV 2004, 201; Seer in Tipke/ Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 76 FGO Rz 77 ff.).