Apotheker können sich bei der Anfechtung der behördlichen Genehmigung eines von einem anderen Apotheker abgeschlossenen Heimversorgungsvertrags nicht auf § 12a Apothekengesetz (ApoG) berufen, der die Voraussetzungen für eine solche Genehmigung regelt. Die Vorschrift ist nicht dem Schutz konkurrierender Wettbewerber zu dienen bestimmt (Verwaltungsgericht [VG] Hannover, Urteil vom 18.11.2024, Az. 7 A 2014/23).
Der Arbeitgeber muss seinen Beschäftigten nach § 108 Abs. 1 S. 1 Gewerbeordnung bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform erteilen. Diese Verpflichtung kann er auch dadurch erfüllen, dass er die ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass in Verträgen zwischen Leistungserbringern für Heil- und Hilfsmittel und Rechenzentren die Abtretung der Vergütungsansprüche des Leistungserbringers an ein ...
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dem Europäischen Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 27.02.2025, Az. C-517/23) mehrere Fragen zur Zulässigkeit von Werbegaben in Form von Gutscheinen und Rabatten beim Kauf verschreibungspflichtiger Arzneimittel bei einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat betriebenen Versandapotheke vorgelegt.
Am 05.12.2024 ist die Dritte Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung und der Coronavirus-Testverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ...
Die wirtschaftliche Situation der Apotheken ist nach wie vor schwierig. Häufig steigen zwar die Umsätze, aber die Gewinne bleiben zurück, weil auch die Kosten deutlich anziehen. Darunter leidet auch die Liquidität, ...
Sozialversicherung: Was gilt für welche Berufsgruppe?
Ob Lehrer, Arzt, Pilot oder Steuerberater: Je nach Berufsgruppe gelten unterschiedliche Besonderheiten bei der Sozialversicherungspflicht. Das IWW-Webinar am 25.03.2025 stellt Ihnen die aktuelle Rechtsprechung vor und zeigt, worauf Sie achten müssen.
Der Bundestag hat im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsversorgung in der Kommune (Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz, GVSG) für die Hersteller von sonstigen Produkten zur Wundbehandlung die Übergangsfrist verlängert, um den therapeutischen Nutzen der fraglichen Produkte nachzuweisen. Damit bleiben die sonstigen Produkte zur Wundbehandlung befristet bis zum 02.12.2025 zulasten der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erstattungsfähig.