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08.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030009

Oberlandesgericht Düsseldorf: Urteil vom 13.05.2002 – 8 U 32/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


In dem Rechtsstreit

des HerrnXXX., 56370 Kördorf, Beklagten, Berufungsklägers und Anschlussberufungsbeklagten,

? Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H.M. Brams in Düsseldorf ?

Gegen

Herrn XXX, Lindemannstraße 96, 40237 DüsseIdorf, Kläger, Berufungsbeklagten und
Anschlussberufungskläger,

- Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte XXX in Düsseldorf ?

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht XXX, den Richter am Oberlandesgericht XXX und die Richterin am Oberlandesgericht XXX

für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 21. Dezember 2000 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung beider Rechtsmittel im übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 39.117,99 Euro (=76.508,13 DM) zu zahlen nebst folgender Zinsen:

9 % aus 27.410,98 Euro (= 53.611,21 DM) vom 17.12.1998 bis 21.01.1999,
9 % aus 22.042,41 Euro (= 43.111,21 DM) vom 22.01.1999 bis 11.02.1999,
9 % aus 21.786,77 Euro (= 42.611,21 DM) vom 12.02.1999 bis 11.03.1999,
9 % aus 21.531,12 Euro (= 42.111,21 DM) vom 12.03.1999 bis 13.04.1999,
9 % aus 21.275,47 Euro (= 41.611,21 DM) vom 14.04.1999 bis 11.05.1999,
9 % aus 21.019,83 Euro (= 41.111,21 DM) vom 12.05.1999 bis 25.05.1999,
9 % aus 20.146,05 Euro (= 39.402,25 DM) vom 26.05.1999 bis 08.06.1999,
9 % aus 17.589,59 Euro (= 34.402,25 DM) seit 09.06.1999;
ferner:

9 % aus 18.532,51 Euro (= 36.246,43 DM) seit 18.06.1999;
9 % aus 2.949,73 Euro (= 5.769,17 DM) seit 10.04.2002;
9 % aus 46,16 Euro (= 90,28 DM) seit 20.02.2002;
sowie 51,13 Euro (= 100,? DM vorgerichtliche Mahnkosten);

abzüglich am 28.12.2001 gezahlter 34954,42 DM (=17.871,91 Euro ).

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 1/9 und der Beklagte 8/9.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,? Euro abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand
Der Kläger ist niedergelassener Zahnarzt. Er behandelt ausschließlich Privatpatienten, und zwar seiner Darstellung nach mit weit überdurchschnittlicher Qualität und besonderer Präzision. Der Kläger machte die Behandlung durch ihn seinerzeit regelmäßig von dem Abschluss einer Honorarvereinbarung gemäß § 2 GOZ abhängig.

Der Beklagte begab sich am 3. August 1994 erstmals in die Behandlung des Klägers. Noch am selben Tag unterzeichneten die Parteien eine Honorarvereinbarung (GA 7), für die der Kläger einen Vordruck verwendete, der u.a. folgenden Text enthält:

?Für die privatärztliche Behandlung bei Herrn .... werden mit Rücksicht auf den voraussichtlichen Zeitaufwand und den Praxisaufwand für die einzelnen besonders schwierigen und/oder besonders zeitaufwendigen Leistungen folgende Multiplikatoren des Gebührensatzes berechnet:?

Das Formular weist an dieser Stelle einen Freiraum für Eintragungen auf, der in der Urkunde vom 3. August 1994 handschriftlich Eintragungen enthält, die sich auf Leistungsnummern des Gebührenverzeichnisses der GOZ beziehen und die unterschiedlich hohe Multiplikatoren (4,9-fach bis 7,8 -fach) des Gebührensatzes betreffen. Sodann folgt weiterer vorgedruckter Text:

?Die Höhe der Gebühren richtet sich entsprechend § 5 Abs. 2 GOZ insbesondere nach der voraussichtlichen Schwierigkeit und dem voraussichtlichen Zeitaufwand der einzelnen Leistungen. § 5 Abs. 1 GOZ sieht eine Höhe der Gebühr bis zum dreieinhalbfachen des Gebührensatzes vor. Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet??

Der Kläger übergab dem Beklagten ferner ein Merkblatt, wegen dessen Inhalt auf die Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 20.08.01 (GA 226) Bezug genommen wird. In der Folgezeit nahm der Kläger bei dem Beklagten umfangreiche Zahnbehandlungen vor Am 28. April 1998 übergab der Kläger dem Beklagten einen Heil- und Kostenplan für eine beabsichtigte prothetische Behandlung mit einem voraussichtlichen Kostenbetrag von 30.415,40 DM. Seine ihm als Anlage zu dem Heil- und Kostenplan überlassene weitere Vereinbarung der Vergütungshöhe (GA 11) unterzeichnete der Beklagte am 5. Mai 1998. In dem vorgedruckten Teil der Vereinbarungsurkunde heißt es u.a.:

?Für die in Aussicht genommene privatzahnärztliche Behandlung bei Herrn ? wird für die einzelnen Leistungspositionen der amtlichen Gebührenordnung folgender Multiplikator des Mindestsatzes vereinbart:?

Nach den handschriftlich eingetragenen Ziffern und dem eingetragenen Steigerungssatz (3,5-fach) heißt es in dem vorgedruckten Teil weiter: ?Eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen ist möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet. Die amtliche GOZ sieht eine Höhe der Gebühr bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes vor??

Die prothetische und sonstige Zahnbehandlung des Beklagten erfolgte bis zum 17. Juni 1999 (GA 55). Sein Behandlungshonorar hat der Kläger dem Beklagten wie folgt in Rechnung gestellt:

Rechnung vom 29.10.1998 (GA 12) 53.678,53 DM (Behandlung August 94 bis Januar 98)
Rechnung vom 20.11.1998 (GA 28) 3.598,85 DM (Behandlung gemäß Heil- und Kosten-plan
vom 28.4.98)
Rechnung vom 23.4.1999 (GA 31) 11.600,30 DM (Behandlung gemäß Heil- und Kosten-plan
vom 28.4.1998)
Rechnung vom 27.5.1999 (GA 33) 10.310,10 DM (Behandlung gemäß Heil- und Kosten-plan
vom 28.4.1998)
Rechnung vom 1.6.1999 (GA 38) 17.988,02 DM (Behandlung vom 24. April bis
23. November 1998)
Rechnung vom 9.3.2000 (GA 57) 851,62 DM (Behandlung am 10.6.1999)
Rechnung vom 10.3.2000 (GA 53) 7.615,08 DM (Behandlung vom 9.12.1998 bis
17.6.1999). _______________ insges. 105.642,50 DM.

Weil sich die Krankenversicherung des Beklagten (DKV) weigerte, sämtliche Behandlungskosten zu übernehmen, leistete er an den Kläger lediglich auf die Rechnung vom 29.10.1998 in Ratenzahlung einen Gesamtbetrag von 19.208,96 DM (S. 4 der Klageschrift = GA 4), so dass sich nach Darstellung des Klägers aus dieser Rechnung noch eine Restforderung von 34.469,57 DM ergibt (so auch der unstreitige Teil des Tatbestandes des landgerichtlichen Urteils). Der Kläger hat mit der Klage die Bezahlung der in Rechnung gestellten Honorare verlangt und behauptet, die berechneten Leistungen, die er mit besonders hohem Aufwand erbracht habe, seien zur Behandlung des Beklagten erforderlich gewesen; die Behandlung habe den Regeln der ärztlichen Kunst entsprochen. In rechtlicher Hinsicht hat er geltend gemacht, der Beklagte schulde das verlangte Honorar aufgrund der unter dem 3. August 1994 und 28. April 1998 getroffenen Gebührenvereinbarung. Er hat behauptet, diese seien als lndividualvereinbarungen zustande gekommen. Bedenken gegen ihre Wirksamkeit hat er in Abrede gestellt. Der Kläger hat zur Begründung eines geltend gemachten Verzugsschadens die Inanspruchnahme von Bankkredit behauptet und für die Fertigung von 10 Mahnungen eine Bearbeitungsgebühr von 100 DM in Rechnung gestellt. Der Kläger hat ? unter Berücksichtigung der vorprozessualen Ratenzahlung des Beklagten ? beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.433,54 DM nebst 14 % Zinsen aus

53.678,53 DM vom 17.12.1998 bis 21.1.1999, aus 43.178,53 DM vom
22.1.1999 bis 11.2.1999, aus 42.678,53 DM vom 12.2.1999 bis 11.3.1999, aus
42.178,53 DM vom 12.3.1999 bis 13.4.1999, aus 41.678,53 DM vom
14.4.1999 bis 11.5.1999, aus 41.178,53 DM vom 12.5.1999 bis 25.5.1999, aus
39.469,57 DM vom 26.5.1999 bis 8.6.1999, aus 34.469,57 DM seit dem
9.6.1999 sowie aus weiteren 43.497,27 DM seit dem 18.6.1999 und aus weiteren 8.466,70 DM seit dem 10.4.2000 zuzüglich 100 DM vorgerichtliche Mahnkosten nebst 4 % Zinsen seit dem 7.7.2000 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat geltend gemacht die Honorarvereinbarungen vom 3. August 1994 und 28. April 1998 seien unwirksam. Die Vereinbarung vom 3. August 1994 sei als Allgemeine Geschäftsbedingung zu bewerten und verstoße gegen die Vorschriften des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen. Zu beanstanden sei im übrigen, dass aus der Vereinbarung der Umfang der mit der Behandlung verbundenen Kosten nicht ersichtlich sei. Die Vereinbarung vom 28. April 1998 verstoße gegen § 2 GOZ, weil sie erst während der laufenden Behandlung getroffen worden sei. Im übrigen hat sich der Beklagte darauf berufen, dass mögliche Forderungen des Klägers nicht fällig seien, weil sie nicht den Anforderungen nach § 10 Abs. 1 GOZ entsprächen. Der Einzelrichter der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat der Klage in der Hauptsache sowie wegen eines Zinsanspruchs von 4% und der Mahnkosten stattgegeben und sie wegen der weitergehenden Zinsforderung abgewiesen. Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen, wonach die von den Parteien getroffenen Honorarvereinbarungen unwirksam seien. Die Vereinbarung vom 3. August 1994 verstoße gegen § 9 AGBG, weil es sich um keine Individualabrede handele und der Kläger bewusst zum Nachteil des Patienten vom Leitbild der GOZ abweiche. Hinsichtlich der Vereinbarung vom 28. April 1998 ist der Beklagte der Auffassung, dass die zugrundeliegende Behandlung keinen neuen Behandlungskomplex betreffe, so dass sie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht wirksam habe getroffen werden können. Im übrigen beruft der Beklagte sich erneut darauf, dass die Rechnungen des Klägers nicht fällig seien. Er vertritt die Auffassung, dass die Zuerkennung eines 3,5-fachen Steigerungssatzes einer ? nicht gegebenen ? Begründung durch den Kläger im Einzelfall bedürfe. Der Beklagte wendet im übrigen ein, der Kläger habe mehrfach nicht berechtigte Positionen in Rechnung gestellt.

Wegen eines von dem Beklagten am 28.12.2001 gezahlten weiteren Betrages vom 34.954,42 DM haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im übrigen beantragt der Beklagte, das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die ? verbliebene ? Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger, der seinerseits wegen der teilweise abweisenden Zinsentscheidung Anschlussberufung eingelegt hat, beantragt unter Rücknahme der Klage wegen eines Betrages von 3,72 DM,

1. die Berufung ? soweit der Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt worden ist ? zurückzuweisen;

2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 86.429,82 DM nebst 13,75 % Zinsen für die Zeit vom 27.12.1998 bis 24.4.1999, 14% für die Zeit vom 25.4.1999 bis 30.6.1999, 12,5 % für die Zeit vom 1.7.1999 bis 14.10.1999, 13 % Zinsen für die Zeit vom 15.10.1999 bis 14.2.2000, 13,5 % Zinsen für die Zeit vom 15.2.2000 bis 29.3.2000, 14 % Zinsen für die Zeit vom 30.3.2000 bis 29.4.2000, 14,375 % Zinsen für die Zeit vom 30.4.2000 bis 29.6.2000, 14,875 % Zinsen für die Zeit vom 30.6.2000 bis 29.8.2000, 15,125 % Zinsen für die Zeit vom 30.8.2000 bis 29.9.2000 sowie 15,375 % Zinsen für die Zeit seit dem 30.9.2000 zuzüglich 100 DM vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen sowie an ihn weitere 61,47 Euro nebst 15,375 % Zinsen seit dem 20.2.2002 zu zahlen.

Der Kläger verteidigt das seiner Klage stattgebende Urteil des Landgerichts unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrages. Mit einer Klageerhöhung um 61,47 Euro macht er Honoraransprüche gemäß Rechnung vom 5. Februar 2002 geltend. Im übrigen behauptet der Kläger, Bankkredit in Höhe der mit der Anschlussberufung geltend gemachten Zinsen in Anspruch zu nehmen.

Der Beklagte beantragt, die Anschlußberufung zurückzuweisen. Der Senat hat im Termin am 21. Februar 2002 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen H., N. und C. M. sowie durch Anhörung der Sachverständigen Prof. Dr. Dr. L. F. und C. L. Wegen des Beweisergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk vom 22. Februar 2002 (GA 395-417) verwiesen. Wegen des Sachverhaltes im übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

Sowohl die von dem Beklagten eingelegte zulässige Berufung als auch die Anschlussberufung des Klägers haben nur teilweise in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind beide Rechtsmittel als unbegründet zurückzuweisen. Für die unter dem 29.10.1998, 20.11.1998, 23.4.1999, 27.5.1999, 1.6.1999, 9.3.2000, 10.3.2000 und 5.2.2002 in Rechnung gestellte prothetische und sonstige Zahnbehandlung des Beklagten in der Zeit von August 1994 bis Juni 1999 stehen dem Kläger Honoraransprüche in Höhe von insgesamt 95.717,09 DM zu. Darauf anzurechnen sind vorprozessual geleistete Zahlungen des Beklagten in Höhe von insgesamt 19.208,96 DM sowie nach Rechtshängigkeit am 28.12.2001 gezahlte Beträge von insgesamt 34.954,42.DM, deretwegen die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Der noch offene Honoraranspruch beläuft sich danach auf 41.553,71 DM. Der mit der Anschlussberufung hinsichtlich der Zinshöhe von dem Kläger weiterverfolgte Zinsanspruch ist in Höhe von 9% gerechtfertigt. Wegen der von dem Kläger darüberhinaus geltend gemachten Honorar-und Zinsforderung ist die Klage als unbegründet abzuweisen.

1.)
Die Berechtigung der die Behandlung des Beklagten betreffenden Honoraransprüche des Klägers hängt maßgebend von der Rechtswirksamkeit der von den Parteien am 3. August 1994 getroffenen Honorarvereinbarung ab, weil sich danach beurteilt, ob der Kläger Anspruch auf Berechnung seines Honorars nach den dort festgelegten Steigerungssätzen der Gebührenziffern der GOZ hat. Aufgrund der vor dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme ist die Rechtswirksamkeit dieser Vereinbarung festzustellen:

a) Zutreffend und von dem Beklagten selbst nicht in Frage gestellt, geht das Landgericht davon aus, dass die Vereinbarungen den Anforderungen des § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ entspricht, weil sie neben der Feststellung, dass eine Erstattung durch Krankenkassen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist, keine weiteren Erklärungen enthält. Auf den von dem Beklagten beanstandeten Inhalt des von dem Kläger seinerzeit zur Patienteninformation verwendeten Merkblattes (GA 226) kommt es dabei nicht entscheidend an. Weil § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ alleine auf die in der Gebührenvereinbarung enthaltenen Erklärungen abstellt, haben Zusatzinformationen keine eigenständige Bedeutung, sondern können nur ergänzend zur Beurteilung der Frage, ob der Text der Gebührenvereinbarung unzulässige Zusätze beinhaltet, herangezogen werden.
b) Die Gebührenvereinbarung ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 AGBG unverbindlich; bei den getroffenen Regelungen handelt es sich nach ihrem Zustandekommen um eine lndividualvereinbarung.

aa) Diese Bewertung ergibt sich allerdings nicht bereits aus den entsprechenden Feststellungen des Landgerichtes. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass die Vereinbarung zur Gebührenhöhe auf das individuelle Behandlungserfordernis bei dem Beklagten abgestimmt war. Auch nach der Darstellung des Klägers hatte er bereits die erste Untersuchung am 3. August 1994 vom Abschluss der Honorarvereinbarung abhängig gemacht, so dass eine Abstimmung der einzelnen Steigerungssätze auf die bei dem Beklagten konkret angetroffenen Befunde nicht erfolgen konnte. Danach spricht das äußere Erscheinungsbild der mit dem Beklagten getroffenen Gebührenvereinbarung zunächst für das Vorliegen allgemeiner Geschäftsbedingungen im Sinne von § 1 AGBG. Denn es handelt sich um einen um eine Vielzahl von Patienten vorgesehenen Vertragsvordruck, der eine Individualität auch nicht durch die vereinzelten handschriftlichen Eintragungen erfährt. Gerade der Umfang der vorgesehenen Gebührentatbestände zeigt, dass hiervon nahezu alle Behandlungsalternativen erfasst werden und die Vereinbarung damit honorarmäßig nicht in besonderer Weise ein individuelles Behandlungsbedürfnis bei dem Beklagten betraf.

bb) Trotz der von dem Zahnarzt vorgegebenen Gebührenhöhe geht der Senat allerdings davon us, dass eine die Anwendung der Vorschriften des AGBG ausschließende Individualvereinbarung dann anzunehmen ist, wenn die Frage der vertragsgemäßen Gebührenregelung zwischen dem Zahnarzt und dem Patienten im einzelnen persönlich besprochen worden ist. Eine solche Erörterung ist geeignet, den von dem Arzt für eine Vielzahl von Behandlungsfällen vorgesehenen Vertragsbestimmungen ihre Allgemeinheit zu nehmen und die für ihre Rechtswirksamkeit erforderliche Individualität zu verleihen. Dafür spricht auch ? worauf der BGH in seiner Entscheidung vom 9. März 2000 (III ZR 356/98), ohne dies allerdings abschließend zu entscheiden, hinweist ? der aus § 2 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Fassung der 4. Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung der Ärzte vom 18. Dezember1995 (BGBI. 1 Seite 1861) abzuleitende Rechtsgedanke: Diese Vorschrift sieht die persönliche Absprache im Einzelfall als Präzisierung der Voraussetzungen einer wirksamen lndividualvereinbarung zwischen dem Arzt und dem Zahlungspflichtigen vor. Der Senat sieht es als bewiesen an, dass es im Zusammenhang mit dem Abschluss der Gebührenvereinbarung zu einer entsprechenden Erörterung zwischen dem Kläger und dem Beklagten gekommen war: Aus der Behandlungsdokumentation des Klägers geht hervor, dass die Honorarfrage am 3. August 1994 Gegenstand des gemeinschaftIichen Gesprächs war, in dem der Kläger den Beklagten in diesem Zusammenhang auf die Notwendigkeit der Erledigung des ?Papierkrams? und seine ?Verhandlungs-bereitschaft? hinsichtlich der Multiplikatoren einzelner Gebührenziffern hinwies. Dabei ist davon auszugehen, dass die Erörterung tatsächlich ausführlicher erfolgte, als sie seinerzeit von der Zeugin M. protokolliert worden ist. Die damals bei dem Kläger angestellte Zeugin, die bei ihrer Befragung die Fertigung der Mitschrift durch sie bestätigt hat, hat ausgesagt, dass der Kläger die Honorarvereinbarungen üblicherweise dem Patienten gegenüber näher erläuterte und die von ihr gefertigte Dokumentation nur die wesentlichen Dinge betraf und nicht den gesamten Wortlaut der Unterredung wiedergab. Dabei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob die Besprechung der Gebührenfrage so umfangreich erfolgte, wie es der Kläger in seinem Schreiben vom 10. Juni 2001 (GA 227) darstellt. Denn der Beklagte selbst hat bei seiner Befragung eingeräumt (Seite 8 Berichterstattervermerk), dass gerade die Erstattungsfähigkeit der vertraglichen Gebührenforderung durch die Krankenversicherung Gesprächsgegenstand war, wobei der Kläger seine Hilfe zusagte. Daraus geht hervor, dass dem Beklagten die mit der Gebührenvereinbarung verbundenen Probleme durchaus bewusst waren, zumal er beruflich selbst mit Versicherungsfragen befasst war und ausweislich der Dokumentation des Beklagten im Rahmen des gemeinsamen Gespräches am 3. August 1994 darauf hinwies, dass er sich (insoweit) auskennt. Gerade angesichts dieses Hinweises bedurfte es auch keiner besonders detaillierten Ausführungen des Klägers zu der beabsichtigten Honorarvereinbarung. Hinzu kommt, dass dem Beklagten der von dem Kläger betriebene hohe Behandlungsaufwand und die damit verbundenen Kosten angesichts der gleichfalls in der Praxis des Klägers erfolgten Behandlung seiner Lebensgefährtin durchaus bekannt war.

c) Die Honorarberechnung für die Zahnbehandlung nach der Vereinbarung vom 3. August 1994 kann der Kläger allerdings nur hinsichtlich der Rechnung vom 29.10.1998 (Behandlungszeitraum 3.8.1994 ?28.1.1998) in Anspruch nehmen. Hinsichtlich der ab dem 24. April 1998 erbrachten weiteren nicht prothetischen Leistungen gibt die Gebührenvereinbarung keine rechtliche Grundlage, so dass sich der Gebührenanspruch gemäß § 612 Abs. 2 BGB ausschließlich nach den Bestimmungen der GOZ richtet. Maßgebend hierfür ist der Umstand, dass dem Kläger bei Beendigung des von der Rechnung vom 29.10.1998 erfassten Behandlungsabschnittes am 28. Januar 1998 bekannt war, dass der Beklagte Probleme mit seiner Krankenversicherung hatte, die eine vollständige Erstattung der vereinbarten hohen Gebührensätze verweigerte. Dies war auch der Grund dafür, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber eine Herabsetzung der zunächst vorgesehenen höheren Steigerungssätze für prothetische Leistungen auf den 3,5-fachen Satz gemäß der Vereinbarung vom 28. April 1998 erreichte. Unter diesen Umständen durfte der Kläger nicht weiter davon ausgehen, dass der Beklagte abweichend von dieser Vereinbarung bereit war, für sonstige dem Umfang nach für ihn nicht erkennbare begleitende Behandlungsmaßnahmen weiter die ursprünglichen hohen Steigerungssätze zu akzeptieren. Entgegen der Darstellung des Klägers ergibt sich nichts anderes aus der Dokumentation in seinen Behandlungsunterlagen.Daher bemisst sich gemäß § 5 Abs. 1 GOZ die einzelne Gebühr nach dem einfachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes. Der Kläger hat in seinen hinsichtlich der nicht prothetischen Leistungen vorsorglich auf die GOZ gestützten Rechnungen vom 1.6.1999 und 10.3.2000 für die einzelnen Gebühren den 3,5-fachen Steigerungssatz zugrundegelegt. Diese Forderungsberechnung ist gerechtfertigt. Der Kläger ist berechtigt, den Gebührenrahmen des § 5 GOZ vollständig auszuschöpfen. Die Krankenversicherung des Beklagten, auf deren Erklärung er sich weitgehend beruft, hat mit Schreiben vom 12. Juli 1999 mitgeteilt, dass sie aufgrund der von dem Kläger genannten krankheits- bzw. befundbedingten Erschwernisse die Gebühren bis zum 3,5-fachen Satz anerkannt habe. Darüber hinaus hat die Erörterung mit dem Sachverständigen Prof. Dr. Dr. F gezeigt, dass sämtliche Leistungen des Klägers von einem besonders hohen Aufwand geprägt waren, der eine Ausschöpfung des Gebührenrahmens gerechtfertigt erscheinen lässt.

2.)
Die unter dem 28. April/15. Mai 1998 getroffene weitere Gebührenvereinbarung, die für die prothetisch/restaurativen Leistungen die Berechnungen des 3,5-fachen Gebührensatz vorsieht, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

a) Ein Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt bereits deshalb nicht in Betracht, weil es sich hier ebenfalls um eine lndividualvereinbarung handelt: Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (8 U 1199; 8 U 15/99; 8 U 133/00), liegt eine lndividualvereinbarung insbesondere dann vor, wenn sie auf das individuelle Behandlungserfordernis des Patienten abgestimmt ist. So war es hier: Hier lag der Behandlungsplan vom 28. April 1998 mit den bei dem Beklagten erhobenen Befunden zugrunde, Danach waren bestimmte prothetische Leistungen vorgesehen, so dass die dafür vereinbarte Gebührenhöhe als auf das konkrete Behandlungsgeschehen abgestimmt anzusehen ist. b) Die Vereinbarung entspricht auch den Anforderungen von § 2 Abs. 2 Satz 3 GOZ1 weil unzulässige Zusätze im Sinne der Vorschrift fehlen. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist auch ein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 Satz 1 GOZ nicht festzustellen. Nach dieser Bestimmung muss ein die Höhe der Vergütung betreffender Vertrag ?vor Erbringung der Leistung? geschlossen werden. Das war hier der Fall. Die prothetische Leistungen betreffende Gebührenvereinbarung beruht ? wie dargestellt ? auf dem dem Beklagten gleichzeitig übergebenen Behandlungsplan. Die vorgesehenen Arbeiten betrafen ? auch wenn prothetische Maßnahmen bereits langfristig vorgesehen waren ? damit ein von den bisherigen Leistungen abgrenzbares Behandlungsgeschehen. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass § 2 Abs. 2 GOZ darauf abstellt, dass die Vereinbarung vor ?Erbringung der Leistung? zu treffen ist, weshalb Ibold/Raff/Wissing in ihrem Kommentar zur GOZ (Rdnr. 16) davon ausgehen, dass maßgebend die Vereinbarung vor der Erbringung einer zahnärztlichen Einzelleistung ist. Sie muß nicht bereits vor Beginn der (gesamten) Behandlung getroffenwerden.

3.)
Die gegen die Berechnung der einzelnen Vergütungspositionen eingetragenen Einwände des Beklagten sind unberechtigt:

a) Die hinsichtlich der Zahntechnikerleistungen sowie der Arbeiten des Eigenlabors geltend gemachten Vergütungsansprüche, die der Beklagte als überhöht ansieht, sind nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um folgende Positionen:
b)
- Eigenlabor gemäß Rech. v. 29.10.98 3.021,10 DM
- Eigenlabor gemäß Rech. v. 19.11.98 1.894,40 DM
- Eigenlabor gemäß Rech. v. 19.04.99 444,20 DM
- Eigenlabor gemäß Rech. v. 25.11.98 998,80 DM
- Eigenlabor gemäß Pech. v. 6/10.03.00 1.091,60 DM
- Eigenlabor gemäß Pech. v. 09.03.00 132,77 DM
- Zahntechnikerleistung gemäß Pech. v. 23:04.99 11.600,30 DM

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass diese Honorare als angemessen im Sinne von § 9 GOZ und damit als insgesamt berechnungsfähig anzusehen sind. Gemäß § 9 GOZ können neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind, was hier nicht der Fall war. Streitig ist, ob die von dem Kläger in Rechnung gestellten Kosten angemessen sind. Was im einzelnen Fall angemessen ist, bestimmt sich außer nach den örtlichen Verhältnissen insbesondere nach dem besonderen Aufwand, den der Zahnarzt im Einzelfall von dem beauftragten Zahntechniker verlangt. Dabei ist darauf abzustellen, welcher Preis nach der Schwierigkeit, dem Zeitaufwand und den an den Zahntechniker gestellten Anforderungen angemessen ist. Für den vorliegenden Fall hat der Sachverstandige L. überzeugend deutlich gemacht, dass der Kläger an die zahntechnischen Leistungen besonders hohe Anforderungen gestellt hat, die sich zwangsläufig auf die Kostenberechnung auswirken und im Einzelfall eine erhöhte Vergütung für Einzelpositionen verständlich machen. Nach der nachvollziehbaren Darststellung des Sachverständigen, der die von dem Kläger berechneten Vergütungen für Zahntechnikerleistungen mit von anderen ? ebenfalls auf hohem Niveau arbeitenden ? Labors berechneten Honoraren verglichen hat, sind die Forderungen des Klägers in der Gesamtbetrachtung im mittleren Preisgefüge anzusiedeln und angesichts des feststellbar hohen Bearbeitungsaufwandes als durchaus angemessen zu bewerten.In diesem Zusammenhang kann der Beklagte nicht mit Erfolg auf die Sätze der zwischen den Innungsverbänden der Zahntechniker und den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung für Kassenpatienten geltenden Preisliste Zahnersatz Nordrhein (BEL-Liste) verweisen. Privatärztliche und kassenärztliche Leistungen können nicht ohne weiteres gleichgestellt werden. Bei der Beurteilung der von Privatpatienten zu zahlenden angemessenen Vergütung haben allgemeine wirtschaftliche Erwägungen keinen Platz, es kommt vielmehr auf die konkreten in Auftrag gegebene Arbeiten und die hierfür angemessene Vergütung an (vgl. OLG Düsseldorf VersR 1997, 217, 220).

c) Hinsichtlich der von dem Beklagten beanstandeten sonstigen Gebührenpositionen gilt folgendes:

aa) GOZ 517:
Dieser Gebührentatbestand betrifft die anatomische Abformung des Kiefers mit individuellem Löffel bei ungünstigen Zahnbogen- und Kieferformen und/oder tief ansetzenden Bändern oder spezielle Abformung zur Remontage. Der Beklagte beanstandet unter Hinweis auf die Stellungnahme seiner Krankenversicherung, dass die von dem Kläger in den Rechnungen vom 29. Oktober 1998 und 27. Mai 1999 mehrfach abgerechneten Leistungen deshalb nicht gerechtfertigt sind, weil sich im Laufe der Behandlung nur zweimal eine medizinische Notwendigkeit dafür ergeben habe. Die Einwände sind nicht berechtigt: Der Kläger hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 3. Februar 2002 im einzelnen erläutert, aus welchen Gründen die berechneten Abformungen im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung des Beklagten erfolgten. Der Sachverständige Prof. Dr. Dr. F. hat keine Veranlassung gesehen, das Vorgehen des Klägers zu beanstanden oder als medizinisch unvernünftig zu bezeichnen. Im Gegenteil hat er deutlich gemacht, dass die von dem Kläger damit angestrebte hohe Präzision insbesondere bei der prothetischen Versorgung nur dann erreicht werden kann, wenn entsprechende Abformungen häufiger erfolgen, wodurch gleichzeitig ansonsten erforderlich werdende Schleifarbeiten hinfällig werden. Im übrigen ist zu berücksichtigen, dass sich der Beklagte vor Behandlungsbeginn bewusst war, dass der Kläger die Behandlung mit einem besonderen Aufwand und einer besonderen Präzision betrieb. Dass er dies auch wünschte, ergibt sich aus den entsprechenden Einträgen in der Behandiungskartei des Klägers. Auch deshalb kann der Beklagte die entsprechende Honorierung nicht unter dem Aspekt in Frage stellen, dass seine Behandlung weniger aufwendig hätte betrieben werden können.

bb) GOZ 203:
Besondere Maßnahmen beim Präparieren oder Füllen von Kavitäten. Der Einwand des Beklagten, diese am 3.2., 16.10. und 25.11.1997 in Rechnung gestellte Gebührenziffer könne je Kieferhälfte nicht mehrfach berechnet werden, weil die Gebührenziffer ihrer Definition nach bereits mehrere ?besondere Maßnahmen? je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich? erfasse, ist nicht berechtigt. Es ist anerkannt, dass auch eine mehrfache Berechnung je Kieferhälfte in einer Sitzung dann erfolgen kann, wenn es sich insoweit um getrennte selbständige Leistungen handelt (Liebold/Raff/Wissing, Kommentar zur GOZ). Dass dies bei der Behandlung des Beklagten der Fall war, hat Prof. Dr. Dr. F. unter Hinweis auf die an verschiedenen Zähnen vorgenommenen umfangreichen Maßnahmen deutlich gemacht; insoweit wird auf S 13 bis 16 des Berichterstattervermerks (GA 407 bis 410) verwiesen.

cc) GOZ Nr.806:
Registrieren von Unterkieferbewegungen zur Einstellung von volladjustierbaren Artikulatoren und Einstellung nach den gemessenen Werten. Der Beklagte beanstandet hier die mehrfache Berechnung von einzelnen Registriervorgängen und macht geltend, diese Maßnahmen seien mit einer Gebühr abgegolten. Der Auffassung des Beklagten ist im Ergebnis nicht zu folgen: Die Leistungsbeschreibung der GOZ Nr.806 gibt zwar nicht eindeutig Auskunft über die Frage einer mehrfachen Berechnung von einzelnen Registriervorgängen. Allerdings hat Prof. Dr. Dr F. die unterschiedlich aufwendigen Handhabungsvarianten beschrieben und deutlich gemacht, dass von den Kläger gewählte Verfahren einen besonders hohen Aufwand mit sich bringt. Unter diesen Umständen erscheint es gerade angesichts einer von dem Beklagten gewählten Behandlung auf besonders hohem Niveau nicht akzeptabel, die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen nicht auch entsprechend zu honorieren. Auch in der Literatur wird darauf hingewiesen, dass angesichts eines erhöhten zahnärztlichen Aufwandes eine nur einfache Berechnung ungenügend ist (Liebold/Paff/Wissing, Kommentar zur GOZ). Nach Auffassung des Senates verbietet der Wortlaut der Gebührenziffer nicht die angemessene Anpassung angesichts des von dem Kläger feststellbar im konkreten Fall betriebenen hohen Aufwandes.

d) GOZ Nr.803, 804:
Hierbei geht es um die Berechnung von Modellmontagen, deren Durchführung und Berechnung unter dem 1. März 1999 der Beklagte im Hinblick darauf beanstandet, dass entsprechende Arbeiten bereits am9. Dezember 1998 erfolgt waren. Auch dieser Einwand des Beklagten ist nicht berechtigt: Prof. Dr. Dr. F. hat die von dem Kläger im Termin beschriebene Handhabung, wonach die Leistung zunächst der Feststellung der Bissverhältnisse und anschließend der Überprüfung der Modelle diente, als sachgerecht und zur rechtzeitigen Erkennung von Funktionsstörungen durchaus wichtig beschrieben. Eine Indikation für die Leistung ist daher nicht in Frage zu stellen.

ee) GOZ Nr.204:
Dass der Kläger das Anlegen eines Spanngummis am 23. September 1998 zweimal berechnet hat, ist nicht zu beanstanden, weil diese Leistung letztlich zweimal erfolgte, was deutlich aus der Darstellung des Klägers v. 3.2.2002 (GA 359) hervorgeht.

ff)
Die Berechnung einer Abschlussdokumentation gemäß Rechnung vom 9. März 2000 ist berechtigt: Prof. Dr. Dr. F. hat hierzu ausgeführt, dass es um die Fertigung von Kontrollmodellen nach der Restauration ging, um die Randschlüsse und die übrige Präzision der Arbeit zu überprüfen. Damit handelte es sich insgesamt um eine Qualitätskontrolle, die im Hinblick auf die angestrebte Qualität der Arbeit berechtigt und damit zu vergüten ist.

gg)
Die Pos. GOZ Nr. 405 in der Rechnung v. 29.10.1998 über 3,72 DM wird von dem Kläger nicht weiter geltend gemacht.

hh)
Ein Anspruch des Klägers auf Vergütung von bei der Behandlung des Beklagten verwendetem Naht- und Verbrauchsmaterial (Kronentrenner) in Höhe von insges. 63,60 DM und 47,10 DM gemäß den Rechnungen v. 29.10.1098 und 1.06.1999 (Beanstandung des Beklagten gemäß sog. Forderungsübersicht zum Schriftsatz v. 18.12.2001 (GA 338) besteht nicht.

§ 3 GOZ sieht zwar einen Auslagenersatz des Zahnarztes vor. Darunter fallen indes nicht die von dem Kläger geltend gemachten Materialaufwendungen. Nach § 4 GOZ sind mit den Gebühren nämlich die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist, was hier nicht der Fall ist. Naht- und Verbrauchsmaterial, das üblicherweise aus den Vorräten des Praxisbedarfs entnommen wird, entspricht der beispielhaften Darstellung des Verordnungsgebers, der erkennbar das im Rahmen einer bestimmten Behandlung benötigte Kleinmaterial nicht einer gesonderten Vergütung zuführen wollte. Der inhaltlich wenig aussagekräftigen gegenteiligen Auffassung des Zahnarztes Dr. S. in seinem von dem Kläger vorgelegten Gutachten für das Oberlandesgericht Hamm folgt der Senat nicht.

ii)
Die durchgeführte Speicheldiagnostik ist zu vergüten. Konkrete Einwände hiergegen hat der Beklagte nicht erhoben, sondern unter Bezugnahme auf die Stellungnahme seiner Krankenversicherung letztlich den hierfür fehlenden Versicherungsschutz reklamiert, was allerdings nicht geeignet ist, den zahnärztlichen Honoraranspruch zu beeinflussen.

jj)
Von der Honorarforderung des Klägers abzusetzen sind die von dem Beklagten beanstandeten Berechnungen nach der GOÄ ? Ziff 3 für eine eingehende, das gewöhnliche Maß übersteigende Beratung am 5.5.1998 (Rechnung v. 1.6.99) und 24.2.1999 (Rechnung v. 10.3.00) über ? reduziert auf den 3,5-fachen Gebührensatz ? jeweils 59,85 DM (vgl. die Hilfsrechnungen des Klägers GA 314 ff). Wie der Beklagte zutreffend einwendet, ist eine mehrfache Berechnung der von dem Kläger bereits am 24.4.1998 und zweimal am 24.2.1999 in Ansatz gebrachte Beratungsgebühr nur im Falle einer besonderen Begründung zulässig. An einer solchen Begründung des Klägers fehlt es.

4.
Die berechtigten Honoraransprüche des Klägers stellen sich zusammenfassend damit wie folgt dar:

? Rech. v. 29.10.98 (Honorar gemäß Vereinbarung v. 3.8.94):
53.678,53 DM ./. 3,37 DM . /. 63,60 DM = 53.611,21 DM
abzüglich vorprozessual gezahlter (GA ) 19.208,96 DM
abzüglich am 28.12.2001 weiter gezahlter 9.515.65 DM
24.886,60 DM

? Rech. v. 20.11.98 (Honorar gemäß Vereinbarung v. 5.5.98): 3.598,85 DM
Entgegen seiner Darstellung im Schriftsatz v. 28.12.01 hat der Kläger auf diese Rech. vorprozessual keine Zahlung erbracht, weil der Betrag v. 19.208,96 DM auf die Rech. v.
29.10.98 bezahlt wurde.

? Rech. v. 23.4.99 (Honorar gemäß Vereinbarung v. 5.5.98):
11.600,30 DM abzüglich am 28.12.2001 gezahlter 6.566.83 DM
5.033,47 DM

? Rech. v. 27.5.99 (Honorar gemäß Vereinbarung v. 5.5.98): 10.310,10 DM abzüglich am 28.12.2001 gezahlter 7.495,35 DM
2.814,75 DM

? Rech. v. 1.6.99 (gekürzt auf den 3,5-fachen Gebührensatz
entsprechend der Hilfsrechnung des Klägers):
10.844,13 DM ./. 59,85 DM . /. 47,10 DM = 10.737,18 DM
abzüglich am 28.12.2001 gezahlter 8.886,06 DM
1.851,12 DM

? Rech. v. 9.3.00 851,62 DM

? Rech. v. 10.3.00 (gekürzt auf den 3,5-fachen Gebührensatz
entsprechend der Hilfsrechnung des Klägers):
4.977,40 DM ./. 59,85 DM = 4.917,55 DM
abzüglich am 28.12.2001 gezahlter 2.490.53 DM
2.427,02 DM

? Rech. v. 5.02.00 (hinsichtlich der Behandlung ab 18.6.98
gekürzt auf den 3,5-fachen Gebührensatz): 90,28 DM
41.553,71 DM

B.
Der mit der Anschlußberufung verfolgte weitergehende Zinsanspruch des Klägers ist teilweise begründet. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20. August 2001 vorgetragen, bei der Deutschen Apotheker und Ärztebank in Höhe der Klageforderung Kredite zu folgenden Zinssätzen in Anspruch genommen zu haben bzw. zu nehmen:

17.12.1998 bis 24.04.1999 9,250 %
25.04.1999 bis 30.06.1999 9,500 %
01.07.1999 bis 14.10.1999 8,000 %
15.10.1999 bis 14.02.2000 8,500 %
15.02.2000 bis 29.03.2000 9,000 %
30.03.2000 bis 29.04.2000 9,500 %
30.04.2000 bis 29.06.2000 8,875 %
30.06.2000 bis 29.08.2000 10,375 %
30.08.2000 bis 29.09.2000 10,625 %
ab 30.09.2000 10,875 %.

Aufgrund der Aussage der bei dem Kreditinstitut des Klägers angestellten und mit der Kontoführung befaßten Zeugin N. in Verbindung mit den vorgelegten Kontenübersichten ist dieser Vortrag weitgehend bewiesen. Die von dem Kläger vorgetragenen Zinssätze ergeben sich aus der von der Zeugin erläuterten Darstellung der Kontoentwicklung. Alleine ab 30.09. bzw. 30.11.2001 ergibt sich aus der von der Zeugin ergänzend überreichten Übersicht eine Zinsreduzierung auf 10,500% bzw. 10.250%. Allerdings zeigt die wechselnde Kreditinanspruchnahme auch wegen erfolgter Geldzuflüsse nicht eine ununterbrochene Kreditierung in Höhe der gesamten Klageforderung. Weil die Auswirkungen des von dem Kläger ferner in Anspruch genommenen Darlehens über 400.000 DM für die Annahme eines Zinsschadens durch nicht rechtzeitige Zahlung des Klägers mangels substantiierten Sachvortrags im Ergebnis unklar geblieben ist, schätzt der Senat gemäß § 287 ZPO den erstattungsfähigen Zinsschaden des Klägers auf durchschnittlich 9 %.

Bei dem Zinsausspruch war entsprechend der Handhabung des Landgerichts und gemäß dem erstinstanzlichen Klageantrag der vorprozessualen Ratenzahlung des Beklagten Rechnung zu tragen. Mahnkosten in Höhe verlangter 100,? DM hat bereits das Landgericht zuerkannt.

C.
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr.10 711 Satz 1 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Beschwer des Beklagten liegt über, die des Klägers unter 20.000 Euro .

RechtsgebieteGebührenrecht, ZivilrechtVorschriftenGOZ, GOÄ, AGBG, ZPO

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