Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

10.01.2003 · IWW-Abrufnummer 030080

Landgericht München: Urteil vom 19.02.2002 – 6 O 17192/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht München I

Geschäftsnummer: Verkündet am
6 O 17192/01 19.02.2002

Landgericht München I

Im Namen des Volkes!
URTEIL

erlässt das Landgericht München I, 6. Zivilkammer, durch den Richter am Landgericht Falk als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2002 folgendes

Endurteil:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 1.400,-- Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt eine Facharztpraxis für Neurologie und Psychiatrie in München, die Beklagte ist eine größere Krankenversicherung in Deutschland.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung behaupteten Eingriffs in den Gewerbebetrieb in Anspruch. Zwischen den Parteien besteht Streit um die Abrechnungspraxis des Klägers. Aus Sicht der Beklagten sind die Rechnungen des Klägers regelmäßig über der Gebührenordnung für Ärzte übersetzt bzw. die Steigerungssätze nicht ausreichend begründet. Die Beklagte wandte sich daher verschiedentlich in Schreiben an Patienten des Klägers. So forderte die Beklagte den Patienten S mit Schreiben vom 22.02.2001 (Anlage K 1) auf, Unterlagen, bezogen auf die Begründung für die Überschreibung des 2,3-fachen Gebührensatzes für Ärzte sowie ausführliche Krankheitsberichte einzureichen, ?um ihren Anspruch auf Versicherungsleistungen prüfen zu können?. Weiter äußerte die Beklagte in dem Schreiben: ?Wir empfehlen Ihnen bis zur abschließenden Prüfung der Rechnung nicht zu begleichen?. Mit Schreiben vom 29.01.2001 (Anlage K 2) hatte die Beklagte bereits gegenüber dem Patienten S geäußert, eingereichte Berichte, beratenden Ärzten vorgelegt zu haben sowie den Patienten zur Einreichung ausführlicher Arztberichte gebeten. Desweiteren enthält dieses Schreiben den Satz ?wir empfehlen Ihnen die Rechnungen von Herrn ... künftig unbezahlt einzureichen?. Hinsichtlich einer weiteren Rechnung des Klägers an den Patienten S vom 08.03.2001 äußerte die Beklagte gegenüber der Rechnungsposition ?Berichte vom 05.02.2001 und vom 08.03.2001?, welche der Kläger dem Patienten S mit jeweils 120,-- DM in Rechnung gestellt hatte.

In dem Schreiben teilt die Beklagte dem Patienten S mit, den Kläger darüber informiert zu haben, daß derartige Kosten vom Patienten zu tragen sind. Desweiteren enthält das Schreiben vom 19.03.2001 (Anlage K 3) den Hinweis, die Gebührenordnung für Ärzte sehe für einen ausführlichen schriftlichen Krankheits- und Befundbericht einen Betrag von 34,09 DM bei 2,3-fachen Gebührensatz sowie bei 3,5-fachen Satz 51,87 DM vor. Das Schreiben enthält weiter den Satz: ?Wir empfehlen Ihnen, sehr geehrter Herr S, pro Bericht auch nur einen Betrag bis maximal 51,87 DM zu überweisen?. Ähnliche Empfehlungen und Ratschläge erteilte die Beklagte weiteren Patientinnen und Patienten des Klägers (vgl. Anlagen K 4 bis K 9). Alle diese Schreiben enthalten die Empfehlung, bis zur abschließenden Prüfung Rechnungen nicht zu begleichen bzw. künftig die Rechnungen des Klägers unbezahlt einzureichen.

Der Kläger hat nach seinem insoweit nicht bestrittenen Vortrag unter seinen Privatpatienten einen Anteil derjenigen, welche bei der Beklagten versichert sind, von rund 20 %. Nicht bestritten wurde zudem, daß seit Ende des ersten Halbjahres 2001 es zu einem dramatischen Umsatzrückgang bei den Privatpatienten des Klägers gekommen sei.

In einem Anlagenkonvolut K 13 legte der Kläger Honorarvereinbarungen vor, in denen mit Patienten für die Leistungsgruppe B ? D, F ? L sowie N der 3, 5-fache Gebührensatz, für die Leistungsgruppe A, E und O der 2,5-fache Gebührensatz und für die Leistungsgruppe M der 1,2 bzw. 1,3-fache Gebührensatz vereinbart war. Diese Honorarvereinbarungen sind formularmäßig abgefaßt, wobei die vereinbarten Gebührensätze handschriftlich eingetragen sind.

Der Kläger trägt vor, das Verhalten der Beklagten stelle einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers dar, so daß ihm ein Unterlassungsanspruch zustehe. Die Beklagte sei durch schikanöses Verhalten den Patienten des Klägers gegenüber in das ihr fremde Vertragsverhältnis Patient/Arzt eingebrochen, wofür ihr jedwedes rechtliches Interesse fehle. Es seien die Rechtsverhältnisse Arzt/Patient sowie Versicherung/Versicherungsnehmer getrennt. In ihren Rückfragen an die Versicherungsnehmer/Patienten des Klägers hätte sich die Beklagte jeder Wertung des Liquidationsverhaltens des Klägers enthalten müssen. Seriöser Weise hätte die Beklagte zugestehen müssen, daß sich aus einer Bezahlung der klägerischen Honorarrechnungen durch die Versicherungsnehmer/Patienten für sie, also die Beklagte, überhaupt keine nachteiligen rechtlichen Konsequenzen ergeben. Durch die Aufforderung, künftig sämtliche Rechnungen unbezahlt bei der Beklagten einzureichen, würden die Vermögensinteressen des Klägers und damit seine rechtlich geschützten unternehmerischen Interessen auf das Schwerste verletzt. Der Beklagten könne kein berechtigtes Interesse für ihr Verhalten zuerkannt werden. Der Kläger habe den 3,5-fachen Steigerungssatz stets ausreichend begründet. Im übrigen habe er zulässige Honorarvereinbarungen mit dem Patienten geschlossen, so daß die Honorarrechnungen stets fällig gewesen seien.

Das Verhalten der Beklagten verstöße gegen das Rechtsberatungsgesetz. Mit ihren streitgegenständlichen Empfehlungen erteilte die Beklagte rechtliche Ratschläge, wann die Honorarrechnungen des Klägers als fällig und materiellrechtlich begründet anzusehen bzw. zu behandeln seien. Dies sei eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und erlaubnispflichtig. Da die Beklagte über eine Rechtsberatungserlaubnis nicht verfüge, sei ihr Regulierungsverhalten unzulässig und rechtswidrig. Es fehle ein anerkennenswertes rechtliches Interesse der Beklagten an der Eindringung an die ausschließlich den Kläger und seine Patienten betreffenden Rechtsverhältnisse.

Da die Beklagte sich geweigert hatte, eine verlangte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, sei nun Klage geboten.

Der Kläger beantragt daher zuletzt,

I. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, gegenüber Patienten der Arztpraxis des Klägers die Empfehlung zu erteilen, Honorarrechnungen des Klägers teilweise nicht oder nur nach vorheriger Prüfung seitens der Beklagten zu bezahlen und die Rechnung des Klägers unbezahlt bei ihr einzureichen,

II. der Beklagten anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 500.000,-- oder eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ? letztere zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden Dr. Jan Boetius ? gegen sie festgesetzt wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Aus Sicht der Beklagten besteht der Unterlassungsanspruch des Klägers nicht. Als Versicherer sei sie ihren Versicherungsnehmern gegenüber aufgrund des Versicherungsverhältnisses nur dann zur Leistung verpflichtet, wenn der behandelnde Arzt oder das Krankenhaus einen wirksamen und fälligen Vergütungsanspruch gegen seinen Patienten bzw. den Versicherungsnehmer hat. Dies setze eine rechtmäßige Abrechnung der ärztlichen Leistungen voraus. Es gäbe Mithilfeverpflichtungen des behandelnden Arztes. So sei der Arzt aufgrund des Behandlungsvertrags mit seinen Patienten verpflichtet, diesem diejenigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die er ? der Patient/Versicherungsnehmer ? zur Erlangung der Kostenerstattung seinem Versicherer vorlegen müsse. Steigerungen der Regelhöchstsätze seien bezogen auf jede einzelne Leistung in schriftlicher Form verständlich und nachvollziehbar zu begründen. Der Beklagte beschränke sich in seiner Rechnungsstellung darauf, am Ende einer Rechnung lediglich eine pauschale schlagwortartige Begründung für die Inanspruchnahme des Gebührenhöchstsatzes anzugeben. Hierzu legt die Beklagte mit den Anlagen B 2 ? B 8 Rechnungen des Klägers vor. In der Praxis des Klägers sei es seit Februar 2001 zu 65 Beanstandungen der Rechnungstellung gekommen. Aufgrund des rechtswidrigen Liquidationsverhaltens des Klägers gelte es zu verhindern, daß die Versicherungsnehmer die Liquidation des Klägers begleichen, bevor feststehe, ob und in welcher Höhe diese Rechnung überhaupt fällig und materiell-rechtlich begründet sind und damit auch eine Erstattung erfolgen könne.

Die Beklagte sei letztlich gehalten, nur rechtlich begründete Forderungen ihrer Versicherungsnehmer auszugleichen. Die Honorarvereinbarungen des Klägers seien unwirksam. Jedenfalls änderten sie nichts daran, daß die Überschreitung der Regelspanne nach der Gebührenordnung für Ärzte zu begründen sei, da andernfalls die Gefahr bestehe, daß Patienten unangemessen benachteiligt würden. Die Beklagte nehme die Erstattungen vor, soweit die ärztlichen Abrechnungen rechtmäßig, also auch ausreichend begründet, seien. Der Versicherungsnehmer habe einen Anspruch, zu wissen, welche Zahlungen von der Beklagten erbracht werden. Dieser Anspruch bestehe unabhängig von eventuellen Honorarvereinbarungen zwischen Patient und Arzt.

Im übrigen verstoße das Verhalten der Beklagten nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, da es sich um eine eigene Rechtsangelegenheit der Beklagten handele; mindestens jedenfalls um eine Rechtsangelegenheit im unmittelbaren Zusammenhang mit der Tätigkeit der Beklagten. Eine Information, die zugleich Auskunft über den Umfang des Versicherungsschutzes gibt, sei weder selbständige Tätigkeit neben der eigentlichen geschäftlichen Tätigkeit noch überwiegende Tätigkeit.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.01.2002 (Blatt 41/44 d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, es zu unterlassen, gegenüber Patienten die Empfehlung zu erteilen, Honorarrechnungen des Klägers teilweise nicht oder nur nach vorheriger Prüfung seitens der Beklagten zu bezahlen und die Rechnung des Klägers unbezahlt bei ihr einzureichen. Ein derartiger Anspruch gemäß § 1004, 823 Abs. 1 BGB wegen rechtswidrigen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers besteht vorliegend nicht.

Das Verhalten der Beklagten stellt keinen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Beklagten im Sinne eines sonstigen Schutzrechts des § 823 Abs. 1 BGB dar. Inhalt und Grenzen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergeben sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessenssphäre anderer (vgl. Palandt, BGB, 60. Aufl., § 823, Rn. 19). Die Schreiben der Beklagten an ihre Versicherungsnehmer, die Patienten des Klägers sind, stellen zweifellos einen betriebsbezogenen Eingriff in den Gewerbebetrieb der klägerischen Arztpraxis dar im Sinne einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Gewerbebetriebs, weil die Schreiben der Beklagten bei den Patienten, die ihre Versicherungsnehmer sind, zweifellos Fragen über die Zuverlässigkeit der Abrechnungspraxis des Klägers aufkommen lassen werden.

Die Schreiben der Beklagten an die Patienten, die ihre Versicherungsnehmer sind, stellen jedoch ein rechtmäßiges Verhalten dar. Die Beklagte als privater Krankenversicherer hat gegenüber ihren Versicherungsnehmern Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Umfang zu erstattender Leistungen. Hierbei handelt es sich um eine vertragliche Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag, durch deren Verletzung die Beklagte sich gegenüber ihren Versicherungsnehmern sogar schadensersatzpflichtig machen könnte. Die Schreiben der Beklagten sind vergleichsweise neutral gehalten. So ist in keinem der vorgelegten Schreiben eine Formulierung enthalten, daß die Rechnungen des Klägers an die Patienten bekannt übersetzt oder rechtswidrig seien. Die Schreiben enthalten lediglich Formulierungen über einen weiteren Prüfungsbedarf von Rechnungen und Empfehlungen, die Rechnungen vor Klärung nicht zu bezahlen, bzw. unbezahlt einzureichen. Dabei ist der Tonfall der Schreiben der Beklagten betont sachlich gehalten und enthält keine unsächlichen Verzerrungen oder weitergehende Wertungen. Die Schreiben der Beklagten fordern die Versicherungsnehmer nicht auf, Zahlungen überhaupt nicht zu leisten, sondern geben lediglich die Möglichkeit, vor der eigenen Zahlung an den Arzt den Umfang der Erstattung durch die Versicherung zu erfahren. Es handelt sich hierbei um im Rahmen des Versicherungsvertrags ausgeübte beratende Tätigkeit zu Gunsten des Versicherungsnehmers, um ihn vor eventuellen überhöhten Rechnungen bzw. überhaupt nicht fälligen Rechnungen zu schützen.

Die Aufrechterhaltung eines funktionierenden für breite Bevölkerungsschichten erschwinglichen Gesundheitssystems erfordert zudem eine umfassende Überwachung der Rechnungsstellungen und im Bedarfsfalle die erforderlichen Überprüfungen. So bestreitet selbst die Klageseite ein allgemeines Kostendämpfungsinteresse auf Seiten der Beklagten nicht.

Das Verhalten der Beklagten ist zudem keineswegs unzulässige Rechtsberatung im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes, da die Erledigung der vorbenannten vertraglichen Beratungsnebenpflicht unmittelbar mit dem Versicherungsgeschäft der privaten Krankenversicherung im Zusammenhang steht (§ 1 Nr. 1 Rechtsberatungsgesetz).

Die Klageseite kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Beklagte breche in das Arzt/Patientenverhältnis in rechtswidriger Weise ein, da jeweils die Verträge zwischen Arzt und Patient bzw. zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung getrennt seien. Aufgrund der vorgenannten Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag auf Beratung und Auskunft konnte die Beklagte an die Patienten, soweit sie Versicherungsnehmer sind, die benannten Empfehlungen aussprechen. Die entsprechenden Rechtsverhältnisse, soweit sie Abrechnungsfragen betreffen, sind auch nicht völlig zu isolieren. Etwas anderes könnte sich ergeben, wenn die private Krankenversicherung Einfluß auf zu wählende Behandlungsmethoden nehmen würde oder etwa die Patienten aufrufen würde, sich einen anderen Arzt zu suchen. Dies ist aber vorliegend nicht ersichtlich.

Allein aus der Tatsache, daß die Patienten Honorarvereinbarungen mit dem Kläger abgeschlossen haben, kann sich nichts anderes ergeben. Die Honorarvereinbarungen mögen dem Kläger einen Anspruch gegen seine Patienten auf Bezahlung eines Honorars geben, welches teilweise von der privaten Krankenversicherung dem Patienten, die bei der Versicherung versichert sind, nicht mehr erstattet wird. Es entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, die versicherungsnotwendigen Begründungen der Rechnungen vorzunehmen, damit die Patienten einen möglichst weitreichenden Versicherungserstattungsanspruch erreichen können. Auch insoweit ist selbstverständlich die Beklagte gehalten, die Patienten im Sinne eines möglichst umfassenden Zahlungsanspruchs gegen die Versicherung zu beraten.

In einer Güterabwägung mit dem Gewerbeinteresse des Klägers auf schnell bezahlte Rechnungen, maximalen Geschäftsumsatz und Gewinn sowie mit dem Kostendämpfungsinteresse der Beklagten und dem Interesse der Patienten an ordnungsgemäßer Abrechnung und möglichst umfassender Erstattung im Rahmen des Versicherungsverhältnisses ist hier keineswegs dem Gewinninteresse des Klägers der Vorrang zu geben. Das Interesse des Klägers ist vielmehr eingebettet in Interessen auf konkrete Kostendämpfung in seinem Praxisbereich wie auch dem allgemein gesellschaftlichen Interesse, überbordende Ausgaben im Gesundheitswesen einzudämmen, wie auch im allgemeinen Interesse der Patienten auf gute und angemessene ärztliche Versorgung.

Die Empfehlungen der Beklagten gegenüber Patienten, die bei ihr privatversichert sind, bewegen sich im Rahmen allgemeiner Warnhinweise und erreichen bei Weitem nicht boykottierende Qualität. Sie sind im Rahmen der vorgenommenen Güterabwägung daher als nicht rechtswidrig einzustufen.

Nach alldem ist der vom Kläger gegen die Beklagte begehrte Unterlassungsanspruch unbegründet.

II.
Nebenentscheidungen:

1. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

III.
Streitwertfestsetzung:

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 10.000, -- Euro festgesetzt.

RechtsgebieteBGB, GOÄ, ZPO, RechtsberatungsbesetzVorschriftenVersicherungsrecht, Gebührenrecht

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr