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19.11.2004 · IWW-Abrufnummer 042952

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 27.07.2004 – 3 U 575/03

1. Solange der Architekt eine Baugrunduntersuchung nicht veranlasst hat, darf der Statiker bei seinen Berechnungen eine angenommene Bodenpressung zu Grunde legen.


2. Der Statiker genügt seiner Hinweispflicht im Rahmen einer ordnungsgemäßen Tragwerksplanung, wenn er den Architekten in der Statik darauf hinweist, dass die Zulässigkeit der angenommenen Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen ist.

OLG Koblenz, Urteil vom 27.07.2004 - 3 U 575/03 (rechtskräftig)


In dem Rechtsstreit

....

hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Oberlandesgericht Mille, die Richterin am Oberlandesgericht Becht und den Richter am Oberlandesgericht Ritter

auf die mündliche Verhandlung vom 06.07.2004

für R e c h t erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 08.04.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten als den Erben des verstorbenen Dipl.-Ing. #### (im Folgenden: Erblasser) Schadensersatz aus einem Vertrag über die Tragwerksplanung für einen Erweiterungsbau.

Der Kläger beauftragte Ende 1993/Anfang 1994 das Ingenieurbüro #### mit der Planung des Umbaus eines Anwesens auf dem Grundstück #### in Neustadt. Beabsichtigt war die Erweiterung des Dachgeschosses mithilfe einer Konstruktion, die auf außerhalb des vorhandenen Gebäudes stehenden Stahlträgern ruhen sollte. Der Erblasser führte hierfür im Rahmen eines Vertrages über die Erbringung von Ingenieurleistungen der Leistungsphasen 1 bis 6 und 8 gemäß § 64 HOAI (Tragwerksplanung) die statischen Berechnungen durch. Hinsichtlich der Gründung legte der Erblasser laut Angaben auf der ersten Seite seiner Berechnungen die Annahme einer Bodenpressung von 0,250 MN/m² zugrunde und setzte den Hinweis hinzu: "Die Zulässigkeit dieser Annahme ist vor Baubeginn zu prüfen."

Nachdem der mit der baustatischen Prüfung beauftragte Prüfingenieur in seinen Prüfberichten verschiedene weitere Einzelnachweise für die Fundamente gefordert hatte, kam der anschließend vom Kläger beauftragte Architekt #### im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils irrtümlich als "Prüfingenieur" bezeichnet) in seiner Stellungnahme vom 30.11.1995 zu dem Ergebnis, dass die Einholung eines Bodengutachtens sowie zusätzliche Gründungsmaßnahmen erforderlich seien, deren Kosten er auf 247.000,00 DM schätzte.

Der Kläger nahm im Jahre 1995 von der Verwirklichung des Bauvorhabens Abstand.

Der Kläger hat vorgetragen, er habe dem Erblasser den Auftrag zur Erstellung der Tragwerksplanung erteilt. Der Erblasser habe es pflichtwidrig unterlassen, vor Beginn seiner Berechnungen die Einholung eines Bodengutachtens zu veranlassen oder zumindest ihn, den Kläger, auf die Notwendigkeit eines solchen Gutachtens hinzuweisen. Darüber hinaus sei die Tragwerksplanung in mehreren Punkten fehlerhaft. Durch die Fehler des Erblassers seien ihm, dem Kläger, nutzlose Aufwendungen entstanden, deren Ersatz ihm daher die Beklagten schuldeten.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit der Ing.-Büro #### vertreten durch den Konkursverwalter ####, sowie Herrn W M, zu verurteilen, an ihn 120.348,50 Euro (235.381,20 DM) nebst 7 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1997 zu zahlen;

hilfsweise,

die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zur Zahlung von 120.348,50 Euro (235.381,20 DM) nebst 7 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1997 an ihn zu verurteilen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die statischen Berechnungen des Erblassers seien nicht fehlerhaft. Die Einholung eines Bodengutachtens sei nicht erforderlich gewesen. Der Erblasser habe jedenfalls darauf vertrauen dürfen, dass der Kläger diesbezüglich von seinem Architekten fachgerecht beraten werde.

Das Landgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die statischen Berechnungen des Erblassers wiesen keine Fehler auf. Die Prüfung der Baugrundverhältnisse zu veranlassen, sei in erster Linie Aufgabe des Architekten gewesen. Besondere Umstände, aus denen sich - über den Vermerk auf Seite 1 der statischen Berechnungen des Erblassers hinaus - eine zusätzliche Hinweispflicht des Statikers ergäbe, hätten nicht vorgelegen.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Berufung vor, aus dem eigenständigen Vertragsverhältnis zwischen ihm und dem Erblasser habe sich nach den Bestimmungen der HOAI dessen Verpflichtung ergeben, ihn, den Kläger, persönlich vor Durchführung der statischen Berechnungen auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens hinzuweisen. Der Vermerk auf Seite 1 der dem Architekten zugeleiteten statischen Berechnungen habe hierzu nicht ausgereicht. Der Erblasser habe aufgrund der Besonderheiten des Falles erkennen müssen, dass eine Klärung der Gründungsverhältnisse bereits vor Anfertigung der Tragwerksplanung unumgänglich gewesen sei. Tatsächlich sei eine aufwändige Pfahlgründung notwendig gewesen. Er, der Kläger, habe das geplante Vorhaben allein wegen der hiermit verbundenen Mehrkosten abgebrochen und würde es bei früherer Kenntnis dieses Umstandes sogleich abgebrochen haben.

Der von den Beklagten zu ersetzende Schaden betrage 236.485,95 DM und setze sich zusammen aus dem an den Erblasser für die Leistungsphasen 2 ff. gezahlten Honorar, die Kosten des Architekten bezüglich der Leistungsphasen 2 ff. sowie alle weiteren Kosten, die im Zusammenhang mit dem Projekt entstanden seien. Denn diese Kosten würden sämtlich nicht angefallen sein, wenn der Erblasser ihn, den Kläger, rechtzeitig in der gebotenen Weise unterrichtet hätte.

Der Kläger beantragt,

unter Aufhebung des. angefochtenen Urteils die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit der Ing.-Büro ####, vertreten durch den Konkursverwalter #### sowie Herrn W M, zu verurteilen, an ihn 120.348,50 Euro (235.381,20 DM) nebst 7 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1997 zu zahlen.;

hilfsweise,

die Beklagten gesamtschuldnerisch haftend zur Zahlung von 120.348,50 Euro (235.381,20 DM) nebst 7 % Zinsen hieraus seit dem 26.10.1997 an ihn zu verurteilen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreiten eine Auftragserteilung durch den Kläger an den Erblasser und tragen vor, die Feststellung der Baugrundverhältnisse sei nicht Gegenstand des dem Erblasser erteilten Auftrags gewesen. Indem der Erblasser seine Berechnungen mit dem Vermerk versehen habe, dass die Zulässigkeit der Annahme einer bestimmten Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen sei, habe er seiner Hinweispflicht bezüglich einer Bodenuntersuchung genügt. Über den Zeitpunkt der Einholung eines Baugrundgutachtens habe der Architekt zu entscheiden gehabt. Es treffe überdies nicht zu, dass das Bauvorhaben nur mit einer aufwändigen Pfahlgründung zu verwirklichen gewesen sei.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die von ihnen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze und Urkunden (bis Bl. 458 GA) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig. Das Rechtsmittel hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht weder aus Gewährleistung noch aus positiver Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten zu. Der Senat folgt darin der Auffassung des Landgerichts. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Die von dem Rechtsvorgänger der Beklagten, Dipl.-Ing. B erstellte Tragwerksplanung ist nicht fehlerhaft. Der Statiker verstieß auch nicht in anderer. Hinsicht gegen seine vertraglichen Pflichten, als er es unterließ, den Kläger persönlich auf die Notwendigkeit eines Bodengutachtens hinzuweisen. Dabei mag zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass dieser der Auftraggeber des Erblassers war. Es bedarf daher keiner Prüfung, ob der Vortrag, mit welchem die Beklagten dies erstmals in der Berufungsinstanz bestreiten, als verspätet zurückzuweisen ist.

Gegenstand des Ingenieurvertrages mit dem Erblasser waren gemäß dessen Angebot vom 11.12.1993 nur die Leistungsphasen 1 - 6 und 8 gemäß § 64 HOAI sowie die Wärmeschutzberechnung. Die Leistungsphasen des §, 64 HOAI umfassen, wie die Beklagten zu Recht vortragen, nicht Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung, welche in § 92 HOAI geregelt sind und deshalb gesondert in Auftrag gegeben werden müssen. Dieses Leistungsbild wird im Rahmen der Beschreibung des Leistungsbildes in § 64 Abs. 3 HOAI lediglich unter Nr. 2 (Vorplanung) erwähnt, wo als Besondere Leistung aufgeführt ist: Aufstellen eines Lastenplanes, "zum Beispiel als Grundlage für die Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung". Eine Baugrundbeurteilung schuldete der Erblasser daher nicht.

Die statischen Berechnungen des Erblassers sind nicht deshalb fehlerhaft, weil die Annahme einer Bodenpressung von 0,250 MN/m² möglicherweise nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt. Denn im Rahmen der Genehmigungsplanung des Statikers sind gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 4 HOAI die prüffähigen statischen Berechnungen unter Berücksichtigung der vorgegebenen bauphysikalischen Anforderungen anzufertigen. Der Statiker hat sich insofern an die Vorgaben des Objektplaners, d. h., des Architekten, zu halten. Solange dieser eine Baugrunduntersuchung nicht veranlasst hat, muss der Statiker seinen Berechnungen daher zunächst eine angenommene Bodenpressung zugrunde legen, die anschließend von dem zuständigen Fachmann auf ihre Richtigkeit zu überprüfen ist. Dies entspricht auch, wie der Sachverständige Dipl.-Ing. K. in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens am 11.07.2002 überzeugend ausgeführt hat, der üblichen Praxis (Bl. 275 GA).

Die Berechnungen des Erblassers weisen auch nicht insofern einen Fehler auf, als die von ihm angenommene Bodenpressung im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Frage gekommen wäre. Vielmehr hat der Sachverständige K. bei seiner mündlichen Anhörung den Wert von 250 kN/m² unter der Voraussetzung, dass es sich nicht um den endgültigen Wert handelt, als nicht unüblich bezeichnet.

Durch den Vermerk auf Seite 1 der statischen Berechnungen des Erblassers, dass die Zulässigkeit der Annahme der genannten Bodenpressung vor Baubeginn zu prüfen sei, genügte der Statiker seiner Hinweispflicht im Rahmen einer ordnungsgemäße Tragwerksplanung. Dieser Vermerk war, wie der Sachverständige K. uneingeschränkt bestätigt hat, für einen Fachmann wie den Architekten ohne Weiteres als Hinweis auf die Notwendigkeit einer Baugrunduntersuchung verständlich. Eine deutlichere Warnung war deshalb nicht erforderlich. Eine Verpflichtung, den Bauherrn persönlich auf die notwendige Überprüfung der Bodenpressung aufmerksam zu machen, bestand nicht, da für den Statiker kein Anlass bestand, an der Zuverlässigkeit des Architekten M zu zweifeln. Der Erblasser durfte davon ausgehen, dass der Architekt eine Baugrunduntersuchung rechtzeitig vor Baubeginn veranlassen würde.

Der Erblasser wäre nur dann verpflichtet gewesen, die statischen Berechnungen dem Kläger persönlich zu übergeben, wenn dieser eine solche Verfahrensweise ausdrücklich gewünscht hätte. Mangels einer dahin gehenden Anweisung verhielt der Statiker sich korrekt, indem er seine Berechnungen nicht seinem Auftraggeber - d. h:, wie hier unterstellt werden soll, dem Kläger -, sondern unmittelbar dem Architekten #### zuleitete. Denn dieser war der Objektplaner, der allein die erforderliche Fachkunde besaß, die statischen Berechnungen zu verwenden. Als solcher war er - unabhängig davon, ob er auch zur Entgegennahme rechtsgeschäftlicher Erklärungen bevollmächtigt war - jedenfalls Wissensvertreter des Bauherrn und somit der geeignete Adressat für den Hinweis auf die Notwendigkeit einer Baugrunduntersuchung.

Entgegen der Auffassung des Klägers war der Erblasser nicht gehalten, mit der Erbringung seiner Leistungen der Phasen 2 ff. (§ 64 HOAI) zuzuwarten, bis ein Baugrundgutachten vorlag. Ein solches Verhalten wäre vielmehr vertragswidrig gewesen. Denn die Entscheidung, wann die Baugrunduntersuchung vorgenommen wurde, hatte, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nicht der Statiker zu treffen, sondern sie lag beim Architekten (vgl. dazu z. B. BGH VersR 1967, 260). Besondere Umstände, die wesentlich schlechtere Bodenverhältnisse erwarten ließen, als zunächst angenommen, und auf die der Statiker deshalb hätte aufmerksam machen müssen, waren nicht bekannt. Dies ist ebenfalls von dem Sachverständigen K. in seinem Gutachten vom 30.08.2001 nachvollziehbar bestätigt worden. Dem folgt auch der Senat. Da die Erstellung der statischen Berechnungen aufgrund einer vorerst angenommenen Bodenpressung also durchaus fachgerecht war, hatte der Erblasser den ihm erteilten Auftrag auf diese Weise auszuführen, damit die Genehmigungsplanung bei der Baubehörde eingereicht werden konnte.

Die Rechtsprechung, auf welche der Kläger sich beruft, besagt nichts anderes. So betrifft das vom Kläger zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg (BauR 1981, 399) einen Fall, in welchem der vom Bauherrn beauftrage Statiker - anders als hier es offenbar unterlassen hatte, in seinen Berechnungen klarzustellen, dass er von nicht überprüften, durchschnittlichen Bodenverhältnissen ausging. In der Entscheidung des OLG Stuttgart (BauR 1973, 124) dagegen verneint das Gericht eine Haftung des Statikers gerade deshalb, weil er den Architekten darauf hingewiesen hatte, dass seiner Berechnung nur angenommene Bodenwerte zugrunde lagen. Ein solcher Hinweis aber wurde, wie bereits ausgeführt, im vorliegenden Fall erteilt.

Sollte die Entscheidung des planenden Architekten, die Baugrunduntersuchung hintan zu stellen, im vorliegenden Fall einen Fehler dargestellt haben, so ist dies nicht vom Statiker zu vertreten. Ein solcher Fehler des Architekten war für den Erblasser jedenfalls nicht erkennbar. Da diesem nicht bekannt war, ob der Kläger in erster Linie daran interessiert war, so bald wie möglich zuverlässige Informationen über die Kosten der Gründung zu erhalten, oder ob für ihn eine möglichst rasche Herbeiführung der Baugenehmigung vorrangig war, durfte der Erblasser davon ausgehen, dass ein Zuwarten mit der Baugrunduntersuchung den Interessen des Bauherrn nicht widersprach.

Die Berechnungen des Statikers weisen im Übrigen keine Planungsfehler auf. Insbesondere ist von dem Sachverständigen K. überzeugend dargestellt worden, dass der Statiker die Planung der Fundamente nicht im Hinblick auf vorhandene Be- und Entwässerungsleitungen hätte verändern müssen. Denn die weitaus kostenintensivere Tragwerkskonstruktion hatte vor der relativ leicht veränderbaren Leitungsführung Vorrang. Ebenso wenig war die Tragwerksplanung deshalb fehlerhaft, weil es an einer ausreichenden Abstimmung bezüglich der Altgründung gefehlt hätte. Wie der Sachverständige dazu ausgeführt hat, war aus den Berechnungen des Erblassers ersichtlich, dass nach einer Baugrunduntersuchung und aufgrund der dadurch gewonnen Erkenntnisse Veränderungen der Planung erforderlich werden konnten. Es kann deshalb dahinstehen, ob das geplante Bauvorhaben tatsächlich eine Pfahlgründung erforderte.

Die Berufung war nach allem zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 120.348,50 Euro festgesetzt.

RechtsgebieteBGB, HOAIVorschriftenBGB § 635; HOAI § 64

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