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06.04.2005 · IWW-Abrufnummer 050569

Finanzgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 29.08.2003 – 3 K 1313/02

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT RHEINLAND-PFALZ

URTEIL

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 1998

3 K 1313/02

hat der 3. Senat durch .... als Einzelrichterin aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. August 2003 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.


Tatbestand:

Die Kläger wurden im Streitjahr 1998 gem. § 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte als Busfahrer und die Klägerin als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger ist bei den Stadtwerken F. als Busfahrer angestellt. Den Bus übernimmt er nach wechselndem Dienstplan und Fahrtlinien an unterschiedlichen Fahrzeugdepots. In der Einkommensteuererklärung 1998 machte der Kläger bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten u.a. die Fahrten von seiner Wohnung zu den verschiedenen Fahrzeugdepots geltend und beantragte hierfür die Berücksichtigung von 7.376 km mit 0,52 DM/km = 3.835,52 DM und 21.859 km mit 0,35 DM/km = 6.750,65 DM. Im Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. Oktober 1999 kürzte der Beklagte die geltend gemachten Fahrtkosten um 1/3, da er die angegebenen Entfernungen für überhöht hielt, und ließ Fahrtkosten i.H.v. 7.658,00 DM zum Werbungskostenabzug zu.

Hiergegen erhoben die Kläger Einspruch. Während des Einspruchsverfahrens einigten sich die Parteien anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 16. November 2001 hinsichtlich der Entfernung zwischen Wohnung und den einzelnen Einsatzstellen wie folgt (Bl. 84 EStA):

Betriebshof (R.): 59 km x 148 Tage = 8732 km einfach
Südbahnhof: 61 km x 45 Tage = 2745 km einfach
Güterplatz: 58 km x 9 Tage = 522 km einfach
H..... 8 km x 5 Tage = 340 km einfach
B. 65 km x 2 Tage = 130 km einfach
G. 64 km x 11 Tage = 704 km einfach,
d.h. insgesamt 13.173 km.

Diese Fahrten sind nach Ansicht der Kläger nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen.

In der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2002 berücksichtigte der Beklagte gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 0,70 DM pro Entfernungskilometer, d.h. mit insgesamt 13.173 km x 0,70 DM = 9.222,00 DM. Zur Begründung führte er aus (Bl. 102 ff. EStA):

Der Kläger übe keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Er habe aufgrund des von ihm eingegangenen Arbeitsverhältnisses den Omnibus abwechselnd an verschiedenen Fahrzeugdepots zu übernehmen. Diese Einsatzstellen seien ihm von vornherein bekannt, denn sein Arbeitgeber habe nur eine begrenzte Anzahl von Fahrzeugdepots an verschiedenen Orten in F.. Den Fahrten des Klägers fehle das Moment des Unvorhersehbaren, das Dienstreisen und Einsatzwechseltätigkeiten häufig eigentümlich sei und den Arbeitnehmer daran hindere, seinen Wohnsitz so zu legen, dass er seinen Fahrtaufwand möglichst gering halten könne. Auch der Umstand, dass der Kläger für das Aufsuchen der Betriebsstätten seines Arbeitgebers von diesem keinen Zuschuss erhalten habe, spreche dafür, dass die Depots mit Arbeitsstätten im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vergleichbar seien. Die Fahrtaufwendungen eines Arbeitnehmers würden in der Regel nur dann vom Arbeitgeber übernommen oder bezuschusst, wenn der Arbeitnehmer sich im Interesse des Arbeitgebers an einen anderen Ort als eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begebe, weil regelmäßig nicht erwartet werde, dass der Arbeitnehmer die dadurch entstehenden Aufwendungen aus seinem Arbeitslohn decke. Demgegenüber würden Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zu einer Betriebsstätte des Arbeitgebers von diesem üblicherweise nicht ersetzt, weil der Arbeitnehmer solche Orte im Allgemeinen aufsuche, um dort die ihm obliegende Arbeitsleistung zu erbringen. In diesem Zusammenhang ent-stehende Aufwendungen seien vom Arbeitnehmer zu Lasten seines Arbeitslohnes zu bestreiten. Beim Kläger sei die gewisse zeitliche Nachhaltigkeit gegeben, denn er könne aufgrund der vorhandenen Fahrzeugdepots immer kalkulieren, in welchem Bereich er eingesetzt werde, und auch an der Anzahl der Tage der jeweils aufgesuchten Fahrzeugstandorte sei dies zu sehen. Dem Kläger sei darin zuzustimmen, dass es sich bei dem Stadtgebiet F. nicht um eine großräumige Arbeitsstätte handele. Dies sei aber hier nicht entscheidungserheblich. Maßgebend sei vielmehr, dass der Kläger berufstypisch und mit Regelmäßigkeit die verschiedenen Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsuche und von dort aus die geschuldete Arbeitsleistung auf einem Fahrzeug erbringe. Der Kläger habe einen festen Bestand an Fahrzeugdepots anzufahren, der keinem Wechsel unterworfen sei. Daran ändere auch die Tatsache nichts, dass er die verschiedenen Fahrzeugdepots in wechselnden Abständen und Häufigkeiten anfahren müsse. Da sich die Lokalitäten der Einsatzstellen des Klägers nicht in von vornherein unvorhersehbarer Weise änderten, liege keine mit einer Einsatzwechseltätigkeit vergleichbare Tätigkeit vor.

Am 28. Februar 2002 haben die Kläger Klage erhoben, die sie wie folgt begründen:

Bei den Fahrten zwischen Wohnung und den verschiedenen Busübernahme- bzw. Busabgabestellen handele es sich um Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen, für die 0,52 DM je gefahrenem km als Werbungskosten zum Ansatz zu bringen seien, was sich aus dem Urteil des BFH vom 2. Januar 1994 (BStBl II 1994, 422) ergebe; die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG gelte mithin hier nicht. Der Beklagte habe verkannt, dass der Kläger auch Notdienste für den beeinträchtigten Schienenverkehr übernehmen und somit den Dienst an unvorhersehbaren Stellen aufnehmen müsse und die zu übernehmenden Nachtlinien für ihn nicht vorhersehbar seien, dass es keinen schriftlichen Dienstplan mehr gebe und der jeweilige Einsatzort täglich telefonisch erfragt werden müsse und dass er sein eigenes Kfz für die Anfahrt zum Übergabepunkt an ständig wechselnden Stellen abstellen müsse.

In der mündlichen Verhandlung ergänzt der Prozessbevollmächtigte des Klägers:

Aus dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Schriftsatz der Kläger vom 14. Dezember 2001 (Bl. 45 ff. PA) ergebe sich, dass der Kläger nicht nur an sechs, sondern an zwölf verschiedenen Einsatzstellen eingesetzt worden sei. Insbesondere bei den Notdiensten im Schienenersatzverkehr seien die einzelnen Einsatzstellen für den Kläger nicht vorhersehbar; auch die Übernahme derartiger Dienste gehöre zu der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung.

Die Kläger beantragen,
den Einkommensteuerbescheid 1998 vom 18. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2002 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers weitere Werbungskosten in Höhe von 5549,12 DM berücksichtigt werden.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor:

Auch die nunmehr angeführten Notdiensteinsätze führten nicht dazu, dass der Kläger bei seiner individuellen betrieblichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten tätig werde. Die Aussage, dass es keinen schriftlichen Dienstplan mehr gebe, sei zumindest für das Streitjahr nicht nachvollziehbar, da der Kläger einen solchen im Einspruchsverfahren vorgelegt habe (vgl. sein Schreiben vom 14. Dezember 2001 (Bl. 88 ff. EStA), letzter Absatz). Dies sei jedoch nicht entscheidungserheblich. Denn es komme nicht auf die Reihenfolge der Einsatzorte, sondern darauf an, dass der Kläger immer wieder die gleichen Einsatzorte aufgesucht habe. Unerheblich sei auch, wo der Kläger jeweils seinen PKW abgestellt habe. Entscheidend sei der Wechsel der Tätigkeitsstätten und nicht der der Parkplätze.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg. Zu Recht hat der Beklagte die Fahrten des Klägers zwischen seiner Wohnung und den verschiedenen Fahrzeugdepots nicht als Fahrten zwischen Wohnung und wechselnden Einsatzstellen angesehen, deren Kosten nicht der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG unterfallen:

1. Eine Einsatzwechseltätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, die bei ihrer individuellen beruflichen Tätigkeit typischerweise nur an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten eingesetzt werden. Entscheidend sind danach nicht die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes, sondern der konkrete Einsatz des Arbeitnehmers im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers (z.B. BFH-Urteil vom 10. April 2002 VI R 154/00, BFH/NV 2002, 865 m.w.N.). Die Einsatzwechseltätigkeit ist durch einen häufigen Ortswechsel geprägt, wie dies z.B. im Rahmen einer Reisetätigkeit eines Reisevertreters oder eines Kundendiensttechnikers gegeben ist (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFH/NV 2002, 1640). Entscheidend ist u.a., dass die einzelnen Einsatzstellen in unvorhersehbarer Weise an unterschiedlichen Stellen anfallen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Februar 1997 VI R 61/96, BStBl II 1997, 333). Eine für die von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abweichende Behandlung der Fahrten zu wechselnden Einsatzstellen ist insbesondere deshalb geboten, weil der Steuerpflichtige nicht laufend zur gleichen Arbeitsstätte fährt und deshalb nicht die Möglichkeit hat, durch eine entsprechende Wohnsitznahme vorzusorgen und dadurch selbst die Höhe seiner Fahrtaufwendungen zu bestimmen (z.B. BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279). Als Einsatzwechseltätigkeit anerkannt wurde danach z.B. die Reisetätigkeit eines Handelsvertreters oder Kundendiensttechnikers und eines Glas- und Gebäudereinigers für ein Gebäudereinigungsunternehmen (vgl. BFH-Urteil vom 2. Februar 1994 VI R 109/89, BStBl II 1994, 422), die Tätigkeit eines Stauers im Hamburger Hafen (BFH-Urteil vom 7. Februar 1997,VI R 61/96, BStBl II 1997, 333), eines Elb-Lotsen (BFH-Urteil vom 31. Juli 1996 XI R 5/95, BFH/NV 1997, 279), nicht aber z.B. die Tätigkeit eines Bezirksleiters einer Einzelhandelskette, dem bis zu acht Filialen fest zugeordnet sind (BFH-Urteil vom 7. Juni 2002 VI R 53/01, BFH/NV 2002, 1640).

Ausgehend von diesen Grundsätzen übt der Kläger keine Einsatzwechseltätigkeit aus. Er übernimmt den Bus zwar an unterschiedlichen Stellen. Diese waren ihm jedoch bekannt; er konnte sich auf sie einstellen, auch wenn die Reihenfolge, in der er sie aufsuchen musste, unterschiedlich war. Zutreffend hat der Beklagte daher darauf abgestellt, dass der Kläger mit einer gewissen Regelmäßigkeit die gleichen Betriebsstätten seines Arbeitgebers aufsucht, um von dort aus die von ihm geschuldete Arbeitsleistung auf dem Bus zu erbringen. Es fehlt daher das für eine Einsatzwechseltätigkeit typische Moment der Unvorhersehbarkeit der nächsten Einsatzstelle.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger, wie er erstmals im Klageverfahren geltend gemacht hat, auch Notdienste für den beeinträchtigten Schienenverkehr übernehmen muss. Denn auch gelegentliche Notdienste ändern nichts daran, dass der Kläger bei seiner individuellen beruflichen Tätigkeit nicht typischerweise an ständig wechselnden Einsatzstellen eingesetzt wird. Es ist nicht ersichtlich, dass derartige Notdiensteinsätze, auch wenn sie zur geschuldeten Arbeitsleistung des Klägers gehören, seiner Tätigkeit das Gepräge geben; er ist nicht etwa als ?Springer? eingesetzt, sondern in erster Linie als Busfahrer im normalen Busverkehr im Stadtgebiet von Frankfurt/Main. Der Kläger hat auch in seinen eigenen Aufzeichnungen ? auch nicht in seiner Aufstellung im Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 ? weder behauptet, im Streitjahr überhaupt für Notdienste eingesetzt worden zu sein, noch deren Häufigkeit angegeben. Auch in seiner ausführlichen Darstellung seiner Tätigkeit in der Anlage zu seiner Einkommensteuererklärung führt der Kläger neben dem 3-Schichtensystem (Früh-, Tag- oder Mittel-, Spät- oder Nachtdienst) keine zusätzliche Tätigkeit in einem Notdienst auf. Etwaige von ihm tatsächlich übernommene und für ihn hinsichtlich der Einsatzstellen ggf. unvorhersehbare Notdienste geben seiner individuellen beruflichen Tätigkeit mithin nicht das Gepräge. Es ist auch weder substantiiert dargelegt noch ersichtlich, dass die vom Kläger zu übernehmenden Nachtlinien für ihn nicht vorhersehbar waren. Auch die Behauptung, dass es keinen schriftlichen Dienstplan mehr gebe und der jeweilige Einsatzort täglich telefonisch erfragt werden müsse, ändert nichts daran, dass die Anzahl der denkbaren Einsatzstellen überschaubar und dem Kläger bekannt ist. Zutreffend weist der Beklagte auch darauf hin, dass der Abstellort des Autos des Klägers für die Frage, ob er eine Einsatzwechseltätigkeit ausübt, nicht entscheidend ist.

Liegt mithin keine Einsatzwechseltätigkeit vor, verbleibt es bei der Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, derzufolge bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur der einfache Entfernungskilometer mit 0,70 DM zu berücksichtigen ist und nicht der tatsächlich gefahrene Kilometer mit 0,52 DM. Hinsichtlich der gefahrenen km geht das Gericht von der Anzahl aus, auf die sich die Parteien anlässlich der Vorsprache des Klägers am 16. November 2001 geeinigt haben. Der Kläger, der insoweit die Beweislast trägt, hat keinerlei Unterlagen vorgelegt, anhand derer sich die behaupteten Fahrten im einzelnen überprüfen lassen. Dass nunmehr die in dem Schriftsatz vom 14. Dezember 2001 ?berichtigte? Angabe von 14.203 km (1/2 x 28.406 km) zutreffen soll, ist nicht nach-vollziehbar, zumal diese Angaben zu den verschiedenen Einsatzstellen, aber auch zur Anzahl der Arbeitstage weder mit denen übereinstimmen, auf die sich die Parteien unmittelbar zuvor geeinigt hatten, noch mit denen, die der Kläger in der Anlage zur Einkommensteuererklärung selbst erklärt hat.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

Rechtsmittelbelehrung:
Die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten werden.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Abschrift oder Ausfertigung des angefochtenen Urteils beigefügt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung muss dargelegt werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder dass ein Verfahrensfehler vorliegt, auf dem das Urteil des Finanzgerichts beruhen kann.
Bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde muss sich jeder Beteiligte durch einen Steuerberater, einen Steuerbevollmächtigten, einen Rechtsanwalt, einen niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, einen Wirtschaftsprüfer oder einen vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Zur Vertretung berechtigt sind auch Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Satz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie durch Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.
Der Bundesfinanzhof hat die Postanschrift: Postfach 86 02 40, 81629 München, und die Hausanschrift: Ismaninger Straße 109, 81675 München, sowie den Telefax-Anschluss: 089/9231-201.
Lässt der Bundesfinanzhof aufgrund der Beschwerde die Revision zu, so wird das Verfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses des Bundesfinanzhofs über die Zulassung der Revision ist jedoch bei dem Bundesfinanzhof eine Begründung der Revision einzureichen. Die Beteiligten müssen sich auch im Re-visionsverfahren nach Maßgabe des dritten Absatzes dieser Belehrung vertreten lassen.

RechtsgebietEStGVorschriften§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 EStG

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