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17.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051740

Amtsgericht Kaufbeuren: Urteil vom 18.05.2005 – 3 C 186/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Kaufbeuren

Verkündet am 18.5.2005

AUSFERTIGUNG

Geschäftsnummer: 3 C 186/05

Urteil

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Rechtsstreit
gegen HUK Coburg

wegen Forderung

erläßt das Amtsgericht Kaufbeuren durch den Richter am Amtsgericht im vereinfachten schriftlichen Verfahren nach § 495 a ZPO aufgrund der bis zum 10.05.2005 eingereichten Schriftsätze am 18.5.2005 folgendes

Endurteil:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 77,14 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit 08.10.2004 zu bezahlen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

(entfällt gem. § 495a ZPO)

Entscheidungsgründe:

Der Kläger hat gemäß §§ 823 I, II, 249 BGB in Verbindung mit §§3 PflVG, §§ 2, 13, 14 RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Bezahlung der restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von noch 77,14 EUR wegen des Verkehrsunfalls vom XXX verursacht durch den PKW XXX der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist.

1. Es ist unstreitig, dass die Beklagte als
Haftpflichtversicherer für den Verkehrsunfall vom haftet.

Unstreitig ist ferner, dass der Kläger seinen jetzigen Prozeßbevollmächtigten am 10.08.2004 mit der außergerichtlichen Schadensregulierung dieses Verkehrsunfalls beauftragte. Sein Anwalt war wie folgt tätig:
Am 10.08.2004 führte er mit dem Kläger eine 25 Minuten dauernde Besprechung, in der Schadenshergang und die Voraussetzungen der Schadensersatzansprüche und das weitere Vorgehen besprochen wurden.

Am 12.08.2004 beauftragte Rechtsanwalt XXX für den Kläger einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Ermittlung der Schadenshöhe am PKW des Klägers. Rechtsanwalt XXX überprüfte das Gutachten nach dessen Eingang und bezifferte die Schadensersatzansprüche mit Schreiben vom 12.08. dem Grunde nach. Nachdem die Beklagte mit Schreiben vom 27.08. ihre Eintrittspflicht anerkannte bezifferte Rechtsanwalt XXX mit Schreiben vom 06.09.2004 seine Ansprüche der Höhe nach. Auf die Kostennote von Rechtsanwalt
bezahlt die Beklagte nur einen Teil.

2. a) Der Kläger hat gemäß §§ 14 I RVG in Verbindung mit Nr. 2400 VV RVG einen Anspruch auf die Bezahlung von 223,76 EUR.

Der Betrag von 223,76 EUR setzt sich wie folgt zusammen:
1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG / 172,90 EUR
Postpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG / 20,00 EUR
ergibt / 192,90 EUR
16 % Mehrwertsteuer / 30,86 EUR
insgesamt also / 223,76 EUR

Auf diesen Betrag zahlte die Beklagte eine 0,8 Geschäftsgebühr in Höhe von 146,62 EUR. Offen sind also noch die restlichen 77,14 EUR.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine durchschnittliche zügige Behandlung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden, der mit einer Geschäftsgebühr von 1,3 abzuwickeln ist. Aus dem Text des Vergütungsverzeichnisses ergibt sich, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Daraus ist der Umkehrschluss zu ziehen, dass dann, wenn Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, eine Gebühr in Höhe von 1,3 anfallen lässt. Dabei ist zu beachten, dass auch beim einfach gelagerten Verkehrsunfall die Tätigkeit des Anwalts nicht nur darin besteht, einzelne Schadenspositionen miteinander zu addieren, sondern dass er den Mandanten gegenüber auch die Berichtigung einzelner Positionen erläutern muss. Dies erfolgte auch im vorliegenden Fall im Rahmen der Vorbesprechung. Bei dieser Besprechung sind auch die bei einem eher einfach gelagerten Sachverhalt vorhandenen Probleme zu erörtern.

Diese Gesamttätigkeit rechtfertigt bei der Unfallabwicklung mindestens die Regelgebühr, wenn keine weiteren Besonderheiten hinzutreten (vergleiche auch Amtsgericht Landsstuhl, NJW 2005,161).

b) Ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer braucht im vorliegenden Fall gemäß § 14 II RVG nicht eingeholt zu werden, da Gegenstand des hier anhängigen Rechtsstreits nur die Frage war, in welcher Höhe die Regelgebühr anzusiedeln ist und nicht die Frage, ob die vom Rechtsanwalt gemäß §§ 14 I RVG bestimmte Gebühr unter Berücksichtigung aller Umstände dem billigen Ermessen entspricht.

Zinsen: §§ 286, 288 BGB

3. a) Kosten: § 91 ZPO

b) Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 713 ZPO

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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