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17.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051744

Amtsgericht Hildesheim: Urteil vom 17.05.2005 – 40 C 55/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Hildesheim

Verkündet am: 17.05.2005
Geschäfts-Nr.: 40 C 55/05

Im Namen des Volkes

Urteil

In .dem Rechtsstreit
des Herrn XXX
Kläger
Prozessbevollmächtige: Rechtsanwälte Schütze u.a., Osterstraße 28, 33134 Hildesheim,

gegen Firma HUK Coburg Haftpflicht-Unterstützungskasse kraftfahrender Beamter Deutschland a.g. vertr. d. d. Vorstand Rolf-Peter Hoenen u.a., Lange Laube 20, 30159 Hannover, Geschäftszeichen: 04-12-555/282804-B-S552NI
Beklagte

Prozessbevollmächtigter: XXX

hat das Amtsgericht Hildesheim
im schriftlichen Verfahren gemäß § 495a ZPO unter Berücksichtigung der bis zum 10.05.2005 eingereichten Schriftsätze
durch die Richterin am Amtsgericht von Roden-Leifker
für Recht erkannt:

1.) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger von der Kostenforderung in Höhe von 56,03 Euro der Rechtsanwälte Schütze und Schütze, Osterstr. 28, 31134 Hildesheim betreffend die Schadensregulierung aus dem Unfall vom 12.11.2004 auf der B6 in Richtung Hannover in Höhe der Kreuzung Gleidingen freizustellen.

2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.) Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

- Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO -

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht hinsichtlich der geltend gemachten restlichen Anwaltsgebühren aus dem Unfallereignis vom 11.12.2004 ein Freistellungsanspruch gegenüber der Beklagten in begehrter Höhe gemäß § 3 PflVG i.V.m. den §§ 249 BGB, 2, 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2004 VVRVG zu.

Das Gericht ist auf Grund der seitens des Klägers dargelegten Schadensregulierung der Auffassung, dass eine Geschäftsgebühr i.H.v. 1,3 gerechtfertigt ist. Insoweit ist unter W 2004 bezüglich der Geschäftsgebühr ausdrücklich geregelt, dass nur bei einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit eine Gebühr von mehr als 1,3 verlangt werden kann. Im Umkehrschluss daraus kann für eine weniger umfangreiche oder durchschnittlich schwierige Tätigkeit die geforderte Geschäftsgebühr von 1,3 verlangt werden (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., 2400 VV Rdz. 27). Die vom Kläger dargelegten Tätigkeiten seines Prozessbevollmächtigten (Besprechung, Schreiben an Unfallgegner und Beklagte nach Einholung von Schadensgutachten und Zusammenstellung des Schadens) sind hinsichtlich Umfang und Schwierigkeitsgrad als durchschnittlich zu bezeichnen. Anhaltspunkte für einen besonders einfach gelagerten Sachverhalt sind weder ersichtlich noch von der Beklagten substantiiert dargelegt worden. Das pauschale Bestreiten hinsichtlich der stattgefundenen Besprechung verstößt gegen § 138 Abs. 4 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers ohne entsprechende Information durch diesen die Schadensregulierung hätte durchführen können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Ziff. 11, 713 ZPO.

Eine Zulassung der Berufung kam aus dem Grund des § 511 Abs. 4 ZPO nicht in Betracht.

RechtsgebietRVGVorschriftenNr. 2400 VV RVG

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