21.06.2005 · IWW-Abrufnummer 051763
Amtsgericht Göttingen: Urteil vom 14.04.2004 – 72 M 130/04
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Göttingen
14.04.2004
- Vollstreckungsgericht -
72 M 130/04
Beschluss
In der Zwangsvollstreckungssache XXX
wird auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 6.1.2004 gegen den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 29.12.2003 der Gerichtsvollzieher angewiesen, gegenüber der Gläubigerin keine Kosten für die Zustellung des Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner in Rechnung zu stellen.
Von einer Auferlegung der Kosten des Erinnerungsverfahrens wird abgesehen.
Gründe:
Das Vollstreckungsgericht Göttingen hat mit Beschluss vom 24.11.2003 Az.: 72 M 2021/03 der Gläubigerin Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung auf Grund des vollstreckbaren Schuldtitels, Teilanerkenntnis u. Endurteils des Amtsgerichts Kassel vom 19.11.2002 Az. 520 F 442/02 in Verbindung mit dem Berichtigungsbeschluss des Amtsgerichts Kassel vom 27.2.2003, bewilligt. Aus § 119 II ZPO folgt, das dies gilt, solange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt. Mit Beschluss vom 24. 11. 2003 Az. 73 M 1738/03 ist dem Antrag auf Erlass eines Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses stattgegeben worden. Drittschuldner ist zum einen die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin, zum andern die Firma Thyssen Stahl AG in Duisburg. Der Gerichtsvollzieher XXX hat den obengenannten Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss beim Drittschuldner in Duisburg zugestellt. Hierfür hat er mit Rechnung vom 29.12.2003 Kosten in Höhe von 19,--? für die Zustellung gegenüber der Gläubigerin geltend-gemacht. Der Erinnerung der Gläubigerin hiergegen vom 6.1.2004 hat der Gerichtsvollzieher nicht abgeholfen, da er die Auffassung vertrat , dass die Einschränkung des PKH-Beschlusses "solange die Vollstreckung im hiesigen Amtsgerichtsbezirk erfolgt" bedeutet, dass die bei ihm entstandenen Gebühren nicht abgedeckt seien. Der Erinnerung war stattzugeben. Nach Sinn und Zweck des § 119 II ZPO ist die Zustellung des Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusse lediglich als Ausführung einer im hiesigen Amtsgerichtsbezirk vorgenommen Zwangsvollstreckungshandlung anzusehen. Die Voraussetzungen der PKH-Bewilligung für die Zwangsvollstreckung in Forderungen sind durch das Amtsgericht Göttingen umfassend hinsichtlich Bedürftigkeit der Gläubigerin und Erfolgsaussichten geprüft worden. Es kann nicht Sinn und Zweck des § 119 II ZPO sein, den Gläubiger nach einem erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu zwingen, bei einem auswärtigen Gericht für die bloße Zustellung einen erneuten PKH- Antrag zustellen. Dies würde eine bloße Förmelei bedeuten, da dem auswärtigen Gericht kein eigener Prüfungsspielraum mehr zukäme. Für den bedürftigen Gläubiger käme es zu erheblichen Rechtsnachteilen , da die Zustellung nicht veranlaßt werden könnte, bevor die PKH-Bewilligung durch das Gericht, in dessen Bezirk die Zustellung erfolgen soll, erfolgt ist. Die Wirkungen des Pfändungs- u. Überweisungsbeschlusses würden dann im Falle eines bedürftigen Gläubigers später eintreten als bei anderen Gläubigern, die den Pfändungs- u. Überweisungsbeschluss sofort nach Erlass zustellen können.
Über die Kosten war gem. § 308 II ZPO analog zu entscheiden. Es liegt ein erfolgreiche Erinnerung im einseitigen Verfahren vor. Damit können dem Beteiligten Schuldnerkosten nicht auferlegt werden. Da der Gerichtsvollzieher nicht Beteiligter des Verfahrens über die Erinnerung ist, können ihm Kosten auch dann nicht auferlegt werden, wenn er wie hier entsprechend dem Antrag der Gläubigerin angewiesen wurde, (vergl. Landgericht Wuppertal DGVZ 93,59 - Zöller 23. Auflage § 766 ZPO Rn.Nr. 34 mit weiteren Nachweisen) Von einer Auferlegung der Kosten im Erinnerungsverfahren wurde daher abgesehen.