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22.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052681

Finanzgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 07.07.2005 – 8 K 361/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


FINANZGERICHT BADEN-WÜRTTEMBERG

Im Namen des Volkes

Urteil

Az.: 8 K 361/01

In dem Finanzrechtsstreit XXX

wegen Einkommensteuer 2000

hat der 8. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg in der Sitzung vom 7. Juli 2005 durch XXX

für Recht erkannt:

1. Der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2000 vom 30. April 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2001 wird mit der Maßgabe geändert, dass bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit weitere Werbungskosten in Höhe von DM 5.337 für die Teilnahme an einer Lehrerfortbildungsreise nach -X- (USA) anerkannt werden und der Beklagte die danach festzusetzende Einkommensteuer zu berechnen hat. Der Beklagte hat den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner kann der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags Sicherheit leistet. Übersteigen die Kosten den Betrag von EUR 1.500, hat der Gläubiger in Höhe des durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Erstattungsbetrags stets Sicherheit zu leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung: xxx

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen des Klägers für eine Lehrerfortbildungsreise nach -X- (USA) als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) gemeinsam zu Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist von Beruf Gymnasiallehrer. Er ist als Fachlehrer für Englisch, Geschichte und Gemeinschaftskunde tätig und unterrichtet in der Oberstufe im Grund- und Leistungskurs.

Vom 22. Juli 2000 bis 12. August 2000 hatte der Kläger an einer Auslandsgruppenreise nach ?X- (USA) teilgenommen. Diese vom Ministerium für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg als Fortbildungsmaßnahme anerkannte Lehrerfortbildung wurde vom deutsch-amerikanischen Institut ?Y- (- Z -) angeboten und veranstaltet. Der Kläger erhielt von seinem Dienstherrn für die Zeit der Auslandsreise, die teilweise nicht in die unterrichtsfreie Zeit fiel, vom 24. Juli 2000 bis 26. Juli 2000 Dienstbefreiung. Eine Dienstreise werde nicht genehmigt. Nach der Bestätigung des deutsch-amerikanischen Instituts (- Z -) vom 8. Mai 2001 wurde das straff organisierte Studienprogramm auch auf die deutschen Lehrplanerfordernisse zugeschnitten und die Themenschwerpunkte entsprechend ausgewählt. Die Unterbringung erfolgte in Gastfamilien, der Teilnehmerkreis der Auslandsgruppenreise war homogen und Partner der Teilnehmer waren bei dem Programm, das drei Wochen umfasste nicht zugelassen.

Die Lehrerfortbildungsreise des Klägers gestaltete sich im Einzelnen nach Programm und tatsächlichen Ablauf wie folgt: Samstag 22. Juli 2000, Anreise; Sonntag 23. Juli 2000, vormittags Besuch eines Gottesdienstes mit der Gastfamilie, nachmittags Erkundung der näheren Umgebung; Montag, 24. Juli 2000, vormittags offizielle Begrüßung und Vorstellung der Teilnehmer, Aufklärung der Rechte und Pflichten als zahlender Gast und über das amerikanische Familienleben, Orientierungsgang durch das Universitätsgelände, nachmittags Führung durch ? X ? mit Einweisung in die lokale Verkehrsinfrastruktur, Dienstag 25. Juli 2000, vormittags Einführung in die neuen Unterrichtsmethoden der amerikanischen Pädagogik, nachmittags Informationsveranstaltung über kommunale Selbstverwaltung in ? X ? und Besuch einer Ausschusssitzung; Mittwoch, 26. Juli 2000, Informationsveranstaltung über Indianer Geschichte, Landnahme, Kultur und Tradition der Indianer und indianische Literatur; Donnerstag 27. Juli 2000 vormittags Feldstudie zum vorherigen Tag mit Erörterungen über Landnahme und die Probleme aus der Sicht der weißen Siedler im Pioniermuseum; Freitag, 28. Juli 2000, eigene Studien im Hinblick auf eine nachfolgende eigene Präsentation (Thema des Klägers: Konsumverhalten der Amerikaner); Samstag 29. Juli 2000, Fahrt mit der Gastfamilie nach ? A -, einer Kleinstadt in der Nähe von ? X -, dem Haupthandlungsort des an der Schule des Klägers in Deutschland verwendeten Lehrbuches für die achte Klasse im Fach Englisch; Sonntag 30. Juli 2000, vormittags Besuch eines Gottesdienstes mit der Gastfamilie, nachmittags Studium der im Rahmen der Lehrerfortbildung ausgeteilten Materialien, Montag, 31. Juli 2000, vormittags Vorträge über Merkmale des amerikanischen Englischs, über moderne englische Literatur, ethnische Minderheiten usw. nachmittags Vorträge über die Ausbildung der Lehrer, Ansehen und Probleme des Berufsstandes und die allgemeinen Vorgaben durch den Staat für die Arbeit des Lehrers; Dienstag 1. August 2000, vormittags Vorträge und Diskussionen über die wirtschaftliche Situation in Amerika und die amerikanische Wirtschaftspolitik sowie über das politische System in den USA, nachmittags Vorträge und Diskussionen über die Möglichkeit moderner Kommunikationstechnologie für den Lehrer im Unterricht, Mittwoch, 2. August 2000, Fahrt nach ?B- Hauptstadt des Staates -F-, mit Vorträge und Diskussionen über die Verwaltung des Staates -F- , praktische Einblicke in die Verwendung moderner Kommunikationstechnologie mit Lehrplan; Donnerstag, 3. August 2000, vormittags Einführung in das amerikanische Schulsystem, Führung durch die Schule mit anschließendem Besuch von Unterricht, nachmittags Vorstellung des traditionellen Country- and Western-Dance, Vorträge über seine Herkunft und soziale Bedeutung im Leben der weißen Siedler, Freitag, 4. August 2000, vormittags Einführung in die amerikanische Medienwelt, Vorträge über die sich ändernde Rolle der Frauen in Amerika, nachmittags Fortsetzung der Arbeit an der Präsentation sowie Eigenstudium; Samstag, 5. August 2000, Teilnahme an einer Armen- und Obdachlosenspeisung in der Kirchengemeinde, Sonntag, 6. August 2004, vormittags Besuch eines Gottesdienstes mit der Gastfamilie, nachmittags Studium der im Rahmen der Lehrerfortbildung ausgeteilten Materialien; Montag, 7. August 2000, vormittags Teilnahme an Vorlesungen im ?D- College, nachmittags Informationsveranstaltungen zu höheren beruflichen Ausbildungen; Dienstag, 8. August 2000, Vorträge zum Sozialsystem der USA und den pädagogischen Problemen im Umgang mit ethnische Minderheiten, nachmittags Teilnahme an einem internationalen Forum mit Lehren aus Hongkong, Japan und den USA an der Universität des Staates -F-; Mittwoch 9. August 2000, Vorträge über Kriminalität in den USA, nachmittags Teilnahme an mehreren Veranstaltungen mit Jugendlichen zum Thermenkreis Drogenmissbrauch und Verkehrsdelikte etc.; Donnerstag, 10. August 2000 Vorstellung der im Rahmen des Selbststudium erarbeiteten Vorträge und Präsentation; Freitag 11. August 2000, vormittags Treffen mit den Teilnehmern und der Leiterin des Seminars zum Erfahrungsaustausch, nachmittags Verabschiedungsveranstaltung; Samstag, 12. August 2000, Abreise; Sonntag, 13. August 2000, Ankunft in Frankfurt /Main. Wegen des Ablaufs und der Ausgestaltung dieser Lehrerfortbildung im Detail wird auf das Programm mit Titel ?-C-? (Blatt 17 Prozessakte) und der ausführlichen Beschreibung der Klägervertreterin über Ablauf und Gestaltung der Fortbildungsveranstaltung (Blatt 76 ? 80 Prozessakte) verwiesen.

Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres für diese Lehrerfortbildung Aufwendungen in Höhe von insgesamt DM 5.337 als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Die Aufwendungen setzten sich aus Flugkosten (DM 1.796), Seminargebühren (DM 2.617) , Vorbereitungstagung (DM 132), Homstay Programm (DM 450), Einzelzimmerzuschlag Vorbereitungstagung (DM 40) sowie Bahnfahrt Wohnung - Flughafen ? Wohnung und Reiseversicherung (DM 302) zusammen.

Von der eingereichten Einkommensteuererklärung ist der Beklagte mit Einkommensteuerbescheid vom 30. April 2001 abgewichen. Die Aufwendungen für die Teilnahme an dieser Lehrerfortbildung wurden unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 12 EStG nicht zum Abzug zugelassen. Die Kläger erhoben mit Schreiben vom 16. Mai 2001 Einspruch, der vom Beklagten mit Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2001 als unbegründet zurückgewiesen wurde. Mit Schriftsatz vom 7. November 2001 wenden sich die Kläger gegen die Einspruchsentscheidung und erhoben Klage.

Die Kläger sind der Ansicht, dass die Aufwendungen an der Lehrerfortbildung in ? X ? beruflich veranlasst seien. Der Lehrplan für das vom Kläger unterrichtete Fach Englisch sehe neben den allgemeinen sprachlichen Themen auch landeskundliche Themen vor. Die USA spielten nach den Lehrplänen eine herausragende Rolle. Der Kläger sehe sich nicht in der Lage, sich ausschließlich durch die zur Verfügung stehenden Lehrwerke, die nicht auf dem neuesten Stand seien, auf dem Laufenden zu halten, und den Anforderungen, die die Schüler und der Lehrplan an ihn stellten gerecht zu werden. Der Kläger sei lediglich durch besondere Veranstaltungen, Bildungsreisen und Teilnahme an Fortbildungsprogrammen in der Lage, den Anforderungen, die an ihn als Fachlehrer am Gymnasium gestellt würden, gerecht zu werden. Wesentliche von dem Kläger unterrichtete Themen ? wie das Thema Indianer, Zuwanderung in die USA, Landeskunde ? zeigten einen konkreten Bezug zu ?X-. ?X- zeichne sich überwiegend dadurch aus, dass die Stadt von Einwanderern geprägt sei. Neben dem offiziellen Programm habe der Kläger vor allen Dingen an den beiden Wochenenden eine Reihe von Schauplätzen in und um -X- besucht, die in den Texten der Lehrwerke im Unterrichtfach vorkommen würden. Er habe hierzu Fotos gemacht, Eindrücke und Informationsmaterial für den Unterricht gesammelt, um seinen Schülern den zu vermittelnden Unterrichtstoff näher bringen zu können. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei den besuchten Schauplätzen in und um ?X- nicht um touristische Sehenswürdigkeiten, sondern um alltägliche, normale Orte gehandelt habe. Der größte Teil der freien Zeit habe der Kläger mit der Gastfamilie verbracht, um an Leben der Familie teilnehmen und Einblicke in das amerikanische Familienleben sammeln zu können. Der Kläger habe hierzu auch sonntags am Gottesdienst teilgenommen, und samstags bei der Armenspeisung der Kirchengemeinde geholfen. Die Kläger weisen darauf hin, dass die Fortbildung in ? X- (USA) von dem Oberschulamt ?Y- unterstützt und von dem Ministerium für Kultus, Jugend und Sport offiziell als Fortbildungsmaßnahme anerkannt worden sei. Die Schulleitung habe dem Kläger für die Fortbildungsveranstaltung die nötige Unterrichtbefreiung erteilt. Die Fortbildungsveranstaltung sei objektiv durch die spezifischen beruflichen Verhältnisse des Klägers veranlasst gewesen und subjektiv zur Förderung seines Berufes getätigt worden. Die Lehrerfortbildung sei ausschließlich aus beruflichen Gründen des Klägers erfolgt und sei damit ausschließlich der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Erholung oder Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises seien bei der Fortbildungsreise nach ?X- nicht zu erzielen gewesen. Bereits der straffe Organisationsplan des Veranstalters zeige, dass kein Raum für private Unternehmungen gewesen sei. Der Kläger habe auf Grund der örtlichen Gegebenheiten, insbesondere wegen der zwei Stunden Fahrzeit zwischen dem Haus seiner Gastfamilie und dem Veranstaltungsort, keine Gelegenheit gehabt, nach Abschluss der Veranstaltungen auch privaten Vergnügen in -X- nachzugehen oder sich in -X- aufzuhalten. Nach Auffassung der Kläger sei die durchgeführte Lehrerfortbildungsreise nicht derart persönlich prägend und daher in einem Ausmaß allgemein bildend gewesen, dass dies gegenüber der beruflichen Veranlassung nicht nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei.

Die Kläger beantragen,
die mit Bescheid vom 30. April 2001 festgesetzte Einkommensteuer für das Jahr 2000 unter der Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 11. Oktober 2001 herabzusetzen und dabei die Aufwendungen des Klägers wegen der Teilnahme an einer Auslandsgruppenreise nach -X- (USA) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Der Beklagte beantragt unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Teilnahme des Klägers am amerikanischen Familienleben und alle damit verbundenen Aktivitäten wie zum Beispiel der Besuche der Kirche, Ausflüge, Armenspeisung usw. persönlich prägende und daher allgemein bildende Unternehmungen von nicht nur untergeordneter Bedeutung seien. Für die Berücksichtigung von Werbungskosten reiche es nicht aus, dass die berufliche Veranlassung gegenüber privaten Elementen überwiege. Die Erweiterung landeskundlicher Erkenntnisse eines Lehrers könne nicht ausschließlich der beruflichen Sphäre zugeordnet werden. Die Vermittlung landeskundlicher Erkenntnisse durch Besichtigung von Städten oder sonstiger touristisch interessanter Einrichtungen erweiterten die Allgemeinbildung oder die allgemeine berufliche Bildung. Dies sei der privaten Lebensführung und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen. Der Kläger habe an solchen allgemein interessierenden Veranstaltungen mehrfach teilgenommen. Der Beklagte führt hierzu aus, dass der Kläger an nachfolgenden allgemein interessierenden Veranstaltungen teilgenommen habe: Dienstag, 25. Juli 2000, zweieinhalb Stunden an einer Information im Rathaus von -X- mit Ausschusssitzung; Donnerstag, 27. Juli 2000, zwei Stunden Pioniermuseum; Mittwoch, 2. August 2000, zwei Stunden Vorträge im Regierungsgebäude, Samstag, 5. August 2000, drei Stunden Teilnahme an Armen- und Obdachlosenspeisung; Mittwoch, 9. August 2000, fünf Stunden Gefängnisbesuch und Gerichtsverhandlung. Darüber hinaus habe der Kläger am Montag, 24. Juli 2000, drei Stunden an einem nicht nur funktionalen Stadtrundgang in -X- teilgenommen, Donnerstag, 27. Juli 2000, ab 13:00 Uhr einen Nationalpark besucht; Samstag, 29. Juli 2000, Stadt -A- und den Lake -G- mit Wasserfall besichtigt; Mittwoch, 2. August 2000, fünf Stunden in der Hauptstadt des Staates ?F- verbracht. Der Kläger habe somit mehrfach an Veranstaltungen mit touristischem Charakter teilgenommen. Auch die Vorträge mit politischem, wirtschaftlichen, geografischem oder kulturellem Themenbereich seien nicht ausschließlich unmittelbar berufsbezogen gewesen, auch wenn die Vermittlung derartiger Erkenntnisse zum Aufgabenbereich eines Lehrers gehörten. Solche Themen dienten auch den allgemeinen Informationsbedürfnissen an den landestypischen Gepflogenheiten, Die Erweiterung des individuellen Gesichtskreises und damit einer nachhaltigen persönlichen Bereicherung dienten auch die Vorträge über Indianer, Recherche über das Konsumverhalten, Wirtschaftspolitik und politisches System, Medienwelt, Rolle der Frau in den USA, Sozialsystem der USA und über Kriminalität in den USA. Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass es sich im Streitfall nicht um eine Pflichtveranstaltung gehandelt habe, bei der persönliche Interessen und mit einer Reise verbundene Erfahrungen im Einzelfall in den Hintergrund treten könnten. Auch die Tatsache, dass der Auslandsaufenthalt als Fortbildungsmaßnahme des zuständigen Ministeriums anerkannt und teil weise Dienstbefreiung gewährt worden sei, könne nicht zu einer anderen Beurteilung führen.

Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Einkommensteuer- und Prozessakten verwiesen. Mit den Beteiligten wurde am 13. September 2004 ein Erörterungstermin durchgeführt. Auf den Inhalt des Protokolls wird ebenfalls verwiesen.

Die Beteiligten haben übereinstimmend auf mündliche Verhandlung vor dem Senat verzichtet.

Entscheidungsgründe

1. Die zulässige Klage ist begründet.

Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann das Gericht den angefochtenen Steuerbescheid aufheben oder ändern, soweit dieser rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist. Im Streitfall ist der angefochtene Einkommensteuerbescheid rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Unrecht den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von DM 5.337 als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit versagt.

Werbungskosten sind gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetztes (EStG) Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen für die Lehrerfortbildung in -X- (USA) sind hiernach Aufwendungen, die als Werbungskosten die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit mindern. Auch § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer Anerkennung der streitigen Aufwendungen als Werbungskosten nicht entgegen. Die Aufwendungen für die Auslandsreise des Klägers sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst.

Nach der Rechtsprechung des BFH liegen Werbungskosten dann vor, wenn zwischen den Aufwendungen und der jeweiligen Einkunftsart ein Veranlassungszusammenhang besteht BFH-Beschluss vom 27. November 1978, GrS 8/77, BFHF 126, 533, BStBl II 1979, 213, 216; BFH-Beschluss vom 28. November 1977, GrS 2-3/77, BFHF 124, 43 BStBl II 1978, 105; BFH-Urteil vom 1. Oktober 1982, VI R 192/79, BFHE 136, 488, BStBl II 1983, 17). Es muss objektiv ein Zusammenhang mit der auf Einnahmeerzielung gerichteten Tätigkeit bestehen und die Aufwendungen müssen subjektiv zur Förderung dieser Tätigkeit gemacht werden. Ein solcher Veranlassungszusammenhang liegt im Streitfall vor. Der Kläger hat an der Reise in seiner Funktion als Fremdsprachenlehrer im Unterrichtsfach Englisch und damit aufgrund einer unmittelbaren beruflichen Veranlassung teilgenommen. Aus dem Reiseplan und dem Vortrag des Klägers ergibt sich für den erkennenden Senat ein dicht gedrängtes, thematisch mit dem Beruf des Klägers im unmittelbaren Zusammenhang stehendes Veranstaltungsprogramm während der gesamten Fortbildung in ?X- (USA). Alle Veranstaltungen ? auch die kulturellen, gesellschaftspolitischen und literarischen ? weisen einen beruflichen Bezug zur Tätigkeit des Klägers als Englischlehrer an einem Gymnasium auf. Der Kläger hat den beruflichen Veranlassungszusammenhang der einzelnen Veranstaltungen der besuchten Lehrerfortbildung mit seinem ausgeübten Beruf Punk für Punkt ? für den erkennenden Senat glaubhaft ? dargelegt. Der geltend gemachte berufliche Veranlassungszusammenhang ist nicht zuletzt auch deshalb glaubhaft, weil Teilnehmer einer touristisch geprägten Reise in die USA nach der allgemeinen Lebenserfahrung für gewöhnlich nicht an solchen, vom Kläger besuchten, auf den Beruf eines Fremdsprachenlehrers ausgerichtete Veranstaltungen teilnehmen (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 ? Leitsatz -).

Das grundsätzliche Verbot gem. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG, Kosten der allgemeinen Lebensführung weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte abzuziehen, steht einem Werbungskostenabzug im Streitfall nicht entgegen. Programm und konkrete Ausgestaltung der dreiwöchigen Lehrerfortbildung in den USA sowie die Tageseinteilung und die Gestaltung der Wochenenden schließlich eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung der Aufwendungen des Klägers nicht aus. Die Verfolgung privater Interessen war nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen. Das Abzugs- und Aufteilungsverbot nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einem Abzug der Aufwendungen daher nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH-Beschluss vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213) ist die Abgrenzung und Endscheidung darüber, ob private Lebenshaltungskosten oder berufliche Aufwendungen vorliegen, bei Auslandsgruppenreisen unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles zu treffen. Dabei ist z. B. zu berücksichtigen, ob das Reiseprogramm auf die besonderen beruflichen der betrieblichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Teilnehmers zugeschnitten war, ob ein homogener Teilnehmerkreis bestand, wer Organisator der Reise war, das Reiseziel bzw. die Reiseroute, das Beförderungsmittel, der Zeitpunkt der Reise, die Tageseinteilung, die Gestaltung an Wochenenden und Feiertagen, ob eine Teilnahmepflicht am Programm bestand, ob der Teilnehmer von der üblichen Arbeit freigestellt wurde und ob ihm die Kosten der Reise erstattet wurden (vgl. Beschluss des Großen Senats vom 27. November 1978, GrS 8/77, BStBl. 1979, 213). Gemessen an diesen Maßstäben liegt im Streitfall eine private Mitveranlassung der Aufwendungen des Klägers für die Lehrerfortbildung in -X- (USA) nicht vor. Das Programm der Lehrerfortbildung war auf die besonderen beruflichen Bedürfnisse und Gegebenheiten des Klägers ? wie glaubhaft von ihm dargelegt ? zugeschnitten Zweck der Reise in die USA war die eigene Fortbildung des Klägers, um in seiner Eigenschaft als Fremdsprachenlehrer den Anforderungen seines Dienstherren und seiner Schüler an Englischunterricht gerecht zu werden. Der Teilnehmerkreis war homogen. Die Reise war nicht von einem Reiseveranstalter, sondern vom deutsch-amerikanischen Institut in -Y- (-Z-) angeboten worden. Auch dieser Umstand spricht für eine ausschließliche berufliche Veranlassung, wenn auch nicht jede Fortbildungsreise, die nicht von einem Reiseveranstalter angeboten wird, zwingend zu einer beruflichen Veranlassung führt. Der Kläger wurde von seiner Unterrichtsverpflichtung für die Zeit, die nicht unterrichtsfrei gewesen war, freigestellt. Der Zeitpunkt der Reise lag zum Teil in der unterrichtsfreien Zeit. Hieraus lässt sich jedoch keine Schlussfolgerung zu Lasten des Klägers ableiten. Auch in der unterrichtsfreien Zeit können beruflich veranlasste Aufwendungen von Lehrern entstehen. So sind Lehrer verpflichtet, in den Ferien ihren Unterricht vorzubereiten und Klausuren zu korrigieren. Angesichts der dem Gericht bekannten, eingeschränkten Haushaltslage des Landes Baden-Württemberg fällt es nicht entscheidend ins Gewicht, dass der Dienstherr des Klägers die Kosten für die Lehrerfortbildung nicht erstattet hat (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, 2 K 74/00, EFG 2004, 1289 ? Leitsatz -; a. A. FG München Urteil vom 24. September 1998, 13 K 270/95, nicht dokumentiert). Auch das Reiseziel ? X ? (USA) ist kein Indiz für eine private Mitveranlassung der Lehrerfortbildung. Diese Stadt und Region zählt nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht zu klassischen touristischen Reisezielen in den USA, wie sie kommerzielle Reiseveranstalter z. B. mit New York, Florida, New Orleans, Las Vegas oder Kalifornien auf dem deutschen Markt anbieten. Der Kläger befand sich auch nicht auf einer Rundreise. Er war während der gesamten Dauer der Lehrerfortbildung an einem Ort. Ortswechsel während des Aufenthalts in den USA fanden ? abgesehen von den Orten, die der Kläger von -X- aus erreichen kannte ? nicht statt.

Eine Auslandsreise darf weder der allgemeinen Information über die geographischen, wirtschaftlichen und sonstigen Besonderheiten des besuchten Landes noch der allgemeinen wirtschaftlichen Bildung der Teilnehmer dienen, um die so gut wie ausschließliche berufliche Veranlassung nicht durch Motive der privaten Lebensführung auszuschließen (vgl. BFH-Urteil vom 23. Oktober 1981, VI R 71/78, BStBl II 1982, 69; BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; H 117a EStH 2004 < Allgemeinbildende Reise >). Das allgemeine ? private ? Erlebnis, das mit jeder Auslandsreise, sei sie nun privat oder beruflich veranlasst, durch das subjektive Sammeln und Verarbeiten von Begebenheiten und Eindrücken verbunden ist, fällt im Streitfall nicht ins Gewicht. Die Beklagte verweist zu Recht auf die Rechtsprechung des BFH, nach der es für die Berücksichtigung von Werbungskosten nicht ausreichend sei, dass die berufliche Veranlassung gegenüber privaten Elementen überwiege (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsansicht des BFH an. Auslandsreisen führen nur dann zu abziehbaren Betriebsausgaben oder Werbungskosten, wenn die Verfolgung privater Interessen wie Erholung, Bildung oder Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476; BFH-Urteil vom 18. Oktober 1990, IV R 72/89, BFHE 162, 316, BStBl II 1991, 92). Der wesentliche Unterschied im Sachverhalt, der einerseits der Entscheidung des BFH vom 31. Januar 1997 (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476) zugrunde lag und anderseits im zu erkennenden Rechtstreit vom Kläger glaubhaft vorgetragen wird, besteht darin, dass in jenem Fall der Kläger im Anschluss an das zweiwöchige Studienseminar in Kanada einen mehrtägigen Abstecher in die USA unternommen hatte. Der privat veranlasste Abstecher in ein drittes Land und die Anzahl der Programmpunkte, die allgemein interessierende Veranstaltungen sowie touristische Arrangements beinhaltet, führten bei einer Gesamtbetrachtung jener Reise dazu, dass sie in einem nicht unerheblichen Umfang auch durch privaten Motive geprägt war (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997, VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476). Im Streitfall hatte der Kläger weder vor noch nach der Lehrerfortbildung in -X- (USA) privat veranlasste Urlaubs- oder Reiseaufenthalte angeschlossen. In einer anderen Entscheidung vom 21. August 1995 (BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl 1996, 10) urteilte der BFH, dass eine Reise einer Lehrerin nach England dann nicht nahezu ausschließlich beruflich veranlasst sei, wenn neben einem Ausflug am Wochenende der Reisende von insgesamt zehn Arbeitstagen einen ganzen Tag sowie drei Nachmittage mit der Verfolgung allgemeintouristischer Zwecke verbracht habe. Für die Gesamtbetrachtung und Wertung, ob eine Reise nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist, ist letztlich entscheidend, ob ? wie bei Touristen üblich ? durch Besichtigungen von Städten oder sonstiger touristischer interessanter Einrichtungen landeskundliche Kenntnisse vermittelt werden, so dass die Allgemeinbildung oder die allgemeine berufliche Bildung erweitert wird und die hierzu getätigten Aufwendungen der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (vgl. BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/05, BStBl II 1996, 10). Im Streitfall mag die Lehrerfortbildung auch die Allgemeinbildung und allgemeine berufliche Bildung des Klägers erweitert haben, doch ist diese private Mitveranlassung gemessen an den einzelnen Programmpunkten und dem tatsächlichen Ablauf im Vergleich zu einer touristischen Reise nicht geeignet, eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung zu verneinen. Die vom Beklagten beispielhaft herausgegriffenen Programmpunkte wie Vorträge über Indianer, Konsumverhalten in den USA, Wirtschaftspolitik, Medienwelt, Rolle der Frau in der Gesellschaft der USA, Sozialsystem, Pädagogik ? ethnische Minderheiten, Kriminalität in den USA, Besuch in einem Gefängnis und von Gerichtsverhandlungen, Teilnahme an Obdachlosenspeisungen, Vorträge im Regierungsgebäude, Teilnahme an einer Ausschusssitzung im Rathaus ?X- (USA) vermitteln allesamt Kenntnisse über die Lebenswelt der USA, die ein Tourist in dieser Intensität durch Besichtigungen von Städten und touristisch interessanter Einrichtungen üblicherweise nicht vermittelt bekommt und die er ? ohne spezifische Interessen ? auch nicht vermittelt haben möchte. Ein Tourist wird darüber hinaus ? wie im Falle des Besuchs des Gefängnisses ? auch keine Gelegenheit und keinen Zutritt zu solchen Veranstaltungen oder Orten, die der Kläger besuchte, haben. Die berufliche Veranlassung tritt hier gerade zutage, weil der Kläger ? anders als ein Tourist ? aufgrund seines Berufes als Englischlehrer Kenntnisse und Erkenntnisse der amerikanischen Gesellschaft und Lebenswirklichkeit seinen Schülern vermitteln muss.

Das Hereinspielen der privaten Lebensführung fällt auch bei einer sonst beruflich veranlassten Auslandsreise ins Gewicht, wenn die Anzahl der Tage die mit Städtebesuchen oder Besichtigung allgemein interessierender Einrichtungen belegt sind, im Verhältnis zu der Gesamtzahl der Reisetage nicht von untergeordneter Bedeutung sind. Der BFH hat bei einer zehn Arbeitstage umfassenden Reise, drei Nachmittage und einem ganzen Tag für Stadtbesichtigung als ins Gewicht fallend angesehen (BFH-Urteil vom 21. August 1995, VI R 47/95, BStBl II 1996, 10). Der Besuch allgemeintouristischer Einrichtungen oder Sehenswürdigkeiten, also solcher Plätze, die auch ein Tourist auf Amerikareise besuchen würde, und die währen des rund dreiwöchigen (22 Tage) dauernden Auslandaufenthalts wochentags besucht wurde ? z. B. Pioniermuseum (Donnerstag, 27.7.2000, ca. zwei Stunden), Nationalpark (Donnerstag 27.7.2000, ab ca. 3.00 Uhr) ? fallen im Streitfall nicht erheblich ins Gewicht.

Im Streitfall spricht auch die Gestaltung der Wochenenden nicht gegen eine nahezu ausschließlich berufliche Veranlassung des Amerikaaufenthalts des Klägers. Bei der Beurteilung von Reisen kann die Gestaltung der Wochenenden und der Feiertage allerdings nicht außer Betracht bleiben (BFH-Beschluss vom 28. November 1978, GrS 8/77, BStBl. II 1979, 213). Auch Reiseteilnehmer einer längeren, eindeutig betrieblich veranlassten Reise dürfen Ruhetage einlegen ? entweder um zu entspannen oder weil an Wochenenden betriebliche bzw. berufliche Angelegenheiten sich kaum erledigen lassen. Deshalb machen derartige Ruhetage selbst wenn sie zu allgemeinen Besichtigungen genutzt werden, eine ansonsten eindeutig beruflich veranlasste Reise nicht zu einer Privatreise. Nur dann, wenn die Reise so gelegt ist, dass sie besonders viele Wochenenden und Feiertage einschließt und diese ?freien? Tage programmgemäß so ausgefüllt sind oder sie außerprogrammgemäß so ausgefüllt werden können, dass sie touristisch reizvolle Möglichkeiten eröffnen und damit der allgemeinen Erlebnis- und Wissensbereicherung dienen, kann angenommen werden, dass die Reise auch aus privaten Gründen unternommen worden ist (vgl. Niedersächsisches FG, Urteil vom 3. Dezember 2003, EFG 2004, 1289 ? Leitsatz -). Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Die Reise war nicht so gelegt, dass besonders viele Wochenenden oder Feiertage eingeschlossen waren und die Wochenenden wurden auch nicht überwiegend zum Besuch von allgemeintouristischen Zielen genutzt. Der Kläger verbrachte das erste Wochenende, an dem auch die Anreise erfolgte, im Kreis seiner Gastfamilie mit Besuchen in der näheren Umgebung zu Orientierung. Am zweiten Wochenende besuchte der Kläger am Samstag mit seiner Gastfamilie die Kleinstadt -A- und den Lake -G- . Dieser Besuch hatte auch einen beruflichen Bezug. Diese Kleinstadt in der Nähe von ?X- ist nach den glaubhaften Angaben des Klägers der Haupthandlungsort des Englischlehrbuchs der achten Klasse. Ebenso liegt der Teilnahme an einer Armen- und Obdachlosenspeisung an einem Samstag eine berufliche Veranlassung zugrunde. Soziales Engagement stellt ein wesentliches Element der amerikanischen Gesellschaft und Lebenswirklichkeit dar, die der Lehrer neben der Fremdsprache seinen Schülern vermitteln soll. Im Übrigen werden Erkenntnisse aus der aktiven Teilnahme an einer Obdachlosenspeisung einem Touristen auf Amerikareise nicht vermittelt. Die regelmäßige Teilnahme am sonntäglichen Gottesdienst ist zwar privat, jedoch nicht als allgemeintouristische Unternehmung zu werten. Im übrigen hat der Kläger nach seinen Angaben glaubhaft die Zeit am Wochenende auch für das Selbststudium der ausgeteilten Materialien genutzt.

Die Aufwendung des Klägers für die Lehrerfortbildung sind somit beruflich veranlasst. Auch gemessen an den Maßstäben, die der BFH für den Werbungskostenabzug der Aufwendungen für Auslandsreisen aufgestellt hat, ist im Streitfall die Verfolgung privater Interessen nahezu ausgeschlossen. Die streitigen Aufwendungen sind daher als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen.

2. Der Beklagte trägt gem. § 135 Abs. 1 FGO die Kosten des Verfahrens.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor. Die Rechtssache hat insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung, weil die berufliche Veranlassung der Auslandsreise aufgrund tatrichterlicher Würdigung bejaht wurde.

RechtsgebietEinkommensteuerVorschriften§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG

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