Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

29.09.2005 · IWW-Abrufnummer 052743

Landgericht Wiesbaden: Beschluss vom 25.07.2005 – 4 T 49/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Wiesbaden 4 T 49/05
Amtsgericht Bad Schwalbach 3 C 829/02 (4)

Beschluss

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts in Wiesbaden auf die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts in Bad Schwalbach vom 7.12.2004 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht Schmidt-Nentwig als Einzelrichterin
am 25.7.2005 beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Honoraransprüche für von ihr erbrachte privatärztliche Leistungen geltend:

Gemäß Beschluss vom 22.5.2003 sollte unter anderem über die Behauptung, die ausgeführten Leistungen beinhalten nicht lediglich das Leistungsziel der Gebührenziffer 2089, Behebung einer Dupuytren'schen Kontraktur mit vollständiger Entfernung der Palmaraponeurose mit Strangresektion an einzelnen Fingern gegebenenfalls einschließlich Z- und Zickzack Plastiken, sondern seien - entsprechend der in der Rechnung vom 9.7.1999 angegebenen Gebührenziffern - eigenständige, von dem Operationsziel der Leistungsziffer 2089 unabhängige ärztliche Leistungen, Beweis erhoben werden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Das Amtsgericht bestellte Herrn Prof. Dr. med. XXX zum Sachverständigen.

Diesen lehnte der Beklagte wegen Besorgnis der Befangenheit ab, da der Sachverständige in mehrere gebührenrechtliche Streitigkeiten verwickelt sei mit der hinter dem Beklagten stehenden Krankenversicherung. Er stehe einseitig im Lager der Ärzte und insbesondere der plastischen Chirurgen.

Mit dem angefochtenen und hiermit in Bezug genommenen Beschluss vom 7.12.2004 erklärte das Amtsgericht die Ablehnung des Sachverständigen durch den Beklagten für unbegründet.

Gegen diesen Beschluss, zugestellt am 14.12.2004, erhob der Beklagte am 27.12.2004 Beschwerde, auf deren Begründung Bezug genommen wird.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache zur Entscheidung dem Landgericht vorgelegt.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft, §§ 406 V, 567 I Nr. 1 ZPO, und auch ansonsten zulässig.

In der Sache selbst ist sie aber nicht begründet.

Das Amtsgericht hat zu Recht die Ablehnung des Sachverständigen wegen der Besorgnis der Befangenheit für unbegründet erklärt.

Gemäß § 406 I ZPO kann ein Sachverständiger aus denselben Gründen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen. Danach findet gemäß § 42 II ZPO die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dabei sind nur objektive Gründe geeignet, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Sachverständige stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Ein solcher objektiver Grund ist nicht gegeben. Es ist ausreichend für die Annahme der Besorgnis der Befangenheit, dass der Sachverständige eine gebührenrechtliche Streitigkeit mit der XXX Krankenversicherung führt. Dies ist nicht Partei des Rechtsstreits. Wie der Sachverständige mitgeteilt hat, wusste er auch nicht, dass der Beklagte Versicherungsnehmer der XXX ist.

Diese Streitigkeit mit der XXX Versicherung steht mit dem zu entscheidenden Sachverhalt in keiner Beziehung und begründet nicht den Verdacht, dass der Sachverständige einseitig zugunsten der Klägerin das Gutachten erstatten wird.

Selbst der Umstand, dass ein Sachverständiger bereits wiederholt außergerichtlich für eine der Parteien tätig war, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit (OLG Celle VersR 2003, 1593, OLG Koblenz NJW-RR 1992, 1470). Um so weniger ist der Umstand, dass der Sachverständige eine Streitigkeit mit einer nicht am Verfahren
beteiligten Person führt, geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

Insoweit ist auch nicht ausschlaggebend, in welcher Art und Weise diese anderweitige Streitigkeit ausgetragen wird. Das von dem Beklagten gerügte Verhalten hat der Sachverständige im vorliegenden Rechtsstreit nicht gezeigt. Auch ist eine Streitigkeit, in welcher der Sachverständige selbst unmittelbar beteiligt ist und eigene persönliche Interessen vertritt nicht vergleichbar mit seiner Bestellung als Sachverständiger in einem Verfahren, an dem er nicht beteiligt ist. Dass der Sachverständige bei der Wahrnehmung eigener Interessen "rüde" auftritt, zwingt nicht zur Annahme der Besorgnis der Befangenheit bei der Bestellung als Gutachter. Aus dem Verhalten des Sachverständigen ist auch nicht ersichtlich, dass er einseitig im Lager der Ärzte steht. Die Besorgnis der Befangenheit kann nicht damit begründet werden, dass ein Verhalten des Sachverständigen außerhalb des konkreten Verfahrens bewertet und beurteilt wird, welches sich nicht auf den Prozess auswirkt.

Allein dass der Sachverständige versucht, gebührenrechtliche Ansprüche gegen die Versicherung durchzusetzen, führt nicht dazu, dass er von nun an nicht mehr unparteiisch tätig werden kann und führt auch nicht zu der Annahme, dass er im Lager der Ärzte stehe, zumal offen ist, ob die von dem Sachverständigen vertretene Auffassung gegenüber der XXX abwegig oder zutreffend ist. Darüber hinaus liegt kein Anhaltspunkt dafür vor, dass der Sachverständige nicht in der Lage ist, den einen Vorgang von dem anderen zu trennen.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Sachverständige Vorsitzender der Plastischen Chirurgen ist. Dies rechtfertigt für sich nicht den Schluss, dass er immer im Interesse seiner Verbandsmitglieder tätig wird.

Auch dass er sich in dem bereits erwähnten Streitverfahren auf diese Position stützen mag, führt nicht zu der Annahme der Besorgnis der Befangenheit. Wie bereits ausgeführt, ist die Situation, in welcher eigene Interessen wahrgenommen werden nicht mit dem Tätigwerden in einem Verfahren, in welchem man nicht beteiligt ist, zu vergleichen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 574 111 ZPO nicht zuzulassen.

RechtsgebietZPOVorschriften§§ 406, 42 Abs. 2

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr