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17.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060033

Amtsgericht Sangerhausen: Urteil vom 30.03.2005 – 1 C 155/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Amtsgericht Sangerhausen
Geschäfts-Nr.: 1 C 155/04 (11

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Sangerhausen auf die mündliche Verhandlung vom 16.2.2005 durch den Richter am Amtsgericht Brandes für Recht erkannt:

1.) Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 874,72? nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2004 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 64 % und die Beklagten zu 36 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung der . Klägerin abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall der sich am XXX bei km 3,7 ereignete.

Der Beklagte zu 2 war zum Unfallzeitpunkt Fahrer des bei der Beklagten zu 1 versicherten VW-Transporters mit dem amtlichen Kennzeichen XXX. Halterin war die in XXX über deren Vermögen das Amtsgericht XXX mit Beschluß vom XXX das Insolvenzverfahren eröffnete. Fahrer des klägerischen Fahrzeugs, XXX mit dem amtlichen Kennzeichen XXX war der Zeuge XXX, Eigentümerin und Leasinggeberin des Fahrzeugs war die ,Klägerin.

Der Zeuge XXX fuhr mit dem Pkw der Klägerin XXX aus Richtung XXX kommend in Richtung XXX und zwar hinter dem VW-Transporter der Beklagtenseite und, einem vorausfahrenden weiteren Fahrzeug, einem langsam fahrenden Multi-Car. Er setzte zum Überholen des vom Beklagten zu 2 geführten Fahrzeugs an. Dabei kam es zum Unfall mit dem ebenfalls zum Überholen ansetzenden Fahrzeug der Beklagtenseite. Die Schäden am klägerischen Fahrzeug befinden sich ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Dekra-Gutachtens vom 1.9.2003 auf der rechten Seite und ziehen sich über die gesamte Fahrzeugseite vom vorderen Kotflügel bis zur hinteren Seitenwand und Felge hin.

Die Klägerin hat eine Reparaturkostenrechnung vom 17.9.2003 vorgelegt, derzufolge die VW-Fachwerkstatt XXX an dem klägerischen Fahrzeug ein Betrag in Höhe von 3.828,49 ? netto (einschließlich Mietwagenkosten in Höhe von 736 ? netto) gegenüber dem Zeugen XXX abrechnete. Die Rechnung enthält einen Posten von 736,-- ? Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 27.8.2003 - 5.9.2003 (10 Tage); in welchem der Mietwagen 142 km gefahren wurde. Abgerechnet wurden fünf Tage zu je 147,20 ?. Die Klägerin zahlte die Mietwagenkosten an diese Autovermietung. Die Inanspruchnahme eines Taxis für diese Strecke hätte 129,31 ? betragen. Aktivlegitimation ; Grund und Höhe der Mietwagenkosten sind streitig. Die Höhe der reinen Reparaturkosten ist unstreitig.

Zudem entstanden der Klägerin 166,93 ? Kosten für ein Privatgutachten der DEKRA. Die Klägerin macht darüber hinaus 300,--? merkantile Wertminderung und 30,--? allgemeine Unkostenpauschale geltend. Die Beklagte zu 3 hat die Reparaturkostenrechnung einschließlich der Mietwagenkosten in Höhe von 1.914,33 ? auf der Basis einer 50%igen Haftung vorprozessual erstattet.

Mit Abtretungserklärung vom 4.8.2004 erklärte der Zeuge XXX die Abtretung sämtlicher Schadensersatzansprüche aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall an die Kläger; die Klägerin erklärte die Annahme die Abtretung durch Unterschrift vom 11.8.2004 (Anlage zum Schriftsatz vom 12.8.2004, BI. 109 d.A.)

Die Klägerin behauptet, der Zeuge XXX habe sich vor Beginn des Überholvorganges unter Beachtung sämtlicher Rück- und Vorschaupflichten versichert, daß die Strecke freigewesen sei und ordnungsgemäß den Blinker gesetzt. Der Zeuge XXX habe den Überholvorgang auf gerader Strecke und erst dann zum Überholen angesetzt, als er nich t mehr damit habe rechnen müssen, daß der vorausfahrende Beklagte zu 2 seinerseits einen Überholvorgang einleiten würde. Der Beklagte zu 2sei ebenfalls ausgeschert, und zwar in dem Moment, als sich beide Fahrzeuge bereits in etwa in gleicher Höhe befanden.
Der Beklagte zu 2 habe gegen: die ihm obliegende Pflicht verstoße, sich vor dem seinerseits eingeleiteten Überholvorgang zu vergewissern, ob sich kein schnellerer Verkehrsteilnehmer hinter bzw. neben ihm befinde. Die Klägerin behauptet, ihr Wagen habe eine merkantile Wertminderung in Höhe 300,- ? erlitten. Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagtem müßten 100 % des entstandenen Schadens zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, einen Betrag von 2.411,26 ? nebst 5 % Zinsen über. dem Basiszinssatz seit dem 19.3.2004 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behauptet, der Zeuge XXX habe die Strecke, die er bei dem Überholvorgang hätte zurücklegen müssen; bei Beginn seines Überholvorganges in einer Rechtskurve - nicht einsehen können und sozusagen "blind" überholt. Der Beklagte zu 2 sei vor Einleitung seines Überholvorganges seinen Rückschaupflichten nachgekommen. Der Beklagte zu 2 sei der erste gewesen, der überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte, an dem Multi-Car vorbeizuschauen. Der vor ihm fahrende Multi-Car habe eine Geschwindigkeit von. ca. 30 - 35 km/h gehabt. Der Beklagte zu 2 sei zuvor bereits mehrfach an die Mittellinie herangefahren, so daß der Zeuge XXX auch deshalb damit hätte rechnen müssen, daß der Beklagte zu 2 bei der ersten sich bietenden sicheren Gelegenheit überholen werde.

Die Beklagten bestreiten die merkantile Wertminderung. mit der Begründung, daß es sich lediglich um Blechschäden gehandelt habe, die fachgerecht beseitigt worden wären.
Zudem mache der Markt kaum noch Preisabschläge bei Unfallfahrzeugen.

Die Beklagten sind der Ansicht, die Abtretung der Mietwagenansprüche verstoße gegen Rechtsberatungsgesetz. Zudem seien die Mietwagenkosten überhöht. Ein Mietwagen sei angesichts tatsächlich gefahrener 142 Kilometer in 10 Tagen unnötig gewesen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 16.2.2005 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung. Wegen des. Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das SitzungsprotokolI vom 16.2.2005 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von weiteren 874,72 Euro aus §§ 7, 17 StVG, 1,3 PflVG, 823 BGB. Der Entscheidung liegt die Annahme zugrunde, daß die Klägerin die. Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs selbst zu tragen hat (25 %) und im übrigen nur einen Teil der geltend gemachten Mietwagenkosten verlangen kann.

1.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Dies folgt. spätestens aus der vorgelegten Abtretungsvereinbarung vom 4./11.8.2004.

Zweifel an der Wirksamkeit und Zulässigkeit dieser Abtretung bestehen nicht, und zwar auch nicht. bezüglich der Mietwagenkosten. Die von der Beklagten zitierte BGH-Entscheidung (NJW 2004, 2516 f.) ist nicht einschlägig. Im vorliegenden Fall hat der Kläger seine Schadensersatzforderungen an die Klägerin, mit der er im Rahmen eines Leasingvertrages vertraglich verbunden ist, abgetreten. Die Stellung der Klägerin ist weder mit der Stellung eines Mietwagenunternehmens gleichzusetzen, das sich die Schadensersatzforderungen seiner Kunden abtreten läßt, noch mit der Stellung eines von dem Mietwagenunternehmen zwischengeschalteten lnkassounternehmens, wie sie, der zitierten BGH-Entscheidung zugrunde liegt. Die Klägerin versucht letztlich nicht etwa, Forderungen des Mietwagenunternehmens unter IJmgehung des Rechtsberatungsgesetztes durchzusetzen, sondern führt den vorliegenden Rechtsstreit als Eigentümerin des streitgegenständlichen Pkw und damit als direkt aus dem Unfall Geschädigte tätig. Zudem wird sie im Rahmen ihrer spätestens durch die Abtretungsvereinbarung vom 4.8.2004 übernommenen Rechte und Pflichten tätig und klagt mit den Mietwagenkosten noch dazu einen Betrag ein, den sie selbst ausweislich des unstreitig gebliebenen Vortrages aus dem Schriftsatz vom 16.9.2004 bereits an die Mietwagenfirma beglichen hat. Auf den Inhalt der für den abgeschlossenen Privatleasingvertrag geltenden AGB kommt es daher letztlich nicht an.

2.
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme und aufgrund des Sach- und Streitstandes zu der Überzeugung gelangt, daß der Beklagte zu 2 den Unfall zwar allein verschuldet hat, der Zeuge XXX sich jedoch nicht wie ein Idealfahrer verhalten hat und eine Haftung der Klägerin für die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs auch nicht hinter der überwiegenden Haftung der Beklagten vollständig zurücktritt.

a)
Schon die im Rahmen der informellen Parteivernehmung abgegebenen Äußerungen des Beklagten zu 2 im Termin lassen das Gericht zu dem Schluß kommen, daß der Beklagte zu 2 den Unfall verschuldet hat, weil er bei Einleitung des Überholvorgangs sich eben nicht ausreichend abgesichert hat und infolgedessen gegen §§ 5 IV 2 und 1 II StVO verstieß. Aus § 5 IV 2 StVO folgt die Pflicht, sich nach hinten durch Spiegel- und Schulterblick abzusichern. Die Absicherung ist keine bloße Formsache; sondern muß so erfolgen, daß der Fahrer auch Fahrzeuge, die sich hinter bzw. neben ihm befinden, tatsächlich wahrnimmt. Nach der Aussage des Zeugen XXX und nach dem ausweislich des vorliegenden Parteigutachtens der Dekra vom 1.9.2003 an dem klägerischen Fahrzeug unstreitig entstandenen Schäden,. die sich über die gesamte rechte Fahrzeugseite vom vorderen Kotflügel bis zur hinteren Seitenwand und Felge ziehen, ist davon auszugehen, daß der Beklagte zu 2 erst ausscherte, als sich das klägerische Fahrzeug schon zumindest zum großen Teil neben dem Fahrzeug der Beklagten befand.

Die diesbezügliche Aussage des Zeugen XXX ist glaubhaft. Auch der Inhalt des Dekra-Gutachtens läßt vernünftigerweise keinen anderen Schluß zu. Daß der Beklagte zu 2 sich nicht der Straßenverkehrsordnung entsprechend verhielt, folgt auch daraus, daß er selbst im Termin angegeben hat, nur in den linken Seitenspiegel und aus dem linken Seitenfenster nach- unten geschaut zu haben. Der Beklagte zu 2 kann sich nicht etwa darauf zurückziehen, von weiteren Absicherungspflichten durch die Bauart seines Fahrzeuges (nach hinten geschlossen, so daß eine Absicherung durch einen Rückspiegel nicht möglich war, kein hinteres Seitenfenster, so daß auch ein Schulterblick kein weiteres Sichtfeld eröffnet hätte und im übrigen die Gefahr eines Verreißens des Lenkrades bestanden hätte; vgI. S. 2 des Terminsprotokolls) frei gewesen zu sein. Auch der Streckenverlauf kann den Beklagten zu 2 nicht entlasten. Der Beklagte zu 2 hat sich zudem darauf zurückgezogen, die Strecke sei im Seitenspiegel nach hinten eben nur begrenzt einsehbar gewesen und insoweit sei die Strecke frei gewesen. Diese Äußerungen kann das Gericht nur so auslegen, daß der Beklagte zu 2 zum Überholen ansetzte, ohne sicher sein zu können, daß voh hinten ein anderen Fahrzeug zum Überholen ansetzen würde. Sollte die Bauart des Fahrzeugs keine weitere Absicherung zugelassen haben, so muß sich der Beklagte zu 2 entgegenhalten lassen., daß, das Fahrzeug gegebenenfalls mit einem weiter ausgreifenden Seitenspiegel hätte nachgerüstet werden können und bis dahin eben die bauartbedingten eingeschränkten Sichtverhältnisse beim Fahrverhalten hätten berücksichtigt werden müssen. Entsprechend ist dem Beklagten zu 2 auch entgegenzuhalten, daß er an dieser Steile eben nicht hätte überholen dürfen, wenn die Fahrbahn wegen der auslaufenden Rechtskurve nach hinten nicht ausreichend einsehbar war, zumal der Beklagte zu 2 nach seinen eigenen Angaben doch wußte, daß unmittelbar hinter ihm bereits seit längerer Zeit ein Pkw fuhr.

b)
An dieser Bewertung der Angaben des Beklagten zu 2 kann auch die Aussage des Zeugen XXX nichts ändern. Der Zeuge XXX hat lediglich den im Termin vom Beklagten zu 2 vorgetragenen Sachverhalt bestätigt. Auch die Aussage,. derzufolge der Beklagte zu 2 vielleicht fünf oder sieben Sekunden vor dem Ansetzen zum Überholen zu blinken begann, vermag in der grundsätzlichen Bewertung, des Überholmanövers des Beklagten zu 2 nichts zu ändern.

c)
Ein der Klägerin zurechenbares Mitverschulden des Zeugen XXX kann nicht damit begründet werden, daß der Zeuge beim Ansetzen zum Überholen möglicherweise noch keine ausreichend freie Sicht auf die vor ihm liegende Gegenfahrbahn hatte bzw. ob er sich noch in der Kurve befand oder schon die gerade Strecke einsehen konnte. Ein hieraus folgender möglicher Verstoß des Zeugen XXX gegen § 5 II StVO wäre nicht kausal für den streitgegenständlichen Unfall, da es lediglich das Verhältnis zum Gegenverkehr berühren würde und nicht das Verhältnis zum vorausfahrenden Beklagten zu 2.

d)
Der Unfall war jedoch für den Zeugen XXX weder unabwendbar, noch ist das Fahrverhalten des Zeugen XXX geeignet, die Betriebsgefahr hinter der überwiegenden Haftung der Beklagten zurücktreten zu lassen. Ein Mitverschulden des Zeugen XXX kann jedoch nicht angenommen werden.

(1 )

Der Zeuge XXX hat unter anderem ausgesagt, er könnte nicht sagen, Wie lang er gewartet und dem Beklagten zu 2 Zeit gelassen habe, seinerseits zum Überholen anzusetzen, als dies aus Sicht des Zeugen XXX möglich gewesen sei. Dies könne man zeitlich nicht fassen. An dieser Stelle müsse man einfach schnell reagieren, wenn man überhaupt überholen wolle. Als er bemerkt habe, daß der Beklagte zu 2 nicht sofort reagiert habe, habe er selbst zum Überolen angesetzt. Aufgrund dieser recht subjektiven und ungenauen Angaben kann kaum ein Mitverschulden des Zeugen XXX als gesichert angenommen werden. Der Beklagte zu 2 hatte zwar als innerhalb einer Kolonne vor dem Zeugen XXX fahrender Verkehrsteilnehmer grundsätzlich den Vorrang vor dem hinten fahrenden Zeugen XXX beim Überholantritt. Aus den vagen Angaben des Zeugen XXX läßt sich letztlich jedoch nicht sicher entnehmen, daß er diesen Vorrang des Beklagten zu 2 tatsächlich verletzte,. indem er nicht lange genug abwartete, denn es steht nicht fest, wie lange der Zeuge XXX vom Beginn der Überholmöglichkeit an tatsächlich abwartete, bevor er zum Überholen ansetzte.

(2)
Andererseits hat jedoch die Klägerin die Betriebsgefahr zu tragen. Der: Zeuge konnte die seinem Fahrverhalten zugrundegelegte, seiner Ansicht nach zu lange Reaktionszeit des Beklagten zu 2 nicht näher objektivieren. Er verließ sich also letztlich allein auf sein subjektives Gefühl. Ein Idealfahrer wäre defensiv gefahren und hätte an dieser Stelle, an der nach der Schilderung des Zeugen XXX objektiv nur wenig Zeit zum Überholen war, dem Beklagten zu 2 mehr Zeit gelassen, bis auch objektiv hätte angenommen. werden können, daß der Beklagte zu 2 das langsam vorausfahrende Fahrzeug nicht überholen wollte. Ein Idealfahrer hätte an dieser Stelle im Zweifel auf das Überholen verzichtet, jedenfalls nicht die nach. seinen eigenen subjektiven Maßstäben für angemessen gehaltene kurze Reaktionszeit zum Maßstab für .einen anderen Verkehrsteilnehmer gemacht.

3.

Der Entscheidung ist folgende Gesamtschadenshöhe zugrunde zulegen:

Reparaturkosten: 3.092;49 ?.
Mietwagenkosten in Höhe fiktiver Taxikosten: 129,31 ?.
Gutachterkosten: 166,93 ?.
Wertminderung: 300 -- ?.
Unfallnebenkostenpauschale: 30,-- ?.
Summe: . 3.718,13 ?.
a)
Die reinen Reparaturkosten sind unstreitig.

b)
Die Klägerin kann Die Mietwagenkosten. in der geltend gemachten Höhe nicht. ersetzt verlangen. Mietwagenkosten sind nur insoweit ersatzfähig, wie sie erforderliche waren. Mietwagenkosten sind in der Regel nicht erforderlich bei geringem Fahrbedarf (20 km oder weniger pro Tag; vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 249 BGB, Rz. 31,). Der Fahrzeugnutzer, der Zeuge XXX, fuhr unstreitig in 10 Tagen 142 km, also, durchschnittlich 14,2 km pro Tag. Der Anspruch läßt sich in der geltend gemachten Höhe auch nicht etwa damit begründen, daß die KIägerin lediglich fünf statt zehn Tage einklagt.
Entscheidend ist, wie lange der Zeuge XXX den Mietwagen tatsächlich zur Verfügung hatte und welche Strecke er in dieser Zeit fuhr. Die Inanspruchnahme eines Taxis wäre dem Zeugen XXX angesichts der tatsächlich gefahrenen geringen Strecke auch unter Berücksichtigung seiner beruflichen Tätigkeit zuzumuten gewesen.

Die Klägerin kann jedoch ihrer Schadensberechnung die von den Beklagten vorgetragenen und ebenfalls unstreitig gebliebenen Taxikosten (129,31 ? netto) zugrundelegen.

c)
Die Gutachtenkosten sind der Höhe und dem Grunde nach unstreitig.

d)
Die merkantile Wertminderung ist durch Vorlage der Berechnung vom 20.1.2005 (BI. 155, 156 d.A.) auch der Höhe nach hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Daß durch einen reparaturbedürften Unfallschaden überhaupt eine merkantile Wertminderung eintritt, dürfte auf der Hand liegen. Jedenfalls ist regelmäßig von einer solchen Wertminderung auszugehen (vgl. Palandt-Heinrichs, 63. Aufl., § 251 BGB, Rz. 12). Den Beklagten hätte es angesichts des Sach- und Streitstands oblegen, im einzelnen vorzutragen, warum hier ein vom Regelfall abweichender Fall vorliegen sollte ? die fachgerechte Reparatur allein reicht für die Annahme, es habe keine Wertminderung stattgefunden, jedenfalls nicht aus - und welche Einwände gegen die mit Schriftsatz vom 20.1.2005 vorgelegte Berechnung vom 20.1.2005 bestehen. Da kein nachvollziehbarer Gegenvortrag erfolgt ist, ist der Vortrag der Klägerin der Entscheidung zugrunde zulegen.

e)
Die geltend gemachten pauschalen Unkosten sind nach Auffassung des Gerichts auch in dieser Höhe vertretbar.

4.

Angesichts der aus Ziffer 2 folgenden Haftungsquote haben die Beklagten an die Klägerin insgesamt 75 % des Gesamtschadens zu zahlen (3.718,73 ? x 75 %= 2.789,05 ?). Abzüglich bereits gezahlter 1.914,33 ? verbleibt eine begründete Klageforderung in Höhe von 874,72 ?.

II.

Die Zinsforderung ist gerechtfertigt aus §§ 286, 288 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 I ZPO.

IV.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 7, § 17 StVG, § 823, § 249, § 251 BGB

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