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17.01.2006 · IWW-Abrufnummer 060034

Amtsgericht Ulm: Urteil vom 31.03.2005 – 3 C 29/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


3 C 29/05
verkündet am 31.3.2005

Amtsgericht Ulm

Urteil

In der Rechtsache XXX

wegen Forderung

hat das Amtsgericht Ulm
durch Richter Fuchs
aufgrund der mündlichen Verhandlung am 17.03.2005

für R e c h t erkannt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.942,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2004 zu. bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schadensersatzansprüche, die ihm künftig aus dem Ereignis vom 23.06.2004 in der Vorwerkstraße 4 in 89231 Neu-Ulm entstehen, zu ersetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

5. Das Urteil ist gegen. Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der vollstreckbaren Summe vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: bis 2.500,00 Euro

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Schadensersatzforderung aus einem Fahrzeugbrand am 23.06.2004.

Am 23.06.2004 parkte die Ehefrau des Klägers den Pkw des Klägers BMW 316 i, amtliches Kennzeichen XXX auf dem Parkplatz des Einkaufszentrums Möbel Mutschier in der Vorwerkstraße 4 in 89231 Neu-Ulm.


Der Beklagte hatte seinen Pkw Ford mit dem amtlichen Kennzeichen XXX neben dem Fahrzeug des Klägers geparkt. Das Fahrzeug des Beklagten fing Feuer. Durch den Brand und. die erforderlichen Löscharbeiten wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Der Aufwand für die Schadensbeseitigung beträgt netto 1.609,91 Euro. Der Kläger hat zur Begutachtung seines Fahrzeugs einen Sachverständigen beauftragt. Hierfür sind Gutachterkosten in Höhe von 332,57 Euro angefallen.

Der Kläger trägt vor,

es sei davon auszugehen, dass der Beklagte sein Fahrzeug nicht ausreichend gewartet habe und damit der Brand zu erklären sei. Der Beweis des ersten Anscheins spreche damit für ein Verschulden des Beklagten.

Die Lebenserfahrung spreche im Übrigen dafür, dass der Brand durch einen technischen Defekt verursacht wurde.

Der Kläger beabsichtigt sein Fahrzeug reparieren zu lassen. Hierdurch werden ihm voraussichtlich weitere Kosten entstehen, insbesondere für die vollständigen Reparaturkosten und Nutzungsausfall.

Der Kläger beantragt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, 1.942,51 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basisdiskontzinssatz hieraus seit dem 23.06.2004 an den Kläger zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen Schadensersatzansprüche, die ihm künftig aus dem Ereignis vom 21.06.2004 in der Vorwerkstraße 4 in 89231 Neu-Ulm entstehen, zu ersetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor,

das Fahrzeug des Beklagten sei nicht aufgrund eines technischen Defektes im Motorraum in Brand geraten.

Der Beklagte hafte nicht für die entstandene Schäden.

Ein schuldhaftes Verhalten des Beklagten liege nicht vor. Das Fahrzeug des Beklagten habe sich auch nicht mehr entsprechend § 7 StVG in Betrieb befunden. Der Betriebsbegriff des § 7 StVG umfasse nicht die Fälle, in denen das Fahrzeug auf einer lediglich zum parken dienenden Fläche abgestellt ist.

Für den weiteren Sachvortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 17.03.2005 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist voll umfänglich begründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.942,51 Euro sowie auf Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung des Beklagten für eine vorzunehmende Reparatur gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 BGB.

Das Eigentum des Klägers ist bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte ist, beschädigt worden.

Das Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" in § 7 Abs. 1 StVG ist entsprechend dem Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist als Preis dafür anzusehen, dass dem Halter mit der Verwendung des Kfz erlaubt wurde, eine Gefahrenquelle zu eröffnen. Damit sind von § 7 Abs. 1 StVG alle durch den Kfz-Betrieb beeinflussten Schadensabläufe umfasst. Das Schadensgeschehen muss damit durch die Besonderheiten des Kfz mitgeprägt werden. Nicht erforderlich ist, dass sich eine typische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht. Die Haftung kann dem gemäß nicht mit dem Argument verneint werden, ein gleichgearteter schadensträchtiger Vorgang könne auch ohne Beteiligung eines Kraftfahrzeugs, somit eines anderen selbst in Brand geratenen Gegenstandes geschehen (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 - 7 U 31/91, NZV 1991, Seite 391).

Entgegen der Auffassung des Beklagten befindet sich ein Kraftfahrzeug auch noch im Betrieb, wenn es auf öffentlichen Parkplätzen abgestellt wird. Der Betrieb endet erst, wenn das Fahrzeug an einen Ort außerhalb des allgemeinen Verkehrsraums abgestellt wird (Janischewski/Jacko/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 18.Auflage, 2004, § 7 StVG, Rn.Nr. 9; OLG München, Urteil vom 08.12.1995 - 10 U 4713/95, NZV 1996, Seite 199 ff.).

Der Schaden muss allerdings im zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung dienenden Maschine entstehen (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 7 StVG, Rn-Nr. 10).

Unstreitig ging der Brand vom Beklagtenfahrzeug aus. Für eine Fremdverursachung liegen keine Anhaltspunkte vor. Dies wird auch vom Beklagten nicht behauptet. Der Brand kann damit nach allgemeiner Lebenserfahrung nur aufgrund eines Defekts am Beklagtenfahrzeug verursacht worden sein. Der Kläger muss dabei nicht darlegen und nachweisen, dass jegliche andere Erklärung, insbesondere Fremdverursachung ausgeschlossen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 20.06.1991 - 7 U 31/91, NZV 1991,
Seite 391).

Ein Defekt der Betriebseinrichtung und der hierdurch verursachte Brand des Kraftfahrzeugs stellt eine zurechenbare Verwirklichung der durch die Teilnahme am öffentlichen Verkehr eröffnete Gefahr dar. Der Beklagte hafte daher aufgrund Betriebsgefahr für den verursachten Schaden (vgl. LG Mainz, Urteil vom 04.07.2001 - 3 S 386/00; OLG Köln, aaO., OLG München, aaO.).

Die Schadenshöhe ist zwischen den Parteien unstreitig.

Ebenso unstreitig beabsichtigt der Kläger das Fahrzeug reparieren zu lassen, sodass auch der Feststellungsantrag begründet ist.

Der Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 280, 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit, somit mit Zustellung des Mahnbescheids (§ 296 Abs. 3 ZPO) ab dem 20.11.2004. Einen weitergehenden Anspruch aufgrund Verzug des Beklagten hat der Kläger nicht dargelegt. Insoweit war die Klage damit abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aus § 709 ZPO, die Kostenentscheidung aus § 91 ZPO.

Der Streitwert war auf bis 2.500,00 Euro unter Berücksichtigung des Feststellungsantrags festzusetzen. Dabei war insbesondere der zu erwartende Nutzungsausfallsschaden und die im Fall einer Reparatur zu zahlende Mehrwertsteuer zu berücksichtigten.

RechtsgebietSchadensrechtVorschriften§ 7 StVG

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