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24.02.2006 · IWW-Abrufnummer 060473

Landgericht Aachen: Urteil vom 21.12.2005 – 7 O 165/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


LANDGERICHT AACHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In pp.
hat die 7. Zivilkammer des Landgerichts Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. November 2005 durch den Richter am Landgericht Dr. Brögelmann als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger kaufte von der Beklagten am 22. Januar 2005 einen 6 Jahre alten Mercedes-Benz mit einer Laufleistung von 122.000 km zu einem Preis von 12.500,00EUR. Vor Übergabe des Wagens wurde der Pkw von der Fa. XXX untersucht. Im Prüfbericht wurde unter der Kategorie "Motor, Getriebe, Abgasanlage" unter anderem festgestellt, der Motor sei leicht ölfeucht und das Getriebe oder die Achsen wiesen geringem Ölverlust auf. Unter der Kategorie' "Innenraum" wird insbesondere angegeben, die Funktionen der Kontrolleinrichtungen und Instrumente und die prüfbaren Funktionen von Heizung und Lüftung seien einwandfrei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den "DEKRA SIEGEL Bericht" vom 26. Januar 2006 verwiesen (BI. 56 ff.).

Der Beklagte zahlten den Kaufpreis und erhielt den Wagen.

Mitte März holte der Beklagte ein Privatgutachten über den Zustand des gekauften Wagens ein. Danach liegt ein Ölaustritt aufgrund eines Defekts des linken Motorlagers vor. Bei dem Defekt soll es sich um einen alters- und laufleistungsbedingten Schaden handeln. Auch die Beschädigung des Gummilagers der Motorlagerung soll nach den Angaben des Privatgutachters ein alters- und laufleistungsbedingter Schaden sein. Bei der ersten Überprüfung des Zuheizers und der BAS konnten zunächst keine Fehler festgestellt werden: Bei einer erneuten Überprüfung sollen dann Defekte festgestellt worden sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Privatgutachten des Sachverständigen Vorath vom 15. April 2005 verwiesen (BI. 8 ff.).

Mit Schreiben vom 19. April 2005 forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf innerhalb einer bestimmten Frist zu erklären, ob die vom Privatgutachter festgestellten Schäden von der Beklagten beseitigt würden (BI. 21). Unter dem 07. Juli 2005 erklärte der Kläger schließlich den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte die Rückabwicklung (BI. 54).

Der Kläger behauptet, der Scheibenwischermotor sei ebenfalls defekt gewesen und habe wegen der Dringlichkeit sofort zu einem Preis von 380,39 EUR durch einen neuen ersetzt werden müssen. Weiter behauptet der Kläger, die Defekte an dem Zuheizer und der BAS hätten schon zum Zeitpunkt der Übergabe des Pkw vorgelegen. .

Der Kläger beantragt, .

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 12.500,00 EUR Zug um Zug gegen Rückgabe des PKVY Mercedes-Benz C 220. CDI, Fahrzeugidentifikationsnummer: WDB202193F823948 zu zahlen,
2. . festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des im Antrag zu 1) näher bezifferten Pkw in Verzug befindet,
3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 972,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
4. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger gegenüber den Rechtsanwälten Reidt, Pelzer & Gerats, Blumenthaler Str. 19, 53937 Schleiden in Höhe von 449,96 EUR freizustellen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidunqsqründe

Die Klage ist unbegründet.
1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus den §§ 346 I, 323 I, II Nr. 1, 437 Nr. 2 BGB kein Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises in Höhe 12.500,00 EUR zu.
Es liegt kein Rücktrittsgrund i.S.d. §§ 323 I, 437 Nr. 2 BGB vor. Der gekaufte Wagen war nicht zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft.
a) Der Ölaustritt aufgrund eines Defekts des linken Motorlagers und der Beschädigung des Gummilagers der Motorlagerung stellen schon keine Mängel i.S.d. § 434 BGB dar.

aa) Eine Beschaffenheitsvereinbarung über den Soll-Zustand des Wagens gemäß § 434 I 1 BGB haben die Parteien nicht getroffen. Insbesondere stellt die Einholung des DEKRA SIEGEL Berichts und dessen Mitteilung an den Kläger nicht eine Beschaffenheitvereinbarung dar. Durch diesen Bericht wird nicht der Sollzustand definiert, sondern nur der tatsächliche Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe durch einen Dritten festgestellt. Insbesondere kann nach den Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB bei einem 6 Jahre alten Gebrauchtwagen mit rund 122.000 km in der Einholung eines DEKRA SIEGELS und' dem Inhalt des vorliegenden Berichts aus Sicht eines objektiven Dritten keine Zusicherung gesehen werden, dass keine alterstypischen Verschleißerscheinungen vorhanden sind, die schon nach kurzer Zeit einen Austausch von besonders beanspruchten Teile notwendig machen können: Dementsprechend kann ein Mangel nicht mit der Abweichung des tatsächlichen Zustand vom vereinbarten oder gar zugesicherten Soll-Zustand begründet werden.

bb) Der Wagen ist auch grundsätzlich fahrtüchtig und verkehrssicher, so dass er gemäß § 434 I 2 Nr. 1 BGB für die nach dem Vertrag vorausgesetzen Verwendung geeignet ist.

cc) Der Wagen weist ferner gemäß § 434 I 2 Nr. 2 BGB eine Beschaffenheit auf, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann. Der Kläger hat keinen Neuwagen, sondern einen 6 Jahre alten Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung Von 122.000 km erworben. Anders als bei einem Neuwagen muss ein Käufer bei einem älteren Gebrauchtwagen mit alterstypische Verschleißerscheinungen und einer entsprechenden Reparaturanfälligkeit rechnen. Er muss sich darauf einstellen, dass einzelne Teile aufgrund des Verschleißes ausgetauscht werden müssen. Ein solcher Fall kann jedenfalls bei älteren Fahrzeugen auch schon kurze Zeit nach dem Kauf eintreten. Nach dem vom KIäger selbst vorgelegten Privatgutachten handelt es sich bei Ölaustritt aufgrund eines Defekts des linken Motorlagers und der Beschädigung des Gummilagers der Motorlagerung um alters- und laufleistungsbedingte Schäden und damit um Schäden, mit denen der Kläger bei einem Gebrauchtwagen dieses Alters rechnen musste. Überdies ergibt sich schon aus dem DEKRA-Bericht, dass der Motor leicht ölfeucht ist und Getriebe oder Achsen leicht Öl verlieren. Dass die Öl-Dichtigkeit ein Problem des Wagens darstellt, musste dem Kläger klar sein. Angesichts des Alters und entsprechenden Verschleißzustand waren auch weitere Undichtigkeiten zu erwarten.

b) Hinsichtlich der gerügten Defekte am Zuheizers ,und der BAS lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass diese Defekte - wie § 434 I 1 BGB voraussetzt - schon bei Gefahrübergang bestanden. Auf die Vermutung des § 476 BGB kann sich der Kläger im vorliegenden Fall nicht berufen. Zweifelhaft ist schon inwieweit die Vermutung mit einem alten Gebrauchtwagen und den bei diesem zu erwartenden Ausfällen überhaupt vereinbar ist (vgl. Palandt-Putzo, 62. Aufl., § 476 BGB Rn. 10). Gegen die Anwendbarkeit der Vermutung spricht im vorliegenden Fall aber zudem, dass die Defekte unstreitig zu bestimmten Zeitpunkten nicht feststellbar werden konnten. Aus dem DEKRA-Bericht ergibt sich, dass die Elektronik überprüft worden ist und insbesondere Funktionen von Heizung und Lüftung im Übergabe Zeitraum einwandfrei waren. Auch der vom Kläger beauftragte Privatgutachter konnte bei einer ersten Untersuchung an keinem der beiden Systeme einen Defekt feststellen. Erst bei einer erneuten Untersuchung sollen Defekte vorhanden gewesen sein.

c) Ein defekter Scheibenwischer kann bei einem Wagen, der zu einem Kaufpreis von 12.500,00 EUR verkauft worden ist, schon mangels Erheblichkeit i.S.d. § 323 V 2 BGB einen Rücktritt nicht rechtfertigen. Im Übrigen ist auch hinsichtlich des Scheibenwischers nicht feststellbar, dass dieser schon bei Übergabe des Fahrzeugs defekt war.

2. Dem Kläger steht gegen die Beklagte aus den §§ 280 I, III, 281 I, 437 Nr. 3 BGB auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten des Scheibenwischers, der Kosten für ein Mobilitätsfahrzeug" oder die Sachverständigenkosten zu. Aus den oben bereits ausgeführten Gründen sind Mängel des Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Übergabe i.S.d. § 434 BGB nicht feststellbar, so dass es an einer Pflichtverletzung fehlt, welche eine Schadensersatzpflicht auslösen könnte.

3. Aus dem gleichen Grunde steht dem Kläger auch kein Freistellungsanspruch hinsichtlich des nicht anrechenbaren Teils der außergerichtlichen Rechtsanwaltskoten in Höhe von 449,96 EUR aus §§ 280 I, II, 286 I BGB i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 IV VV des RVG zu.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709, 108 ZPO
Streitwert: bis 16.000,00 EUR (§§ 63 111,48 I 1 GKG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO)

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§ 323, § 346, § 437, § 434 BGB

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