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22.03.2006 · IWW-Abrufnummer 060865

Oberlandesgericht Koblenz: Urteil vom 06.10.2005 – 5 U 1220/04

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftsnummer: 5 U 1220/04
1 O 245/03 Landgericht Mainz

Verkündet am 06.10.2005

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit XXX

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz hat durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Kaltenbach sowie die Richter am Oberlandesgericht Weller und Stein auf die mündliche Verhandlung vom 15. September 2005
für R e c h t erkannt:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 26. August 2004 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I.

Die Klägerin beansprucht von dem Beklagten die Rückzahlung einer finanziellen Zuwendung.

Sie war die Schwiegermutter des Beklagten. Dieser und die Tochter der Klägerin waren im Jahr 1986 die Ehe eingegangen und wohnten in der W?straße in M?. Aus der Ehe ist ein Sohn hervorgegangen. Die Klägerin hielt sich seit etwa 1988 jährlich mehrere Monate in Deutschland auf und wohnte bei ihrer Tochter und ihrem Schwiegersohn (künftig: Eheleute).

Im September 1991 schenkten die Klägerin und ihr Ehemann den Eheleuten einen Betrag von 305.000 DM für den Erwerb einer Eigentumswohnung in M?-M?. Dabei war ein von der Klägerin stammender Betrag in Höhe von 59.000 DM für den Beklagten bestimmt. Außerdem brachten die Klägerin und ihr Ehemann zum Ausdruck, "dass auch der Vater von A? sein Versprechen einhalten und A? bald das Einfamilienhaus in M?-L? schenken wird" (vgl. den Inhalt der Urkunde vom 23. September 1991).

Im November 1994 zogen die Eheleute in eine Mietwohnung in der W?gasse. Die Eigentumswohnung in M? war vermietet. Die Wohnung in der W?gasse hatte die E? Hausbau- und Verwaltungsgesellschaft mbH, deren Geschäftsführerin eine weitere Tochter der Klägerin ist, an die Eheleute vermietet (siehe den Formularvertrag vom 1. November 1994).

Im Januar 1997 kam es zur Trennung der Eheleute. Der Beklagte zog aus und die Tochter der Klägerin blieb zusammen mit dem Sohn in der Wohnung. Die Ehe wurde am 26. Oktober 2000 geschieden. Im Scheidungsverfahren beantragte der Beklagte die Zuweisung der Wohnung an seine Ehefrau und hilfsweise an sich selbst. Dem Hauptantrag hatten sich die ehemalige Ehefrau des Beklagten und ihre Schwester widersetzt, worauf auf den Hilfsantrag des Beklagten diesem die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen und die ehemalige Ehefrau zur Räumung verurteilt wurde (vgl. die Entscheidungen des Amtsgerichts -Familiengerichts- vom 26. Oktober 2000 sowie die Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts vom 21. Mai 2002).

Der Beklagte forderte seine geschiedene Ehefrau zur Räumung auf, wies aber zugleich darauf hin, er sei nach wie vor bereit, ihr die Wohnung zu überlassen, wenn er aus den mietvertraglichen Verpflichtungen freigestellt werde. Hierauf ging seine ehemalige Ehefrau nicht ein, räumte jedoch die Wohnung. Der Beklagte einigte sich mit der Vermieterin auf eine Beendigung des Mietverhältnisses gegen Zahlung von 25.000 EUR.

Mit notariell beurkundeter Widerrufserklärung vom 11. April 2003 erklärte die Klägerin den Schenkungswiderruf wegen groben Undanks, weil sie als Mitmieterin der Wohnung W?gasse diese habe räumen müssen.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgebracht:

Die Schenkung sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass die Klägerin mit ihrem (zwischenzeitlich verstorbenen) Ehemann bei den Eheleuten hätte wohnen können wann immer sie sich in Deutschland aufhielten. Ein solches Wohnrecht habe auch für die W?gasse bestanden und sei entsprechend ausgeübt worden. Sie habe im Vertrauen hierauf auf den Kauf einer eigenen Wohnung verzichtet. Nach dem Scheitern der Ehe habe der Beklagte aus Eigennutz und unter Ausschluss ihrer Person und ihrer Tochter die Wohnung für sich alleine haben wollen.

Wegen groben Undanks und wegen Zweckverfehlung müsse der Beklagte die Zuwendung in Höhe von 30.166,22 EUR nebst Prozesszinsen zurückerstatten.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten:

Ein Wohnrecht sei zu keiner Zeit vereinbart worden.

Hinsichtlich der Wohnung sei es ihm immer nur darum gegangen, eine doppelte Mietbelastung zu vermeiden.

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den ausführlichen Tatbestand im Urteil des Landgerichts Bezug genommen (Urteil Seiten 2 - 7).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Es verneint ein Rückforderungsrecht wegen groben Undanks. Die Zuwendung an die Eheleute enthalte eine genaue Aufteilung der Summe und lege den Zweck dar. Von einem Wohnrecht sei keine Rede und ein solches darüber hinaus nicht substantiiert dargelegt. In der Zuweisung der Wohnung an den Beklagten könne kein grober Undank gesehen werden, denn wegen der Verweigerungshaltung der Töchter der Klägerin habe der Beklagte eine Regelung herbeiführen müssen, die seine finanzielle Doppelbelastung vermieden habe.

Eine Rückforderung wegen Zweckverfehlung bestehe nicht, denn der Zweck, Kauf einer Eigentumswohnung als Kapitalanlage, sei verwirklicht.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die Zahlung von 15.000 EUR nebst Zinsen beschränkte Berufung der Klägerin.

Sie bringt im Wesentlichen vor:

Das Landgericht habe den Sachvortrag zur Vereinbarung eines Wohnrechts und die Beweisangebote übergangen. Das Vorbringen hierzu sei auch ausreichend substantiiert gewesen. Um zu dokumentieren, dass die Klägerin und ihr Ehemann gleichberechtigt mit den Eheleuten die Wohnung in der Weißliliengasse hätten nutzen dürfen, seien sie in den Formularvertrag mit aufgenommen worden. Sie, Klägerin, werte es nach wie vor als groben Undank, dass sie die Wohnung unter Androhung der Vollstreckung habe verlassen müssen. Für sie habe es auch wegen ihres hohen Alters eine besondere Härte dargestellt, ihr Heim zu verlassen. Die Rückforderung rechtfertige sich darüber hinaus nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, denn die -nicht einseitige- Erwartung sei gewesen, dass die Ehe fortbestehe. Hilfsweise könne hieraus ein Betrag von 6.033,24 EUR nebst Zinsen verlangt werden und dies auch wegen ungerechtfertigter Bereicherung.

Dem ist der Beklagte entgegengetreten.

Zur weiteren Sachdarstellung wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage nach den in erster Instanz erörterten rechtlichen Gesichtspunkten des groben Undanks und der ungerechtfertigten Bereicherung wegen Zweckverfehlung zu Recht abgewiesen. Auf die Begründung im angefochtenen Urteil wird vorab Bezug genommen.

Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Das gilt auch, soweit der Rückforderungsanspruch nunmehr auf das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gestützt wird.

Die Rüge fehlener Vollmacht ist im Termin vom 15. September 2005 zurückgenommen worden, so dass in der Sache entschieden werden kann.

1. Der geltend gemachte Anspruch rechtfertigt sich nicht aus §§ 530, 531 Abs.2 i.V.m. § 812 Abs.1 S.2 Fall 1 BGB (Rechtsgrundverweisung - vgl. MüKo/Kollhosser, BGB, 3.Aufl., § 531 Rn.3 m.w.N.).
Der von der Klägerin wegen groben Undanks erklärte Widerruf der Schenkung hat nicht zum Fortfall des Rechtsgrundes für die Zuwendung geführt, denn der Beklagte hat sich nicht durch eine schwere Verfehlung gegenüber der Klägerin oder deren Tochter groben Undanks schuldig gemacht (§ 530 Abs.1 BGB).
a) Entscheidend ist die im beanstandeten Verhalten zum Ausdruck kommende ethische Fehleinstellung. Das Fehlverhalten muss objektiv eine gewisse Schwere aufweisen und subjektiv eine tadelnswerte Gesinnung offenbaren, die einen Mangel an Dankbarkeit erkennen lässt. Das ist durch eine Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles festzustellen. Es kommt auf eine wertende Betrachtung des Gesamtverhaltens des Beschenkten im Vergleich mit dem gesamten Verhalten des Schenkers an (vgl. BGH FamRZ 2005, 337; BGH NJW 2002, 2461; BGH NJW 1992, 183).

Während schwere Verfehlungen eines Beschenkten sich nicht gegen den Schenker selbst zu richten brauchen, sondern auch gegen einen nahen Angehörigen des Schenker gerichtet sein können, damit sie zum Anlass für einen Widerruf der Schenkung genommen werden können, muss wegen der Zweckrichtung des § 530 Abs.1 BGB in jedem Fall geprüft und festgestellt werden, ob dem beanstandeten Verhalten des Beschenkten grober Undank gerade gegenüber dem Schenker entnommen werden kann (BGH NJW 1999, 1623).

b) Den wesentlichen Kern groben Undanks sieht die Klägerin in der "Verfehlung" des Beklagten, dass dieser sich die Wohnung W?gasse mit einem Räumungsanspruch tituliert zur alleinigen Nutzung hat zuweisen lassen, was in der Folge zum Entzug ihres "Wohnrechts" geführt habe.

Diese Wertung verkennt, dass es der Beklagte war, der wegen seiner verschlechterten wirtschaftlichen Situation im Scheidungsverfahren beantragte, seiner Ehefrau die Wohnung zur alleinigen Nutzung zuzuweisen (vgl. im Einzelnen das Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts- vom 26. Oktober 2000, Seite 6-8). Wäre diesem Antrag entsprochen worden, wäre es auch nicht zum Verlust des "Wohnrechts" der Klägerin gekommen, wobei hier im Hinblick auf die rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts offen bleiben kann, ob der Klägerin überhaupt das behauptete Wohnrecht zustand.

Die Tochter der Klägerin und ihre Schwester, Geschäftsführerin der Vermieterin (und weitere Verfahrensbeteiligte) waren es, die sich entschieden gegen eine Wohnungszuweisung an die Ehefrau wandten, mit der Rechtsfolge, dass aus Rechtsgründen dem Hauptantrag des Beklagten nicht stattgegeben werden, sondern nur dem Hilfsantrag entsprochen werden konnte.

Das Verhalten der geschiedenen Ehefrau hat das Oberlandesgericht in der Entscheidung vom 21. Mai 2002 entsprechend gewürdigt: "Soweit die Antragsgegnerin nunmehr im Prinzip das exakte Gegenteil dessen erstrebe, was sie in erster Instanz beantragt hätte, nämlich die Zuweisung der Wohnung an sie, wogegen sie sich zuvor heftig gewehrt habe, sei für den Senat nicht nachvollziehbar, dass dies aus sachlichen Gründen geschehe".

Nicht der Beklagte hat sich gegenüber der Klägerin und ihrer Tochter tadelnswert verhalten, sondern es waren die Töchter gegenüber ihrer Mutter, die zu keinerlei Verständigung und Zugeständnissen bereit waren und sich auf eine "Verweigerungshaltung" zurückgezogen hatten.

2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht mit Erfolg darauf stützen, dass der Beklagte wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Rückerstattung der Zuwendung verpflichtet wäre.

a) Dem Senat ist es, da Rechtsfrage, nicht verwehrt, den bisher beigebrachten Sachverhalt auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu würdigen. Soweit Wertungen der Klägerin zum Wegfall der Geschäftsgrundlage einfließen, können diese nicht präkludiert sein.

Ausgeschlossen (§ 531 Abs.2 Nr.3 ZPO) ist sie aber in diesem Zusammenhang mit der neu aufgestellten Behauptung, die Zuwendung von 305.000 DM sei zum Erwerb der Wohnung in M?-M? als ehelich selbst zu nutzende Wohnung ("Familienheim") bestimmt gewesen, während in erster Instanz völlig unstreitig war, dass diese Eigentumswohnung nur als Kapitalanlage hatte dienen sollen.

b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Zuwendungen unter Ehegatten geht davon aus, dass ehebedingte Zuwendungen rechtlich nicht als Schenkungen zu qualifizieren sind. Eine Zuwendung unter Ehegatten, der die Vorstellung oder Erwartung zugrunde liegt, dass die eheliche Gemeinschaft Bestand haben werde oder die sonst um der Ehe willen als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht sind und die darin ihre Geschäftsgrundlage hat, stellt keine Schenkung dar, sondern eine ehebedingte Zuwendung (BGH NJW-RR 1990, 386 m.w.N.).

Die Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage sind in diesem Rechtsbereich anwendbar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Geschäftsgrundlage eines Vertrages die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsschluss bestehenden gemeinschaftlichen Vorstellungen beider Vertragsparteien sowie die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei vom Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (BGH a.a.O.).

Im Falle des Scheiterns der Ehe könne Zuwendungen unter Ehegatten nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage zu Ausgleichsansprüchen führen, wenn dem zuwendenden Ehegatten die Beibehaltung der durch die Zuwendung an den anderen herbeigeführten Vermögensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalls nicht zuzumuten ist (BGH NJW 1993, 385 m.w.N.).

Diese Grundsätze hat der Bundesgerichtshof auch auf ehebedingte Zuwendungen Dritter -etwa der Eltern oder Schwiegereltern- übertragen (vgl. BGH WM 1998, 1088; BGH NJW 1995, 1989).

c) Im hier zu entscheidenden Fall liegt in der Zuwendung von 59.000 DM an den Beklagten gemäß der Urkunde vom 23. September 1991 keine, die durch den Fortbestand der Ehe bedingt wäre. Auch ist der Klägerin der Fortbestand der "Vermögensverhältnisse" zuzumuten.

Die Zuwendung von 305.000 DM war für den Kauf der Wohnung in M?-M? als -wie in der ersten Instanz unstreitig- Kapitalanlage gedacht. In der Urkunde ist ausgeführt: "Wir möchten Euch diese Wohnung schenken". Damit war die Zuwendung nicht vergleichbar mit der Zuwendung eines Familienheims (vgl. BGH WM 1998, 1088; OLG Oldenburg NJW 1994, 1539; OLG Köln JuS 1994, 708 mit Anmerkung Karsten Schmidt), das dem ehelichen und familiären Leben dient und den Lebensmittelpunkt darstellt.

Familienheim sollte wohl eher das Einfamilienhaus in M?-L? werden, das die Eheleute vom Vater des Beklagten (nach der Erwartung der Klägerin und ihres Mannes) erhalten sollten.

Kennzeichnend ist auch die Aufteilung des Geldes, wonach vom Vater für die Tochter 187.000 DM und für den Beklagten von Vater und Klägerin je 59.000 DM bestimmt waren. Die Eheleute wurden also mit festen Beträgen "bedacht", wobei hinzukommt, dass der Schwiegersohn wesentlich weniger erhielt. Diese konkrete Aufteilung und keine einheitliche Zuwendung spricht gegen eine ehebedingte Zuwendung.

Weiteres tritt hinzu:

Die Ehe war 1986 geschlossen worden. Im Jahr 1991 erhielten die Eheleute das Geld. 1997 kam es zur Trennung und rechtskräftig geschieden wurde die Ehe im Mai 2002. Diese Zeitdauer steht ebenfalls der Annahme einer ehebedingten Zuwendung entgegen, wie auch der Umstand, dass die Eltern der Klägerin sicherlich auch eigene Interessen verfolgten. Es zieht sich wie ein roter Faden durch das Ehescheidungsverfahren und den Rückforderungsprozess der Klägerin, dass diese, nach ihren Vorstellungen, bestrebt war, bei den jeweiligen Aufenthalten in Deutschland Unterkunft zu erhalten ("Wohnrecht"). Dies war um so eher gewährleistet, als sich die Eheleuten in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befanden.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die Verfolgung auch eigener, in die Zukunft gerichteter Interessen zumindest indiziell gegen eine Zuwendung spricht, die nur die Ehegemeinschaft begünstigen soll (vgl. BGH NJW 1995, 1889 m.w.N.).

Schließlich ist auch nicht ersichtlich, inwieweit das Belassen des Geldes beim Beklagten der Klägerin unzumutbar sein soll (vgl. dazu auch BGH NJW 1995, 1889, 1891 im Hinblick auf den güterrechtlichen Ausgleich).

3. Den (subsidiären - vgl. BGH NJW 1992, 2690) Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs.1 S.2 2.Alt. BGB) hat das Landgericht zu Recht nicht durchgreifen lassen, da ein Fall der Zweckverfehlung nicht gegeben ist.

Die Kosten- und Vollstreckbarkeitsentscheidung hat ihre Grundlage in §§ 97 Abs.1, 708 Nr.10, 713 ZPO.

Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 15.000 EUR.

RechtsgebieteBGB, ZPOVorschriften§ 530 BGB, § 531 Abs. 2 BGB, § 812 Abs. 1 S. 2 BGB, § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO

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