02.05.2006 · IWW-Abrufnummer 061037
Amtsgericht Lingen: Urteil vom 30.05.2005 – 12 C 94/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Amtsgericht Lingen
12 C 94/05
verkündet am 30.5.2005
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Rechtsstreit XXX
hat das Amtsgericht Lingen auf die mündliche Verhandlung vom 09.05.2005 durch den Richter Hardt
für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung, weil der Nutzungswille des Klägers nicht feststeht.
Die Beklagten haben den Nutzungswillen des Klägers bestritten. Dieser hat sich kein Ersatzfahrzeug angeschafft. Die fehlende Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges spricht nicht zwingend gegen einen Nutzungswillen. Die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges ist aber ein starkes Indiz f ür einen Nutzungswillen. Soweit sich der Geschädigte kein Ersatzfahrzeug anschafft, obliegt es ihm näher zum Nutzungswillen vorzutragen. Er muss insbesondere vortragen, wie und warum er das Fahrzeug in dem von ihm angegebenen Zeitraum genutzt hätte. Dies folgt bereits aus der Tatsache, dass es hier um eine innere Tatsache geht. Ohne näheren Vortrag kann das Gericht nicht annähernd überprüfen, ob der Nutzungswille überhaupt vorliegt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von dem Kläger zitierten Entscheidung des OLG Düsseldorf, NZV 2003, 379 ff. Bei dieser Entscheidung hat das OLG Düsseldorf darauf abgestellt, dass der Kläger glaubhaft vorgetragen hat, dass er seinen- BMW ohne den Unfall für die Fahrten von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstelle und für weitere berufliche und private Fahrten benötigt hat. Ein derartiger Vortrag des Klägers fehlt. Es ist unklar, wie er das Fahrzeug hätte nutzen wollen. Allein die Tatsache, dass er vorher ein Auto hatte, lässt sich nicht auf den Nutzungswillen schließen. Anderenfalls würde der Posten "Nutzungsausfallentschädigung" zu einem abstrakten Schadensposten, der stets anfällt. Dies widerspricht bisheriger Rechtssprechung. Mangels näherer Darlegung des Klägers zu dem Nutzungswillen, war die Klage abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 269 Abs. 3 Satz 3, 713 ZPO. Soweit die Klage wegen der Zahlung nach Rechtshängigkeit zurückgenommen worden ist, trägt der Kläger ebenfalls die Kosten. Nach dem bereits oben Gesagten hatte der Kläger nämlich keinen Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.