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22.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061739

Finanzgericht Köln: Beschluss vom 17.03.2005 – 12 V 96/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Finanzgericht Köln
Datum: 17.03.2005
Spruchkörper: 12. Senat
Aktenzeichen: 12 V 96/05

Tenor:
Die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 15.12.2004 wird bis einen Monat nach einer Entscheidung des Finanzamtes über die hiergegen erhobenen Einsprüche ausgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Gründe
I.
Die Antragstellerin gab beim Finanzamt für die Jahre 1993 bis 2001 eine strafbefreiende Erklärung nach dem SrtraBEG ab. Die Erklärung betrifft Einnahmen aus Tafelgeschäften. Die hierauf entfallende Steuer (48.512,- ?) wurde fristgerecht entrichtet. Daneben reichte sie eine Selbstanzeige ein, mit der sie Zinseinkünfte aus anderen Kapitalanlagen nacherklärte. Der Antragsgegner nahm die Erklärung zum Anlass, auch für 1991 und 1992 auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhende Einkommensteuerbescheide zu erlassen (Bescheide vom 15.12.2004). Mit den hiergegen fristgerecht erhobenen Einsprüchen beruft sich die Antragstellerin auf den Eintritt der (besonderen) Festsetzungsverjährung nach § 12 StraBEG. Über den Einspruch ist bislang noch nicht entschieden. Den Antrag, die strittige Einkommensteuer von der Vollziehung auszusetzen,
lehnte das Finanzamt ab.

Mit dem vorliegenden Antrag begehrt die Antragstellerin Aussetzung der Vollziehung durch das Gericht. Auf die Schriftsätze vom 10.01.2005, 17.02.2005 und 09.03.2005 wird Bezug genommen.

Die Antragstellerin beantragt,
die Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 vom 15.12.2004 auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des § 12 StrBEG wegen der zeitgleichen Abgabe einer Selbstanzeige nicht erfüllt sind.

II.
Der Antrag ist begründet.

Nach der im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO als vorläufigem Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ergeben sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Einkommensteuerbescheide.

1.
Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 StraBEG können Steuerstraftaten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 StraBEG und Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 6 StraBEG, die sich auf vor dem 01.01.1993 entstandene Ansprüche auf Einkommensteuer beziehen, nach dem 31.12.2003 nicht mehr verfolgt werden, wenn eine wirksame strafbefreiende Erklärung abgegeben wurde. Das gilt auch, wenn sich herausstellt, dass die Erklärung unvollständig war (§ 11 Abs. 1 Satz 1 HS 2 StraBEG).

Gem. § 12 StraBEG gelten die in § 11 StraBEG genannten Ansprüche als erloschen, soweit sie dem Finanzamt nicht bereits vor Abgabe der Amnestieerklärung bekannt waren. Die besondere Festsetzungsverjährung ist im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 StraBEG selbst dann zu beachten, wenn die Strafbefreiungserklärung unvollständig war (vgl. Tz. 13.2 des Merkblattes zur Anwendung des Gesetzes über die strafbefreiende Erklärung, BStBl I 2004, 226). Der Gesetzgeber hat den Eintritt des Rechtsfriedens danach als wichtiger erachtet, als die vollständige Steuererhebung (Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht, § 12 StraBEG Rdn. 2 und § 11 StraBEG Rdn. 2).

2.
Im Streitfall hatte das Finanzamt nach Aktenlage bei Eingang der wirksamen Amnestieerklärung von den in Rede stehenden Ansprüchen keine Kenntnis. Die Annahme des Finanzamtes, es sei ungeachtet dessen keine Festsetzungsverjährung i.S.d. § 12 StraBEG für die Jahre vor 1993 eingetreten, weil die Antragstellerin zeitgleich eine Selbstanzeige abgegeben hat, steht bei summarischer Prüfung mit dem Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmungen nicht in Einklang. Insoweit ergeben sich zumindest die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigende Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO.

3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

RechtsgebieteAO, FGO, StraBEGVorschriften§ 371 AO, § 69 Abs. 2 S. 2 FGO, § 69 Abs. 3 S. 1 FGO, § 11 Abs. 1 S. 1 StraBEG, § 12 Abs. 1 S. 2 StraBEG

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