23.06.2006 · IWW-Abrufnummer 061643
Amtsgericht Nürnberg: Urteil vom 23.09.2005 – 13 C 4238/05
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
13 C 4238/05
verkündet am 23.9.2005
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Schadensersatz
erlässt das Amtsgericht Nürnberg durch Richter am Amtsgericht XXX aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6.9.2005 folgendes
ENDURTEIL
I. Die Beklagten haben an den Kläger 1.257,44 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Punkten über dem Basiszins seit 21.10.2004 zu zahlen.
II. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Be s c h I u s s
Der Streitwert wird auf 1.257,44 EUR festgesetzt.
Tat b e s t a n d
Am 25.4.2004 befuhr der Kläger mit seinem PKW Seat die Südwesttangente in Nürnberg. In Höhe des Hafens lief vor ihm ein Kleintier (Eichhörnchen) in die Fahrbahn, weshalb er abrupt abbremste. Unmittelbar auf dieses Bremsen fuhr der Beklagte zu 1) mit seinem PKW VW, das bei der Beklagten zu 2) pflichtversichert ist, auf das klägerische Auto auf.
Hieraus ergab sich beim Kläger ein Gesamtschaden von 5.029,77 EUR, den er bei der Beklagten zu 2) zur Erstattung anmeldete. Er berief sich auf ein Alleinverschulden des Beklagten zu 1) wegen ungenügenden Sicherheitsabstandes. Die Beklagte zu 2) zahlte die Hälfte des Schadens und machte eine Mithaftung geltend, da wegen eines Kleintieres nicht gebremst werden solle.
Der Kläger bleibt bei seinem Standpunkt, begehrt aber mit der Klage nur noch ein weiteres Viertel des Schadens, um 75% desselben erstatten zu haben.
Er beantragt,
die Beklagten zur Zahlung von 1.257,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5- Punkten über dem Basiszins seit 21.10.2004 zu verurteilen.
Die Beklagten beantragen,
Klageabweisung.
Sie bleiben bei ihrem Standpunkt, dass der Kläger wegen unnötigen Abbremsens zur Hälfte mithafte.
Im übrigen wird auf das schriftsätzliche Vorbringen Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden; die Polizeiakte 704 Js 73468/j04 lag vor.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und begründet.
Das Gericht kann sich der Argumentation der Beklagten nicht anschließen.
Wenn einem Autofahrer auf der Schnellstraße ein Tier in die Fahrbahn läuft, so stellt dies stets eine Irritierung dar. Es bleibt keine Zeit zur Überlegung, ob das Tier klein genug ist, um es unbeachtet zu lassen, oder um es durch abbremsen möglichst zu schonen. Ganz allgemein wird jeder Autofahrer angesichts der. Irritierung erst. ?automatisch? bremsen. Solches ist ihm nicht im Übermaß anzulasten.
Wer einem anderen Auto nachfährt, muss der Geschwindigkeit entsprechend einen Sicherheitsabstand einhalten. Störungen im Verkehrsfluss müssen stets eingerechnet werden.
Hierbei ist es kein Argument zu Gunsten der Nachfahrenden, dass sie ein vor dem vorausfahrenden Auto huschendes Kleintier gar nicht erkennen können. Der Nachfahrende hat einen solchen Sicherheitsabstand einzuhalten, dass auch bei unvermittelt eintretendem Bremsen des vorausfahrenden Autos kein Auffahren passiert.
Das Verschulden am Unfall liegt daher zweifelsfrei beim Beklagen zu 1) .
In jedem Fall muss der Geschädigte eines Unfalles den Unabwendbarkeitsnachweis führen. Der Maßstab hierzu ist die besonders gute Fahrfähigkeit des Autofahrers. Bei der Frage der Unabwendbarkeit ist die Argumentation der Beklagten zu akzeptieren. Hierbei ist aber stets nur ein Haftungsanteil von rund 25% anzusetzen. Demgemäß begehrt der Kläger auch nur insgesamt 75% seines Schadens.
Da die Hälfte vorgerichtlich bezahlt ist, sind dem Kläger die begehrten weiteren 25% zuzusprechen. Die Klage ist somit erfolgreich.
Kosten: § 91 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 708 Nr.11 ZPO.