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04.07.2006 · IWW-Abrufnummer 060652

Oberlandesgericht Thüringen: Urteil vom 24.01.2006 – 4 U 639/05

1. Im Rahmen einer Privathaftpflicht besteht grundsätzlich Versicherungsschutz für Gefahren, denen der Versicherungsnehmer als Privatperson im täglichen Leben ausgesetzt ist.



2. Ausgenommen von diesem Versicherungsschutz sind nach den Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung - dort. Nr. 1 - Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes, einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung.



3. Grundsätzlich ist der - vom Versicherungsschutz danach erfasste - Begriff der Gefahren des täglichen Lebens weit zu fassen. Erfasst werden daher auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich hierbei nicht um die vom Versicherungsschutz ausgenommenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt.



4. Die Abgrenzung fällt dann schwer, wenn unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten entstehen.



5. Beim Haftungsausschluss ist zunächst immer zu beachten, dass sich die die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Beschäftigung einordnen lässt, die ihrerseits bereits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt.



6. Lässt sich die schadensstiftende Handlung - hier ein Fußtritt in eine Glasscheibe einer Eingangstür, wodurch das Glas zersplitterte und ein Splitter in das Auge einer dahinter stehenden Person traf, was eine irreparable Augenverletzung nach sich zog - nicht aus dem Zusammenhang einer bereits zuvor begonnenen Dauerstraftat trennen, liegt also nicht nur eine spontane und impulsive Reaktion als Verärgerung über einen zuvor erteilten Hausverweis vor, dann ist der Haftungsausschluss wegen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung gegeben.


THÜRINGER OBERLANDESGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL

4 U 639/05

Verkündet am:
25.01.2006

In dem Rechtsstreit

hat der 4. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena durch

Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Müller,
Richter am Oberlandesgericht Jahn und
Richter am Landgericht Tietjen

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.01.2006

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 10.06.2005 - Az.: 10 O 2391/04 - abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Dem Kläger fallen die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert der Berufung wird auf 18.000,- ¤ festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt - im Rahmen seiner bei der Beklagten bestehenden Privathaftpflicht - Deckungsschutz für einen Vorfall am 15.02.2003 in Probstzella. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und die Besonderen Bedingungen für die Privathaftpflichtversicherung (BHB), Stand 01.01.1995 zugrunde. Nach deren Nr. 1 ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes, Amtes (auch Ehrenamtes), einer verantwortlichen Betätigung in Vereinigungen aller Art oder einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung (Hervorhebung durch den Senat) - insbesondere ...

Der Kläger wollte - nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils - gemeinsam mit einigen Freunden am Abend des 15.02.2003 eine Veranstaltung im Kulturhaus in Probstzella besuchen. Ihm und seinen Begleitern wurde aber der Zutritt von Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes verweigert. Im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen der Gruppe um den Kläger und den Mitarbeitern des Sicherheitsdienstes zersplitterte die Glasfüllung der Eingangstür; ein herumfliegender Glassplitter verletzte den dahinter stehenden Zeugen A. S. am linken Auge. Hierdurch erlitt dieser eine Hornhautverletzung und verlor die Sehkraft auf diesem Auge.

Wegen dieses Vorfalls wurde der Kläger durch das Amtsgericht Saalfeld am 15.07.2004 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,- ¤ verurteilt (vgl. die beigezogene Akte 630 Js 35129/03 1 Ds); das Urteil ist rechtskräftig.

Das LG hat der (Feststellungs)Klage stattgegeben, es hat (trotz beigezogener Ermittlungs- und Strafakte - diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 17.05.2005 - ) nach einer persönlicher Anhörung des Klägers in dem genannten Termin ausschließlich dessen Vortrag, er sei, nachdem er von den Sicherheitsleuten nach draußen geschubst worden sei, in der Nähe der Eingangstür ins Straucheln gekommen und dabei versehentlich mit seinem Fuß gegen die Glasscheibe gekommen, worauf diese zu Bruch gekommen sei, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt und ausgeführt, dass auch nicht alltägliche, leichtsinnige und sogar verbotene Tätigkeiten vom Versicherungsschutz umfasst seien. Selbst unterstellt, der Kläger habe vorsätzlich gegen die Tür getreten, liege kein Haftungsausschluss wegen "ungewöhnlicher und gefährlicher Beschäftigung" vor, da nur eine impulsive und spontane Handlung vorgelegen habe. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Bezug genommen.

Mit ihrer gegen dieses Urteil form- und fristgerecht eingelegten Berufung rügt die Beklagte die einseitig auf den Parteivortrag des Klägers abgestellte Würdigung des Landgerichts; unter Bezugnahme auf die beigezogene Ermittlungsakte und ihren Beweisantritt 1. Instanz sei die schadensstiftende Handlung des Klägers in dessen vorangegangenes Tatverhalten der gemeinschaftlichen Körperverletzung und des Hausfriedensbruchs einzubeziehen, es habe im Übrigen insoweit auch keine nur impulsive und spontane Reaktion des Klägers vorgelegen.

Die Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 10.06.2005 die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt - unter Bezugnahme auf seinen erstinstanzlichen Vortrag - die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg; sie führt zur Abänderung des angefochtenen Urteils und zur Klageabweisung.

Nach den Versicherungsbedingungen sind die Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Grundsätzlich ist der Begriff der Gefahren des täglichen Lebens - diese werden vom Versicherungsschutz umfasst - weit zu fassen (vgl. Prölss/Martin, 27. Aufl., Bes. Bed. Haftpflicht, Nr. 1 Privathaftpflicht Rz 2; BGH in BGHZ 136, 142 ff, 144). Deshalb erfasst der Versicherungsschutz auch nicht alltägliche, leichtsinnige und verbotene Tätigkeiten, soweit es sich bei diesen nicht um die vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen "ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigungen" handelt. Der Begriff ist normativ, das heißt, durch den Tatrichter zu werten.

Ob Gefahren, die durch ein gänzlich aus dem Rahmen des Normalbürgers fallendes Verhalten erwachsen, also nicht mehr zu den Gefahren des täglichen Lebens gehörend, z.B. durch kriminelles Verhalten, ausgeschlossen sind, ist in Literatur und Rechtsprechung streitig; dabei geht es oft - wie im vorliegenden Fall - um unbeabsichtigt verursachte Schäden an Rechtsgütern Dritter im Zusammenhang mit Straftaten (s. die zahlreichen Beispielsfälle bei Prölss/Martin aaO Rz 3; dto. in BGH Z 136, 142, 144, 145)). Nach der Rechtsprechung des BGH ist für die Beantwortung dieser Frage auf eine Auslegung der Klausel der Nr. 1 BBR durch einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer abzustellen (vgl. BGH in BGHZ 136, 142, 145; BGHZ 123, 83, 85). Nach der genannten Nr. der BHB wird der Versicherungsumfang dabei durch eine Aufzählung negativer Komponenten des Haftpflichtversicherungsrisikos beschrieben. So wird zum einen der Bereich des Privaten durch die Aufzählung der anderen Bereiche "Betrieb, Beruf, Dienst, Amt, verantwortliche Betätigung in Vereinigungen" definiert, die nicht als "privat" im Sinne dieser Bedingung anzusehen sind. In gleicher Weise werden die "Gefahren des täglichen Lebens" dadurch umschrieben, dass ihnen negativ "ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigungen" gegenüber gestellt werden, die ebenfalls nicht vom Versicherungsschutz umfasst sein sollen. Aus dieser negativen Abgrenzung ergibt sich, dass die Ausnahmen vom Versicherungsschutz eng auf die negativ genannten Bereiche und Gefahren begrenzt sind. Aus dem Zusammenhang mit § 4 Abs. 2 Nr. 2 AHB ergibt sich zudem, dass der dem Versicherungsnehmer als Privatperson vertraglich versprochene Versicherungsschutz aus den Gefahren des täglichen Lebens jede Tätigkeit und jedes Verhalten umfasst, soweit es sich dabei nicht um eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung handelt und soweit der Versicherungsnehmer den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. in letzterem Fall auch § 152 VVG).

Nach einer weiteren Entscheidung des 4. Zivilsenats des BGH (Versicherungssenat) vom 17.01.1996 - IV ZR 86/95 - (zit. nach juris) setzt der Risikoausschluss der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung voraus, dass sich die Haftpflicht auslösende Handlung in den Kreis einer allgemeinen Betätigung einordnen lässt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maß die Gefahr der Vornahme schadensstiftender Handlungen in sich birgt. Lässt sich die schadensstiftende Handlung noch nicht in den Kreis einer solchen allgemeinen (ungewöhnlichen und gefährlichen) Betätigung einordnen, greift die Ausschlussklausel nicht ein (BGH aaO unter Hinweis auf BGH VersR 56, 283; ebenso BGH VersR 81, 271; BGH VersR 97, 1091, 1092; BGHZ 136, 142 - 147.).

Danach kommt es für die Bewertung des vorliegenden Schadensfalles darauf an, ob und wie der Kläger die schadensstiftende Handlung - die Zerstörung der Glasscheibe der Eingangstür, die zu deren Zersplitterung und durch den umherfliegenden Splitter zur Augenverletzung des Zeugen Strauß geführt hat - begangen hatte, insbesondere, ob diese im Rahmen einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung erfolgt war. Als Beschäftigung kann danach nur eine Tätigkeit von einer gewissen - nicht notwendig längeren - Dauer angenommen werden. Eine impulsive, spontane Handlung scheidet danach aus (OLG Hamm VersR 94, 339; OLG Düsseldorf RuS 94, 209 und RuS 97, 11; OLG Karlsruhe RuS 95, 376; OLG Frankfurt VersR 96, 965; OLG Saarbrücken VersR 02, 351).

Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand liegt beim Versicherer. Die Beklagte hat sich bereits erstinstanzlich auf die beigezogene Strafakte, ggf. auf die (wiederholte) Einvernahme der dort benannten Zeugen berufen. Die Berufung allein auf das Ergebnis der Anhörung des Klägers im Termin vom 17.05.2005 war dem Landgericht dann aber verwehrt, wenn sich aus den Aussagen dieser Zeugen und dem übrigen Ermittlungsergebnis ein anderer Sachverhalt ergibt, als ihn das Landgericht, allein auf die Aussage des Klägers gestützt, seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.

Das ist hier der Fall.

Aus den Lichtbildern, Bl. 137, 138 d. Ermittlungsakte (künftig EA) - diese war auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - ergibt sich, dass es sich bei der Eingangstür zur Kulturhalle in Probstzella um eine stabile, zweiflügelige Stahlrahmentür mit zwei kleineren Glaseinsätzen im jeweils unteren und zwei größeren Glaseinsätzen im jeweils oberen Türbereich handelt. Auf 2 Lichtbildern ist deutlich erkennbar, dass die Scheiben beider Fenstereinsätze des rechten Türflügels (von außen gesehen) eingeschlagen (bzw. eingetreten) wurden. Schon die genannten Lichtbilder legen also nahe, dass der Vortrag des Klägers, er sei versehentlich gegen die Scheibe (welche ?) gestoßen bzw. er sei ausgerutscht und mit dem Fuß in den Türrahmen gekommen, dadurch sei die Scheibe zu Bruch gegangen, nicht stimmen kann. Nach dem vom Senat urkundlich gewerteten Inhalt der Zeugenaussagen des P. Sch., vgl. EA Bl. 18 - 20, des A. J., vgl. EA Bl. 21 - 23, des A. S. (Geschädigter), EA, Bl. 28 - 31, des J. H. R., EA Bl. 36 - 39, des E. Z., EA Bl. 43 - 46 des R. K. EA Bl. 55 - 57, des A. T., EA Bl. 61 - 64, des A. K. EA Bl. 68 - 71 und des A. E., EA Bl. 78 - 81, (sämtliche von der Polizei vernommen), stellt sich der Sachverhalt vielmehr so dar, dass jedenfalls der Kläger und der "Mittäter" T. an diesem Tag (Abend) gegen das Sicherheitspersonal handgreiflich wurden, auf Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes mehrfach und lang anhaltend einschlugen und der Kläger, nachdem er nach draußen abgedrängt worden war, dann absichtlich gegen die Eingangstür trat, um diese zu öffnen oder sich durch die eingetretenen Scheiben gewaltsam Zugang zum Saal zu verschaffen.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass dem Kläger mit seiner Gruppe (bei der Gruppe [ca. 8 bis 10 Leute] handelt es sich nach den Ermittlungen der Polizei und den vorgenannten Zeugen um "ortsbekannte rechte Schläger") zuvor nach einer von ihm selbst und dem Mittäter T. angezettelten Schlägerei der Zutritt zu der Veranstaltung an diesem Abend versagt worden war (vgl. Einsatzprotokoll der PI Saalfeld v. 19.02.2003; Bl. 9/I der genannten Ermittlungsakte). Nach dem Ergebnis der polizeilichen Ermittlungen trat der Kläger gegen das Glas der Eingangstür (s.o.); das widerspricht seinem erstinstanzlichen Vortrag, er sei ausgerutscht bzw. ins Straucheln gekommen und hierbei gegen die Tür gekommen, wodurch diese zu Bruch gegangen sei (Bl. 50 d.A.).

Danach stellt sich die schadensauslösende Handlung des Klägers - der Tritt gegen die Glasscheiben der Eingangstür - gerade nicht mehr nur als spontane und impulsive Reaktion aus Verärgerung (über das Zutrittsverbot) dar, sondern um eine im Rahmen einer länger andauernden Gewalttätigkeit bewusste und zielgerichtete (kriminelle) Angriffshandlung (vorsätzliche Sachbeschädigung); der die Augenverletzung des Zeugen Strauß auslösende Tritt war in den Rahmen einer bereits einige Zeit vorher begonnenen kriminellen Dauerstraftat (Körperverletzung, Nötigung und Hausfriedensbruch) eingebettet, und damit in eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung, die ihrerseits bereits deutlich gefahrerhöhend war. Der Tritt in die Glasscheibe kann damit nicht mehr als eine von den vorangegangenen Straftaten isolierte Beschäftigung aus dem Bereich des normalen täglichen Lebens gewertet werden. Für solche außerhalb jeglichen normalen Verhaltens liegende kriminelle Handlungen besteht nach der Ausschlussklausel Nr. 1 BBR dann kein Versicherungsschutz.

Die beigezogene Strafakte durfte der Senat im Urkundenbeweis verwerten (§§ 415, 417, 418 ZPO); der Senat hat bereits in der Ladungsverfügung zum Termin darauf hingewiesen, dass er die zu Beweiszwecken beigezogene Strafakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 11.01.2006 machen wird. Dem hat keine der Parteien widersprochen, Nach Einsichtnahme der Lichtbilder Bl. 137, 138 d. Strafakte im Termin am 11.01.2006 und der Bezugnahme auf die in dieser Akte protokollierten Zeugenaussagen und dem Hinweis auf deren Verwertung haben die Parteien - ohne weitere Beweisanträge - streitig verhandelt. Der Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen konnte daher vom Senat gemäß §§ 415, 418 ZPO zur Feststellung des Sachverhalts am 15.02.2003 verwertet werde (vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO Komm., 23. Aufl., § 418 Rz. 1, 3). Ein Gegenbeweis hätte eines substantiierten Beweisantritts bedurft (vgl. Zöller-Geimer aaO Rz 4 mit weiteren Nachweisen), ein solcher ist hier aber unterblieben.

Auf die Berufung der Beklagten war daher die Klage - unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils - abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision - dies wurde von keiner der Parteien beantragt - bestand kein Anlass; auch liegen die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor.

RechtsgebieteBBH, AHBVorschriftenBBH Nr. 1 AHB § 4 Abs. 2 Nr. 2

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