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01.08.2006 · IWW-Abrufnummer 061914

Landgericht Köln: Urteil vom 08.07.2005 – 5 O 335/03

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Landgericht Köln
5. Zivilkammer

Urteil

5 O 335/03

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger..

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger erwarb am 04.10.2001 von der Beklagten einen Pkw Mercedes Benz SLK 230 Kompressor Roadster für 38.233,60 ?. Das Neufahrzeug wurde am 08.01.2002 an die Klägerin ausgeliefert. Es kam hin und wieder zu Standzeiten des Fahrzeuges von einer Woche und mehr. Dem Kläger fiel auf, dass der Motor ab einer Standzeit von etwa einer Woche unmittelbar nach dem Startvorgang ein ungewöhnliches Geräusch machte. Man hörte ein lautes, intensives metallisches Scheppern, das sich jedoch bei einem zweiten unmittelbar nachfolgenden Start nicht wiederholte.

Da der Kläger einen Motorschaden befürchtete, informierte er die Beklagte. Am 26.06. 2002 führte er das Geräusch einem Mitarbeiter der Beklagten in der Niederlassung Köln vor. Dieser teilte dem Kläger mit, dass der Grund dieses Geräusches der Beklagten bekannt sei. Der Kettenspanner der Steuerungskette und der Verstellmechanismus der verstellbaren Nockenwelle würden hydraulisch betrieben. Bei einer Standzeit von einer Woche oder mehr entstehe durch das Spiel mehrerer ineinander greifender Zahnräder für die Dauer von ein bis zwei Sekunden ein rasselndes Geräusch, bis die Steuerungskette und der Nockenwellenversteller durch den sich aufbauenden Öldruck wieder gespannt seien.

Am 23.07.2002 veranlasste der Mitarbeiter eine Reparatur, die jedoch zu keiner Verbesserung führte. Daraufhin bat der Kläger am 21.08.2002 um eine weitere Durchsicht, die am 12.09.2002 telefonisch mit der Begründung abgelehnt wurde, das beanstandete Geräusch sei unerheblich. Nach mehreren weiteren Aufforderungen durch den Kläger erfolgte eine weitere Durchsicht durch die Beklagte. Auch dadurch konnte das Geräusch nicht beseitigt werden.

Mit Schreiben vom 08.07.2003 erklärte der Kläger die Wandlung des Kaufvertrages und verlangte Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Pkw. Dies lehnte die Beklagte ab.

Der Kläger behauptet, dass das Geräusch selbst laut und störend sei. Zudem sei damit zu rechnen, dass es auf Dauer zu einem erhöhten Verschleiß im Motorbereich komme und dadurch die Lebensdauer des Motors insgesamt beeinträchtigt werde. Mangels Langzeitstudien sei es zum jetzigen Zeit zumindest nicht möglich, einen erhöhten Verschleiß auszuschließen. Das laute Rasseln und Scheppern deute jedenfalls auf eine Fehlfunktion hin, deren Auswirkungen in der Zukunft nicht absehbar seien.

Er ist bereit, für die von ihm bereits gefahrenen 8.000 km einen Abzug für gezogene Nutzungen in Höhe von 1.223,48 ? (38.233,60 ? x 8.000 km : 250.000 km) vorzunehmen.

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 37.010,00 ? nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.07.2003 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Mercedes Benz, Typ SLK 230 Kompressor, Fahrzeug-Ident.-Nr. ####1.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass dem Beklagten ein Recht auf Wandelung des Kaufvertrages nicht zustehe, da das Geräusch keinen Sachmangel des Wagens darstelle.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 15.03.2004 (BI. 69 d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. I (BI. 89 d.A.) samt Ergänzung (BI. 134 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung von 37.010,00 ? aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Da die Parteien den Kaufvertrag bereits am 04.10.2001, also vor dem 01.01.2002 geschlossen haben, ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das BGB in seiner bis zu diesem Tag geltenden Fassung anzuwenden.

Ein Anspruch aus Wandelung gemäß §§ 346 S. 1, 467 S. 1, 465, 462, 459 Abs. 1, 433 BGB a.F. besteht nicht, da das Fahrzeug bei der Übergabe am 08.01.2002 nicht mit einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 459 BGB a.F. behaftet war. In dem vom Kläger beanstandeten Geräusch kann ein Fehler, der den Wert des verkauften Pkw oder seine Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen Gebrauch aufhebt oder mehr als nur unerheblich mindert nicht erblickt werden.

Dass in der Tat nach längerer Standzeit beim Starten des Wagens ein rasselndes und schepperndes Geräusch über einen Zeitraum von 1-2 Sekunden auftritt, ist zwischen den Parteien unstreitig und durch die Feststellungen des Sachverständigen I erwiesen.

Entgegen der Auffassung des Klägers liegt in diesem Umstand jedoch kein Sachmangel des Fahrzeuges im Sinne des § 459 Abs. 1 BGB a.F.. Das nur unter den genannten Bedingungen und nur kurzzeitig auftretende Geräusch stellt keine wesentliche Abweichung von der vertraglich geschuldeten, dem Stand der Technik entsprechenden Fehlerfreiheit des verkauften Fahrzeuges dar.

Allein der Umstand, dass in einem bestimmten Betriebszustand des Wagens ein Motorgeräusch auftritt, das bei vergleichbaren Fahrzeugen anderer Hersteller in derselben Situation nicht zu beobachten ist, begründet für sich allein noch keine nachteilige Abweichung vom vertraglich geschuldeten Stand der Technik. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das auftretende Geräusch aufgrund seiner Lautstärke oder seiner Frequenz in einem nicht mehr hinzunehmendem Maße störend wirkt (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 1211).

Diese Schwelle ist hier jedoch nicht überschritten. Das "schnarrende" Geräusch ist nach den Feststellungen des Sachverständigen zwar sowohl außerhalb des Wagens als auch im Innenraum zu vernehmen. Es setzt indes nur dann ein, wenn der Wagen nach einer Standzeit von mehreren Tagen gestartet wird und ist bereits nach 2 Sekunden nicht mehr zu hören, so dass in dem Geräusch an sich kein Mangel im Sinne des § 459 BGB a.F. zu sehen ist.

Ursache des vom Kläger beanstandeten Geräusches ist zudem kein Konstruktionsfehler des Motors. Die von der Beklagten verwendete Konstruktion entsprach zum Zeitpunkt der Übergabe dem Stand der Technik.

Den Feststellungen des Sachverständigen zufolge lässt sich das Geräusch darauf zurückführen, dass nach einer längeren Standzeit das Öl im Inneren des Nockenwellenverstellers nahezu vollständig in die Ölwanne zurückfließt. Es muss sodann nach dem Startvorgang von der Ölpumpe in den Nockenwellenversteller gepumpt und der Öldruck aufgebaut werden. Bei diesem Vorgang auftretende Vibrationen werden während dieser kurzen Betriebsphase nicht durch das unter Druck stehende Öl gedämpft, wodurch das beanstandete Geräusch hörbar wird (BI. 98 d.A.).

Der Sachverständige hat festgestellt, dass derartige Geräusche nicht ungewöhnlich sind und auch bei anderen Ereignissen vorkommen können.

Solange sie wie hier nur kurzzeitig auftreten, sind die damit einhergehenden möglichen Verschleißerscheinungen indes so geringfügig, dass sie weder die Funktionsfähigkeit noch die Lebensdauer des Motors beeinträchtigen.

Das Gericht sieht keine Veranlassung, den Ausführungen des Sachverständigen nicht zu folgen. Sie sind detailliert und in jeder Hinsicht nachvollziehbar. Auch hat er die Begutachtung entgegen der Ansicht des Klägers mit der erforderlichen Gründlichkeit durchgeführt. Da er sowohl das Geräusch selbst als auch dessen Ursache zweifelsfrei festgestellt hat, war es nicht notwendig, das Fahrzeug darüber hinaus über einen längeren Zeitraum als geschehen zu untersuchen. Es war auch nicht nötig, Fahrzeuge anderer Hersteller zu Vergleichszwecken zu begutachten, da nach seinen Ausführungen jeweils andere Bauarten variabler Nockenwellenversteller zum Einsatz kommen, so dass keine unmittelbare Vergleichbarkeit gegeben ist.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 412 ZPO die vom Kläger beantragte Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens in Erwägung zu ziehen wäre, liegen hiernach nicht vor.

Darüber hinaus war es auch nicht notwendig, den Sachverständigen I im Termin zur mündlichen Verhandlung anzuhören, da der Kläger selbst dies nur für den Fall beantragt hat, dass vorher die nach seiner Ansicht unumgänglichen Testfahrten anderer Fahrzeuge mit der gleichen Technik durchgeführt werden. Solche weiteren Testfahrten sind jedoch nicht erforderlich, da sie nach den Ausführungen des Sachverständigen mangels Vergleichbarkeit keine neuen Aufschlüsse bringen können.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 37.010,00 ?

RechtsgebietKaufrechtVorschriften§§ 346 S. 1, 467 S. 1, 465, 462, 459 Abs. 1, 433 BGB a.F.

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