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25.09.2006 · IWW-Abrufnummer 062847

Verwaltungsgericht Freiburg: Beschluss vom 04.05.2006 – 5 K 624/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


5 K 624/06

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG

Beschluss

wegen Kontenschutz,
hier: Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz

hat das Verwaltungsgericht Freiburg - 5. Kammer - unter Mitwirkung von XXX am 04. Mai 2006 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

G r ü n d e:

Die vom Antragsteller allein noch begehrte Feststellung, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, hat keinen Erfolg. Denn eine derartige Feststellung setzt nachdem die Antragsgegnerin widersprochen hat - im Erledigungsstreit voraus, dass der ursprüngliche Antrag bis zum Eintritt des "erledigenden Ereignisses" jedenfalls zulässig gewesen ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 25.04.1989, BVerwGE 82, 41). Dass und warum dies vorliegend nicht der Fall gewesen ist, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Verfügung des Berichterstatters vom 30. März 2006 (AS. 173 f.) verwiesen werden.

Vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller dem Hinweis der Kammer nicht entgegen getreten ist, die zur Glaubhaftmachung geforderte Bescheinigung der Drittschuldnerin - trotz schriftsätzlicher Ankündigung - nicht vorgelegt hat und auch nicht mehr auf den Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 19. April 2006, mit dem dieser der Erledigungserklärung substantiiert entgegen getreten ist, erwidert hat, bestätigt zudem die Überzeugung der Kammer, dass es sich bei der einseitigen Erledigungserklärung um eine verdeckte Klagerücknahme und damit um eine bloße "Flucht in die Erledigung" bei erkennbar gewordener Aussichtslosigkeit seines Rechtsschutzantrags handelt.

Für die von der Antragsgegnerin begehrte Fortsetzungsfeststellung sieht die Kammer vorliegend - und zudem im einstweiligen Rechtsschutzverfahren - keinen Raum. Ein berechtigtes Interesse der Antragstellerin an einer derartigen Feststellung ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil sich aus Vorstehendem die Unzulässigkeit eines derartigen Eilrechtsschutzantrags - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses des Antragstellers - ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Rechtsmittelbelehrung: XXX

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