28.06.2007 · IWW-Abrufnummer 072048
Oberlandesgericht Bamberg: Urteil vom 19.07.2006 – 3 U 193/04
Oberlandesgericht Bamberg
IM NAMEN DES VOLKES
Teilendurteil
3 U 193/04
Verkündet am 19.07.2006
In dem Rechtsstreit XXX
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Bamberg hat unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht ###, der Richterin am Oberlandesgericht ### und des Richters am Oberlandesgericht ### aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Mai 2006 für Recht erkannt:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 6. Oktober 2004 abgeändert.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 149.620,23 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2003 zu bezahlen.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, den der Klägerin über Ziffer II hinausgehenden Schaden aus dem Hangrutsch vom 07.12.2001 in ### zu ersetzen.
IV. Von dem im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits haben zu tragen:
Die Beklagte zu 1) 91 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen.
Die Klägerin 9 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) in beiden Instanzen.
Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung der Schlussentscheidung vorbehalten.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung seitens der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) auf 169.692,67 Euro festgesetzt (§ 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs.1 GKG).
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz wegen eines Hangrutsches in ### Anspruch.
Im Zuge des Ausbaus der Kreisstraße ### ließ die Klägerin den entlang dieser Straße führenden ###bach freilegen und sanieren.
Am 11.01.2000 beauftragte die Klägerin die Beklagte zu 1) auf der Grundlage deren Angebots vom 25.11.1999 (Anlage K 1 zur Klageschrift) mit einer Baugrunduntersuchung und Gründungsberatung nach § 92 HOAI - Fassung 1996 (Anlagen K 25, 26 zum Schriftsatz vom 23.09.2004, = Blatt 159 ff d. A.). Die Beklagte zu 1) legte daraufhin am 20.03.2000 eine Baugrunduntersuchung vor (Anlage K 6 zur Klageschrift).
Außerdem schloss die Klägerin mit dem Beklagten zu 2) am 6.6.1997/31.1.2000 einen Ingenieurvertrag "Hochwasserfreilegung ###" (Anlage K 2 zur Klageschrift).
Im Mai 2001 begann die Firma ### im Auftrag der Klägerin mit den Bauarbeiten. Am 07.12.2001 kam es in ### auf einer Länge von 50 Metern im Bereich der Grundstücke Flur-Nummer 2/1 und 2/3 der Eheleute ### zu Hangbewegungen/Hangrutschen, durch die die Uferbefestigung und große Erdmassen in den Bach geschoben wurden. Die Risskante lag dabei zwischen 18 und 24 Metern von der hangseitigen Uferbefestigung entfernt.
Die Klägerin verlangt von den beiden Beklagten als Gesamtschuldnern wegen dieses Hangrutsches Schadensersatz in Höhe von 164.692,67 Euro und die Feststellung, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ihr den über diesen Betrag hinausgehenden Schaden aus dem Hangrutsch zu erstatten haben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vortrags und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszug wird gemäß § 540 Abs. 1 Nummer 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Blatt 176-180 d. A.).
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt, mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin, der ihre Kosten selbst auferlegt wurden.
Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1) fehle es an einem von dieser für den eingetretenen Schaden kausalen Planungsfehler. Untersuchungen der Bodenverhältnisse im später abgerutschten Hangbereich habe die Beklagte zu 1) nicht geschuldet. Ein eventueller Verstoß der Beklagten zu 1) gegen ihre Informationsbeschaffungspflicht habe sich auf das spätere Schadensereignis nicht ausgewirkt, da die schadensursächliche Gleitschicht auch bei der gebotenen Einholung weiterer Informationen nicht entdeckt worden wäre. Der Beklagten zu 1) hätten auch keine weiteren Aufklärungs- und Betreuungspflichten, insbesondere keine Pflicht oblegen, auf mögliche Probleme im Hangbereich hinzuweisen.
Hinsichtlich des gegen den Beklagten zu 2) verfolgten Schadensersatzanspruchs habe die Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Hangrutsch auf einem von dem Beklagten zu 2) zu vertretenden Planungsverschulden beruhe. Der Beklagte zu 2) habe zwar eine von einem Sonderfachmann zuvor erstellte Planung nicht unbesehen übernehmen dürfen, geologische Spezialkenntnisse seien von ihm aber nicht zu erwarten gewesen. Soweit die von dem Beklagten zu 2) geplante und von der Streithelferin ausgeführte Uferbefestigung unterdimensioniert gewesen sei, sei dies für den auf die nicht bekannte Gleitschicht zurückzuführenden Hangrutsch jedoch nicht kausal gewesen. Auch die fehlende Koordinierung der Baumaßnahme, die Unterlassung der nochmaligen Zuziehung der Beklagten zu 1) nach Änderung der geplanten hangseitigen Uferbefestigung, habe den Hangrutsch nicht verursacht. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen (Blatt 180-187 d. A.).
Die Klägerin hat gegen das ihr am 12.10.2004 zugestellte Urteil am 5.11.2004 Berufung eingelegt und sie nach Fristverlängerung bis 13.01.2005 an diesem Tag begründet.
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner weiter. Sie ist der Auffassung, für die Beklagte zu 1) sei auf Grund ihrer Baugrunduntersuchung und der für sie erkennbaren und vom Beklagten zu 2) geplanten untauglichen Stützkonstruktion eine Rutschgefahr des Hanges absehbar gewesen. Eine schadensursächliche Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) bestehe auch darin, dass sie keine Gründungsempfehlung für die hangseitige Uferbefestigung gegeben habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 13.01.2005 (Blatt 208- 219 d. A.) Bezug genommen.
Die Klägerin stellt folgende Anträge:
1. Das Endurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 06.10.2004 wird abgeändert.
2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 164.692,67 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 154.301,51 Euro seit dem 10.04.2003 und aus 10.391,16 Euro seit 02.02.2004 zu bezahlen.
3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den der Klägerin über Ziffer 2. hinausgehenden Schaden aus dem Hangrutsch in ### bezahlen.
Die Beklagte zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug. Sie meint, es sei nicht nachgewiesen, dass die ausgeführte hangseitige Uferbefestigung die Bildung einer Gleitschicht verursacht oder begünstigt habe. Der Beklagten zu 1) sei eine Pflichtverletzung nicht anzulasten, da sie nur mit der Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung beauftragt gewesen sei. Die Beklagte zu 1) sei nicht darüber informiert gewesen, dass Hangabtragungen erfolgen sollten. Dem der Beklagten zu 1) vorliegenden Lageplan vom 28.10.1999 sei nur zu entnehmen gewesen, dass der Bachlauf in einem gewissen Umfang in Richtung Hang verlegt werden und dass eine Trockenmauer mit einer Böschung 1 :1 zur Ausführung gelangen solle. Es sei die Pflicht des Beklagten zu 2) gewesen, noch anstehende Fragen an die Beklagte zu 1) zu richten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze in der Berufungsinstanz Bezug genommen.
Über das Vermögen des Beklagten zu 2) ist mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg vom 16.06.2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden (vgl. Anlage K 31 zum Schriftsatz vom 19.10.2005, Blatt 415 d. A.).
Die Firma ### die auf Grund der Streitverkündung durch die Klägerin zunächst auf Seiten der Klägerin dem Rechtsstreit beigetreten ist, hat in der mündlichen Verhandlung vom 06.04.2005 erklärt, sie trete nunmehr auf Seiten des Beklagten zu 2) dem Rechtsstreit bei (Blatt 314 d. A.). Im Hinblick auf die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Beklagten zu 2) eingetretene Unterbrechung des Verfahrens gegen diesen (§ 240 Satz 1 ZPO) hat die Streitverkündete in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2006 keinen Antrag gestellt (Blatt 458 d. A.).
Der Senat hat gemäß Beschluss vom 11.05.2005 (Blatt 353-355 d. A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ###. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen #### vom 07.09.2005 (Blatt 366-380 d. A.), dessen ergänzende Stellungnahme vom 03.11.2005 (Blatt 435-439 d. A.) und dessen mündlichen Angaben in der Sitzung vom 24.05.2006 (Blatt 455- 457 d. A.) Bezug genommen.
II.
Die nach § 511 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung (§§ 517, 519, 520 ZPO) hat in der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Auf das Rechtsverhältnis der Parteien findet das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung Anwendung (Artikel 229 § 5 Satz 1 EGBGB), da das streitgegenständliche Schuldverhältnis vor dem 01.01.2002 begründet wurde.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen bezifferten Schadensersatzanspruch in Höhe von 149.620,23 Euro gemäß § 635 BGB a.F. Der zwischen den Parteien am 11.01.2000 abgeschlossene Vertrag ist als Werkvertrag gemäß § 631 BGB a.F. zu qualifizieren. Einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bedurfte es nicht, da Planungsfehler, die sich im Bauwerk verkörpern, der Nachbesserung nicht zugänglich sind (§ 634 Abs. 2 BGB a.F.).
Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) besteht darin, dass sie keine Vorschläge hinsichtlich der hangseitigen Uferbefestigung gemacht hat. Dieses Unterlassen war auch kausal für den Schadenseintritt, da durch die tatsächlich erstellte unzureichende Uferbefestigung die Bildung einer Gleitschicht begünstigt wurde und der Hang dadurch abrutschen konnte.
Der Sachverständige ### hat in seiner mündlichen Vernehmung vom 24.05.2006 für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass für die Beklagte zu 1) aus dem ihr im Zeitpunkt der Erstellung ihres Gutachtens vorliegenden Plan des Beklagten zu 2) vom 28.10.1999 (Blatt 286 d. A.) ersichtlich war, dass in dem Bereich der Grundstücke der Eheleute eine Verschiebung des Baches zum Hang hin erfolgen sollte. Insoweit hat der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) auch eingeräumt, dass ihm bekannt gewesen sei, dass der Bach vielleicht um ein bis zwei Meter verschoben werde. Dies sei zwangsläufige Folge der Straßenverbreiterung gewesen. Allerdings sei ihm nicht bekannt gewesen, inwieweit der Hang "angeschnitten" werde (vgl. Seite 3 der Sitzungsniederschrift vom 24.05.2006, Blatt 456 d. A.).
Auf Grund dieses Umstandes und dem Ergebnis der von der Beklagten zu 1) durchgeführten Baugrunduntersuchung war für die Beklagte zu 1) ersichtlich, dass sich eine Rutschgefahr für den Hang ergeben könnte. Die Beklagte zu 1) hat in ihrer Baugrunduntersuchung vom 20.03.2000 (Anlage K 6 zur Klageschrift) auf S. 3 ausgeführt, dass bei der Aufschlussbohrung BK2 die mitteldichte Lagerung der steifplastischen Tone bis 3 Meter unter Straßenoberkante reichen und tiefer die Tone stark aufgeweicht, breiig und nass werden und ab 4,20 Meter unter Straßenoberkante von Kiesen unterlagert seien. Nach den für das Gericht nachvollziehbaren Angaben des Sachverständigen ### handelt es sich bei den von der Beklagten zu 1) so beschriebenen Böden um solche, die Gleitschichten aufweisen können. Hieraus habe die Beklagte zu 1) deshalb ersehen können, dass eine Rutschgefahr bestand. Der Umstand, dass die Aufschlussbohrung BK2 8 Meter vor dem späteren Rutschbereich gelegen habe, sei dabei unschädlich, da die später festgestellte Gleitschicht in der gleichen Tiefe gelegen habe, wie die von der Beklagten zu 1) vorstehend beschriebenen stark aufgeweichten, breiigen und nassen Böden bei der Aufschlussbohrung BK2. Der der Beklagten zu 1) bekannte Umstand, dass die Aushebung des Straßenuntergrundes bis auf eine Tiefe von 2 Metern unter die Straßenoberfläche erfolgen sollte, bedingte nach den Ausführungen des Sachverständigen ### denen sich der Senat anschließt, einen gewissen Anschnitt des Hanges.
Aufgrund der vorstehend dargelegten Kenntnisse der Beklagten zu 1) ist der Senat, sachverständig beraten durch den Sachverständigen ### davon überzeugt, dass für die Beklagte zu 1) die Verpflichtung bestand, sich mit der hangseitigen Uferbefestigung zu befassen und der Klägerin insoweit Gründungsvorschläge zu machen. Sie hätte dies in ihrem Baugrunduntersuchungsgutachten vom 20.03.2000 darstellen und gegebenenfalls klarstellen müssen, dass insoweit noch die Vorlage weiterer Planunterlagen erforderlich sei. Keinesfalls durfte sie sich aber darauf beschränken, lediglich Vorschläge zur Gründung der Uferbefestigung auf der Straßenseite zu unterbreiten, denn hierdurch wurde bei der Klägerin und dem von ihr beauftragten Planungsbüro, dem Beklagten zu 2) der unzutreffende Eindruck erweckt, dass hinsichtlich der hangseitigen Uferbefestigung keine geologischen Besonderheiten zu berücksichtigen seien.
Die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) war auch kausal für den später eingetretenen Hangrutsch, denn aufgrund des fehlenden Hinweises auf die geologischen Besonderheiten und dem Erfordernis einer hangseitigen Uferbefestigung hat der Beklagte zu 2) davon abgesehen, sich nochmals mit der Beklagten zu 1) in Verbindung zu setzen und eine Uferbefestigung geplant, die die Bildung einer Gleitschicht begünstigte, auf der der Hang abrutschen konnte.
Ein Mitverschulden der Klägerin an der Schadensentstehung ist zu verneinen, denn diese hat durch die Beauftragung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) ihre Obliegenheiten erfüllt. Für sie war nicht erkennbar, dass es hinsichtlich der hangseitigen Uferbefestigung nochmals einer Nachfrage bei der Beklagten zu 1) bedurfte. Insoweit hätte es eines Hinweises seitens der Beklagten zu 1) in ihrem Baugrunduntersuchungsgutachten vom 20.03.2000 bedurft.
Durch die Pflichtverletzung der Beklagten zu 1) ist der Klägerin ein bereits bezifferbarer Schaden in Höhe von 149.620,23 Euro entstanden.
Dieser besteht zunächst aus den Kosten, die die Klägerin für die Herstellung der ursprünglichen untauglichen Ufermauer an die Firma ### in Höhe von 15.771,59 Euro bezahlt hat. Soweit in der Rechnung der Firma ### vom 10.01.2003 (Anlage K17 zur Klageschrift) in der Position 1.06.0043 Kosten für die provisorische Umleitung für den Bau der Ufermauer in Höhe von 5.695,53 Euro netto enthalten sind, kann die Klägerin diesen Betrag nicht verlangen, da es sich insoweit um "Sowieso-Kosten" handelt, denn diese wären auch angefallen, wenn von Anfang an eine ordnungsgemäße hangseitige Uferbefestigung erstellt worden wäre.
Dies hat der Sachverständige ### in seiner mündlichen Vernehmung vom 24.05.2006 nachvollziehbar dargelegt (vgl. S.2 der Sitzungsniederschrift vom 24.05.2006, Bl. 455 d. A.). Die Klägerin hat daher Anspruch auf Ersatz folgender in der vorgenannten Rechnung (Rechnung der Firma ### vom 10.01.2003) enthaltener Beträge:
- Mauerwerk, Verblendungen, Sichtflächenbearbeitung
Position 1.12.0103 5.383,76 Euro
Position 1.12.0105 1.124,86 Euro
- Fundamentbeton unbewehrt herstellen (36,005 m3)
Position 1.11.0093 7.087,58 Euro
- Zwischensumme 13.596,20 Euro
zzgl. 16 % MwSt. 2.175,39 Euro
Gesamtkostenaufwand 15.771,59 Euro
Darüber hinaus kann die Klägerin Kosten in Höhe von 69.539,46 Euro ersetzt verlangen, die für die Räumung des Bachbetts, das Abfahren des aufgeweichten, abgerutschten Bodens und der vorläufigen Hangsicherung entstanden sind.
Hiervon entfallen ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Rechnungen der Firma ### vom 06.02.2002, 04.03.2002, 29.05.2002, 13.06.2002, 26.09.2002 und 26.11.2002 (Anlagen K7 bis K12 zur Klageschrift), der vorgelegten Rechnung der Beklagten zu 1) vom 27.05.2002 (Anlage K13 zur Klageschrift) und der von der Klägerin vorgelegten Rechnung des Ingenieurbüros ### vom 06.11.2002 (Anlage K14 zur Klageschrift) ein Betrag von 54.301,51 Euro auf die Räumungsarbeiten und auf den Einbau von Verbauplatten zur Verhinderung weiterer Rutschbewegungen ein Betrag von 12.951,11 Euro (Rechnungen der Firma ### vom 22.04.2003, 20.05.2003, 17.06.2003; Anlage K18 zur Klageschrift).
Darüber hinaus sind Zusatzarbeiten zur Hangsicherung angefallen, die die Firma ### am 12.06.2003 ausgeführt und mit Rechnung vom 02.07.2003 in Höhe von 190,50 Euro und 2.096,34 Euro in Rechnung gestellt hat (Anlagen K19 und K20 zur Klageschrift).
Soweit die Klägerin einen Betrag von 8.465,63 Euro für anteilige Ingenieurkosten der Beklagten zu 2) ansetzt, die sie für die vorstehend aufgeführten Bauleistungen habe aufwenden müssen, kann sie diesen Betrag nicht ersetzt verlangen. Die Beklagte zu 1) hat bestritten, dass die Klägerin insoweit Aufwendungen hatte. Dass sie an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 8.465,63 Euro für die vorstehend aufgeführten Bauleistungen bezahlt hat, hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
Die Klägerin hat weiteren Anspruch auf Ersatz von 452,81 Euro. Diese Kosten sind der Klägerin für die erforderliche Anzeige der öffentlichen Ausschreibung der Bauarbeiten zur Errichtung der neuen Hangmauer entstanden (Anlage K22 zur Klageschrift).
Hinsichtlich des in der 4. Abschlagsrechnung der Firma ### vom 23.09.2003 (Anlage K23 d. A.) aufgeführten Betrages kann die Klägerin Ersatz in Höhe von 61.276,10 Euro verlangen. Diese setzen sich aus den Kosten für die nochmalige Baustelleneinrichtung und die Verkehrssicherung in Höhe von netto 11.000,00 Euro (Abschnitt 1 der Rechnung), den Kosten für die Lieferung des Oberbodens, des Andeckens und der Rasensaat in Höhe von netto 2.490,51 Euro (Abschnitt 2 der Rechnung), den Kosten für die nochmalige Herstellung der Leitungsgräben und Baugruben in Höhe von netto 15.290,47 Euro (Abschnitt 3 der Rechnung) und den Kosten für die Nachtragsangebote für den Einbau der Rigolen in Höhe von netto 24.043,25 Euro (Abschnitt 9 der Rechnung) zusammen. Dies ergibt eine Gesamtsumme von 61.276,10 Euro (52.824,23 Euro + 8.451,88 Euro Mehrwertsteuer).
Bei den Kosten für den Einbau der Rigolen handelt es sich nicht um "Sowieso-Kosten", sondern um Zusatzkosten, denn der Einbau der Rigolen wurde nur deshalb notwendig, weil der Hang abgerutscht war und deshalb eine zusätzliche Stützung des Hanges erforderlich wurde. Dies hat der Sachverständige ### in seiner mündlichen Vernehmung vom 24.05.2006 klargestellt (BI. 455 d.A.). Anhaltspunkte dafür, dass weitere "Sowieso-Kosten" als die von der Klägerin von der Rechnung der Firma ### in Höhe von 91.813,14 Euro in Abzug gebrachten 30.537,03 Euro entstanden sind, sind nicht vorhanden. Darüber hinaus hat die Klägerin Anspruch auf Ersatz der ihr in Zusammenhang mit der nochmaligen Ausschreibung und Neuerrichtung der Ufermauer samt Hangsicherung entstandenen anteiligen Ingenieurkosten, die sie mit 2.580,27 Euro beziffert. Insoweit hat sie an den Beklagten zu 2) einen Betrag von 2.900,00 Euro bezahlt (vgl. Anlage K24 zur Klageschrift).
Die Klägerin kann daher von der Beklagten zu 1) Schadensersatz in Höhe von 149.620,23 Euro verlangen.
Da derzeit noch nicht feststellbar ist, ob der Klägerin ein über den vorstehend festgestellten Schadensersatzanspruch hinausgehender weiterer Schaden entstanden ist, ist auch dem Feststellungsantrag der Klägerin, wie aus dem Tenor ersichtlich, statt zu geben.
Der Zinsanspruch beruht auf §§ 247 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB.
Die Teilkostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 BGB.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 546 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren war im Prozessrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1 GKG auf 169.692,67 Euro festzusetzen. Der Feststellungsantrag wurde hierbei mit 5.000,00 Euro bewertet.