02.08.2007 · IWW-Abrufnummer 072411
Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil vom 02.05.2007 – 18 Sa 1919/06
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
18 Sa 1919/06
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 15.11.2006 - 8 Ca 3498/06 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der Kosten, die durch die Klagerücknahme der Klägerin entstanden sind und die diese zu tragen hat.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.
Die am 21.01.13xx geborene, verheiratete Klägerin ist zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Seit dem 01.09.1993 ist sie bei dem Beklagten als Reinigungskraft tätig. Ihre durchschnittliche Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 971,79 ¤ bei einer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche.
Der beklagte Verein betreibt als Elterninitiative den Kindergarten "R5xxxxxxxxx". Die Klägerin ist Gründungsmitglied dieses Vereins. In der Satzung des beklagten Vereins war zuletzt u.a. Folgendes geregelt: