Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

31.01.2008 · IWW-Abrufnummer 080302

Sozialgericht Köln: Urteil vom 14.12.2007 – S 6 R 58/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Sozialgericht Köln

S 6 R 58/06

Der Bescheid vom 18.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 werden aufgehoben, soweit Beiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nachgefordert worden sind. Die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen, trägt die Beklagte. Der Streitwert wird endgültig auf ... Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladenen zu 1) und 2) für den Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 31.12.2004.

Die Beigeladenen zu 1) und 2) absolvierten in dem genannten Zeitraum einen dualen Studiengang zum Diplombetriebswirt (FH) mit dem Schwerpunkt Steuer- und Revisionswesen an einer Zweigstelle der Fachhochschule der Wirtschaft (FHDW) in Bergisch Gladbach, und zwar der Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2004 und der Beigeladene zu 1) seit dem 01.10.2003.

Nach § 5 der Studienordnung der FHDW vom 01.10.2001 beträgt die Regelstudienzeit für den von den Beigeladenen belegten Studiengang drei Jahre. Das Studium gliedert sich in insgesamt 12 Studienquartale, davon 6 zwölfwöchige Hochschulquartale und 6 Praxisquartale. Nach § 5 Abs. 4 der Studienordnung müssen die Studierenden mindestens 48 Wochen betriebliche Praxisphasen nachweisen. Nach § 7 der Studienordnung wird von der FHDW ein Praxisausschuss, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Praxisquartale zuständig ist, einberufen. Während der Praxisquartale sollen den Studierenden in geeigneten Betrieben praktische Erfahrungen und Kenntnisse vermittelt werden. Die Ausbildungsinhalte sollen im Einzelfall und unter Berücksichtigung der angestrebten Studienschwerpunkte vom Praxisbetrieb und den Studierenden vorgeschlagen und vom Praxisausschuss auf Übereinstimmung mit den Studienzielen geprüft werden. Im Falle einer Ablehnung der Inhalte der Praxisphasen durch den Praxisausschuss sollen die Inhalte der Praxisphase durch Praxisausschuss und der Praxisstelle gemeinsam neu festgelegt werden. Für die Durchführung der Praxisquartale soll die FHDW jedem Studierenden einen prüfungsberechtigten Prüfer als Betreuer benennen. Über die Ausbildungsinhalte und Ausbildungszeit der Praxisphasen haben die Studierenden einen schriftlichen Bericht zu erstellen, der von der Praxisstelle bestätigt sein muss. In der dritten Praxisphase haben die Studierenden ein zwölfwöchiges Projekt durchzuführen und darüber eine Projektarbeit anzufertigen (§ 6 der Studienordnung). In der sechsten Praxisphase ist die Diplomarbeit mit einer zwölfwöchigen Bearbeitungszeit zu erstellen.

Vor Beginn ihres Studiums schlossen die Beigeladenen zu 1) und 2) mit der FHDW Studienverträge ab, der Beigeladene zu 2) im Mai 2001 und der Beigeladene zu 1) im Oktober 2002. Darin verpflichteten sie sich u.a. zur Zahlung von Studiengebühren, die im Falle des Beigeladenen zu 2) ... DM pro Monat und im Falle des Beigeladenen zu 1) nach § 2 des Studienvertrages vom 02.10.2002 monatlich ... Euro betrugen.

Entsprechend den Vorgaben der FHDW bewarben sich die Beigeladenen zu 1) und 2) nach Abschluss des Studienvertrages um einen Praxisphasenplatz bei der Klägerin, die in der Rechtsform einer GmbH ein Steuerberatungsbüro betreibt.

Nachdem sich die Klägerin bereit erklärt hatte, dem Beigeladenen zu 2) einen Praxisphasenplatz zur Verfügung zu stellen, unterzeichnete sie am 20.09.2001 einen von der FHDW vorformulierten und der Klägerin übersandten Kooperationsvertrag. Darin wurde vereinbart, dass die Klägerin und die FHDW bei der Durchführung der dualen Studiengänge an der FHDW zusammenarbeiten. Die Klägerin verpflichtete sich, für jeden zum Studium an der FHDW angemeldeten Studierenden während des 3jährigen dualen Studiums für 6 Praxisquartale von insgesamt 72 Wochen Dauer einen Praxisphasenplatz zur Verfügung zu stellen und eine geregelte Betreuung während der Durchführung der Praxisphasen zu gewährleisten sowie die Voraussetzungen für die ordnungsgemäße Anfertigung und Betreuung der Projektarbeit und der Diplomarbeit sicher zu stellen. Nach Ziff. 6 des Kooperationsvertrages sollte vor allen Phasen der Praxisdurchführung ein Abstimmungsgespräch stattfinden, das ein schriftliches Gestaltungskonzept zum Ergebnis haben sollte. Die Ziff. 4 des Vertrages, wonach das Unternehmen für die von ihm zum Studium angemeldeten Studierenden die Zahlung der Studiengebühren in Höhe von monatlich ... DM im Studiengang Betriebswirtschaft übernimmt, wurde von der Klägerin durchgestrichen.

Im Oktober 2001 schloss die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 2) einen ebenfalls von der FHDW vorformulierten Praktikantenvertrag. Darin wurde u.a. vereinbart, dass der Beigeladene zu 2) in der Zeit vom 01.10.2001 bis 30.09.2004 ein aus 6 Abschnitten bestehendes Praktikum bei der Klägerin absolvieren sollte. Unter § 2 Abs. 2 des Vertrages wurde eine 6monatige Probezeit vereinbart. Nach § 3 Abs. 1 des Vertrages verpflichtete sich die Klägerin im Rahmen ihrer betrieblichen Möglichkeiten, die in das Studium integrierten Praktikumsphasen gemäß den Grundsätzen zu ermöglichen, die in dem "Kooperationsvertrag vom 16.07.2001" mit der FHDW niedergelegt worden seien. Der Beigeladene zu 2) verpflichtete sich, sich dem Zweck des Studiums entsprechend zu verhalten, vor allem die gebotene Möglichkeiten des Praktikums wahrzunehmen, die im Rahmen des Praktikums übertragenden Aufgaben sorgfältig auszuführen, sich den geforderten Leistungsnachweisen zu stellen, den im Rahmen des Praktikums erteilten Anordnungen des Unternehmens und der von ihm beauftragten Personen nachzukommen und die für das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten (§ 4 Abs. 1 des Vertrages). Nach § 6 des Vertrages stand dem Beigeladenen zu 2) während der Vertragsdauer eine vorlesungs- und praktikumsfreie Zeit von 20 Arbeitstagen pro Jahr zu. § 7 des Vertrages enthielt Vereinbarungen über die Kündigung des Vertrages. Als Vergütung wurde bis zum erfolgreichen Abschluss des Vordiploms eine monatliche Vergütung in Höhe von ... DM brutto, nach Abschluss des Vordiploms von monatlich ... DM brutto vereinbart, wobei die gesetzlichen Steuern zu Lasten des Beigeladenen zu 2) gehen sollten (§ 9 des Vertrages). Nach § 11 Abs. 2 des Vertrages sollte durch den Vertrag ein Arbeitsverhältnis nicht begründet werden.

Aufgrund dieses Vertrages absolvierte der Beigeladene zu 2) im Zeitraum vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2004 insgesamt 6 sechswöchige Praxisquartale bei der Klägerin, die jeweils im ersten und dritten Quartal eines Jahres stattfanden. Vom 01.10.2001 bis zum 30.12.2001 erhielt er monatlich ... DM. Im Jahre 2002 erhielt er ebenso wie in der Zeit vom 01.01.2003 bis zum 31.03.2003 monatlich ... Euro. Ab dem 01.04.2003 bis zum 30.09.2004 erhielt er monatlich ... Euro. Im November 2002 und im November 2003 erhielt er jeweils zusätzlich eine Sonderzahlung von ... Euro. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte die Klägerin für ihn nicht ab.

Ende Juni 2003 schloss der Beigeladene zu 1) mit der Klägerin einen von der FHDW vorformulierten Musterpraxisphasenvertrag. In diesem wurde vereinbart, dass der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 30.09.2006 bei der Klägerin 6 Praxisphasen von insgesamt 72 Wochen, die jeweils im ersten und dritten Quartal der Jahre 2004, 2005 und 2006 stattfinden sollten, absolvieren sollte. Unter Ziff. 2 des Vertrages verpflichtete sich der Beigeladene, die im Rahmen der Praxisphase übertragenden Aufgaben sorgfältig auszuführen und die für das Unternehmen geltenden Ordnungen, insbesondere Arbeitsordnungen und Unfallverhütungsvorschriften zu beachten sowie Betriebsgeheimnisse zu wahren. Die Ziff. 3 des Vertrages enthielt Regelungen über die vorzeitige Kündigung des Vertrages. Als Vergütung wurden monatlich ... Euro brutto durchgehend vereinbart.

Auf der Grundlage dieses Vertrages absolvierte der Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2004 2 Praxisquartale bei der Klägerin. Seit dem 01.10.2003 erhielt er von der Klägerin monatlich ... Euro. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge führte die Klägerin für ihn nicht ab.

In der Zeit vom 17.08.2005 bis zum 10.10.2005 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Anhörungsschreiben vom 12.09.2005 setzte die Beklagte die Klägerin darüber in Kenntnis, dass sie beabsichtige, durchgehend die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) in der Sozialversicherung festzustellen. Zur Begründung führte sie aus, Personen, die im Rahmen eines Ausbildungs- bzw. Arbeitsverhältnisses ein Studium absolvierten, seien als zur Berufsausbildung Beschäftigte und damit als Arbeitnehmer anzusehen. Das Studium sei integrierter Bestandteil des Ausbildungs- und Arbeitsvertrages. Praktikanten seien nur dann versicherungsfrei, wenn sie als ordentliche Studierende eine in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit, d.h. ein sogenanntes Zwischenpraktikum, verrichteten. Bei Studierenden des dualen Systems sei dies jedoch nicht der Fall. Vielmehr gliederten sie sich in den Betrieb ein. So hätten die Beigeladenen eine Probezeit zu absolvieren und seien zum Urlaub berechtigt. Zudem werde ihnen eine regelmäßige Vergütung während des Studiums gezahlt. Die Beigeladenen zu 1) und 2) seien damit als Arbeitnehmer anzusehen. Die Regeln für Werkstudenten gälten nicht.

Nachdem die Klägerin um Erteilung eines rechtsmittelfähigen Bescheides gebeten hatte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 18.10.2005 insgesamt ... Euro Sozialversicherungsbeiträge für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.12.2004 nach. Davon entfielen ... Euro auf den Beigeladenen zu 2) für die Zeit vom 01.10.2001 bis zum 30.09.2004 und ... Euro auf den Beigeladenen zu 1) für die Zeit vom 01.10.2003 bis zum 31.12.2004.

Hiergegen legte die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26.03.2003, Az.: L 16 KR 192/02 Widerspruch ein und machte geltend, nach dieser Entscheidung seien der Beigeladene zu 1) und 2) jedenfalls während der Studienquartale als Studenten versicherungsfrei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, Absolventen eines berufsintregierten Studiengangs seien als zur Berufsausbildung Beschäftigte im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV anzusehen. Die tatsächlichen Verhältnisse lägen bei den Beigeladenen zu 1) und 2) anders als in dem vom Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entschiedenen Fall. Hier seien die Praktikantenverträge vor Beginn des Studiums bzw. zeitgleich mit diesem abgeschlossen worden. Die Praktikantenverträge hätten das Studium an der FHDW in die Praktikantentätigkeit einbezogen. Zudem habe wegen der durchgehend gezahlten Vergütung eine durchgehende Verpflichtung der Beigeladenen zur Arbeitsleistung bestanden. Schließlich sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 19.08.1964, Az.: 3 RK 37/61, BSGE 21, 247) eine einheitliche versicherungsrechtliche Beurteilung des Lehrgangs geboten.

Die Klägerin hat am 24.03.2006 Klage gegen die Bescheide der Beklagten erhoben, soweit darin Beiträge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nachgefordert worden sind. Sie ist der Auffassung, die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) für die Klägerin sei insgesamt wie eine Zwischenpraktikumszeit zu bewerten. Jedenfalls bestünde entsprechend den Ausführungen des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen während der Studienquartale keine Versicherungspflicht. Die Zielvorgaben für die Praxiszeit seien primär von der FHDW gesetzt worden. Die studentische Ausbildung habe im Vordergrund gestanden, so dass das Studium nicht insgesamt als Berufsausbildungsverhältnis gewertet werden könne. Den Beigeladenen zu 1) und 2) sei auch keine klassische Arbeitnehmervergütung gezahlt worden. Vielmehr sei die Vergütung lediglich ein Ausgleich für die Belastung durch die Studiengebühren gewesen. Die Klägerin habe auch keinen nennenswerten wirtschaftlichen Erfolg aus der Tätigkeit der Beigeladenen gezogen. In jedem Fall hätten die Beigeladenen der Klägerin während der reinen Studienblöcke nicht zur Verfügung gestanden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 18.10.2005 und den Widerspruchs- bescheid vom 02.03.2006 aufzuheben, soweit Bei- träge für die Beigeladenen zu 1) und 2) nachge- fordert worden sind.

Der Vertreter der Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie nimmt auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden Bezug und verweist ergänzend auf ein Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit und soziale Sicherung vom 06.01.2004, in dem es u.a. heiße, dass die Teilnehmer von dualen Studiengängen als zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte anzusehen seien, da diese anders als typischerweise ordentliche Studierende an einer Hochschule wesentliche Abschnitte ihrer Ausbildung in der beruflichen Praxis absolvierten und üblicherweise hierfür auch ein Entgelt erhielten.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 14.12.2007 die Personalleiterin der Klägerin, Frau M., als Vertreterin der Klägerin sowie die Beigeladenen zu 1) und 2) angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten sowie die darin befindlichen gewechselten Schriftsätze, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Anfechtungsklage im Sinne von § 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist begründet. Der Bescheid vom 18.10.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 02.03.2006 sind, soweit sie angefochten sind, rechtswidrig und beschweren die Klägerin im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die Beklagte war nicht berechtigt, für die Beigeladenen zu 1) und 2) Beiträge zur Sozialversicherung von der Klägerin nachzufordern, denn die Beigeladenen zu 1) und 2) waren weder während der Studienphasen noch während der Praxisphasen versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.

In der gesetzlichen Krankenversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und im Arbeitsförderungsrecht sind solche Personen versicherungspflichtig, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 SGB III). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV die nicht selbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dem ist gemäß § 7 Abs. 2 der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gleichgestellt.

Während der 6 zwölfwöchigen Hochschulquartale lagen bereits diese Voraussetzungen für die Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) nicht vor, denn sie waren jedenfalls während dieser Zeit nicht, auch nicht im Rahmen einer bertrieblichen Berufsbildung, beschäftigt (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.06.2003, Az.: L 16 KR 192/02). Während der Studienquartale waren die Beigeladenen zu 1) und 2) nicht in den Betrieb der Klägerin eingegliedert und gegenüber Mitarbeitern der Klägerin auch nicht weisungsunterworfen. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben übereinstimmend geschildert, dass während der Hochschulquartale kein Kontakt zur Klägerin bestand und sie der Klägerin auch bei etwaigem erhöhtem Arbeitsanfall nicht zur Verfügung stehen mussten. Es gab während der Hochschulquartale lediglich einen Telefonanruf, um den Inhalt der nächsten Praxisquartale abzusprechen.

Eine andere Bewertung ist auch nicht aufgrund der zwischen den Beigeladenen zu 1) und 2) und der Klägerin geschlossenen Verträgen, insbesondere nicht aufgrund der auch während der Hochschulquartale bestehenden Vergütungspflicht der Klägerin, geboten. Der auch während der Hochschulquartale gezahlten Vergütung standen keine Pflichten der Beigeladenen zu 1) und 2) gegenüber. Bei der Vergütung handelte es sich ohnehin nicht primär um ein Entgelt für die Arbeitsleistung der Beigeladenen zu 1) und 2). Die Beigeladenen haben übereinstimmend geschildert, dass die vereinbarte Vergütung im Wesentlichen ihre monatlichen Verpflichtungen zur Zahlung der Studiengebühren gegenüber der FHDW abdecken sollte. Die Personalleiterin der Klägerin hat dies bestätigt und darüber hinaus ausgeführt, dass die vereinbarte Vergütung nicht mit der Ausbildungsvergütung von Auszubildenden vergleichbar sei. Diese sei höher und werde von Ausbildungsjahr zu Ausbildungsjahr angehoben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die Hochschulquartale auch nicht in ein etwaiges Ausbildungsverhältnis der Beigeladenen zu 1) und 2) zur Klägerin eingebettet. Vielmehr standen das Studium und damit gerade die Hochschulquartale im Vordergrund. Dies folgt zum Einen aus der Studienordnung der FHDW, nach der die Praxisquartale, schon was ihren notwendigen zeitlichen Umfang betrifft (insgesamt 48 Wochen), hinter die Hochschulausbildung zurücktreten. Zum Anderen zeigt sich der Vorrang des Studiums daran, dass die Beigeladenen zu 1) und 2) nach ihrer übereinstimmenden Aussage sich zunächst bei der FHDW um einen Studienplatz beworben und jeweils einen Studienvertrag abgeschlossen haben, bevor sie sich um einen Praxisphasenplatz bei der Klägerin bemüht haben. Die Praktikantenverträge wurden jeweils nach Abschluss der Studienverträge geschlossen. Dem ersten Praxisquartal bei der Klägerin ging jeweils ein Hochschulquartal voraus. Aus diesem Grund liegt auch kein praxisbezogener (berufsintregierter) Studiengang vor. Der Sachverhalt unterscheidet sich deshalb auch grundlegend von den Konstellationen, die das Bundessozialgericht in seinen Urteilen vom 19.08.1964, Az.: 3 RK 37/61, BSGE 21, 247 ff., und vom 12.11.1975, Az.: 3/12 RK 13/74, BSGE 41, 24 ff., zu entscheiden hatte.

Anders als das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ist die Kammer darüber hinaus zu der Überzeugung gelangt, dass auch während der Praxisquartale bei der Klägerin keine Versicherungspflicht der Beigeladenen zu 1) und 2) bestanden hat (im Ergebnis ebenso Landessozialgericht Berlin, Urteil vom 26.02.2002, Az.: L 9 KR 53/00).

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts liegt mangels betrieblicher Ausbildung im Sinne von § 19 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV vor, wenn es sich um ein Praktikum handelt, dass aufgrund landesrechtlicher Vorschriften in die Hochschul- oder Fachschulausbildung eingegliedert und deshalb als Teil des Studiums anzusehen ist. Voraussetzung ist allerdings, dass die praktische Ausbildung im Wesentlichen außerbetrieblich, also durch die Ausbildungsstätte (Hochschule) geregelt und gelenkt wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn das Fachhochschulrecht die Praktika ausdrücklich als Teile des Studiums bezeichnet und deren Durchführung in der Hand der Hochschule liegt oder wenn die Praktika durch Hochschulrecht bzw. durch die Hochschule selbst geregelt und gelenkt werden, etwa von der Hochschule praxisbegleitende Lehrveranstaltungen angeboten werden oder die Ausbildungsstellen der Anerkennung durch die Hochschule bedürfen (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 06.10.1988, Az.: 1 RA 53/87, BSGE 64, 130, 134; Urteil vom 03.02.1994, Az.: 12 RK 78/92, SozR 3-250 § 5 Nr. 15).

Im Übrigen sind in der gesetzlichen Kranken- und Pflege- sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI bzw. nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V sowie gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 SGB III Personen versicherungsfrei, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind bzw. eine Beschäftigung ausüben. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind demgegenüber nur solche Personen versicherungsfrei, die während der Dauer eines Studiums als ordentliche Studierende einer Fachschule oder Hochschule ein Praktikum ableisten, das in ihrer Studienordnung oder Prüfungsordnung vorgeschrieben ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI in der bis zum 30.07.2004 geltenden Fassung bzw. § 5 Abs. 3 SGB VI in der ab dem 01.08.2004 geltenden Fassung).

Ob jemand als Studierender im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist, hängt davon ab, ob die Beschäftigung neben dem Studium ausgeübt wird, d.h. ihm nach Zweck und Dauer untergeordnet, das Studium also die Haupt- und die Beschäftigung die Nebensache ist. Umgekehrt ist danach derjenige, der seinem Erscheinungsbild nach zum Kreis der Beschäftigten gehört, durch ein gleichzeitiges Studium in der Beschäftigung nicht versicherungsfrei. Versicherungsfreiheit besteht insoweit vielmehr nur für Personen, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium beansprucht werden und die nach einer Gesamtschau aller Umstände von ihrem Erscheinungsbild her Studenten sind (vgl. zusammenfassend Bundessozialgericht, Urteil vom 10.12.1998, Az.: B 12 KR 22/97 R, SozR 3-2500 § 6 Nr. 16).

Ausgehend von diesen Grundsätzen waren die Beigeladenen zu 1) und 2) auch während der Praxisquartale bei der Klägerin nicht zur Berufsbildung im Sinne von § 7 Abs. 2 SGB IV beschäftigt bzw. als Studierende während eines Praktikums bzw. einer Beschäftigung versicherungsfrei. Die Praxisphasen waren in das Studium an der FHDW eingebettet. Dies folgt zum einen aus der Studienordnung der FHDW und zum anderen daraus, dass die FHDW mit den betreffenden Unternehmen, wie der Klägerin, bei denen die Studierenden die Praxisquartale absolvieren wollten, einen Kooperationsvertrag geschlossen hat. Zudem hat die FHDW den Vertragstext der Verträge, die zwischen der Klägerin und den Beigeladenen zu 1) und 2) geschlossen worden sind, vorformuliert. Vor allem richtete sich der Inhalt der Praxisquartale im Wesentlichen nach dem Stand und nach dem Fortschritt des Studiums der Beigeladenen zu 1) und 2). Diese haben übereinstimmend in ihrer Anhörung vor der Kammer ausgesagt, sie hätten der Klägerin jeweils mitgeteilt, was sie im vorangegangenen Hochschulquartal gelernt hätten. Sie seien dann von der Klägerin entsprechend den erworbenen theoretischen Kenntnissen und zur praktischen Vertiefung derselben eingesetzt worden. Dies zeigt, dass die Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) und 2) bei der Klägerin den Anforderungen des Studiums untergeordnet war.

Nach Auskunft der Personalleiterin der Klägerin fand zwar, anders als in dem Kooperationsvertrag vorgesehen, keinerlei Abstimmung zwischen der Klägerin und der FHDW über den Inhalt der Praxisquartale statt. Die FHDW übte während der Praxisquartale auch keinerlei Kontrolle, wie etwa in Gestalt des Besuchs eines Betreuers, gegenüber der Klägerin aus. Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben jedoch übereinstimmend bestätigt, dass sich die Klägerin in Abstimmung mit ihnen letztlich an die Vorgaben der FHDW gehalten hat, in dem sie die Beigeladenen entsprechend den erworbenen theoretischen Kenntnissen eingesetzt hat. Deshalb bedurfte es auch keiner weiteren Kontrolle, die allerdings im Falle von Problemen und Konflikten durchaus möglich gewesen wäre. So hat der Beigeladene zu 2) ausgeführt, wenn es zu Problemen mit der Klägerin gekommen wäre, hätte er einen Betreuer bei der FHDW kontaktieren können.

Da sich die Praxisphase bei der Klägerin faktisch den Erfordernissen des Studiums unterordnete, waren die Beigeladenen auch während der Praxisquartale von ihrem Erscheinungsbild her als Studierende anzusehen. Die Beigeladenen wurden nach ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung zudem im Wesentlichen mit Aufgaben betraut, die der praktischen Vertiefung ihres zuvor in den Hochschulquartalen erworbenen Wissens diente. So hat der Beigeladene zu 2) ausgeführt, dass er z.B. im ersten Praxisquartal, nachdem er zuvor das Steuerverwaltungsrecht gelernt hatte, z.B. mit der Prüfung von Steuerbescheiden betraut wurde. Später habe seine Aufgabe bei der Klägerin u.a. darin bestanden, einschlägige Gerichtsentscheidungen zu recherchieren. Solche Tätigkeiten sind eher mit den Aufgaben einer studentischen Hilfskraft als mit der Tätigkeit eines in betrieblicher Ausbildung befindlichen Beschäftigten zu vergleichen. Deutlich wurde das Erscheinungsbild der Beigeladenen zu 1) und 2) als Studenten auch während derjenigen Praxisquartale, in dem sie die Projekt- bzw. die Diplomarbeit geschrieben haben, denn während dieser Zeit waren sie ausschließlich bzw. überwiegend mit dem Anfertigen dieser Studienarbeiten beschäftigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 nicht erstattungsfähig, weil sie keinen Antrag gestellt haben (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 197a Rn. 29 m.w.N.).

Der Streitwert ist nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG (GKG in der ab dem 01.07.2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der Geldsumme, auf die der angefochtene Verwaltungsakt gerichtet ist, begrenzt auf den Umfang der Anfechtung, festgesetzt worden.

RechtsgebietSGB IVVorschriften§ 7 SGB IV

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr