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02.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091095

Sozialgericht Speyer: Urteil vom 24.06.2008 – S 3 SO 15/07

Dem Anspruch einer mittellosen Erbin gemäß § 74 SGB XII auf Übernahme der Bestattungskosten für ihren verstorbenen Ehemann steht nicht entgegen, dass Kinder des Verstorbenen vorhanden sind, die im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht gegenüber dem Verstorbenen für die Bestattungskosten aufzukommen haben. Denn Erben haben gegenüber unterhaltspflichtigen Abkömmlingen des Verstorbenen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben, vorrangig die Bestattungskosten zu tragen.


Aktenzeichen:
S 3 SO 15/07
Verkündet am: 24. Juni 2008

SOZIALGERICHT SPEYER

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit XXX

hat die 3. Kammer des Sozialgerichts Speyer auf die mündliche Verhandlung vom 24. Juni 2008 durch XXX
für Recht erkannt:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 verurteilt, 2.481,32 EUR für die Bestattung des Ehemannes der Klägerin zu übernehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten.

T a t b e s t a n d :

Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Bestattungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Sozialhilfe) − SGB XII −.

Die Klägerin ist die Witwe des am 9. Juni 2006 verstorbenen P., der mit ihr in zweiter Ehe verheiratet war. Für die Bestattung ihres Ehemannes, die sie in Auftrag gegeben hatte, stellte ihr das Bestattungsinstitut B. unter dem 14. Juni 2006 einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.494,32 EUR in Rechnung. Der Verstorbene hatte aus erster Ehe zwei Abkömmlinge, S. H. und E. P., die beide das Erbe ihres Vaters ausschlugen. Demgegenüber verzichtete die Klägerin auf eine Erbausschlagung.

Am 12. Juni 2006 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Übernahme der ihr in Rechnung gestellten Bestattungskosten. Sie verfügte damals über ein monatliches Einkommen in Höhe von 209,16 EUR (Lohn: 129,77 EUR; Witwenrente: 79,39 EUR).

Unter dem 13. Juni 2006 schrieb die Beklagte sowohl S. H. als auch E. P. an und forderte beide auf, ihre Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen und nachzuweisen. Während S. H. dieser Aufforderung nachkam, rief E. P. bei der Beklagten am 19. Juni 2006 an und teilte ihr mit, dass der Verstorbene nicht sein leiblicher Vater gewesen sei. Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen machte er keine Angaben.

Mit Bescheid vom 6. September 2006 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass auch der Sohn des Verstorbenen als Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII anzusehen sei. Da er keinen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten gestellt habe, könne nicht abschließend beurteilt werden, ob einer der Verpflichteten in der Lage sei, die Bestattungskosten zu tragen.

Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2007 zurück. Die Klägerin treffe die Kostenlast nicht von vornherein unausweichlich, weil für sie die Möglichkeit bestehe, die Erbschaft auszuschlagen, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken und die Dürftigkeitseinrede zu erheben. Bei fehlender Leistungsfähigkeit treffe die Kostenlast nicht den Erben, sondern den Unterhaltspflichtigen. Der Klägerin stehe ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den Sohn des Verstorbenen zu. Dass dieser nicht in der Lage wäre, die Bestattungskosten zu tragen, sei nicht dargelegt und nachgewiesen.

Am 19. Februar 2007 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, weder erbrechtlich noch unterhaltsrechtlich in der Lage zu sein, die ihr in Rechnung gestellten Bestattungskosten zu begleichen. Die erste Ehefrau des Verstorbenen oder seine Tochter S. H. seien nicht zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet. Ob dies auch für E. P. gelte, habe nicht abschließend geklärt werden können. Daher könne sie, die Klägerin, von ihm keinen Kostenersatz verlangen, weshalb eine Kostenübernahme durch die Beklagte auch nicht dem Subsidiaritätsprinzip widersprechen würde. Im Übrigen sei Verpflichteter im Sinne des § 74 SGB XII auch derjenige, der aufgrund eines Rechtsgeschäfts zur Zahlung von Bestattungskosten verpflichtet sei, wenn er dieses Rechtsgeschäft nicht aus freien Stücken eingegangen sei, sondern als verpflichteter Erbe, um eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht zu erfüllen. Ein Abwarten, gegen wen die Ordnungsbehörde vorgehe, sei nicht zulässig, und ihr als Witwe im Übrigen auch nicht zumutbar. Schließlich seien die in Rechnung gestellten Bestattungskosten erforderlich gewesen.

Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 6. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 die Bestattungskosten für die Bestattung des Ehemannes P., geboren 24. Mai 1938, verstorben 9. Juni 2006, gemäß Rechnung des Beerdigungsinstituts B., ...straße, P., vom 14. Juni 2006 in Höhe von 2.494,32 EUR zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie nimmt Bezug auf die Ausführungen im streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor, dass im Zeitpunkt der Bestattung sowohl die Klägerin als auch die beiden Kinder des Verstorbenen in ihrer Eigenschaft als Erben nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften bestattungspflichtig gewesen seien. Hieraus resultiere ein Ausgleichsanspruch, der auch durch die spätere Erbausschlagung der beiden Kinder nicht untergegangen sei. Es sei allgemein anerkannt, dass der Erbe, der selbst leistungsunfähig sei, grundsätzlich Ausgleich beim Unterhaltsverpflichteten suchen könne. Die Klägerin habe zumindest einen unterhaltsrechtlichen Freistellungsanspruch gegen den voraussichtlich leistungsfähigen Sohn des Verstorbenen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Deren Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Die zulässige Klage, über die trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, weil sie hierauf in der Ladung hingewiesen wurde, ist zum überwiegenden Teil begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes P. in Höhe von 2.481,22 EUR. Insoweit ist der Bescheid der Beklagten vom 6. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 rechtswidrig und beschwert die Klägerin im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes − SGG −. Im Übrigen ist die von ihr erhobene Klage abzuweisen.

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

Die Klägerin ist Verpflichtete im Sinne des § 74 SGB XII. Verpflichteter ist dabei nur derjenige, den die Kostentragungspflicht (ganz oder teilweise) rechtlich notwendig, im Verhältnis zu Dritten endgültig und damit vorrangig trifft (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 8. Aufl. 2008, § 74 Rn. 4 m. w. Nachw.). In Anbetracht dessen ist die Klägerin hier in erster Linie als Erbin gemäß § 1968 des Bürgerlichen Gesetzbuches − BGB − zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet. Daran ändert auch die ihr gesetzlich eingeräumte Möglichkeit nichts, das Erbe auszuschlagen (§ 1942 Abs. 1 BGB), weil die sechswöchige Ausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 1 BGB bereits abgelaufen ist. Zudem konnte die Klägerin weder ihre Erbenhaftung auf den Nachlass beschränken (§ 1975 BGB) noch die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) geltend machen. Denn ungeachtet dessen, dass beides nichts an ihrer Verpflichtung aus § 1968 BGB geändert hätte, sind die Voraussetzungen der beiden vorstehenden Regelungen − (untunliche) Anordnung der Nachlassverwaltung oder Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens bzw. Aufhebung der Nachlassverwaltung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens − nicht erfüllt.
Eine Verpflichtung der Klägerin kommt darüber hinaus aber auch mit Blick auf den ihr gegenüber dem Bestattungsinstitut B. erteilten Auftrag zur Bestattung des verstorbenen P. in Betracht.

Den Ersatz der Bestattungskosten oder eines Teils davon durch den Sozialhilfeträger kann nach § 74 SGB XII jedoch nur ein Verpflichteter erhalten, dem nicht zugemutet werden kann, die Kosten selbst zu tragen.

Das ist bei der Klägerin zu bejahen. Zwar ist es zutreffend, dass eine Kostentragung nur dann unzumutbar ist, wenn von anderer Seite kein Ersatz erlangt werden kann. Entgegen der von der Beklagten geäußerten Auffassung steht der Klägerin jedoch kein derartiger Anspruch gegen Dritte nicht zu, insbesondere auch nicht gegen den Sohn des Verstorbenen.

Das beruht darauf, dass die unterschiedlichen Pflichten zur Tragung der Bestattungskosten nicht gleichrangig nebeneinander bestehen, sondern insoweit eine bestimmte Reihenfolge vorgegeben ist. Diese stellt sich wie folgt dar (vgl. hierzu: H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 17. Aufl. 2006, § 74 Rn. 5; Baur in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe Teil II, 9. Erg.-Lfg., Stand: August 2007, § 74 SGB XII Rn. 10):

1. derjenige, der sich vertraglich gegenüber dem Verstorbenen zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet hat;
2. der Erbe (§ 1968 BGB);
3. der Vater des nichtehelichen Kindes beim Tode der Mutter (§ 1615m BGB);
4. der Unterhaltsverpflichtete (u. a. § 1615 Abs. 2 BGB);
5. derjenige, der aufgrund Rechtsgeschäfts die Bestattungskosten zu tragen hat, weil er in Erfüllung öffentlich-rechtlicher Bestattungspflichten die Beisetzung veranlasst hat.

Diese Darstellung macht deutlich, dass vorliegend die Klägerin als Erbin vorrangig zur Tagung der Bestattungskosten ihres Ehemannes P. verpflichtet ist. Ein etwaiger Ausgleichsanspruch gemäß § 426 BGB könnte somit allenfalls gegen weitere Erben bestehen. Solche sind aber nicht vorhanden, weil beide Kinder des Verstorbenen die Erbschaft ausgeschlagen haben.

Die von der Beklagten vorgebrachten Argumente, mit denen sie einen Ausgleichsanspruch der Klägerin zu begründen versucht, greifen nicht durch.

Soweit sie einen derartigen Anspruch aus dem Umstand ableiten will, dass die Klägerin auch für die beiden nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des rheinlandpfälzischen Bestattungsgesetzes − BestG −) bestattungspflichtigen Kinder des Verstorbenen tätig geworden ist, überzeugt dies nicht. Zwar besteht die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unbeschadet der zivilrechtlichen Pflicht zur Tragung der Bestattungskosten (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August 1994 − 1 B 149/94 −, veröffentlicht in juris). Allerdings sind die Klägerin und die beiden Kinder schon deshalb nicht öffentlich-rechtlich zur Bestattung verpflichtet gewesen, weil diese Pflicht so konzipiert ist, dass der Staat die Bestattung zunächst den Angehörigen überlässt und er erst dann tätig wird, wenn mangelnde Totenfürsorge zu einer Gefährdung der öffentlichen Gesundheit oder Ordnung führt bzw. die Verletzung größerer Kreise der Bevölkerung in ihrem sittlichen Gefühl droht (vgl. Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 9. Auf. 2004, S. 104). Da die Klägerin jedoch von sich aus die Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes P. übernommen hatte, war ein Rückgriff auf die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht gemäß § 9 BestG nicht erforderlich. Ungeachtet dessen hat der Erbe wegen der oben dargestellten Reihenfolge der zur Tragung der Bestattungskosten Verpflichteten keinen Ausgleichsanspruch gegen den öffentlich-rechtlichen Bestattungspflichtigen. Vielmehr steht demjenigen ein Ersatzanspruch aus § 1968 BGB gegen den Erben zu, der die Kosten zunächst getragen hat, ohne Erbe geworden zu sein (vgl. Palandt/Edenhofer, 64. Aufl. 2005, § 1968 BGB, Rn. 1).

Dass ein Ausgleichsanspruch des die Bestattung beauftragenden, aber leistungsunfähigen Erben gegen den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich anerkannt ist, mag durchaus zutreffend sein. Dies gilt aber nur, wenn die Bestattung des Verstorbenen aufgrund der öffentlichrechtlichen Bestattungspflicht veranlasst wurde. Dies ist hier − wie soeben dargestellt − jedoch nicht der Fall gewesen.

Ferner ist ohne Bedeutung, dass der Unterhaltsverpflichtete gemäß § 1615 Abs. 2 BGB für die Bestattungskosten haftet. Denn diese Haftung ist im Verhältnis zur Kostentragungspflicht des Erben subsidiär (vgl. Palandt, a. a. O., § 1968 BGB Rn. 2 m. w. Nachw.), so dass allenfalls einem Unterhaltsverpflichteten ein Ausgleichsanspruch gegen den vorrangig verpflichteten Erben zustehen könnte. Darüber hinaus ist bei einem monatlichen Einkommen von 209,16 EUR durchaus zu bezweifeln, ob die Klägerin überhaupt leistungsfähig und damit unterhaltspflichtig wäre. Ein Ausgleichanspruch gemäß § 1615 Abs. 2 BGB ist aber nur zwischen mehreren Unterhaltspflichtigen denkbar. Im Übrigen ist nach § 1615 Abs. 2 BGB nur derjenige anspruchsberechtigt, der die Bestattungskosten tatsächlich getragen hat (vgl. Born in Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl. 2002, § 1615 Rn. 8). Das jedoch trifft allenfalls auf das Bestattungsinstitut B. zu, nicht aber auf die Klägerin.

In Anbetracht der vorstehenden rechtlichen Erwägungen steht der Klägerin wegen der Bestattungskosten kein Ausgleichs- oder Ersatzanspruch gegen Dritte zur Seite mit der Folge, dass ihr eine Tragung dieser Kosten nicht zugemutet werden kann im Sinne des § 74 SGB XII.

Allerdings erfolgt im Rahmen des § 74 SGB XII lediglich eine Übernahme der erforderlichen Kosten. Zu übernehmen sind deshalb die Kosten für eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form (vgl. Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, 12. Lfg., Stand: Dezember 2007, K § 74 Rn. 15 m. w. Nachw.). Dabei sind auch die angezeigten kirchlichen und bürgerlichen Feierlichkeiten als erstattungsfähige Aufwendungen anzusehen (vgl. Berlit, a. a. O., § 74 Rn. 13).

Daran gemessen begegnen die einzelnen, in der Rechnung des Bestattungsinstituts B. vom 14. Juni 2006 aufgeführten Rechnungspositionen grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken. Bei den Aufwendungen handelt es sich allesamt um solche, die im Zusammenhang mit einer einfachen, aber würdigen und ortsüblichen Bestattung anfallen. Dennoch ist der Rechnungsbetrag dahingehend zu korrigieren, dass statt eines Betrages von 1.027 EUR für die Friedhofs- und Grabgebühren lediglich 914 EUR in Ansatz zu bringen sind. Das folgt aus dem Gebührenbescheid des Garten- und Friedhofsamtes der Beklagten vom 21. Juli 2006, der lediglich diesen geringeren Betrag ausweist. Insgesamt ergibt sich dann ein Rechnungsbetrag in Höhe von 2.481,32 EUR.

Nach alledem hat die Klägerin einen Anspruch auf Übernahme der Kosten der Bestattung ihres verstorbenen Ehemannes P. in Höhe von 2.481,32 EUR. Die Beklagte ist daher unter Aufhebung ihres Bescheides vom 6. September 2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Februar 2007 entsprechend zu verurteilen. Hinsichtlich des verbleibenden Betrages von 13 EUR ist die Klage dagegen abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. In Anbetracht dessen, dass die Klägerin nur zu einem geringen Teil unterliegt, ist eine nur anteilige Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten nicht geboten.

RechtsgebieteSGB XII, BGB, BestG RPVorschriftenSGB XII § 74 BGB § 1968; § 1942 Abs. 1; § 1944 Abs. 1; § 1975; § 1990; § 1615 Abs. 2; § 426 BestG RP § 9 Abs. 1

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