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30.04.2009 · IWW-Abrufnummer 091379

Landgericht Kiel: Beschluss vom 24.02.2009 – 11 O 43/06

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


11 O 43/06

Landgericht Kiel

Beschluss

In dem Rechtsstreit

....

hat die 11. Zivilkammer des Landgerichts Kiel durch den Richter am Landgericht ### als Einzelrichter am 24. Februar 2009

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, den Sachverständigen als befangen abzulehnen, ist begründet.

Gründe

I.

Die Beklagten haben den Sachverständigen als befangen abgelehnt, nachdem ihr Prozessvertreter bei einer Überprüfung des Tätigkeitsfeldes des Sachverständigen anlässlich einer Beauftragung zur Erstellung eines ergänzenden Gutachtens eine Internetrecherche durchführte. Dabei stellte er fest, dass der Sachverständige auf seiner Internetseite unter der Überschrift "Folgende interessante Links habe ich für Sie zusammengestellt:" unter dem Punkt "Rechtsanwälte" neben einer weiteren Kanzlei die gegnerischen Prozessvertreter benennt.

Der Sachverständige hat in seiner dienstlichen Äußerung erklärt, dass er seine Webseite mit der Kanzlei der Anwälte der Klägerin verlinkt habe, weil er den sachbearbeitenden Anwalt im Jahre 2002 anlässlich einer Privatbegutachtung als kompetenten Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Bau - und Architektenrechts kennen gelernt habe. Kurz darauf habe er in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Flensburg zwei Gutachten erstellt, in dem der betreffende Anwalt ebenfalls Parteivertreter gewesen sei. Weitere geschäftliche oder private Verbindungen zu dem Anwalt bestünden nicht. Die beiden Gerichtsgutachten seien eher zum Nachteil für die von dem Anwalt vertretene Partei ausgegangen.

Die Klägervertreter haben erklärt, dass sie nach ihrer Erinnerung in den letzten Jahren nur ein Privatgutachten von dem Sachverständigen abgefragt hätten, das zudem nicht den Erwartungen der Partei entsprochen habe. Persönliche Kontakte bestünden nicht.

II.

Das Ablehnungsgesuch ist gemäß den §§ 406 Abs. 1 S. 1, 42 ZPO begründet, da ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Danach kommt es für eine Befangenheit nicht darauf an, ob der vom Gericht beauftragte Sachverständige parteilich ist oder ob das Gericht selbst Zweifel an seiner Unparteilichkeit hat. Entscheidend ist, ob vom Standpunkt der ablehnenden Partei genügend objektive Gründe vorliegen, die in den Augen eines vernünftigen Menschen geeignet sind, Zweifel an der Unparteilichkeit eines Sachverständigen zu erregen (std. Rechtsprechung, z. B. OLG Celle BauR 2008, 134).

Hierfür genügen gelegentliche berufliche Kontakte zu der gegnerischen Prozesspartei oder deren Prozessvertreter anders als eine ständige intensive geschäftliche Beziehung nicht (vgl. OLG Celle a.a.O.; OLG Oldenburg MDR 2008, 44; OLG München NJW-RR 2007, 575; OLG München MDR 2006, 1309; OLG München IBR 2007, 110). Danach wäre eine Befangenheit des Sachverständigen im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Auch die Ergebnisse einer ###-Recherche, die die Namen des Sachverständigen und des Prozessvertreters bzw. der Partei verknüpft, reicht zur Begründung eines Befangenheitsgesuch nicht aus (vgl. OLG Köln IBR 2008, 546 u. 1267).

Durch das Aufführen von nur zwei Rechtsanwaltskanzleien auf seiner Webweite hat der Sachverständige jedoch für den unbefangenen Betrachter den Eindruck einer besonderen Verbundenheit mit diesen Anwälten geschaffen. Dies mag von dem Sachverständigen als allgemeiner Service für Besucher seiner Webseite gemeint gewesen sein. Auf Grund der begrenzten Auswahl der genannten Anwälte enthält der Hinweis auf diese Anwälte jedoch zugleich eine positive Bewertung ihrer fachlichen Eignung im Vergleich zu anderen (Fach)anwälten. Der von dem Sachverständigen angebotene Service besteht also gerade in der Information über besonders sachkundige und gute Anwälte, was er in seiner dienstlichen Erklärung insbesondere bezüglich der klägerischen Prozessbevollmächtigten auch bestätigte. Deshalb kann eine Partei nachvollziehbar die Befürchtung haben, dass der Prozessvortrag ihrer Rechtsanwälte, die sich nicht derselben fachlichen Wertschätzung durch den Sachverständigen erfreuen, nicht mit dem gleichen Gewicht von dem Sachverständigen zur Kenntnis genommen wird.

RechtsgebietZPOVorschriftenZPO § 406

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