07.07.2009 · IWW-Abrufnummer 092041
Amtsgericht Mannheim: Urteil vom 15.05.2009 – 3 C 7/08
1. Bei einem Kettenauffahrunfall ist hinsichtlich des Frontschadens der Beweis des ersten Anscheins, der
Auffahrende habe sich unachtsam und verkehrswidrig verhalten, nur bedingt anwendbar. Der Führer des
mittleren Fahrzeugs muss beweisen, dass ihn der Hintermann auf den Vordermann aufgeschoben hat.
2. Für den Heckschaden ist i.d. R. von einer erhöhten Betriebsgefahr des mittleren Fahrzeugs auszugehen,
allerdings nur, wenn ein erheblicher Aufprall auf den Vordermann bewiesen ist. Ist der Frontschaden des
mittleren Fahrzeugs nur gering, kommt es nicht zu einer Betriebsgefahrerhöhung.
3. Eine Schadensschätzung ist insgesamt dann vorzunehmen, wenn die ursächliche Beteiligung des zuletzt
Auffahrenden seinem Umfang nach nicht beweisen ist. Auszugehen ist vom Wiederbeschaffungswert des
PKW ohne Frontschaden. Bei der Schadensschätzung ist der quotale Anteil des Heckschadens am
Gesamtschaden zu ersetzen.
Hier können Sie das Urteil herunterladen:
- als PDF-Dokument
Zum Lesen eines PDF-Dokuments benötigen Sie den Acrobat Reader. Sie können ihn sich hier kostenlos herunterladen!