29.07.2009 · IWW-Abrufnummer 090809
Landgericht München I: Urteil vom 07.11.2008 – 34 S 8084/08
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
34 S 8084/08
Landgericht München I
In dem Rechtsstreit XXX
wegen Forderung
erlässt das Landgericht München I, 34. Zivilkammer, durch XXX ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluss:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 9.4.2008 (Az: 262 C 33810/07) wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Gründe:
Die Berufung ist gemäß § 522 II ZPO zurückzuweisen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichtes nicht erfordert. Auf den Hinweis vom 8.1.08 wird Bezug genommen.
Die Einwände der Klägerin im Schriftsatz vom 22.10.08 rechtfertigen keine abweichende Entscheidung. Wie bereits im Hinweis vom 8.10.08 ausgeführt, musste der Beklagte von einer entgeltlichen Leistung der Klägerin nicht zwingend ausgehen.
Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, es sei nicht unüblich, die Vergütung für eine Leistung in Höhe von EUR. 1.076,75 ohne jede optische Hervorhebung ausschließlich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen zu nennen, kann dem nicht gefolgt werden. Die Vergütung ist neben der Werkleistung der wesentlichste Vertragsbestandteil und entsprechend deutlich zu machen. Vorliegend sollte die Vergütungspflicht demgegenüber offensichtlich bewusst unauffällig in ds Vertragswerk eingefügt werden.
Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, nachdem die Rechtsprechung zur konkreten streitgegenständlichen Klausel einheitlich ist. Auf die Entscheidung des LG Rostock vom 28.05.80 (1 S 174/07) m.w.N. wird verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.