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24.08.2009 · IWW-Abrufnummer 091509

Sozialgericht Düsseldorf: Urteil vom 18.09.2008 – S 8 KR 82/05

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


S 8 KR 82/05

Die Beklagte wird verurteilt, unter Abänderung des Bescheides vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 die Beiträge für die Zeit ab 01.12.2004 ohne Zugrundelegung der im Zeitraum vom 01.01.1989 bis zum 01.11.2004 zur H Lebensversicherung und ohne die im Zeitraum vom 01.01.1996 bis zum 01.11.2004 zur Q1 Versicherung erwirtschafteten Kapitalzahlungen festzusetzen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2/3 auferlegt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Frage der Rechtmäßigkeit der Verbeitragung von zwei ausgezahlten Kapitalleistungen aus zwei sog. Direktversicherungen, die der Kläger zum Teil als Versicherungsnehmer eigenfinanziert hat (insgeamt ca. 100.00,00 EUR).

Der am 00.00.1939 geborene Kläger ist seit 01.01.2004 im Rahmen der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichertes Mitglied der Beklagten. Er verfügte über zwei Lebensversicherungsverträge, die im November 2004 zur Auszahlung kamen, in Form von einmaligen Zahlungen von Kapitalsummen in Höhe von insgesamt 102.120,90 EUR.

Eine Kapitalzahlung in Höhe von 71.3775,50 EUR erhielt er von der H Lebensversicherung AG. Bei dieser Versicherung handelte es sich um eine als Direktversicherung geltende I-Kapitalzusatzversorgung im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages zur Gewährleistung einer angemessenen Altersversorgung. Die in der Zeit des entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der I KGaA vom 01.11.1979 bis zum 31.12.1988 anfallenden Prämien trugen die Arbeitgeberin zu 60% und der Kläger zu 40%. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses führte der Kläger den Lebensversicherungsvertrag vom 01.01.1989 bis zum 01.11.2004 als Einzelversicherungsvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung fort.

Die von der Q1 Versicherungen AG ausgezahlte Kapitalsumme in Höhe von 30.745,40 EUR resultiert ebenfalls aus einer vom damaligen Arbeitgeber des Klägers, der G Q2 AG, abgeschlossenen Direktversicherung. Die Prämien wurden vereinbarungsgemäß mittels einer Barlohnumwandlung vom Arbeitgeber eingezahlt (01.11.1990 - 31.12.1995). Nach dem Ausscheiden aus diesem Beschäftigungsverhältnis führte der Kläger den Versicherungsvertrag in eigener Versicherungsnehmereigenschaft vom 01.01.1996 bis zum 01.11.2004 fort.

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005 die Beiträge zur Krankenversicherung unter Zugrundelegung der beiden ausgezahlten Kapitalsummen (102.120,90 EUR) für die Zeit ab 01.12.2004 gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. § 229 Abs. 1 SGB V fest. Unter Zugrundelegung einer monatlichen Beitragsbemessungsgrundlage in Höhe von 493,16 EUR ergab sich zu Beginn der Beitragszahlung ein monatlicher Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 70,52 EUR (Beitrag zur Pflegeversicherung: 8,38 EUR). Der Kläger hat gegen die Bescheide Klage erhoben, mit der er deren Rechtswidrigkeit geltend macht. Im Wesentlichen führt er aus, dass die Zweckbestimmung der Direktversicherung als private Altersvorsorge unberücksichtigt geblieben sei und ad absurdum geführt werde, da es zum Verlust der erwirtschafteten Zuwächse und Zinsen käme. Zum Zeitpunkt des damaligen Vertragsabschlusses sei kein Hinweis auf diese beitragsrechtlichen Konsequenzen erfolgt. Es sei rechtswidrig, dass der Gesetzgeber keine Übergangsregelung für frühere Vertragsabschlüsse vorgesehen habe. Letztendlich käme es zu Lasten der Versicherten auch zu Doppelzahlungen, da bereits die damaligen Prämien zu den Lebensversicherungen aus versteuertem und sozialversichertem Einkommen entrichtet worden seien. Die späte und unangekündigte bzw. unabsehbare Heranziehung der Kapitalleistungen zur Bemessung von Krankenversicherungsbeiträgen stelle er einen unerlaubten Eingriff in sein Eigentum dar. Vor allem sei seine Eigenleistung als Versicherungsnehmer unrechtmäßig und in verfassungswidriger Weise vernachlässigt worden. Bezüglich der Zeiträume, in denen er den Lebensversicherungsvertrag privat und als Versicherungsnehmer weitergeführt habe, sei diese private Altersversorgung ebenso wie rein privat abgeschlossene Lebensversicherungen zu behandeln. Er sei in diesen Zeiträumen nicht mehr in den Vorteil der Pauschalbesteuerung gekommen.

Der Kläger beantragt,

die Aufhebung des Bescheides vom 15.11.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.04.2005.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide insbesondere unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und des Bundesverfassungsgerichts für rechtmäßig.

Das Gericht hat zur weiteren Ermittlung des Sachverhalts Auskünfte der Q1 Versicherungen AG und der H Lebensversicherung AG eingeholt. Zur weiteren Sachdarstellung wird auf diese Auskünfte sowie auf die zu den Gerichtsakten gereichten Schriftsätze und Unterlagen der Beteiligten sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist insoweit begründet, als mit ihr die Verbeitragung der Kapitalleistungen verfügt worden ist, die in den im Tenor aufgeführten Zeiträumen erwirtschaftet worden sind. Bezüglich der Zeiten, in denen die Versicherungen als Direktversicherungen vom Arbeitgeber abgeschlossen worden waren, ist die Klage unbegründet.

I. Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet.

Die Bescheide der Beklagten sind insoweit rechtswidrig, als mit ihnen auch die Kapitalzahlungen zur Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt worden sind, die auf die Prämienzahlungen zurückzuführen sind, die der Kläger in den Jahren 1989 bis 2004 und 1996 bis 2004 in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer in den Lebensversicherungen erwirtschaftet hat. Denn diese anteiligen Kapitalleistungen stellen bei verfassungskonformer Auslegung des § 229 Abs. 1 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) keine Versorgungsbezüge aus einem Arbeitsverhältnis bzw. Rente der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 SGB V dar.

Zu dieser Wertung ist das Gericht unter Berücksichtigung des in Art. 3 des Grundgesetzes (GG) vorgeschriebenen Gleichbehandlungsgrundsatz gelangt. Denn unter Berücksichtigung von Art. 3 GG erschien es dem Gericht nicht mehr gerechtfertigt bzw. war kein ausreichend sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die vom Kläger selbst als Versicherungsnehmer erwirtschaftete (anteilige) Kapitalleistung anders zu behandeln ist als ausschließlich privat abgeschlossene und bediente Lebensversicherungsverträge, deren Erträge nicht zur Beitragszahlung heranzuziehen sind. In den entsprechenden Zeiträumen waren die Arbeitgeber des Klägers an der Abwicklung der Verträge nicht mehr beteiligt und auch die dem Kläger zuvor zugekommenen Vergünstigungen wie die Pauschalversteuerung und möglicherweise auch eine Sozialversicherungsbeitragsfreiheit von Bruttoeinkommensanteilen (z.B. von Weihnachtsgeld) kamen ihm nicht mehr zu Gute. Der alleinige, bloß mittelbare und geringfügigere Vorteil, der dem Kläger laut den Auskünften sowohl der H Lebensversicherung AG als auch der Q1 Versicherungen AG dadurch zugekommen ist, dass er bei angenommenen Vertragsabschlüssen zu den späteren Zeitpunkten (01.01.1989, 01.01.1996) z.B. aufgrund einer kürzeren Vertragsdauer und ggf. fortgeschrittenen Alters nicht mehr dieselben günstigen Konditionen wie zum Beginn der Vertragslaufzeit hätte erhalten können, erschien der Kammer nicht als derart schwerwiegender Unterschied, der berechtigte, diese Kapitalleistungsanteile als betriebliche Altersvorsorge zu behandeln. Denn die etwaigen Vorteile haben ihre Ursache nicht im Umstand der ehemaligen Beteiligung des Arbeitgebers am Vertrag, sondern allein in Umständen, die auch die Vertragsbedingungen von rein privat durchgeführten Lebensversicherungen bestimmen. So ist dem Kläger z.B. der günstige Status als Beteiligter an einem Gruppenversicherungsvertrag nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis nicht erhalten geblieben.

Entgegen den Ausführungen des Bundessozialgerichts hat das Gericht allein die Fragestellung, warum nicht auch private Lebensversicherungsverträge zur Verbeitragung herangezogen werden, nicht als ausreichendes Kriterium für eine ungleiche Behandlung zwischen ausschließlich Privatversicherten und im Anschluss an eine Direktversicherung Privatversicherten gesehen. Vielmehr ist vorliegend der allgemeine Gleichheitssatz dadurch verletzt, dass die eine Gruppe von Normadressaten - Versicherte, die eine Direktversicherung im eigenen Namen als Versicherungsnehmer fortsetzen - im Vergleich zu anderen Normadressaten - Versicherte mit einer ausschließlich privaten Lebensversicherung - anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 104, 126, 144 f.).

Darüber hinaus sieht das Gericht hinsichtlich der selbst als Versicherungsnehmer erwirtschafteten Kapitalleistungen nicht mehr den vom Bundessozialgericht typisierend geforderten institutionellen Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit und der Altersversorgung als gegeben an (vgl. BSG, Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -, Rn. 14; www.bundessozialgericht.de; Stichwort: Entscheidungen). Denn bei den Institutionen, bei denen der Kläger bzw. früher der Arbeitgeber die Lebensversicherungen abgeschlossen hatte und die die Kapitalauszahlungen vorgenommen haben, handelt es sich um rein private Aktiengesellschaften und nicht um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes muss nach Auffassung des Gerichts die Leistung aus der Lebensversicherung ihren Charakter als Versorgungsbezug auch nach den vom Bundessozialgericht selbst beschriebenen Abgrenzungsmerkmalen verlieren, wenn sie - wie vorliegend - weder von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt werden, noch auf irgendwie geartete Leistungen des Arbeitgebers als Versicherungsnehmer zurückzuführen sind. Sie können den Charakter als Versorgungsbezug auch bei Eigenleistungen des Arbeitnehmers nur so lange behalten, als es sich unter Beteiligung des Arbeitgebers um eine Direktversicherung im Sinne des § 1 Abs. 2 BetrAVG handelt. Direktversicherungen sind für den Kläger jedoch nur in den Zeiträumen vom 01.11.1979 bis zum 31.12.1988 sowie vom 01.11.1990 bis zum 31.12.1995 von den jeweiligen Arbeitgebern durchgeführt worden.

Bestärkt in seiner Auslegung des Begriffes Versorgungsbezüge bzw. betriebliche Altersversorgung sieht sich das Gericht durch die Formulierungen des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 07.04.2008 -1BvR1924/07- (www.bundesverfassungsgericht.de; Stichwort: Entscheidungen). Denn nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts wird durch § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V die Berücksichtigung einer Kapitalzahlung aus einer betrieblichen Direktversicherung als `Rente der betrieblichen Altersversorgung´ erlaubt, wenn diese Leistungen ihre "Wurzel in einem der dort aufgeführten Rechtsverhältnisse" hat (Beschluss, a.a.O., Rn. 28, Punkt II., 1., 2. Absatz). So geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, dass die "im Beschäftigungsverhältnis wurzelnde", auf einer "bestimmten Ansparleistung während des Erwerbslebens beruhende" einmalige Zahlung einer Kapitalabfindung nicht anders zu bewerten ist als eine auf gleicher Ansparleistung beruhende laufende Rentenleistung. Die vom Kläger selber als Versicherungsnehmer - unabhängig von der jeweiligen Erwerbstätigkeit - finanzierten Ansparleistungen können nicht mehr als in den Beschäftigungsverhältnissen "wurzelnd" und als während dieser Zeit erfolgte Ansparleistung gewertet werden.

Zu der Bewertung, dass zwischen der Erwerbstätigkeit und der Ansparleistung kein Zusammenhang mehr gesehen werden kann, ist auch das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.09.2007 - L 4 P 1312/07 – (rechtskräftig; in: www.sozialgerichtsbarkeit.de) in einem nicht identischen, aber in den wesentlichen Punkten vergleichbaren Fall gekommen. In diesem Fall hatte die Versicherte privat einen Lebensversicherungsvertrag begonnen, der nach einiger Zeit in eine Direktversicherung umgewandelt und wiederum später in einen von der Versicherten als Versicherungsnehmerin fortgesetzten Lebensversicherungsvertrag geändert worden war. Hinsichtlich des dritten Abschnitts des vom LSG Baden-Württemberg zu beurteilenden Falles hat die hier erkennende Kammer Parallelen zu der hier zu beurteilenden Fallvariante gesehen. Nach Auffassung der Kammer sind die Fallvarianten aus den ausgeführten Gründen zur Gleichbehandlung mit rein privat durchgeführten Lebensversicherungsverträgen auch vergleichbar und gleich zu bewerten. Der alleinige Unterschied, der sich zugunsten des Klägers laut den Auskünften der Lebensversicherungen z.B. aus einer längeren Vertragsdauer ergibt, ist deshalb für eine andere Bewertung nicht geeignet.

II. Soweit der Kläger auch die Beitragszahlung aus den Kapitalleistungsanteilen anficht, die auf die Zeiten zurückzuführen sind, in denen die Verträge als Direktversicherung durch den Arbeitgeber durchgeführt worden sind (01.11.1979–31.12.1988 und 01.11.1990-31.12.1995), ist die Klage unbegründet.

Hinsichtlich der Einwände des Klägers über die Zweckbestimmung einer Direktversicherung, den Vertrauens- und Bestandsschutz wird auf die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 (a.a.O.) und ergänzend auf entsprechende Ausführungen in der Entscheidung vom 28.02.2008 - 1 BvR 2137/06 - (www.bundesverfassungsgericht.de) Bezug genommen. Das Bundesverfassungsgericht hat auch unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung als Altersversorgung gesetzliche Regelungen nicht beanstandet und unter Berücksichtigung der vom Gesetzgeber verfolgten Ziele auch die unechte Rückwirkung der angegriffenen Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet. Diese Rechtsprechung sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundessozialgerichts hält das Gericht für zutreffend, da dem Gesetzgeber Möglichkeiten zur Finanzierung sozialversicherungsrechtlicher Systeme auch unter Berücksichtigung der Erwartungshaltungen der Versicherten erhalten bleiben müssen. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Eigentumsschutz hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass solange kein unzumutbarer Eingriff in die Vermögensverhältnisse der Betroffenen vorliegt, als sie nicht mit einer erdrosselnden Wirkung verbunden sind (Beschluss vom 07.04.2008, a.a.O., Rn. 35). Hinsichtlich der vom Kläger beanstandeten Doppelzahlung aufgrund des Umstandes, dass Prämien aus bereits versteuertem und sozialversichertem Einkommen geleistet worden seien, wird auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts verwiesen, das darauf hinweist, dass keine Rechtsgrundlage bzw. kein gesetzliches Verbot für solch eine Doppelzahlung existiert (BSG, Urteil vom 12.12.2007 - B 12 KR 6/06 R -; www.bundessozialgericht.de, Rn. 18). Auch das Bundesverfassungsgericht hat diesen Umstand weder in seiner Entscheidung vom 07.04.2008 noch in der Entscheidung vom 28.02.2008 (a.a.O.) erwähnt und damit ohne Beanstandung gelassen. Unter Berücksichtigung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann dahingestellt bleiben, ob bzw. inwieweit für die Teile des Gehaltes des Klägers, die zur Finanzierung der Direktversicherung herangezogen worden sind, Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden mussten oder ob insoweit (ggf. teilweise, z.B. für Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld) Beitragsfreiheit bestand. Darüber hinaus sind auch viele Umstände, die der Kläger vorliegend im Rahmen der Direktversicherung als ungerechtfertigt empfindet, im Rahmen der Verbeitragung z.B. von gesetzlichen Renten und Lebensversicherungen auf Rentenbasis mit denselben - im allgemeinen unangefochten gebliebenen - Folgen verbunden, so die kritisierte Doppelzahlung und Vernachlässigung der Zweckbestimmung als Altersvorsorge.

III. Da der Klage bereits aus den ausgeführten Gründen und in der tenorierten Form zum Teil stattgegeben worden ist, kommt es auf die Frage einer zeitlichen Reduzierung der Beitragspflicht des Klägers unter 120 Monate und die Frage der rechtlichen Möglichkeit einer solchen Begrenzung nicht mehr an (vgl. insoweit LSG Berlin, Urteil vom 23.10.2002 - L 9 KR 67/00 -; www.sozialgerichtsbarkeit.de).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

RechtsgebietSGB VVorschriften§§ 229 Abs. 1, 226 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB V

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