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26.08.2009 · IWW-Abrufnummer 092371

Oberlandesgericht Braunschweig: Urteil vom 11.12.2008 – 8 U 102/07

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


Geschäftszeichen: 8 U 102/07
1 O 681/02 Landgericht Braunschweig

Verkündet am 11. Dezember 2008

Im Namen des Volkes

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig durch XXX auf die mündliche Verhandlung vom 7. Oktober 2008
für R e c h t erkannt:

Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juni 2007 – 1 O 681/02 – werden zurückgewiesen.

Auf die Berufungen der Beklagten zu 2 a) – e) und der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. Juni 2007 – 1 O 681/02 – mit Ausnahme der bereits rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 4) -teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen die gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1) und 3) ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Klage gegen die Beklagten zu 2 a) – e) wird abgewiesen.

Soweit Teilurteil gegen die Beklagten zu 2 a) – e) ergeht, trägt die Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 a) - e) in beiden Instanzen. Die Nebenintervenientin zu 2) trägt die erstinstanzlich durch ihre Nebenintervention gegen die Beklagten zu 2 a) – e) verursachten Kosten selbst.
Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahren tragen die Klägerin und die Beklagten zu 1) und 3) jeweils 1/3.

Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin im zweiten Rechtszug tragen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils zu 1/3. Im Übrigen trägt die Klägerin ihre Kosten selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) und 3) sowie der Nebenintervenientin zu 1) im Berufungsverfahren tragen diese selbst.

Die außergerichtlichen Kosten der Nebenintervenientin zu 2) in zweiter Instanz tragen die Beklagten zu 1) und 3) jeweils zu 1/3, im Übrigen sie selbst.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits im Übrigen bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2 a) – e) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zu 2 a) – e) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Beklagten zu 1) und 3) können die Vollstreckung der Klägerin und der Nebenintervenientin zu 2) durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin und die Nebenintervenientin zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.423.260,45 € festgesetzt.

G r ü n d e :

A.

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Baumängeln am Dach ihres Kunstmuseums.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 13. 06. 2007 (LGU Seite 3 – 11, Bl. 1112 – 1120 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat, soweit dies für das Berufungsverfahren noch von Interesse ist, die Beklagten zu 2) und 3) in vollem Umfang, die Beklagte zu 1) dagegen lediglich mit einer Quote von 30 % dem Grunde nach zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt.

Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Werkleistung der Beklagten zu 1) einen wesentlichen Mangel aufweise, der die Gebrauchsfunktion des Glasdaches erheblich beeinträchtige. Entgegen der vertraglichen Vereinbarung werde das Kondensat am Glasdach nicht gesichert abgeleitet, sondern tropfe auf den Fußboden. Die Verbauung unterhalb der Glasdachkonstruktion mit Aluminium-Ausblendgittern führe sowohl zu einer erheblichen Reduzierung des konvektiven Wärmeübergangs durch Luftzirkulation als auch des Wärmeübergangs durch Strahlungsaustausch. Dies ziehe ein ungesichertes Abtropfen von Kondensat nach sich. Die Beklagte zu 1) habe den Mangel verschuldet. Ihr sei die Art des Verbaus bekannt gewesen. Ggf. hätte sie im Rahmen ihrer Planungen Bedenken gegen die nicht ausreichende Klimatisierung oberhalb der Aluminium-Ausblendgitter anmelden müssen. Selbst bei Einhaltung der definierten Raumkonditionen wäre die Bildung von Tauwasser an der Glasdachpyramidenkonstruktion nicht vermieden worden. Das Aufbringen der Diffusionsfolie habe keinen nennenswerten Einfluss auf die Kondensatbildung. Die Beklagte zu 1) hafte aber nur mit einer Quote von 30 %, weil der Mangel auch auf einem der Klägerin zuzurechnenden Planungsfehler der Beklagten zu 2) beruhe.

Die Beklagten zu 2) haften nach Auffassung des Landgerichts dagegen in vollem Umfang, weil ihre Planung fehlerhaft sei. Die plangerechte Ausführung der Glasdachkonstruktion mit den von den Beklagten zu 2) hierfür entworfenen Lichtumlenkelementen (Aluminium-Ausblendgittern) habe zu einem Bauwerksmangel geführt. Auch hätten die Beklagten zu 2) die thermische Abschirmung der Dachkonstruktion gegenüber dem Innenraum aufgrund des Einbaus der Aluminium-Abblendgitter erkennen müssen. Sie hätten daher auf eine Verbesserung der Randbedingungen drängen müssen. Jedenfalls hätten sie veranlassen müssen, dass die klimatischen Verhältnisse oberhalb des Abblendgitters näher untersucht werden. Auch hätten sie die Leistung des Beklagten zu 3) als Sonderfachmann überprüfen müssen. Insofern hätten sich ihnen Bedenken gegen die von dem Sonderfachmann formulierten Randbedingungen aufdrängen müssen.

Der Beklagte zu 3) hafte in vollem Umfang. Er sei als Sonderfachmann für die Leistungen im Bereich thermische Bauphysik bzgl. Dach und Fassade beauftragt worden. Er habe auch die entsprechenden technischen Vorbemerkungen und Systembeschreibungen (ZTV) erstellt. Die ihm obliegende Aufgabe der Vermeidung des Abtropfens von Kondensat habe er nicht erfüllt. Der Beklagte zu 3) habe auch prüfen müssen, ob die Werkleistung der Beklagten zu 1) den gestellten Anforderungen entsprochen habe. Unbeachtlich sei der Umstand, dass der Beklagte zu 3) nicht für den Einbau der Lichtumlenkelemente und damit für die physikalische Auswirkungen verantwortlich sei.

Insgesamt geht das Landgericht weiter davon aus, dass die Beklagten zu 1), 2 a) und 3) als Gesamtschuldner haften.

Gegen dieses der Beklagten zu 1) am 14. 06. 2007 zugestellte Urteil hat sie mit Schriftsatz vom 29. 06. 2007, eingegangen bei Gericht am 02. 07. 2007, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 06. 09. 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet, nachdem ihr hierfür die Frist bis zum 14. 09. 2007 verlängert worden war.

Gegen das den Beklagten zu 2 a) – e) am 15. 06. 2007 zugestellte Urteil haben sie mit Schriftsatz vom 10. 07. 2007, eingegangen bei Gericht am folgenden Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 17. 09. 2007, eingegangen bei Gericht am selben Tag, begründet, nachdem ihnen hierfür die Frist bis zum 17. 09. 2007 verlängert worden war.

Der Beklagte zu 3) hat mit Schriftsatz vom 17. 07. 2007, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, Berufung gegen das ihm am 18. 06. 2007 zugestellte Urteil eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2207, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat er seine Berufung begründet, nachdem ihm hierfür die Frist bis zu diesem Tag verlängert worden war.

Mit Schriftsatz vom 12. 07. 2007, eingegangen bei Gericht am folgenden Tag, hat die Klägerin ihrerseits Berufung eingelegt, nachdem ihr das Urteil am 14. 06. 2007 zugestellt worden war. Mit Schriftsatz vom 12. 09. 2007, eingegangen bei Gericht am folgenden Tag, hat sie ihre Berufung begründet, nachdem ihr hierfür die Frist bis zum 14. 09. 2007 verlängert worden war.

Die Beklagte zu 1) greift das Urteil in vollem Umfang an. Nach ihrer Auffassung hafte sie deshalb nicht, weil die Klägerin die versprochenen Randbedingungen nicht eingehalten habe. Danach hätte die Temperatur unter dem Dach - also auch oberhalb der Aluminium-Ausblendgitter - mindestens 18° C bei höchstens 60 % relativer Luftfeuchte betragen müssen. Nicht sie, sondern die Klägerin hätte die erforderliche Wärmezufuhr erbringen müssen. Ohne die Aluminium-Ausblendgitter könne das Abtropfen von Kondensat ausgeschlossen werden. Ferner habe sie auch kein Funktionsrisiko übernommen. Dies folge bereits daraus, dass sie in die Planung und Konzeption nicht eingebunden gewesen sei. Nach der vertraglichen Regelung sei allein die im Protokoll vom 15. 10. 1991 beschriebene Falzgrundentwässerung vereinbart gewesen. Diese Abrede habe Vorrang vor den Regelungen in den ZTV. Ihr eigenes Werk sei auch nicht verbesserungsfähig. Ihr Sondervorschlag „System Seele“ berühre nicht die Fähigkeit der Konstruktion, Kondensat ableiten zu können. Ihre Aufgabe sei auf den Einbau der Rinnen zum Ablaufen des Kondensats beschränkt gewesen. Der Neigungswinkel der Scheiben von 6° sei zum kontrollierten Ablaufen des Tauwassers ausreichend. Im Übrigen bestehe kein gesichertes Wissen hinsichtlich des Abtropfens von Tauwasser in Abhängigkeit von der Neigung, der Verschmutzung und der Beschichtung von Baustoffoberflächen.

Auch die Beklagten zu 2) greifen das Urteil in vollem Umfang an. Ihre Zustimmung durch ihren Mitarbeiter M zu dem „System Seele“ am 15. 10. 1991 sei allein im Rahmen ihrer künstlerischen Oberleitung erfolgt. Die Beklagte zu 4) sei zu diesem Zeitpunkt, als die Baumaßnahme bereits in Gang gewesen sei, schon für die Planfreigabe verantwortlich gewesen. Der Zusatzvertrag über die künstlerische Leitung sei lediglich nach dem 15. 10. 1991 unterzeichnet worden. Das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft den Zeugen M nicht vernommen. Die Beklagten zu 2) hätten auch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag verstoßen. So sei es nicht ihre Aufgabe gewesen, die Angaben des Beklagten zu 3) als Sonderfachmann zu hinterfragen. Unter Bezugnahme auf ein Gutachten des Sachverständigen R führen sie ergänzend aus, dass ihnen lediglich eine Grobprüfung der Planung des Beklagten zu 3) oblegen hätte. Von Details der Bauphysik hätten sie im Rahmen ihrer Ausbildung keine ausreichende Kenntnis. Dies sei auch nicht Gegenstand der Ausbildung als Architekt. Sie hätten ihre Pflichten erfüllt, indem sie einen Fachmann für die technische Bauphysik, den Beklagten zu 3), eingeschaltet hätten. Dieser sei für die Gesamtkonstruktion verantwortlich.

Der Beklagte zu 3) weist eine Verantwortlichkeit für den Mangel des Gebäudes ebenfalls zurück. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens führt er aus, lediglich für die Gebäudehülle, nicht aber für das Innenklima des Hauses verantwortlich gewesen zu sein. Der Mangel liege aber in der nicht ausreichenden Klimatisierung. Die Auswirkungen des Aluminium-Ausblendgitters auf das Raumklima seien fehlerhaft vom zuständigen Ingenieurbüros P nicht beachtet worden. Bei Einhaltung seiner Planungsvorgaben (direkt unter den Glasscheiben müsse die Luft eine Temperatur von 18° C und eine relative Luftfeuchtigkeit von 60 % haben) würde es nicht zum Abtropfen des Kondensats kommen. Für die bauphysikalischen Auswirkungen des Alu-Ausblendgitters sei er nicht verantwortlich gewesen. Vielmehr hätte das das Lichtumlenksystem planende Ingenieurbüro B auf die Auswirkungen auf das Raumklima hinweisen müssen. Auch habe das Landgericht seinen Vortrag unbeachtet gelassen, wonach die Klägerin die geplanten Heizkörper unter dem Museumsdach zugunsten einer Klimatisierung habe entfallen lassen.

Die Beklagten zu 1) – 3) einschließlich der Nebenintervenientin zu 1) beantragen,

in Abänderung des Grund- und Teilurteils des Landgerichts Braunschweig vom 13. 06. 2007 – 1 I 681/02 – die Klage gegen die jeweiligen Beklagten zu 1) – 3) abzuweisen.

Die Klägerin sowie die Nebenintervenientin zu 2) beantragen,

die Berufungen der Beklagten zu 1) – 3) zurückzuweisen.

Hinsichtlich der Berufung der Beklagten zu 1) verteidigt die Klägerin das angefochtene Urteil. Nach ihre Auffassung hafte die Werkunternehmerin nicht nur mit einer Quote, sondern in vollem Umfang. Insofern verweist sie auf ihre Ausführungen zu ihrer eigenen Berufung. Die Nebenintervenientin zu 2) schließt sich der Berufungserwiderung der Klägerin an.

Weiter verteidigt die Klägerin gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) das landgerichtliche Urteil.
Die Beklagten zu 2) haften nach ihrer Auffassung deshalb, weil sie den Sondervorschlag („System Seele“) am 15.10.1991 technisch freigegeben hätten. Soweit deren Mitarbeiter, Herr M, die Freigabe allein im Rahmen der künstlerischen Oberleitung erklärt haben will, handele es sich um einen geheimen Vorbehalt. Falls der Zeuge M nicht in der Lage gewesen sei, das „System Seele“ aus technischer Sicht zu prüfen, hätte er dies jedenfalls offenbaren müssen. Soweit sich die Beklagten zu 2) in ihrer Berufungsbegründung auf die privatgutachterliche Stellungnahme des Sachverständigen R beziehen, sei der Vortrag in zweiter Instanz verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Die Beklagten zu 2) hätte jedenfalls überprüfen müssen, welche Auswirkungen die Verbauung durch die Lichtumlenklamellen nach sich ziehen. Schließlich hätten sie offenbaren müssen, dass ihnen das Fachwissen gefehlt habe, um die „Kollision“ zwischen Architektur und Haustechnik aufzudecken.
Schließlich hat der Beklagte zu 3) nach Auffassung der Klägerin für den Mangel einzustehen. Er hätte sich bei den ihm obliegenden Aufgaben nicht auf sein Bauteil beschränken dürfen, sondern hierbei die Randbedingungen beachten müssen. Der Beklagte zu 3) sei umfassend mit dem ganzheitlichen Leistungsbild der Bauphysik beauftragt worden. Dieser habe auch über alle erforderlichen Informationen verfügt, um die bauphysikalischen Eigenschaften angesichts der Randbedingungen des Betriebs der Kunsthalle einschätzen zu können. Er habe zu keinem Zeitpunkt Bedenken gegen die Gesamtkonstruktion angemeldet.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer eigenen Berufung das Rechtsschutzziel, dass die Beklagte zu 1) dem Grunde nach in vollem Umfang hafte. Diese sei für einen selbständigen Ausführungsfehler verantwortlich. Auch ohne Berücksichtigung von Planungsmängeln der anderen Beklagten hätte die Beklagte zu 1) für sich genommen bereits ein mangelhaftes Werk erstellt. Sie schulde die sichere Ableitung des gesamten Kondensats und nicht lediglich eine Falzgrundentwässerung. Die von ihr erstellte Dachkonstruktion („System Seele“) erfülle nicht die funktionale Voraussetzung der sicheren Abführung von Kondensat, weil die Neigung der Scheiben zu gering sei. Das Kondensat würde selbst dann abtropfen, wenn die Lichtumlenkraster nicht unterhalb der Lichtdachkonstruktion installiert wären. Mit dem Angebot eines Sondervorschlages und der Garantie der Einhaltung des funktionalen Leistungssolls in Kenntnis der örtlichen Randbedingungen hätte die Beklagte zu 1) unabhängig von den weiteren Beklagten die uneingeschränkte Verantwortung für die Funktion des Glasdaches übernommen. Ihr Sondervorschlag führe zu einer eigenen Planungsverantwortung, die sich letztlich in einer Funktionalitätsgarantie niedergeschlagen habe. Die fehlerhafte Planung der Beklagten zu 1) sei mithin neben den Planungsmängeln der Beklagten zu 2) und 3) voll ursächlich für die Mangelhaftigkeit des Werkes. Die Beklagte zu 1) habe auch keine Bedenken hinsichtlich der Planung erhoben, obwohl ihr der Einbau der Lichtumlenklamellen bekannt gewesen sei. Bei allen Vorgesprächen sei die Beklagte zu 1) mit einbezogen gewesen und hätte daher Kenntnis von den besonderen Randbedingungen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gehabt. Die Haustechnikplanung des Objekts entspreche auch den gestellten Anforderungen, so dass die raumklimatisch vorgegebenen Randbedingungen eingehalten worden seien. Selbst wenn dies aber nicht der Fall sei, sei die Nichteinhaltung der Raumkonditionen für das Abtropfen des Kondensats nicht kausal.

Die Nebenintervenientin zu 2) weist darauf hin, dass der Beklagten zu 1) die Verpflichtung oblegen habe, die Materialeigenschaften zumindest für ihre Konstruktion in eigener Verantwortung festzulegen und hierbei alle Randbedingungen, wie z.B. das Vorhandensein der Ausblendraster und deren Einfluss auf den Strahlungsaustausch, zu erkennen und zu beachten. Das definierte Raumklima habe sich nicht auf den Bereich der Besucherebene, sondern auf die gesamte Höhe der Ausstellungsfläche der großen Halle bis zu einer Höhe von 12 m über dem Fußboden erstreckt. Die Vorgaben für die Raumtemperatur von 22° C +/- 1°K und für die Raumluftfeuchte von 55 % relativer Feuchtigkeit +/- 5 % seien nach dem Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. MM im selbständigen Beweisverfahren auch eingehalten worden. Obwohl die Raumluft direkt unter der Fensterscheibe stets 18° C betrage, komme es zum Abtropfen des Kondensats. Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 3) sollte die Beheizung auch zu keinem Zeitpunkt wegfallen, sondern entsprechend der Planung vom 08. 03. 1991 in den Randbereich verlegt werden, um mögliche größere Wasserschäden bei evtl. Undichtigkeiten zu vermeiden. Eine Klimatisierung statt einer Heizung sei in der Planung nie vorgesehen gewesen.

Die Klägerin sowie die Nebenintervenientin zu 2) beantragen,

das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Braunschweig vom 13. 06. 2007 – 1 O 681/02 – dahingehend abzuändern, dass die Beklagte zu 1) dem Grunde nach in vollem Umfang haftet, so dass der Klaganspruch gegenüber den gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten zu 1), 2 a) und 3) sowie gegenüber den Beklagten zu 2 b) – e), die im Verhältnis zu der Beklagten zu 2 a) wie Gesamtschuldner und im Übrigen als Gesamtschuldner haften, dem Grunde nach gerechtfertigt ist.

Die Beklagte zu 1) einschließlich ihrer Nebenintervenientin zu 1) beantragen,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf ihre eigene Berufung weist die Beklagte zu 1) das Rechtsmittel der Klägerin zurück. Die Nebenintervenientin zu 2) schließt sich den Ausführungen der Beklagten zu 1) an.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Die Beiakten 1 OH 11/94 - Landgericht Braunschweig - lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

B.

Alle Berufungen sind zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 3) haben keinen Erfolg, während die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) begründet sind.

Nachfolgend zitierte Vorschriften des BGB sind solche in der bis zum 31. 12. 2001 geltenden Fassung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).

I.
Die Berufung der Klägerin ist begründet, weil die Beklagte zu 1) in vollem Umfang auf Schadensersatz nach § 13 Nr. 7 Abs. 1 S. 1 VOB/B haftet. Daraus folgt zugleich, dass die Berufung der Beklagten zu 1) keinen Erfolg hat.

1.
Zwischen den Parteien ist unstreitig ein Werkvertrag geschlossen worden. Nach Ziff. 2.7.3 des Bauleistungsvertrages vom 10. 12. 1991 (Anlage K 9 – Anlagenband I) findet die VOB/B zwischen den Parteien Anwendung, wobei angesichts des Zeitpunkts des Vertragsabschlusses die DIN 1961 in der Ausgabe Dezember 1992 als vereinbart gilt.

2.
Die Beklagte zu 1) hat mangelhaft geleistet, weil sie ihr Werk entgegen ihrer vertraglichen Zusicherung nicht so errichtet hat, dass kein Kondensat von den Dachflächen auf den Boden tropft.

a.
Nach § 13 Nr. 1 VOB/B übernimmt der Auftragnehmer die Gewähr dafür, dass die Leistung zur Zeit der Abnahme die vertraglich zugesicherte Eigenschaft hat. Eigenschaften sind dabei neben der physischen Beschaffenheit einer Sache oder Leistung bzw. der zu ihrer Herstellung verwendeten Materialien alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, welche die Beziehung der Sache zur Umwelt betreffen und wegen der dem Werk auf gewisse Dauer anhaftenden Merkmale die Brauchbarkeit oder den Wert der Sache beeinflussen (vgl. Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 10. Aufl., B § 13 Rz. 16). Eine Zusicherung i.S.d. vorgenannten Regelung ist nicht jede Beschreibung einer Bauleistung in einem Leistungsverzeichnis oder Angebot, sondern das vertragliche vom Auftragnehmer gegebene und vom Auftraggeber angenommene Versprechen, das Werk mit einer bestimmten Eigenschaft auszustatten (BGH, Urteil vom 10.10.1985 – VII ZR 303/84 - BauR 1986, 93, 94; BGH WM 1997, 2183). Nicht erforderlich ist – anders als im Kaufrecht –, dass der Auftragnehmer zum Ausdruck bringt, er werde für alle Folgen einstehen, wenn die Eigenschaft nicht erreicht werde (vgl. BGH BauR 1986, 93, 94).

b.
Die Beklagte zu 1) hat zugesagt, ihr Werk so zu erstellen, dass kein Kondensat vom Dach auf den Fußboden des Gebäudes tropft.

aa.
Die vereinbarte physische Beschaffenheit der streitgegenständlichen Konstruktion der Beklagten zu 1) liegt darin, dass diese geeignet sein soll, ein unkontrolliertes Abtropfen von Kondensat an den Scheiben und Trägern des Daches auf den Boden der Räume zu verhindern. Das unkontrollierte Abtropfen des Kondensats beeinträchtigt auch die Brauchbarkeit der Sache ein. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Denn vom Dach tropfendes Kondensat schränkt die Nutzung der darunter befindlichen Räumlichkeiten ein. Dies gilt für jedes Gebäude, erst Recht für ein Museum, bei dem die Gefahr der Beschädigung von Ausstellungsstücken auf der Hand liegt.

bb.
Die vorgenannte Eigenschaft (Verhinderung des Abtropfens von Wasser aus dem Bereich der Glasdachkonstruktion in den Innenraum) hat die Beklagte auch zugesichert. Ziff. 2.2 des zwischen den Parteien geschlossenen Bauleistungsvertrages (Anlage K 9 – Anlagenband I) bestimmt, dass das Verhandlungsprotokoll vom 25. 10. 1991 (Anlage K 8 – Anlagenband I) nebst seinen Anlagen 1 – 3 sowie Anlage 4 (Protokoll des technischen Erläuterungsgesprächs vom 15. 10. 1991 - Anlage K 7 – Anlagenband I) Bestandteil der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarung ist. Ziffer 2 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 25. 10. 1991 (Anlage K 8 – Anlagenband I) sowie dessen Anlage 1 verweisen auf die Angebotsgrundlagen und damit auf die Leistungsbeschreibung einschließlich den ZTV. In diesen zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen vom 23. 07. 1991 wird auf Seite 43 (Anlage K 6 Anlagenband I) gesondert darauf hingewiesen, dass die den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Detailzeichnungen nur prinzipielle Darstellungen seien, um die Maßnahmen der Glaseindichtung, einer Kondenswassersammlung und -ableitung optisch zu erläutern. Der Einsatz eines bestimmten Systems werde durch die ZTV nicht vorgegeben, vielmehr könnten auch andere Konstruktionen angeboten werden, soweit sie die funktionalen Anforderungen erfüllen. Entscheidend sei, dass die „Funktionspriorität“ erreicht werde, nämlich „dass das Abtropfen von Wasser aus dem Bereich der Glasdachkonstruktion in den Innenraum absolut verhindert wird“.

Diese zusätzliche technische Vertragsbedingung ist mehr als eine bloße Leistungsbeschreibung, sondern das Versprechen, dass die Glasdachkonstruktion über die vorgenannte Eigenschaft verfügt. Dies ergibt sich aus dem Wort „absolut“. Die Dachkonstruktion sollte ausnahmslos, mithin in jedweder Situation, die Eigenschaft aufweisen, dass kein Kondensat auf den Boden der Räumlichkeiten abtropft. Dies wird noch dadurch ergänzt, dass die Klägerin diese technische Vertragsbedingung als „wichtigen Hinweis“ überschrieben hat. Demzufolge mussten alle Beteiligten davon ausgehen, dass der jeweilige Anbieter das Versprechen abgibt, dass kein Kondensat vom Glasdach auf den Boden tropft.

Dem widersprechen entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) auch nicht die Erörterungen im technischen Erläuterungsgespräch vom 15. 10. 1991 (Anlage K 7 – Anlagenband I). Dieses Gespräch ist nach Ziff. 2.2 des Bauleistungsvertrages (Anlage K 9 – Anlagenband I) ebenso Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung. Unter Ziff. 1.3 des technischen Erläuterungsgespräches vom 15. 10. 1991 wird ausgeführt, dass die Entwässerung des Schwitzwassers (Falzgrundentwässerung) auch bei dem „System Seele“ gegeben sei. Diese Formulierung besagt aber nicht, dass die Vorgabe der Tropffreiheit des gesamten Daches aufgegeben und statt dessen lediglich eine Entwässerung des Falzgrundes zugesichert werden sollte. Ziff. 1.3 des technischen Erläuterungsgespräches ist so zu verstehen, dass die Beteiligten davon ausgegangen sind, das Schwitzwasser über den Falzgrund abzuleiten. Es sollte zusätzlich eine Sammelrinne für das Oberflächenkondensat angebracht werden. Das technische Erläuterungsgespräche beinhaltet mithin keine Einschränkung der Zusicherung, sondern lediglich die Annahme, dass das Abführen des Kondensats über den Falzgrund erreicht werden könne.

c.
Die Beklagte zu 1) hat ihre Zusicherung nicht eingehalten, denn das Wasser tropft vom Dach auf den Fußboden.

aa.
Nach den Feststellungen des im selbständigen Beweisverfahren (Az. 1 OH 11/94 – LG Braunschweig) eingeschalteten Sachverständigen Dipl.-Ing. MM in seinem Erstgutachten vom 08. 07. 1996 bildet sich im gesamten Lichtdachbereich Kondensat, das nicht in den Sammelrinnen aufgefangen wird und auf den Boden abtropft (Bl. 24 f. des Erstgutachtens MM). Die Kondensatbildung findet sich in allen Bereichen und allen Lichtdächern des Objektes (Bl. 20 des Erstgutachtens MM). Das Kondensat tropft so ab, dass die Halle und die Empore flächig mit kleinen Pfützen bedeckt sind (Bl. 20 und 21 des Erstgutachtens MM). Dabei tropft es entgegen der Behauptung der Beklagten zu 1) nicht erst seit dem Einbau der Lichtschutzfolie im Mai 1994, sondern bereits seit November 1993. Insofern hatte die Klägerin alle Beklagten bereits am 22. 02. und 05. 05. 1994 zur Abhilfe aufgefordert (Anlagen K 10 – K 14 – Anlagenband I). Dies ist von den Beteiligten auch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht in Frage gestellt worden. Im Übrigen ist der Einbau der Lichtschutzfolie für das Abtropfen des Wassers nicht relevant. Nach dem zweiten Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 07. 08. 2006 (dort Bl. 4) ist der Einfluss der Folie auf die Kondensatbildung unbeachtlich oder, wie der Sachverständige bei seiner Anhörung im Termin vom 18. 04. 2007 vor der Kammer ausgeführt hat (Bl. 1024 d.A.), sehr marginal.

bb.
Die Beklagte zu 1) kann sich nicht damit verteidigen, dass sich bei eingeschalteter voller Hallenbeleuchtung kein Kondensat bilde. Unabhängig davon, ob diese Behauptung zutreffend ist, braucht sich die Klägerin nicht auf eine solche Art der Nutzung verweisen zu lassen. Vielmehr hat die Beklagte zu 1) davon ausgehen müssen, dass die Beleuchtung des Museums in der Nacht – wie allgemein üblich – ausgeschaltet ist. Dem entspricht auch das Schreiben der Nebenintervenientin zu 2) an den Beklagten zu 3) vom 18. 09. 1991 (Anlage K 76 – Bl 446 d.A.). In diesem wird auf das Fehlen der inneren Last (Beleuchtung) bei Nachtbetrieb hingewiesen.

3.
Soweit im Laufe des selbständigen Beweisverfahrens und auch in diesem Rechtsstreit weitere Mängel geltend gemacht werden, wie die Nichteinhaltung der vereinbarten Wärmedämmqualität der eingebauten Verglasungen oder die nicht ausreichende Dämmung des Fußpunkt-Bereichs der Lichtbänder, stützt die Klägerin ihren Anspruch auf Schadensersatz hierauf nicht. Sie macht auch im Hinblick auf die von ihr gewählte Sanierung allein Kosten geltend, die ihre Ursache in der Beseitigung der Tropfenbildung haben. Im Übrigen führt eine ggf. vorliegende Dämmwertunterschreitung nicht zu einem relevanten Tauwasseranfall (vgl. Bl. 5 des ersten Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M vom 10. 08. 2005 sowie seine Anhörung vom 18.04. 2007 – Bl. 1024 d.A.).

4.
Die Beklagte zu 1) hat den Mangel auch schuldhaft verursacht.

aa.
Sie kann sich nicht nach § 276 BGB damit entlasten, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt eingehalten zu haben. Denn bei einer hier vorliegenden Zusicherung kommt es nicht darauf an, ob man von einem Fachunternehmen des Metallbaus überhaupt erwarten kann, die Fragen der Kondensatbildung beurteilen zu können. Der Auftragnehmer handelt schon dann schuldhaft, wenn er die Zusicherung nicht einhält (vgl. Siegburg, Handbuch der Gewährleistung, 4. Aufl., Rz.1163). Es ist insofern unerheblich, ob die Beklagte zu 1) als zusicherndes Unternehmen überhaupt in der Lage ist, die Tropffreiheit der Dachkonstruktion beurteilen zu können. Es kommt nicht darauf an, ob nach dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Errichtung des Glasdaches die Tropffreiheit überhaupt erreichbar gewesen ist (vgl. BGH BauR 1986, 93, 94; Wirth in Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl. B § 13 Nr. 1 Rz. 123).

bb.
Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht mit schuldbefreiender Wirkung darauf berufen, das Risiko der Tropffreiheit nur für den Fall übernommen zu haben, dass die klimatischen Vorgaben eingehalten werden. Unter Ziff. 15 der ZTV vom 23. 07. 1991 (dort Seite 40 – Anlage B/3 zum Schriftsatz des Beklagten zu 3) vom 28. 01. 2003 – Bl. 379 d.A.) wird vorgegeben, dass die Raumkonditionen im Bereich der Besucherebene bei einer Lufttemperatur von +22°C und einer relativen Luftfeuchte von 60 % lägen. Weiter wird ausgeführt, dass sich in extremen Situationen die Raumtemperatur unterhalb des Daches auf 18°C bei gleichbleibender relativer Luftfeuchte absenken könne.

Selbst bei Einhaltung dieser geplanten Raumkonditionen kann aber die Bildung von Tauwasser bei der erstellten Glasdachkonstruktion und das Abtropfen nicht vermieden werden. So hat bereits der Sachverständige Dipl.- Ing. MM in seinem Gutachten vom 08. 07. 1996 im selbständigen Beweisverfahren (dort Bl. 19 ff) eine Kondensatbildung bei einer Raumlufttemperatur von 19°C bei relativer Luftfeuchte von 54 % festgestellt. Das Tauwasser ist auch nicht abgeleitet worden, sondern hat Pfützen auf den Leuchtenabdeckungen und auf dem Hallenboden gebildet. Letztlich hat es vom Dach stark weiter getropft. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem Erstgutachten (dort Bl. 35) deshalb auch ausgeführt, dass selbst bei Einhaltung der geplanten Raumkonditionen die Bildung von Tauwasser nicht vermieden werden kann. Aufgrund der Verbauung direkt unterhalb des Pyramidendaches wird die Konvektion und Emissivität derart eingeschränkt, dass die vorausgesetzten klimatischen Bedingungen nicht ausreichend sind, um eine Kondensatbildung zu verhindern (vgl. auch Bl. 37 des Erstgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M). In seinem Ergänzungsgutachten vom 22. 07. 2004 (dort Bl. 4) hat der Sachverständige Prof. Dr. M nochmals bekräftigt, dass aufgrund der besonderen Randbedingungen selbst bei Einhaltung der geplanten Raumkonditionen die Bildung von Tauwasser unter der Glaspyramide nicht vermeidbar ist. Demzufolge hat sich das von der Beklagten zu 1) übernommene Risiko verwirklicht. Die Beklagte zu 1) hat ihr Versprechen nicht einhalten können, dass kein Wasser vom Glasdach abtropft, auch wenn die klimatischen Vorgaben eingehalten werden.

cc.
Die Beklagte zu 1) kann sich in diesem Zusammenhang nicht dadurch entlasten, dass sie vor Ausführung der Arbeiten auf die Nichteinhaltung der Zusicherung hingewiesen hat. Unabhängig davon, ob eine derartige Enthaftung überhaupt im Falle einer Zusicherung Platz greifen kann, scheidet sie bereits deshalb aus, weil entgegen §§ 13 Nr. 3, 4 Nr. 3 VOB/B die Beklagte keine Bedenken gegen die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des Auftraggebers erhoben hat.

5.
Der Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz ist der Höhe nach nicht durch ein etwaiges Fehlverhalten der Architekten oder eines weiteren Sonderfachmanns, derer sich die Klägerin bedient hat, nach §§ 254, 278 BGB eingeschränkt.

a.
Eine Mithaftung der Klägerin, die sich der Beklagten zu 2) und 3) als Erfüllungsgehilfen bedient hat, scheidet hier deshalb aus, weil etwaige Planungsfehler der Beklagten zu 2) und 3) für das Nichteinhalten der Zusage der Beklagten zu 1), nämlich der Tropffreiheit des Daches, nicht ursächlich geworden sind. Ursache für die Kondensatbildung ist trotz Einhaltung der geplanten Raumkonditionen die thermische Abschirmung der Dachkonstruktion gegenüber dem Innenraum durch Einbau der Aluminium-Ausblendgitter unter den Glaspyramiden (vgl. Bl. 35 des Erstgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M).

b.
Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) liegt kein der Klägerin zuzurechnender Planungsfehler darin, dass der Werkunternehmerin unzutreffende Vorgaben über die Raumkonditionen gemacht worden sind. Denn, wie bereits oben ausgeführt, Tauwasser tropft auch dann unkontrolliert ab, wenn die Raumkonditionen eingehalten werden.

Ein Planungsfehler liegt auch nicht in der von den Beklagten zu 2) vorgegebenen Neigung des Daches. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat in seinem ersten Ergänzungsgutachten vom 10. 08. 2005 (dort Bl. 4) festgestellt, dass eine Neigung des Daches von ca. 6 Grad ausreicht, damit das Kondensat zum Randbereich abfließen kann. Die vorgesehene Neigung des Daches von 12 Grad ist mithin ausreichend, um das kontrollierte Abfließen des Tauwassers zu ermöglichen.
Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht im Rahmen einer Mitverursachung des Mangels (§ 254 BGB) darauf berufen, bei Abgabe des Angebotes keine Kenntnis von dem Verbau mit den Ausblendgittern gehabt zu haben. Vielmehr ist in Ziff. 15 der ZTV vom 23. 07. 1991 (Bl. 379 d.A.) ausdrücklich erwähnt, dass oberhalb der Halle eine Isolierverglasung mit integrierten Lichtraster-Systemen eingebaut werden soll. Die Beklagte zu 1) hatte im Rahmen der Angebotserstellung unstreitig auch Kenntnis von dem Angebotsplan RD 3 (vgl. Planverzeichnis vom 23. 07. 1991 – Anlage A 2 zum Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 21. 03. 2007 – Bl. 892, 899 d.A.). Auf diesem Plan ist, wie der Sachverständige Prof. Dr. M in seiner Anhörung vor dem Landgericht ausgeführt hat (Bl. 1024 d.A.), das Ausblendgitter in Dreiecksform dargestellt. Ein Planungsfehler, der der Klägerin zuzurechnen wäre, liegt mithin nicht vor.

Die Beklagte zu 1) kann sich auch nicht damit entlasten, dass die Beklagten zu 2) und 3) keine Bedenken gegen die von ihr geplante Konstruktion („System Seele“) erhoben haben. Dabei ist unbeachtlich, dass die unkontrollierte Kondensatbildung nicht auf der Änderung des ausgeschriebenen Systems zu der letztlich von der Beklagten zu 1) geplanten alternativen Konstruktion beruht. Denn der Sachverständige Prof. Dr. M hat bei seiner Anhörung vor der Kammer (Bl. 1025 d.A.) nochmals klargestellt, dass auch bei dem ausgeschriebenen System aufgrund der besonderen Randbedingung, nämlich der thermischen Abschirmung der Dachkonstruktion, Tauwasser anfällt. Entscheidend ist mithin nicht die Änderung in der Planung seitens der Beklagten zu 1), sondern der Umstand, dass diese, wie bereits oben ausgeführt, das Versprechen abgegeben hatte, ein Werk zu erstellen, bei dem kein Kondensat vom Dach auf den Fußboden tropft. Daher ist es auch unbeachtlich, dass die Architekten und der Sonderfachmann in der technischen Baubesprechung vom 15. 10. 1991 keine Bedenken gegen die Dachkonstruktion erhoben haben. Die Beklagte zu 1) kann sich mithin nicht durch den Umstand entlasten, dass die von der Klägerin eingeschalteten Fachleute es unterlassen haben, Bedenken gegen die Zusage der Beklagten zu 1), nämlich dass kein Wasser auf den Fußboden tropft, zu erheben. Die Beklagte zu 1) hat aufgrund ihrer eigenen Zusicherung das Risiko der Tropffreiheit übernommen. Wenn sich dann das Risiko realisiert, kann sie sich nicht darauf berufen, die Klägerin bzw. die von dieser eingeschalteten Planer hätten hiervon abraten müssen.

6.
Nach alledem haftet die Beklagte zu 1) der Klägerin dem Grunde nach auf Schadensersatz in vollem Umfang.

II.
Die Berufung der Beklagten zu 2) ist begründet.

Die Klägerin hat gegen diese Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz nach § 635 BGB. Zwischen den Parteien ist ein Werkvertrag zustande gekommen, wobei die Leistungen der Beklagten zu 2) auf die Leistungsphasen 1 – 7 des § 15 HOAI im Rahmen der Objektplanung beschränkt gewesen sind. Ferner hat ihnen die künstlerische Oberleitung oblegen. Die Bauüberwachung ist dagegen nicht ihre Aufgabe gewesen.

1.
Die Beklagten zu 2) haften nicht deshalb, weil eine von ihnen zu vertretende fehlerhafte Planung zu dem Bauwerksmangel geführt hat. Zwar lässt ein Mangel des Bauwerkes, hier das ungehinderte Abtropfen von Kondensat, grundsätzlich den Schluss darauf zu, dass die Leistung des Architekten mangelhaft ist (vgl. BGH BauR 2002, 1423). Der Architekt haftet aber nur dann für Mängel am Gesamterfolg des Bauwerks, wenn sie letztlich auch auf dessen Pflichtverletzung beruhen. Der Mangel des Werkes muss mithin einer Leistung des Architekten zugeordnet werden können (vgl. BGH BauR 2003, 1247, 1248). Hieran fehlt es hier aber:

Die Vermeidung der Ursache der hier vorliegenden Mangelerscheinung ist nicht Sache der Beklagten zu 2). Denn das nicht kontrollierte Abtropfen des Wassers beruht auf fehlerhaften Ingenieurleistungen des Beklagten zu 3) im Bereich der thermischen Bauphysik. Diesem ist nach § 1 seines Vertrages vom 26. 10./15. 11. 1990 (Anlage K 2 – Anlagenband I) die Fachberatung für die Fassaden- und Glasdachkonstruktion (Gebäudehülle) übertragen worden. Nach § 3.1 dieser Vereinbarung hat der Beklagte zu 3) die in seinem Angebot vom 16. 09. 1990 (Anlage K 2 – Anlagenband I) aufgeführten Leistungen zu erbringen. So hat ihm nach lit. A Ziff. 1.3 seines Angebots die Aufgabe oblegen, die Baustoffe vorzubemessen, damit sie den funktionell/technisch bedingten Anforderungen, insbesondere jenen aus der Bauphysik und Statik, entsprechen. Nach lit. A Ziff. 1.6 hat ihm weiter die Erarbeitung von Lösungsvorschlägen oblegen, um die bauphysikalische Funktionssicherheit im Hinblick auf die Fassaden- und Glasdachkonstruktion zu erreichen. Diese Aufgaben im Bereich der Planung setzen sich in der Leistungsstufe 2 seines Angebotes fort. Dort hat er nach Ziff. 2.1 die Erstellung des Wärmeschutznachweises, § 77 HOAI, übernommen. Weiter hat er nach Ziff. 2.3 die Angebotsauswertungen auch im Hinblick auf die bauphysikalisch richtige Aufbausystematik der Konstruktion übernommen. Nach Ziff. 2.4 hat ihm auch das Erstellen von technischen Vorbemerkungen und Systembeschreibungen oblegen. Der Beklagte zu 3) hat folgerichtig auch die entsprechenden zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen (ZTV) einschließlich der entsprechenden Hinweise gefertigt. Zum Bereich der von ihm übernommenen Aufgaben gehört daher im Bereich der Bauphysik der Kondensatfeuchteschutz, wie er in § 77 Abs. 1 HOAI auch als Teil der Ingenieurleistungen beschrieben ist. Die Aufgabe des Beklagten zu 3) hat mithin darin bestanden, Fassade und Glasdach vor Kondensatfeuchte zu schützen. Dabei hatte der Beklagte zu 3), wie bei jeder anderen Planungsleistung, die Randbedingungen zur Erfüllung seiner eigenen Leistung zu berücksichtigen. Er hatte die Aufgabe zu prüfen, ob sein eigenes Gewerk, nämlich Fassade und Dach, aufgrund der vorhandenen Randbedingungen funktionstauglich ist. Der Beklagte zu 3) musste deshalb die Auswirkungen des Innenklimas auf den von ihm zu planenden Bereich berücksichtigen. Er hatte das Dach so zu planen, dass das Kondensat regelgerecht abgeführt wird. Fällt - wie hier - der Mangel in das Gewerk eines anderen Sonderplaners, scheidet die Mangelzuordnung zur Leistung der Beklagten zu 2) grundsätzlich aus.

2.
Die Beklagten zu 2) haben aber auch nicht über die Planung des Daches hinausgehende Pflichten verletzt. Wird - wie hier - ein Teil der Planung einem Fachingenieur übertragen, endet damit noch nicht der Pflichtenkreis des Architekten. Er hat insofern die Aufgabe, die Planungen der Sonderfachleute zu integrieren (vgl. Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 5. Aufl., Rz. 217). Der Architekt haftet weiter auch für die Auswahl eines zuverlässigen Fachingenieurs und für Fehler, die auf seinen (des Architekten) unzureichenden Vorgaben beruhen, sowie für Mängel des Fachplaners, die nach den vom Architekten zu erwartenden Fachkenntnissen erkennbar gewesen sind (vgl. BGH BauR 1997, 488). Unter Berücksichtigung dieses Pflichtenkreises haben die Beklagten zu 2) nicht mangelhaft geleistet. Im Einzelnen:

a.
Die Beklagten zu 2) haben die Planungen der einzelnen Sonderfachleute ordnungsgemäß koordiniert. Sie haben auch die Klägerin darauf hingewiesen, selbst nicht in der Lage zu sein, die thermischen Auswirkungen auf die Gebäudehülle fachgerecht beurteilen zu können. Sie haben daher die Klägern veranlasst, einen Sonderfachmann hinzuzuziehen.

b.
Die Beklagten zu 2) haben darüber hinaus einen zuverlässigen Fachmann ausgewählt. Der Beklagte zu 3) ist als ausgewiesenen Fachplaner entsprechend den obigen Ausführungen zum Schutz vor Kondensatfeuchte beigezogen worden.

b.
Die Beklagten zu 2) haben dem Beklagten zu 3) auch keine unzureichenden Vorgaben gemacht oder nicht ausreichende Informationen erteilt. Der Beklagte zu 3) hatte Kenntnis vom Einbau der den Wärmeaustausch behindernden Ausblendgitter. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Beklagten zu 2) dem Fachplaner nicht die notwendigen Informationen erteilt haben.

c.
Die Beklagten zu 2) haften entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht deshalb, weil sie Mängel der Leistung des Fachplaners nicht beanstandet haben, obwohl sie diese nach dem von ihnen zu erwartenden Wissenstand hätten erkennen müssen.
aa.
Die Beklagten zu 2) hatten zunächst nicht die Aufgabe, umfänglich die Planung des Beklagten zu 3) zu untersuchen. Der Objektplaner hat insoweit nur die Pflicht zu prüfen, ob der Fachplaner von den richtigen Plänen und den zutreffenden baulichen Verhältnissen ausgegangen ist (vgl. Schmalzl/Lauer/Wurm, Haftung des Architekten und Bauunternehmers, 5. Aufl., Rz. 478; Kehrberg in Motzke u.a., Die Haftung des Architekten, 9. Aufl., C Rz. 59). Die Klägerin hat insofern nicht dargetan, dass der Beklagte zu 3) von unzutreffenden baulichen Verhältnissen bei seiner Planung ausgegangen ist.

bb.
Die Beklagten zu 2) haben aber auch nicht gegen ihre Pflicht verstoßen, offenkundige Fehler des Fachplaners zu erkennen und auf deren Beseitigung hinzuwirken (vgl. Schmalzl u.a., a.a.O., Rz. 478). Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat sich für die Beklagten zu 2) nicht erschließen müssen, dass der Beklagte zu 3) im Rahmen seiner Aufgaben die thermische Abschirmung der Dachkonstruktion gegenüber dem Innenraum aufgrund des Einbaus des Lichtumlenkrasters nicht berücksichtigt hat. Die Beklagten zu 2) haben nicht erkennen müssen, dass selbst bei Einhaltung der vorgegebenen klimatischen Werte aufgrund der thermischen Abschirmung weitere Maßnahmen notwendig sind, um das unkontrollierte Abtropfen von Kondensat zu verhindern. Da standardisierte Berechnungen zur Berücksichtigung der thermischen Abschirmung seinerzeit noch nicht vorgelegen haben (vgl. Bl. 37 f. des Erstgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M), hätten sie den Beklagten zu 3) auch nicht zum Nachweis einer entsprechenden Berechnung anhalten können. Insofern ist es auch nicht Aufgabe der Beklagten zu 2) gewesen zu überprüfen, ob der Beklagte zu 3) die Auswirkungen, die die Verbauung nach sich ziehen würde, hinreichend bei seiner Planung beachtet hat. Eine derartige Überprüfungspflicht wäre zu weitgehend. Der Sachverständige Prof. Dr. M hat daher bei seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt, dass nur für den Fachmann hätte „klar sein müssen“, dass durch das Ausblendgitter die Luftströmung wie auch die Strahlungsverhältnisse gestört werden. Ein für die Beklagten zu 2) offenkundig erkennbarer Fehler in der Planung des Beklagten zu 3) lag damit nicht vor.

3.
Die Beklagten zu 2) haften auch nicht deshalb, weil sie in dem technischen Erläuterungsgespräch vom 15. 10. 1991 (Anlage K 7 – Anlagenband I) durch ihren Mitarbeiter M dem „System Seele“ zugestimmt haben. Wie bereits oben ausgeführt, ist die Änderung des ausgeschriebenen System zu dem „System Seele“ für die Frage der Kondensatbildung unbeachtlich. Soweit die Beklagten zu 2) daher der vorgelegten alternativen Konstruktion zugestimmt haben, ist hierdurch keine Mangelhaftigkeit des Glasdaches verursacht worden. Auch wenn das ausgeschriebene System verbaut worden wäre, wäre letztlich Tauwasserbildung aufgetreten. Auch die Erklärung des Mitarbeiters M, „die technischen Bedenken sind ausgeräumt“, führt zu keiner Haftung der Beklagten zu 2). Denn diese Äußerung kann angesichts des Umstandes, dass die Architekten der Klägerin gegenüber darauf hingewiesen haben, nicht über das notwendige Fachwissen der Bauphysik zu verfügen, nur so verstanden werden, dass das „System Seele“ der ausgeschriebenen Konstruktion technisch gleichwertig sei. Zu der Frage der Kondensatbildung verhält sich die Aussage des Mitarbeiters M nicht.

III.
Die Berufung des Beklagten zu 3) ist unbegründet.

Der Beklagte zu 3) haftet als Fachplaner auf Schadensersatz nach § 635 BGB.

1.
Wie bereits bzgl. der Berufung der Beklagten zu 2) ausgeführt (vgl. oben B. II 1 der Entscheidungsgründe), hat dem Beklagten zu 3) die Aufgabe des Kondensatfeuchteschutzes in Bezug auf das Glasdach oblegen.

2.
Der Beklagte zu 3) hat deshalb mangelhaft geleistet, weil er die Auswirkungen der Lichtumlenkelemente auf die Kondensatbildung unberücksichtigt gelassen hat. Wie bereits ausgeführt, ist die thermische Abschirmung durch den Verbau, wie der Sachverständige Prof. Dr. M sowohl in seinen Gutachten als auch bei seiner Anhörung ausgeführt hat, für die Kondensatbildung entscheidend.

3.
Der Beklagte zu 3) hätte diese Randbedingung daher im Rahmen seiner Planung und auch später bei der Überprüfung des Angebots der Beklagten zu 1) im Rahmen des technischen Erläuterungsgespräches vom 15. 10. 1991 berücksichtigen müssen. Das Verschulden des Beklagten zu 3) entfällt auch nicht deshalb, weil es standardisierte Berechnungen zur Berücksichtigung der thermischen Abschirmung seinerzeit noch nicht gegeben hat (vgl. Bl. 37 f. des Erstgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. M). Denn der Sachverständige Prof. Dr. M hat weiter bei seiner Anhörung vor der Kammer ausgeführt (Bl. 1025 d.A.), dass für den Fachmann hätte „klar sein müssen“, dass durch das Ausblendgitter die Luftströmung wie auch die Strahlungsverhältnisse gestört werden. Der Beklagte zu 3) kann sich daher nicht mit Erfolg darauf berufen, ohne Verschulden mangelhaft geplant zu haben.

4.
Durch die fehlerhafte Planung des Beklagten zu 3) ist der Mangel ebenso wie durch die Beklagte zu 1) verursacht worden.

Soweit sich der Beklagte zu 3) darauf beruft, dass die Planung nicht für das unkontrollierte Abtropfen des Kondensats ursächlich geworden sei, weil die geplanten Heizkörper unter dem Museumsdach zugunsten einer Klimatisierung entsprechend den Ausführungen in einem Protokoll vom 07. 03. 1991 (Bl. 671 d.A.) entfallen seien, ist dies unbeachtlich. Denn entgegen der Behauptung des Beklagten zu 3) in der Berufungsbegründung ist dieser erstinstanzliche Vortrag nicht unstreitig geblieben, sondern vielmehr im Schriftsatz vom 26. 11. 2004 bestritten worden. Bereits mit Schriftsatz vom 22. 03. 2007 (Bl. 403 f. d.A.) hat die Klägerin den Planungs- und Vergabeprozess vereinzelt dargelegt. Es wäre daher Aufgabe des Beklagten zu 3) gewesen, substantiiert darzulegen, dass ursprünglich eine Zusatzheizung unterhalb des Daches vorgesehen gewesen, letztlich aber entfallen ist. Dies gilt erst Recht im Hinblick darauf, dass bereits am 08. 03. 1991 der Wegfall der Zusatzheizung beschlossen worden ist, während letztlich die Vergabe erst im Oktober des gleichen Jahres erfolgt ist. Angesichts des Umstandes, dass das Protokoll vom 08. 03. 1991 ausweislich der Verteilerliste auch an den Beklagten zu 3) übersandt worden ist, hätte es jedenfalls einer näheren Darlegung bedurft, dass ohne sein Wissen Planungsfaktoren geändert worden seien. Der Beklagte hat auch keine entsprechenden Pläne oder Unterlagen vorgelegt, auf denen derartige Zusatzheizungen eingezeichnet oder erwähnt sind.

5.
Der Beklagte zu 3) haftet daher neben der Beklagten zu 1) in gleichem Umfang. Ein Mitverschulden der Klägerin, § 254 BGB, scheidet aus den gleichen Gründen wie bei der Beklagten zu 1) aus.

IV.
Die Beklagten zu 1) und 3) haften gesamtschuldnerisch, weil jeder der beiden Beklagten auf seine Art für die Beseitigung desselben Schadens einzustehen hat, den die Klägerin dadurch erlitten hat, dass jeder von ihnen seine vertraglich geschuldeten Pflichten mangelhaft erfüllt hat (vgl. BGH NJW 1969, 653).

C.

Da die Berufung der Beklagten zu 2) Erfolg hat, waren deren außergerichtliche Kosten erster Instanz der Klägerin als unterlegenen Partei, § 91 ZPO, aufzuerlegen. Weil die Beklagten zu 2) endgültig aus dem Rechtsstreit ausgeschieden sind, hängt die Kostenentscheidung insofern nicht vom Ausgang des Schlussurteils ab.

Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens war eine Kostenentscheidung zu treffen, weil die Klägerin und die Beklagten zu 2) mit ihren Berufungen voll obsiegt haben, die Beklagten zu 1) und 3) mit ihren Berufungen dagegen voll unterlegen sind. Dabei war über die Kosten des Berufungsverfahrens unabhängig davon zu entscheiden, wie später im Betragsverfahren über die von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsansprüche entschieden wird (vgl. BGHZ 20, 397; OLG München VersR 2003, 518, 519 m. Anm. Fellner). Der Beklagte 3) hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner Berufung selbst zu tragen. Die Beklagte zu 1) hat die Kosten ihrer eigenen Berufung einschließlich derjenigen der Klägerin nach §§ 97 Abs. 1, 91 ZPO zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Nebeninterventionen bestimmen sich nach § 101 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens bestimmt sich nach § 3 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorliegen. Weder hat die Sache eine grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

RechtsgebietBGBVorschriften§ 631, 635 BGB

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