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30.03.2010 · IWW-Abrufnummer 101061

Bundesgerichtshof: Urteil vom 24.02.2010 – IV ZR 119/09

Wird ein Auszubildender gegen Berufsunfähigkeit versichert, ist der Berufsbegriff auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen.



Für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit ist nicht zwischen der Ausbildungs- und der Ausübungsphase zu unterscheiden. Ist der Versicherte nach abgeschlossener Ausbildung den Anforderungen seines Berufes nicht gewachsen, kann der Versicherer deshalb nicht geltend machen, er übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildender - anderen Beruf aus, dem er zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.


Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

durch den Vorsitzenden Richter Terno,

die Richter Seiffert, Wendt,

die Richterin Dr. Kessal-Wulf und

den Richter Felsch

auf die mündliche Verhandlung vom 24. Februar 2010

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Mai 2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin, damals in der Ausbildung zur Kreissekretärin, nahm ab dem 1. September 2000 bei der Beklagten eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsverhältnis liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen zugrunde (im Folgenden: B-BUZ), die auszugsweise wie folgt lauten:

"§ 1

Was ist Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen?

(1)

Berufsunfähigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zu mindestens 50% außerstande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. ... § 9 Wann stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein, und welche Mitteilungspflichten sind während des Bezugs dieser Leistungen zu beachten?

(1)

Liegt eine Berufsunfähigkeit im Sinne von § 1 dieser Bedingungen nicht mehr vor, stellen wir unsere Berufsunfähigkeitsleistungen ein. Die Einstellung teilen wir dem Anspruchsberechtigten unter Hinweis auf seine Rechte aus § 8 mit; sie wird nicht vor Ablauf eines Monats nach Absenden dieser Mitteilung wirksam, frühestens jedoch zu Beginn des darauf folgenden Monats. ...

§ 10

Was gilt für die Nachprüfung der Berufsunfähigkeit?

(1)

Wir sind berechtigt, das Fortbestehen der Berufsunfähigkeit nachzuprüfen. ... Dabei können wir insbesondere erneut prüfen, ob die versicherte Person ... ausübt bzw. ausüben kann, wobei neu erworbene berufliche Fähigkeiten zu berücksichtigen sind. ..."

Im Jahre 2001 erlitt die Klägerin mehrere Gehirnblutungen. Mit Schreiben vom 18. Juli 2002 erkannte die Beklagte die Berufsunfähigkeit der Klägerin ab dem 1. November 2001 an. Die Klägerin setzte ihre Ausbildung - mit Unterbrechungen - fort und schloss diese im September 2004 erfolgreich ab. Als Kreissekretärsanwärterin war sie zuletzt sechs Stunden täglich tätig, was sie der Beklagten in einer Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 mitgeteilt hatte.

Seit dem 1. Oktober 2004 arbeitet die Klägerin als Sachbearbeiterin im Kreissozialamt mit auf 19,25 Stunden wöchentlich herabgesetzter Arbeitszeit; die reguläre Arbeitszeit beträgt 41 Stunden wöchentlich. Mit Änderungsmitteilung vom 22. Oktober 2004 kündigte die Beklagte an, ihre Leistungen zum 1. Dezember 2004 einzustellen, nachdem sich der Gesundheitszustand der Klägerin so weit gebessert habe, dass sie einer Tätigkeit als Anwärterin wieder sechs Stunden am Tag nachgehen könne.

Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage auf Zahlung rückständiger Berufsunfähigkeitsrente von 2.776,50 EUR nebst Zinsen für den Zeitraum von Dezember 2004 bis April 2005 und auf Zahlung einer laufenden Berufsunfähigkeitsrente ab Mai 2005 von mindestens 555,30 EUR monatlich nebst Zinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Revision.

Entscheidungsgründe:

Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Beklagte habe ihre Versicherungsleistungen zu Unrecht eingestellt. Zwar habe sich die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit noch in der Ausbildung zur Kreissekretärin befunden. Auch wäre sie als Auszubildende wieder sechs Stunden täglich einsetzbar. Jedoch sei für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit nicht auf die Ausbildungszeit, sondern auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als Kreissekretärin im Kreissozialamt abzustellen. Denn eine Ausbildung diene der Verwirklichung eines bestimmten Berufsziels, so dass nach beendeter Ausbildung Bezugspunkt für das Nachprüfungsverfahren der angestrebte Beruf sein müsse, in dem die Klägerin nunmehr in konsequenter Fortsetzung des mit der Ausbildung beschrittenen beruflichen Lebensweges tätig sei. Der Begriff der Berufsunfähigkeit in § 1 und § 9 B-BUZ sei inhaltlich deckungsgleich, so dass eine Differenzierung im Prüfungsmaßstab für den Eintritt und den Fortbestand von Berufsunfähigkeit nicht in Betracht komme. Dabei seien die an eine Ausübung des angestrebten Berufs zu stellenden Anforderungen schon für die Beurteilung des Eintritts der Berufsunfähigkeit während der Ausbildung zu berücksichtigen, weil es mit dem Sinn und Zweck der Berufsunfähigkeitsversicherung, so wie sie der Versicherungsnehmer verstehen müsse, nicht vereinbar wäre, ihn für eine Ausbildung als berufsfähig anzusehen, die zu einem Beruf führe, den er nicht ausüben könne. Danach müsse zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Ausbildung ein ganz konkretes Ausbildungsziel vor Augen habe, dieses Ausbildungsziel, also der angestrebte Beruf, Maßstab für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit sein.

Dass die Klägerin die Tätigkeit einer Kreissekretärin zu mehr als 50% ausüben könne, lasse sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Vielmehr sei der gerichtliche Sachverständige schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin sei nicht mehr als 3,8 Stunden täglich einsetzbar.

II.

Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Satz 1 B-BUZ sind nicht gegeben. Die Beklagte hat den erforderlichen Nachweis nicht erbracht, dass eine Berufsunfähigkeit der Klägerin i.S. von § 1 Abs. 1 B-BUZ nicht mehr vorliegt. Sie war daher zu einer Einstellung ihrer Leistungen nicht berechtigt.

1.

Mit ihrem Schreiben vom 18. Juni 2002 hat die Beklagte ein Leistungsanerkenntnis nach § 7 Abs. 1 B-BUZ abgegeben und erklärt, ab dem 1. November 2001 die nach § 1 Abs. 1 B-BUZ bedingungsgemäß geschuldeten Leistungen zu erbringen. Sie ist daher gehindert, sich bei unverändertem Fortbestand der für die damalige Beurteilung maßgeblichen, ihr bekannt gewordenen Umstände von dieser Erklärung wieder zu lösen. Der Versicherer ist aufgrund der mit seinem Leistungsanerkenntnis verbundenen Selbstbindung nicht befugt, die Berufsunfähigkeit der versicherten Person ohne Änderung der tatsächlichen Verhältnisse und/oder seiner Kenntnis hiervon abweichend zu bewerten (vgl. Senatsurteil vom 17. September 1986 - IVa ZR 252/84 - VersR 1986, 1113 unter 2).

2.

Nachträglichen Änderungen im Gesundheitszustand der Klägerin, die eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit entfallen lassen, kann der Versicherer nur im Wege eines Nachprüfungsverfahrens nach § 9 Abs. 1 B-BUZ Rechnung tragen. Allein auf diese Weise kann er erreichen, dass seine bereits anerkannte Leistungspflicht wieder endet. Dabei ist es Sache des Versicherers, im Nachprüfungsverfahren zu beweisen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 B-BUZ nicht mehr gegeben sind. Maßgeblich dafür ist der Vergleich des Gesundheitszustandes, wie er dem Anerkenntnis zugrunde gelegen hat, mit dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu einem späteren Zeitpunkt. Der Versicherer kann von seinem Leistungsanerkenntnis erst dann wieder abrücken, wenn er belegen kann, dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten derart gebessert hat, dass dies zu bedingungsgemäß relevanten Auswirkungen auf seine beruflichen Betätigungsmöglichkeiten führt (Senat in BGHZ 121, 284, 292 f.; Senatsurteile vom 27. Mai 1987 - IVa ZR 56/86 - VersR 1987, 808 unter 3 a; vom 15. Oktober 1997 - IV ZR 216/96 - r+s 1998, 37 unter 2).

3.

Für die Prüfung, ob eine Berufsunfähigkeit der versicherten Person nicht mehr gegeben ist, kommt es nach § 9 Abs. 1 i.V. mit § 1 Abs. 1 B-BUZ darauf an, welchen Beruf diese "in gesunden Tagen" zuletzt ausgeübt hat. Das ist hier der Beruf der Klägerin als Kreissekretärin. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin sich bei Abschluss des Versicherungsvertrages und später bei Eintritt des zum 1. November 2001 anerkannten Versicherungsfalles noch im Anwärterdienst befunden hat.

a)

Schließt ein Versicherer mit einer noch in der Berufsausbildung stehenden Person eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab, muss dem Sinn und Zweck der - typischerweise an anderen Sachverhaltsgestaltungen ausgerichteten - Versicherung ausreichend Rechnung getragen werden. Das verbietet es insbesondere, die Berufsunfähigkeitsversicherung bei einem Auszubildenden als bloße Erwerbsunfähigkeitsversicherung anzusehen und zu behandeln; damit wäre das vom Versicherer - hier in § 1 Abs. 1 B-BUZ - gegebene Leistungsversprechen sinnwidrig ausgehöhlt (Senatsurteil vom 27. September 1995 - IV ZR 319/94 - VersR 1995, 1431 unter 3 b).

b)

Deshalb ist der Berufsbegriff, sofern der Versicherer einen Auszubildenden versichert, auf solche Tätigkeiten auszuweiten, die erst die Voraussetzungen für die Aufnahme einer bestimmten, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit schaffen sollen (OLG Zweibrücken VersR 1998, 1364; OLG München VersR 2005, 966; OLG Dresden VersR 2008, 1251; Bruck/Möller/Winter, VVG 8. Aufl. Bd. V/2 Anm. G 19; Höra in Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 2. Aufl. § 26 Rdn. 83; Voit/Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 2 BUZ Rdn. 11; Rixecker in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 2. Aufl. § 46 Rdn. 32). Auch die Tätigkeit der Klägerin als Auszubildende zur Kreissekretärin ist somit in den Berufsbegriff einzubeziehen. Daher hatte sie, wie von der Beklagten anerkannt, ab dem 1. November 2001 Anspruch auf die Zahlung einer monatlichen Berufsunfähigkeitsrente.

4.

Eine Berufsunfähigkeit der Klägerin wäre gemessen an den Anforderungen, die an eine Kreissekretärsanwärterin zu stellen sind, spätestens zum 30. September 2004 entfallen. Dafür spricht neben der im Nachprüfungsverfahren erteilten Selbstauskunft vom 26. Juli 2004 zusätzlich das an die Beklagte gerichtete Schreiben der Klägerin vom 3. November 2004. Danach war die Klägerin während ihrer Ausbildung zuletzt wieder in der Lage, bis zu sechs Stunden täglich zu arbeiten.

Jedoch kann die Klägerin mit Erfolg geltend machen, nach nunmehr abgeschlossener Ausbildung zur Kreissekretärin den Anforderungen ihres Berufes nicht gewachsen zu sein. Dem kann die Beklagte nicht entgegenhalten, die Klägerin sei mittlerweile in einem anderen Beruf als dem vor Eintritt des Versicherungsfalles ausgeübten tätig, dem sie zu keiner Zeit "in gesunden Tagen" nachgegangen sei.

a)

Mit Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung wird keine bestimmte Tätigkeit festgeschrieben. Versichert ist grundsätzlich der Beruf, der von der versicherten Person vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt ausgeübt worden ist (Senatsurteile vom 17. September 1986 aaO unter 3 a; vom 16. März 1994 - IV ZR 110/92 - VersR 1994, 587 unter I 2 a; vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter 2 a; Benkel/Hirschberg, Berufsunfähigkeits- und Lebensversicherung BUZ § 2 Rdn. 9; Voit/Knappmann aaO § 2 BUZ Rdn. 9). Das bedeutet für die Klägerin: Ihr zuletzt ausgeübter Beruf ist der einer Kreissekretärin. Dabei ist nicht zwischen dem Anwärterdienst und der Tätigkeit als Kreissekretärin nach bestandener Prüfung zu unterscheiden. Andernfalls hätte dies zur Folge, dass die Klägerin als Auszubildende nicht (mehr) berufsunfähig wäre, in ihrem späteren Beruf, für den sie ausgebildet worden ist, aber ebenfalls nicht als berufsunfähig anzusehen wäre, weil er ihr zwar gesundheitsbedingt verschlossen ist, sie ihn aber zu keinem Zeitpunkt "in gesunden Tagen" ausgeübt hat.

b)

Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansicht (OLG Zweibrücken aaO; OLG München aaO; Rixecker aaO) sind Hoffnungen und Erwartungen auf einen künftigen Beruf, der - gesundheitsbedingt - nicht ausgeübt werden kann, allerdings nicht zu berücksichtigen, auch wenn sie sich während der Ausbildung schon konkretisiert haben sollten. Zur Begründung wird ausgeführt, die Berufsunfähigkeitsversicherung sei nicht als "Karriereversicherung" zu verstehen, die das Risiko des Versicherten abdecke, dass er aus gesundheitlichen Gründen eine künftige berufliche Besserstellung nicht erreichen könne. Versichert sei allein der Status des Versicherten; eine zukünftige berufliche Tätigkeit könne nicht einmal dann als bereits ausgeübter Beruf verstanden werden, wenn schon ein Arbeits- oder Anstellungsvertrag vorliege.

c)

Nach anderer Ansicht, der sich auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt angeschlossen hat, vermag es nicht zu überzeugen, wenn der Versicherte zwar seine lernende Tätigkeit noch oder wieder ausüben könne, es aber absehbar sei, dass er später in dem von ihm angestrebten Beruf nicht werde arbeiten können. Vielmehr sei auf den Einzelfall abzustellen. Je weiter die Ausbildung fortgeschritten sei, desto eher müsse der in Aussicht genommene Beruf entscheidend sein. In Zweifelsfällen müsse das Ausbildungsziel der Maßstab sein und insoweit Berufsunfähigkeit vorliegen. Denn mit Abschluss des Versicherungsvertrages mit einem Auszubildenden habe der Versicherer diesem aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers zugleich konkludent versprochen, ihn vor dem Wegfall des angestrebten Berufsziels zu schützen (so insbesondere Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung 2. Aufl. F Rdn. 36; vgl. auch OLG Koblenz r+s 1993, 356 sowie r+s 1994, 195; OLG Dresden VersR 2008, 1251).

d)

Der Senat hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend, ohne dass es aus seiner Sicht jedoch auf eine einzelfallbezogene, auf den bereits erreichten Ausbildungsstand abhebende Beurteilung ankommt. Wenn die Klägerin bei Eintritt der Berufsunfähigkeit Anwärterin war und sich nunmehr darauf beruft, den an eine ausgebildete Kreissekretärin zu stellenden Anforderungen gesundheitsbedingt nicht gewachsen zu sein, kann die Beklagte sie nicht darauf verweisen, sie übe jetzt einen - verglichen mit der Tätigkeit als Auszubildende - anderen Beruf aus. Vielmehr hat sich die Klägerin von Anfang an innerhalb desselben Berufs - als Kreissekretärin - bewegt und in diesem lediglich unterschiedliche Stadien durchlaufen. Ebenso wie es einem Versicherer zugute kommt, wenn bei der versicherten Person eine Verbesserung in der Leistungsfähigkeit eintritt oder diese neue berufliche Fähigkeiten erwirbt, aufgrund derer sie nicht mehr berufsunfähig ist, muss er es hinnehmen, wenn die versicherte Person den Anforderungen desselben Berufs nicht mehr gewachsen ist, weil diese sich zwischenzeitlich geändert haben.

e)

Für einen Versicherer, der einen Auszubildenden versichert, zeichnet sich der künftige Übergang von einem Ausbildungs- in ein Arbeitsverhältnis bereits ab. Für ihn tritt schon bei Abschluss des Versicherungsvertrages deutlich zutage, dass die versicherte Person nicht in der Situation eines Auszubildenden verharren wird, denn Ziel einer jeden Ausbildung ist regelmäßig, diese erfolgreich abzuschließen und den angestrebten Beruf später dauerhaft auszuüben. Eine versicherte Person, die sich im Ausbildungsverhältnis befindet, übt - wie hier die Klägerin "in gesunden Tagen" - ihren Beruf bereits aus. Der Übergang von der Vorbereitungs- in die Ausübungsphase ist bereits bei Abschluss des Versicherungsvertrages für den Versicherer erkennbar angelegt. Dieser kann die versicherte Person somit nicht auf die Phase der Ausbildung festschreiben; sonst würde sein Leistungsversprechen auch in dieser Hinsicht entwertet und für den Versicherten unzumutbar ausgehöhlt. Der Versicherer würde zudem einseitig aus dem Status der versicherten Person Vorteile ziehen. An einen Auszubildenden werden regelmäßig geringere Anforderungen im beruflichen Alltag gestellt; er wird sich daher seltener auf eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 B-BUZ berufen können, weil er seinem Beruf nach den für eine Ausbildung geltenden Maßstäben gesundheitsbedingt eher gewachsen ist als ein fertig ausgebildeter Arbeitnehmer. Umgekehrt wäre es ihm aber verwehrt, gegenüber dem Versicherer geltend zu machen, er sei nicht oder nicht mehr in der Lage, seinem Beruf unter den erhöhten Anforderungen nachzukommen, denen er nach dem Abschluss seiner Ausbildung zu genügen hat.

5.

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die Voraussetzungen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nicht entfallen sind, weil die Klägerin nur 19,25 Stunden wöchentlich an ihrem Arbeitsplatz einsetzbar ist. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). Insbesondere sind dem gerichtlichen Sachverständigen für seine Beurteilung die richtigen Vorgaben gemacht worden, weil es allein auf die jetzige Tätigkeit der Klägerin als ausgebildete Kreissekretärin ankommt.

Hinweise:

Verkündet am: 24. Februar 2010

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