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01.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101036

Arbeitsgericht Düsseldorf: Urteil vom 26.01.2010 – 7 Ca 7397/09

Ein Chefarztvertrag kann ein echter Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 BGB sein, nach dem der Chefarzt seine Mitarbeiter an seinem weiteren Einkommen angemessen zu beteiligen hat. Es handelt sich um eine Frage der Auslegung, ob lediglich ein deklaratorischer Verweis auf die Berufsordnung oder ein Vertrag zugunsten Dritter gewollt ist. Gegen eine bloße Bezugnahme spricht, wenn die Berufsordnung im Vertragswortlaut weder ausdrücklich erwähnt noch deren Text umfassend wiederholt wird. Die Grundsätze des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes im Arbeitsverhältnis kommen nicht im Verhältnis Chefarzt und Mitarbeiter zur Anwendung, da – auch bei einem Vertrag zugunsten Dritter zwischen Chefarzt und Krankenhaus – kein Vertragsverhältnis besteht.


7 Ca 7397/09
26.01.2010
Arbeitsgericht Düsseldorf
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 8 400,– €
TATBESTAND:
Der Kläger begehrt die Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung an den Einnahmen des Beklagten bei Privatpatienten, hilfsweise die Vorlage des Chefarztvertrages sowie die Erteilung von Auskunft über die Beteiligung anderer Mitarbeiter.
Der 48-jährige Kläger war vom 01.06.1992 bis zum 30.04.2009 im T.… O.… Krankenhaus in M. als Anästhesist auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.02.1992 und entsprechende Nachträge (Bl. 10 ff der Akte) tätig. Ab dem 01.11.2002 war er Oberarzt (vgl. Bl. 14 der Akte sowie Stellenbeschreibung Bl. 15 der Akte). Vom 01.07.1976 bis zum 30.09.2008 war Chefärztin im Bereich Anästhesiologie und Intensivmedizin Frau E.… C.…. Diese beteiligte den Kläger sowie andere Mitarbeiter an ihren Einnahmen bei Privatpatienten. Der Kläger erhielt seit Februar 2005 1 000,– € brutto monatlich. Ein Kollege, der Oberarzt E.… M.…, erhielt ebenfalls eine Mitarbeiterbeteiligung, allerdings einen anderen Betrag. Für den Zeitraum Januar bis September 2008 erhielt der Kläger insgesamt einen Betrag in Höhe von 9 000,– € brutto. Das T.… O.… Krankenhaus bescheinigte dem Kläger mit Schreiben vom 02.04.2009 (Bl. 17 der Akte) die Höhe der „Chefarztzulage“.
Seit dem 01.10.2008 ist der Beklagte Nachfolger von Frau E.… C.… und damit Chefarzt der Anästhesiologie und Intensivmedizin im T.… O.… Krankenhaus. Im Vertrag des Beklagten heißt es auszugsweise (vgl. Bl. 114 der Akte):
„§ 7 Entgelte für die Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich

Abs. 2 Variable Vergütung:
1. Der Arzt erhält zusätzlich eine variable, nicht zusatzversorgungspflichtige Vergütung in Form einer Beteiligung an den Einnahmen des Trägers aus der gesonderten Rechnung wahlärztlicher Leistungen durch das Krankenhaus. Diese beträgt bei Einnahmen des Krankenhauses bis …
§ 8 Finanzielle Beteiligung der nachgeordneten Ärzte:
Der Arzt verpflichtet sich, die nachgeordneten Ärzte in angemessenem Umfang an dem Einkommen gem. § 7 Abs. 2 zu beteiligen.“
Zwischen den Parteien gab es Gespräche über die Mitarbeiterbeteiligung. Der genaue Inhalt der Gespräche ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger schied zum 30.04.2009 aufgrund eines Aufhebungsvertrages vom 19.03.2009 (vgl. Bl. 24 der Akte) aus dem Dienst des T.… O.… Krankenhauses aus. In dem Aufhebungsvertrag heißt es auszugsweise:
Auflösungsvertrag
zwischen der gemeinnützigen Gesellschaft der G. zu P. mbH als Rechtsträger des T.… O.… Krankenhauses, 5. M.
-im folgenden Dienstgeber genannt –
und
Herrn E.… H.… O.…, geb. 31.01.1962
-im folgenden Dienstnehmer/in genannt –
wird folgender Auflösungsvertrag geschlossen:

6. Mit der Erfüllung der vorstehenden Regelungen sind sämtliche wechselseitigen Ansprüche zwischen den Parteien aus dem Dienstverhältnis und dessen Beendigung, gleich auf welchem Rechtsgrund sie im Einzelnen beruhen, gleich ob bekannt oder unbekannt, erledigt.
…“
Der Kläger ist mittlerweile Chefarzt in einem österreichischen Krankenhaus.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei bereits nach § 29 Abs. 4 der Berufsordnung für Ärzte zur Beteiligung an den Einnahmen aus der Privatliquidation verpflichtet, auch wenn diese Norm womöglich keine Anspruchsgrundlage darstelle. Entsprechendes werde sich bzw. ergebe sich auch aus dem Arbeitsvertrag des Beklagten mit dem Krankenhaus. Es handele sich insoweit um einen Vertrag zu Gunsten Dritter.
Der Kläger behauptet, der Beklagte habe bereits bei Dienstantritt allen nachgeordneten Ärzten erklärt, er werde sich an die Regelung halten, nachgeordnete Ärzte zu beteiligen. Er sei zu diesem Zeitpunkt allerdings im Urlaub gewesen, was unstreitig ist. Es habe mehrfach Gespräche mit dem Beklagten über die Beteiligung gegeben, was grundsätzlich unstreitig ist. Am 10.11.2008 hätten sich der Kollege E.… M.…, der Beklagte, Frau K. sowie er bei der Übergabe des Dienstes am frühen Morgen getroffen. Er oder E.… M.… hätten den Beklagten gefragt, was mit der Chefarztzulage sei. Der Beklagte habe erklärt:
„Ich übernehme die Verpflichtungen von E.… C.…“
Der Beklagte hat des Weiteren erklärt, Zahlungen könnten erst später erfolgen, da ja auch erst später die Rechnungen eingehen würden. Am 05.01.2009 habe es zudem ein Vier-Augen-Gespräch gegeben. Der Beklagte habe erneut Zahlungen versprochen. Erst später im Januar 2009 habe der Beklagte erstmals erklärt, er habe andere Verdienstmöglichkeiten als E.… C.….
Der Kläger behauptet, er sei vom Beklagten zur Behandlung der Patienten herangezogen worden. Nach seiner Kenntnis habe der Beklagte nahezu alle Patienten des Krankenhauses privat liquidieren können. Der Anspruch ergebe sich aus der konkreten Vergütungsabrede, hilfsweise aus § 328 BGB, § 812 BGB, § 612 BGB oder aus dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Hilfsweise macht der Kläger einen Anspruch auf Vorlage des Chefarztbetrages nach §§ 260, 242 BGB sowie die Auskunft über die Höhe der Beteiligung anderer Mitarbeiter geltend.
Der Kläger beantragt:
1. Der Beklagte wird verurteilt, 7 000,– € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.07.2009 zu zahlen.
2. Für den Fall des Unterliegens mit dem Klageantrag zu1 den Beklagten zu verurteilen, den von ihm mit dem T.… O.… Krankenhaus in M. mit Wirkung zum 01.10.2008 abgeschlossenen Chefarztvertrag vorzulegen, wobei er alle Passagen, die in keinem Zusammenhang mit seinem Recht auf Nebentätigkeit und Privatliquidation sowie der Beteiligung der nachgeordneten Ärzte neben seinen Nebeneinkünften/Privateinnahmen schwärzen mag.
3. Hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, Auskunft darüber zu erteilen, ob und ggf. in welcher Höhe die ihm als Chefarzt des T.… O.… Krankenhauses in M. nachgeordneten Ärzte/Mitarbeiter monatlich an seinen Privateinnahmen in der Zeit vom 01.10.2008 bis zum 30.04.2009 beteiligt hat, hilfsweise in welcher Höhe er die ihm nachgeordneten Ärzte/Mitarbeiter monatlich an seinen Privateinnahmen für die Zeit vom 01.10.2008 bis zum 30.6.2009 monatlich beteiligen wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er sieht bereits keine Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch. Er behauptet, seine Vorgängerin Frau E.… C.… habe einen Chefarztvertrag „alter Schule“ gehabt. Diese habe noch stationäre und ambulante Patienten als eigene Patienten behandeln können. Dies sei nicht Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen. Sein Recht zur Privatliquidation sei hingegen beschränkt auf bestimmte ambulante Leistungen sowie wahlärztliche Leistungen im stationären Bereich. Er habe zudem dem Krankenhaus ein Nutzungsentgelt zu entrichten. Das zu erbringende Nutzungsentgelt habe ohnehin erst ab April 2009 Einnahmen erzielen lassen.
Der Beklagte meint, sein Vertrag mit dem Krankenhaus sehe keine Anspruchsgrundlage zu Gunsten des Klägers vor. § 7 des Vertrages wiederhole lediglich die Verpflichtung aus der Berufsordnung.
Der Kläger behauptet, in den Gesprächen mit dem Kläger sei die Höhe der zuvor gewährten Leistungen nicht thematisiert worden, was unstreitig ist. Er habe dem Kläger und den anderen Ärzten erläutert, dass man abwarten müsse, wie sich die Erlössituation entwickeln werde. Sein Vertrag sehe andere Verdienstmöglichkeiten als bei E.… C.… vor.
Der Beklagte meint, etwaige Ansprüche seien jedenfalls aufgrund des Aufhebungsvertrages erloschen. Das Krankenhaus habe ohne ihn nicht eine Entscheidung über eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger treffen können. Er habe an den Gesprächen über den Aufhebungsvertrag teilgenommen, was unstreitig ist. Alle Ansprüche sollten erledigt sein. Dies habe auch eine Mitarbeiterbeteiligung einbezogen.
Der Kläger meint hierzu, der Aufhebungsvertrag regele allein die Beziehung zwischen ihm und dem Krankenhaus, seinem früheren Arbeitgeber. Der Beklagte sei nur zum vorzeitigen Ausscheiden gefragt worden. Andere Bedingungen hätten den Beklagten nicht angegangen. Die Zahlungen wegen Mitarbeiterbeteiligung seien auch nie thematisiert worden in diesem Zusammenhang, was unstreitig ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Die Klage ist unbegründet.
I.
Der Rechtsweg vor den Gerichten für Arbeitssachen ist eröffnet. Die Zuständigkeit ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 9 ArbGG (vgl. LAG Köln 12.05.2009 – 4 Ta 111/09 ).
II.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 7 000,– €.
1. Dem Kläger steht gegen den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 7 000,– € aus einer entsprechenden Vereinbarung der Parteien zu. Dies ergibt eine Auslegung der von dem Kläger behaupteten Erklärung des Beklagten nach §§ 133, 157 BGB.
a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass als mögliche Vereinbarung lediglich die angeblichen Erklärungen des Beklagten in den Gesprächen am 10.11.2008 sowie 05.01.2009 herangezogen werden können. Soweit der Kläger vorgetragen hat, der Beklagte habe bereits bei Dienstantritt, in Abwesenheit des Klägers, gegenüber den nachgeordneten Ärzten erklärt, er werde sich an die Regelung handeln, nachgeordnete Ärzte an seiner Privatliquidation zu beteiligen, ergibt sich bereits aus dem vorgetragenen Wortlaut keine Verpflichtung zu einer Zahlung in einer bestimmten Höhe.
b) Konkret hat der Kläger zwei Gespräche vorgetragen, an denen er beteiligt war. Im Termin am 26.01.2010 hat er hierzu angegeben, es habe ein Gespräch am 10.11.2008 im Beisein mit dem Kollegen E.… M.… sowie Frau K. gegeben. In diesem Zusammenhang habe der Beklagte erklärt, er übernehme die Verpflichtung von E.… C.… Unstreitig ist die Höhe der folgenden Zahlungen nicht thematisiert worden. Ebenfalls unstreitig hat Frau E.… C.… ihren Mitarbeitern zuvor Beteiligungen in verschiedener Höhe zukommen lassen.
Vor diesem Hintergrund ist das Gericht der Auffassung, dass eine derartige Erklärung des Beklagten, sollte sie denn so gefallen sein, nicht dahingehend ausgelegt werden kann, dass der Beklagte sich zur Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung in einer bestimmten Höhe verpflichten wollte.
aa) Die Auslegung von Willenserklärungen richtet sich nach § 133, 157 BGB. Danach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Dabei darf der Empfänger der Erklärung nicht einfach den für ihn günstigsten Sinn beilegen (vgl. Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Randnr. 9). Auch die Frage, ob eine Willenserklärung, insbesondere ob ein Angebot zum Vertragsabschluss abgegeben worden ist, wird durch Auslegung ermittelt.
bb) Der Kläger durfte eine solche Erklärung des Beklagten nicht dahingehend verstehen, dass er sich bezüglich der Höhe binden wollte. Bereits der Wortlaut der behaupteten Erklärung spricht nicht für eine Bindung in einer bestimmten Höhe. Mit der „Verpflichtung von E.… C.…“ kann ebenso nur die grundlegende Verpflichtung zur Mitarbeiterbeteiligung gemeint gewesen sein. Hierfür würde sprechen, dass der Beklagte nach dem Vortrag des Klägers bei Dienstantritt ebenfalls nur erklärt hat, er werde die nachgeordneten Ärzte beteiligen. Der Kläger hat auch keinerlei Umstände dazu vorgetragen, dass er davon ausgehen musste, dass der Beklagte die genaue Höhe der Mitarbeiterbeteiligung der einzelnen Mitarbeiter kannte. Dies wäre allerdings erforderlich, um annehmen zu können, dass er bei einer Erklärung gegenüber mehreren Mitarbeitern diesen Mitarbeiterbeteiligungen in verschiedener Höhe zusagen wollte.
2. Auch auf § 8 des Chefarztvertrages des Beklagten mit dem Träger des T.… O.… Krankenhauses i.V.m. § 328 BGB ergibt sich keine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung einer Mitarbeiterbeteiligung in Höhe von 1 000,– € monatlich.
a) Gemäß § 328 Abs. 1 BGB kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern (Vertrag zu Gunsten Dritter). Ob der Dritte ein eigenes Recht erwirkt, ist ebenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Nach § 328 Abs. 2 BGB ist in Ermangelung einer besonderen Bestimmung aus den Umständen zu entnehmen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrages, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragsschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.
b) Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Beklagten, § 8 seines Vertrages beinhalte lediglich eine Verweisung auf die Verpflichtung aus § 29 der Berufsordnung für Ärzte. Hierfür spricht bereits nicht der Wortlaut. Nach diesem hat sich der Beklagte vielmehr ausdrücklich verpflichtet. Es wird auch nicht ausdrücklich oder konkludent auf die Berufsordnung Bezug genommen. Dies kann ein Umstand sein, der zu Gunsten eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter spricht (vgl. LAG Nürnberg 05.12.2000 – 7 Sa 8072/98 ). Der Wortlaut der Arbeitsvertragsregelungen in § 29 der Berufsordnung für die Ärztinnen und Ärzte ist nicht vollständig identisch mit der Vertragsregelung. § 29 Abs. 4 der (Muster) Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte (Band 2006) sowie § 29 Abs. 4 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998 i.d.F. vom 17.4.2007 lauten:
„Ärztinnen und Ärzte, die anderen Ärztinnen und Ärzte zur ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. …“
Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit von dem, der der Entscheidung des BAG vom 20.07.2004 (Aktenzeichen 9 AZR 570/03) zu Grunde lag. Dort war der Arzt verpflichtet, ärztliche Mitarbeiter „im Rahmen der Regelungen des § 14 HKHG “ zu beteiligen (vgl. Randnr. 22 des BAG-Urteils).
In § 8 des Chefarztvertrages des Beklagten ist nicht eine allgemeine Pflicht vereinbart, vielmehr sollen die nachgeordneten Ärzte konkret an dem Einkommen gemäß § 7 Abs. 2 des Chefarztvertrages beteiligt werden. Die Regelung bezieht sich also nicht auf eine allgemeine standesrechtliche Obliegenheit, sondern vielmehr auf ein konkretes, vertraglich festgelegtes Einkommen. Auch der Umstand, dass die vertragliche Regelung nur eine „angemessene“ Beteiligung vorsieht, spricht nicht zwingend gegen einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter. Die inhaltliche Unbestimmtheit des Begriffs „angemessen“ kann zwar gegen eine vertragliche Verpflichtung sprechen (vgl. v. Harbou/Scharpf, NZA 2008, 333). In einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter kann aber auch ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB festgelegt werden.
In einer Gesamtschau sprechen nach Auffassung der Kammer die überwiegenden Gründe dafür, einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter anzunehmen.
c) Der Beklagte hat nach der Vertragsregelung allerdings ein Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Eine Verpflichtung zur Zahlung von 1 000,00 € brutto monatlich besteht nicht. Der Beklagte hat sein Leistungsbestimmungsrecht bislang nicht ausgeübt. Anhaltspunkte dafür, dass allein eine Festlegung von einer Beteiligung in Höhe von 1 000,– € brutto monatlich billiges Ermessen darstellen würde, sind nicht ersichtlich.
3. Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 23 Abs. 4. der Berufsordnung. Die Berufsordnung begründet als Standesrecht keine zivilrechtlich durchsetzbaren Zahlungsansprüche (vgl. BAG 20.07.2004 – 9 AZR 570/03; v. Harbou/Scharpf NZ 2008, 333/335). Dieser Auffassung ist der Kläger auch in seinem Schriftsatz vom 17.12.2009 nahe getreten.
4. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung von 1 000,– € brutto monatlich aus § 612 BGB zu.
a) Gemäß § 612 Abs. 1 BGB geht eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nach der Auffassung des BAG (vom 20.07.2004 – 9 AZR 570/03) kommt ein Anspruch nach § 612 BGB in Betracht, wenn die ärztliche Tätigkeit nicht zu den Dienstaufgaben gehörte und sie den Umständen nach gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
b) Ein Dienstvertrag bestand zwischen den Parteien nicht. Eine entsprechende Vergütung könnte dementsprechend allenfalls dann in Betracht kommen, wenn feststünde, dass die Behandlung der Patienten nicht zu seinen Aufgaben aus seinem Anstellungsvertrag mit dem Träger des T.… O.… Krankenhauses gehört hatte. Hierzu fehlt konkreter Vortrag des Klägers. Der Beklagte hat konkret vorgetragen, welche Leistungen er privat liquidieren kann. Des Weiteren hat er § 7 seines Chefarztvertrages im Termin vorgelegt. Dort heißt es ausdrücklich, dass er beteiligt wird an den Einnahmen des Trägers aus der gesonderten Rechnung wahlärztlicher Leistungen durch das Krankenhaus. Hieraus ergibt sich, dass es sich zumindest insoweit um Patienten des Krankenhauses handelt, an deren Zahlungen der Beklagte beteiligt wird. Der Beklagte ist insoweit seiner Erklärungspflicht nach § 138 ZPO nachgekommen. Es hätte weiteren Vortrags des Klägers bedurft, welche Umstände dafür sprechen, dass er Patienten des Beklagten behandelt hat, die nicht auch Patienten des Krankenhauses gewesen waren.
5. Der Kläger hat auch nicht gemäß § 812 BGB Anspruch auf Zahlung von 1 000,– € brutto als Mitarbeiterbeteiligung. Rechtsgrund für seine Tätigkeit war sein Anstellungsvertrag mit dem Träger des T.… O.… Krankenhauses. Auch der Beklagte hat nicht etwas ohne Rechtsgrund erlangt. Rechtsgrund ist vielmehr sein Chefarztvertrag. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
6. Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1 000,– € brutto monatlich als Mitarbeiterbeteiligung aus den Grundsätzen des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Zwischen den Parteien bestand kein Arbeitsverhältnis. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass andere Mitarbeiter 1 000,– € brutto erhalten haben. Der Kläger hat im Termin am 26.01.2010 erklärt, dass selbst unter der Chefärztin E.… C.… Mitarbeiter unterschiedliche Beteiligungen erhalten hätten, so zumindest Herr E.… M.….
7. Dem Kläger konnte die Klageforderung auch nicht nach §§ 328, 315 BGB zugesprochen werden.
Der Klageantrag des Klägers kann nicht als verdeckte Gestaltungsklage angesehen werden (vgl. dazu BAG 17.08.2004 – 4. AZR 367/03 ). Kommt der Vertragspartner seiner Pflicht zur Leistungsbestimmung nicht nach, dann kommen sowohl eine Leistungsklage in Betracht, die auf eine Verurteilung gerichtet ist, die Leistungsbestimmung vorzunehmen, als auch alternativ eine unmittelbare Zahlungsklage im Wege der verdeckten Gestaltungsklage. Eine solche verdecke Gestaltungsklage ist nach Auffassung der Kammer aber nicht vom Kläger gewollt. Dies ergibt sich aus den hilfsweise gestellten Klageanträgen.
III.
Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Vorlage des Chefarztvertrages.
Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger überhaupt ein solcher Anspruch zusteht. Jedenfalls hätte sich ein entsprechender Anspruch erledigt, da der Beklagte im Termin am 26.01.2010 die für den Kläger wesentlichen Regelungen seines Vertrages vorgelegt hat. Der Kläger hätte seinen Hilfsantrag insoweit für erledigt erklären müssen. Dies ist nicht geschehen, so dass der Antrag abzuweisen war.
IV.
Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Erteilung der Auskunft, ob und in welcher Höhe er nachgeordnete Ärzte an seinen Privateinnahmen im streitgegenständlichen Zeitraum beteiligt hat bzw. beteiligt wird.
1. Zu Gunsten des Klägers wird unterstellt, dass er die Auskunft begehrt, um einen künftigen Zahlungsantrag zu bestimmen. Die Auskunft kann allein Hilfswerkzeug für einen Vergütungsanspruch sein. Ein hiervon losgelöster Auskunftsanspruch bestünde nicht.
2. Es gibt keine Anspruchsgrundlage für die Erteilung der Auskunft. Der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz kommt nicht zur Anwendung. Zwischen den Parteien besteht kein Arbeitsverhältnis. Zwischen den Parteien besteht ohnehin kein unmittelbares Vertragsverhältnis. Auch soweit ein echter Vertrag zu Gunsten Dritter zwischen dem Beklagten und dem Träger des T.… O.… Krankenhauses anzunehmen ist, begründet dieser lediglich ein Forderungsrecht des Klägers, aber kein Vertragsverhältnis (vgl. Palandt/Grüneberg § 328 BGB Randnr. 5).
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Auskunft gem. §§ 328, 315 BGB. Sollte der Beklagte seiner Pflicht zur Leistungsbestimmung nicht nachgekommen sein, so kann der Kläger Klage mit dem Ziel erheben, dass der Beklagte die Leistungsbestimmung vornimmt. Alternativ kann er, wie bereits oben ausgeführt, eine verdeckte Gestaltungsklage erheben. Für diesen Fall wird die Leistungsbestimmung durch das Urteil getroffen (§ 315 Abs. 4. Satz BGB). Eine solche verdeckte Gestaltungsklage ist aber vom Kläger nicht gewollt.
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
VI.Der Streitwertfestsetzung liegen die Klageforderungen des Antrags zu 1 und für die Hilfsanträge nochmals 20 % der Hauptforderung zugrunde. Es wird bereits jetzt darauf hingewiesen, dass die Streitwertfestsetzung unzutreffend sein dürfte, da der Kläger mit seinem Hauptantrag verschiedenen Streitgegenstände geltend gemacht hat.

RechtsgebietArbeitsrechtVorschriftenArbGG, BGB, ZPO

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