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27.04.2010 · IWW-Abrufnummer 101206

Landesarbeitsgericht Köln: Beschluss vom 09.03.2010 – 4 Ta 26/10

Die Prozesskostenhilfe darf nur aufgehoben werden, wenn die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung - auch der Beschwerdeentscheidung - im Zahlungsrückstand i. S. d. § 124 Nr. 4 ZPO ist. Legt die Partei Beschwerde ein und zahlt sie dann die rückständigen Raten, so ist die Entscheidung des Rechtspflegers aufzuheben, durch die dieser die Prozesskostenhilfe aufgehoben hat.


4 Ta 26/10

Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 01.12.2009 - 6 Ca 2708/07 - aufgehoben.

Gründe
I. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2010 war ursprünglich zutreffend. Die Klägerin war z. Zt. des Beschlusses seit dem 15.07.2009 mit der Rückzahlung der Raten in Rückstand. Da sie mithin länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate in Rückstand war, konnte das Arbeitsgericht gemäß § 124 Nr. 4 ZPO die Prozesskostenhilfe aufheben. Es war auch im Rahmen des Ermessens ("kann") dazu berechtigt, da die Klägerin zuvor mit gerichtlichem Schreiben zur Zahlung des Rückstandes aufgefordert worden war und zusätzlich mit Schreiben vom 09.11.2009 über die Folgen der Fristversäumnis und die Auswirkungen der Aufhebung der Prozesskostenhilfe belehrt worden ist.

II. Die Klägerin hat jedoch am 09.12.2009 eine Einmalzahlung geleistet, mit der - auch ausweislich der Kontoanzeige vom 08.03.2010 - fünf Raten, d. h. der Rückstand bis November 2009 beglichen wurde. Am 16.12.2009 erfolgte eine weitere Ratenzahlung.

Zwar ist es zutreffend, wenn der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts vom 21.01.2010 ausführt, dass die Klägerin erneut mit der Januarrate in Rückstand sei; auch ist es zutreffend, wenn die Bezirksrevision in ihrer Stellungnahme vom 08.03.2010 darauf abhebt, dass erneut die Klägerin mit der Januar- und der Februar-Rate ausweislich des Kontoauszuges in Rückstand sei.

Indes liegt im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein Rückstand für eine längere Zeit als drei Monate nicht vor.

Die PKH darf aber nur aufgehoben werden, wenn die Partei im Zeitpunkt der Entscheidung - auch der Beschwerdeentscheidung - im Zahlungsrückstand i. S. d. § 124 Nr. 4 ZPO ist (vgl. Zöller/Phillipi §124 Rn. 19). Legt die Partei Beschwerde ein und zahlt sie dann die rückständigen Raten, so ist die Entscheidung des Rechtspflegers aufzuheben, durch die dieser die PKH aufgehoben hat (OLG Karlsruhe 12.12.2001 - 16 WF 123/01 -; OLG Zweibrücken 05.10.1999 - 5 WF 96/99). Denn nach § 571 Abs. 2 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel und damit auf neue Tatsachen gestützt werden. Die Erfüllung der Zahlungsverpflichtung nach Aufhebung der Prozesskostenhilfe ist eine solche neue Tatsache. Sofern der Vorschrift des § 124 Nr. 4 ZPO überhaupt Sanktionscharakter beizumessen ist, reicht dieser jedenfalls nicht soweit, dass in Abweichung von § 571 ZPO ein früherer Beurteilungszeitpunkt - etwa der Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses - maßgeblich würde. Präklusionsvorschriften sind im Beschwerdeverfahren auch nicht analog anwendbar (BVerfG 09.02.1982 - 1 BvR 799/78). Eine nachträgliche Zahlung ist daher noch zu berücksichtigen (OLG Zweibrücken a. a. O.).

III. Die Klägerin wird jedoch darauf hingewiesen, dass das Arbeitsgericht bei einem erneuten Rückstand mit einer Rate von mehr als drei Monaten die Prozesskostenhilfe erneut aufheben kann. Sofern die Klägerin unverschuldet mit den Raten in Rückstand kommt, so sie dieses dem Arbeitsgericht rechtzeitig mitteilen. Die Klägerin und ihre Prozessbevollmächtigte werden ferner darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass sich die Einkommens- oder Vermögenslage der Klägerin so verschlechtert hat, dass nach heutigem Stand keine Raten mehr zu zahlen wären, eine entsprechende Änderung der Ratenzahlungsentscheidung gemäß § 120 Abs. 4 ZPO beantragt werden kann.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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