Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww

06.05.2010 · IWW-Abrufnummer 101361

Amtsgericht Worms: Urteil vom 26.03.2010 – 2 C 279/09

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


2 C 279/09
verkündet am 26.03.2010

Amtsgericht Worms

Urteil

In dem Rechtsstreit XXX

hat das Amtsgericht Worms durch XXX auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 19.03.2010 für Recht erkannt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Mietwagenforderung der Firma XX in Höhe von 505,26 € freizustellen, sowie 93,42 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.12.2009 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/6, die Beklagte 5/6.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Zahlung restlicher Mietwagenkosten, die ihm anläßlich eines Verkehrsunfalls entstanden sind. Die Mietforderung ist an den Vermieter sicherungsabgetreten und von dem Kläger noch nicht gezahlt.

Die Beklagte ist der Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers. Die Eintrittspflicht der Beklagten ist unstreitig.

Der Kläger begehrt Zahlung von Mietwagenkosten für die Anmietung eines klassegleichen Mietwagens für 12 Tage unter Zugrundelegung des Schwacke-Mietpreisspiegels von 2006.

Der Kläger ist der Ansicht, zu den Schwacke-Mietpreisen sei wegen der Unfallsituation ein Aufschlag von 25 Prozent gerechtfertigt.
Dementsprechend begehrt er Zahlung der von ihm berechneten Mietwagenkosten von 1614,50 € abzüglich von der Beklagten gezahlter 1006,74 €.

Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, 607,76 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.08.2007 sowie 120,67 € vorgerichtliche Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtsanhängigkeit zu bezahlen,

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Mietwagenforderung der Firma XXX in Höhe von 607,76 € frei zu stellen, sowie 120,67 € vorgerichtliche Nebenkosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Schwacke-Mietpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage, der Kläger hätte günstiger anmieten können.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze und Urkunden verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist mit dem Hilfsantrag begründet.

Da die Mietforderung sicherungsabgetreten ist, kann der Kläger nicht Zahlung an sich verlangen. Vielmehr geht der Anspruch entweder auf Freistellung oder Zahlung an den Sicherungsgeber.

Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Mietwagenkosten gem. §§ 7 StVG, 249 BGB.

Zur Höhe der Mietwagenkosten folgt das Gericht der Rechtsprechung des BGH, der als geeignete Schätzgrundlage nach wie vor den Schwacke-Mietpreisspiegel ansieht.

Plausibel ist auch die Argumentation des Klägers, dass bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges in einer Unfallsituation erhöhtes Forderungsausfallrisiko für den Vermieter besteht, der einen Aufschlag auf den Normaltarif rechtfertigt. Ein pauschaler Aufschlag von 20 Prozent erscheint hier angemessen.

Unter Zugrundelegung des Mietpreisspiegels für den hiesigen Postleitzahlen-Bezirk berechnet sich der Normaltarif wie folgt:

Normaltarif / WOCHEN-Pauschale Gr. 4 a 525,00 € x 1 = Euro 525,00
Normaltarif /DREI-Tagespauschale Gr. 4 a 315,00 € x 1 = Euro 315,00
Normaltarif /EIN-Tagespauschale Gr. 4 a 105,00 € x 2 = Euro 210,00
Normaltarif Gr. 4 ohne Haftungsreduzierungs-Gebühren Euro 1050,00

Unter Berücksichtigung eines 20-prozentigen Aufschlags ergibt sich ein Normaltarif von 1260,00 €. Hinzu kommen Haftungsreduzierungskosten entsprechend der Berechnung des Klägers von 252,00 €.

Insgesamt ergibt dies erforderliche Mietwagenkosten von 1512,00 €.

Nicht nachvollziehbar als „erforderlich“ i.S.d. § 249 BGB sind die geltend gemachten Zustellungs- und Abholungskosten von je 25,00 €.

Der Kläger wohnt in Worms, der Unfall ereignete sich in Worms, es ist daher aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar, wenn der Kläger einen PKW in Herxheim anmietet und sich diesen nach Worms bringen läßt und hierfür Ersatz verlangt.

Soweit die Beklagte einwendet, der PKW des Klägers sei älter als 5 Jahre, er könne deshalb nur Kosten für eine klassetieferes Fahrzeug geltend machen, ist dieser Einwand nicht durchgreifend.

Nach überwiegender Rechtsprechung hat der Geschädigte einen Anspruch auf Zahlung der Mietwagenkosten für die Anmietung eines klassengleichen Fahrzeugs.

Nur bei älteren PKW mit erheblich herabgesetzten Gebrauchswert ist gegebenenfalls auf ein klassetieferes Fahrzeug zurückzugreifen.

Allein die Tatsache, dass das Fahrzeug der Klägerin 7 Jahre alt war, reicht nicht aus, um einen erheblich herabgesetzten Gebrauchswert des Fahrzeugs zu begründen. Ebensowenig sind ersparte Aufwendungen abzuziehen. Nach der Rechtsprechung im hiesigen Bezirk werden ersparte Aufwendungen erst ab einer Kilometerleistung von 1000 gefahrenen Kilometern berücksichtigt.

Unter Berücksichtigung der außergerichtlichen Zahlung der Beklagten verbleibt somit eine berechtigte Mietwagenforderung in Höhe von 505,26 €.

Die geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten sind bei einer zu Grunde zu legenden Restforderung von 505,26 € in Höhe von 93,42 € begründet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 713 ZPO.

Sprechen Sie uns an!

Kundenservice
Max-Planck-Str. 7/9
97082 Würzburg
Tel. 0931 4170-472
kontakt@iww.de

Garantierte Erreichbarkeit

Montag - Donnerstag: 8 - 17 Uhr
Freitag: 8 - 16 Uhr